Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 VS 14/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung seines Bescheids vom 3.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2005 die zum Tode führende Erkrankung des Ehemanns der Klägerin eines Nieren-, Bauchwand-, Blinddarm- und Lebertumors als Folge einer Wehrdienstbe-schädigung anzuerkennen und der Klägerin Hinterbliebenenversorgung ab 1.7.2001 zu gewähren.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach ihrem am 3.5.1997 an Nieren- und Leberkrebs verstorbenen Ehemann und macht geltend, dass die Erkrankung ihres verstorbenen Ehemanns durch hohe Strahlenbelastung während der Tätigkeit an Radaranla-gen der Bundeswehr ausgelöst worden sei.
Der Ehemann der Klägerin leistete vom 4.10.1971 bis 1.1.1973 seinen Grundwehrdienst ab und bekleidete dabei laut Dienstzeugnis vom 14.12.1972, Bl. 59 WDB-Akte, die Dienststellung eines Flak-Feuerleitunteroffiziers. Er war beim 5. Flak-Bataillon 4 in Regensburg eingesetzt, Bl. 52 WDB-Akte. In den Jahren 1972, 1974, 1975 und 1979 absol-vierte er Wehrübungen als Flak-Feuerleitunteroffizier. Die Verbände waren nach Auskunft des Heeresamts mit dem Feuerleitgerät Deisswil VII B und dem Rundsuchradargerät TPS 1 E ausgestattet, Bl. 75 WDB-Akte. Die Tätigkeit des Operators/Bedieners am Gerät TPS 1 E wird im Bericht der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar, Bl. 88 WDB-Akte, beschrieben. Danach hatten die TPS 1 E-Bediener ihren Arbeitsplatz im Kofferaufbau des Lkw und – bei abgesetztem Betrieb – auch auf dem Funkwagen. Zur besseren Warmluftabfuhr seien von einigen Bedienern zeitweise sowohl der Modulator als auch der Sender/Empfänger etwa 5 cm aus ihren Gehäusen im Rüstsatz herausgezogen und mit überbrückten Sicherheitsschaltern betrieben worden. In beiden Fällen sei eine erhöhte Emmission von Röntgenstörstrahlung nicht nachweisbar. Die Deisswil-Bediener hätten sich je nach Funktion als Richtkanonier auf dem Richtgerätesitz, auf den beiden Bedienerarbeitsplätzen (Radar- und Rechengerät) oder in unmittelbarer Nähe des Sys-tems oder des Stromerzeugers befunden, Bl. 101 WDB-Akte.
Eine Entscheidung über den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung wurde bis zum Vorlie-gen des Berichts der Radarkommission ausgesetzt, vgl. Bl. 112 WDB-Akte. In dem Be-richt der Radarkommission (BdR) vom 2.7.2003 ist unter Punkt 9.3.1, Seite 135 ff., ein Kriterienkatalog aufgeführt, bei dessen Erfüllung die Anerkennung der Verursachung be-stimmter Erkrankungen durch Röntgenstörstrahlung empfohlen wird. Für die Phase 1 bis zum Jahre 1975 werden für Personen, die an anderen Radargeräten als dem SGR-103 eingesetzt gewesen waren, bei grundsätzlichem Nachweis einer qualifizierenden Krank-heit u.a. in Form maligner Tumore mit entsprechendem pathologisch-histologischem Be-fund und Erfüllung einer Latenzzeit für solide Tumore von mindestens fünf Jahren folgen-de weitere Kriterien genannt:
Unter a), Seite 135 BdR, wird ausgeführt, dass als qualifizierend Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Operator) an Radaranlagen anzusehen seien.
Das Kriterium b), S. 135 BdR, beschäftigt sich mit der Tumorlokalisation in Abhängigkeit von der maximalen Betriebsspannung, bezüglich eines Lebertumors wird eine Betriebs-spannung von mindestens 15 kV gefordert.
Unter c), Seite 136 BdR, ist aufgeführt, dass die Anerkennung ausgeschlossen werden kann, falls die Bundeswehr zeitnah nachweist, dass nur Teilkörperexpositionen auftreten konnten, die das erkrankte Organ nicht betrafen.
Unter d), Seite 136 BdR, ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis ei-ner Ersatzdosisbestimmung maßgeblich sein soll.
Unter e), S. 137 BdR, ist festgelegt, dass eine Anerkennung nicht erfolgen soll, wenn Hochspannung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich gewesen sei und am abgeschirmten Gerät auftretende Ortsdosisleistungen einen Wert von 5 mSv/h nicht überschreiten konnten.
Die Beigeladene führte nach Vorlage des Berichts der Radarkommission in ihrer Akten-verfügung vom 28.11.2003 aus, dass der Ehemann der Klägerin während seiner Dienst-zeit nicht als Radarmechaniker/Techniker oder entsprechendes Hilfspersonal eingesetzt gewesen sei. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3.3.2004 den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung ab. Im hiergegen durchgeführten Widerspruchsverfahren bat der Beklagte die Beigeladene im Wege der Amtshilfe um Überprüfung.
Im Aktenvermerk der Beigeladenen vom 4.2.2005 wird dargelegt, dass zur Anerkennung einer WDB-Folge wegen zu unterstellender Strahleneinwirkung die qualifizierenden Tätig-keiten keineswegs alle Operatorenfunktionen, sondern nur die Arbeiten als Bediener (O-perator) an Radaranlagen beträfen. Solche Tätigkeiten könnten in Betracht kommen bei der Unterstützung der Radartechniker und wenn sich die Arbeitsplätze der Operatoren in unmittelbarer Nähe der Senderschränke befänden. Habe jedoch in diesen Fällen keine Tätigkeit am offenen Senderschrank eingeschalteter Radaranlagen stattgefunden, könne nach den Kriterien des Berichts der Radarkommission eine Anerkennung ausgeschlossen werden. Eine Unterstützertätigkeit für die Radartechniker bei deren Arbeiten am geöffne-ten Senderschrank eingeschalteter Radaranlagen komme für den Ehemann der Klägerin nicht in Betracht. Es wird hierzu verwiesen auf den Aktenvermerk vom 18.11.2004. Darin wird ausgeführt, dass Abstimmarbeiten am Gerät TPS 1 E nur von Radartechnikern und Bedienerfeldwebeln wahrgenommen worden seien. Ein Einsatz grundwehrdienstleisten-der Soldaten als Bedienerfeldwebel sei schon wegen der dazu erforderlichen Ausbildung auszuschließen. Aufgrund der räumlichen Enge am TPS 1 E habe es bei zu Abstimmar-beiten herausgezogenem Sende-Empfangsbaustein in unmittelbarer Nähe zu den Stör-strahlern nur noch Platz für eine Person – den Radartechniker bzw. Bedienerfeldwebel – gegeben. In der weiteren Aktenverfügung vom 4.2.2005 ist ausgeführt, dass nicht von ei-ner Exposition des Ehemanns der Klägerin mit Röntgenstörstrahlung und auch nicht von einer Gesundheitsbelastung im Zusammenhang mit der damals verwendeten radiumhalti-gen Leuchtfarbe auszugehen sei. Tätigkeiten als Bediener/Operatoren seien nur dann qualifizierend, wenn diese die Radartechniker nicht nur gelegentlich direkt am geöffneten und in Betrieb befindlichen Radargerät (Senderschrank) unterstützt hätten. Der Ehemann der Klägerin sei nicht als entsprechendes Unterstützungspersonal eingesetzt gewesen.
Auf der Grundlage des Aktenvermerks der Beigeladenen vom 4.2.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2005 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Im daraufhin angestrengten Klageverfahren erfolgte mit Beschluss vom 14.6.2005 die Bei-ladung der Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren.
In der Klagebegründung vom 5.7.2005 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezüglich der Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener/Operator an Radaranla-gen aus, dass Abstimmarbeiten notwendigerweise auch bei Anlegen der Spannung durchgeführt werden mussten. Dabei sei es schon aus Arbeitsschutzgründen vorge-schrieben gewesen, dass ein zweiter Mann zur Verfügung gestanden habe. Dieser habe dann auch Messgeräte bedient/abgelesen etc. Man habe im Team gearbeitet und es sei auch Platz für die Hilfestellung einer zweiten Person an den Geräten vorhanden gewesen. Eine Eigenart bei dem Gerät Deisswil sei es gewesen, dass Mannschaftsdienstgrade als Bediener und Unteroffiziersdienstgrade als Techniker eingesetzt worden seien. Der ver-storbene Ehemann der Klägerin sei hier anfänglich als Bediener und anschließend als Un-teroffizier und Feldwebel als Techniker eingesetzt gewesen. Auch die übrigen Kriterien des Berichts der Radarkommission seien erfüllt, insbesondere habe bei den Geräten TPS 1 D/E eine Spannung von 30 kV und beim Deisswil von 22 kV angelegen.
Seitens des Gerichts wurde das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5.12.2007, Az.: S 15 VS 12/02 - nicht rechtskräftig - beigezogen. Das Sozialgericht Landshut sieht darin den Bericht der Radarkommission vom 2.7.2003 als antizipiertes Sachverständigen-gutachten an.
In der Beweisanordnung vom 21.04.2008 wurde ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Landshut das Gericht den Bericht der Ra-darkommission vom 2.7.2003 ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten be-trachte. Nach den im dortigen Urteil geschilderten Zeugenaussagen gehe das Gericht weiter davon aus, dass an den Radargeräten Deisswil IV, V, VI an eingeschalteten Gerä-ten mit geöffnetem Senderschrank habe gearbeitet werden können. Das Gericht sehe solche Arbeiten demnach als konstruktionsbedingt möglich an und die in dem Bericht der Radarkommission auf Seite 137, erster Absatz, lit. e, aufgeführten Voraussetzungen als nicht erwiesen an. Auch der Nachweis einer Teilkörperexposition, die das erkrankte Or-gan nicht betraf, vgl. Bericht der Radarkommission Seite 136, lit. c, sei seitens des Be-klagten nicht geführt. Die Beigeladene gehe von einer Exposition von Kopf, Oberkörper, Händen, Armen aus, vgl. Bl. 157 WDB-Akte. Das Gericht gehe davon aus, dass damit nicht nachgewiesen sei, dass lediglich eine die betreffenden Organe im Bauchraum nicht tangierende Teilexposition stattgefunden habe. Der medizinische Sachverständige wurde um die Beantwortung der Frage gebeten, ob die zum Tode führende Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit durch schädigende Ereignisse im Sinne des § 81 Soldatenversor-gungsgesetz (SVG) hervorgerufen oder verschlimmert worden sei und ob insbesondere die in dem Bericht der Radarkommission unter 9.3.1 Ziffer 1 bis 3 genannten Vorausset-zungen und das für die sog. Phase 1 aufgestellte Kriterium lit. b erfüllt seien.
Der medizinische Sachverständige Dr. B. geht in seinem Gutachten vom 20.7.2008 in der Berufsanamnese nach Aktenlage davon aus, dass der Ehemann der Klägerin an den Ra-dargeräten TPS 1 E und Deisswil IV, VII, VII B eingesetzt worden war.
Bezüglich der Krankheitsgeschichte des verstorbenen Ehemanns der Klägerin führt der Gutachter aus, dass bei diesem im Februar 1993 ein Adenokarzinom der linken Niere di-agnostiziert worden sei. Er schildert den weiteren Krankheitsverlauf anhand der Berichte des Klinikums Ingolstadt. Dort wurde im September 1994 eine Bauchwandmetastase di-agnostiziert. Ab März 1997 wurde im Klinikum Ingolstadt eine Lebermetastase behandelt. Im postoperativen Verlauf verstarb der Ehemann der Klägerin am 3.5.1997, wobei auf der Todesbescheinigung ein Multiorganversagen bei Leberversagen bei Zustand nach Leber-teilresektion wegen Filia bei Hypernephrom vermerkt sei, vgl. auch Bl. 28 WDB-Akte.
Zur Frage der Strahlenexposition führt der Gutachter aus, dass eine Exposition gegen-über Röntgenstörstrahlung im Zeitraum 4.10.1971 bis 1.1.1973 bei Arbeiten bei geöffne-tem Senderschrank unter Berücksichtigung u.a. auch einer Stellungnahme des Strahlen-physikers Prof. Dr. P. in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut hoch wahrschein-lich sei. Die fraglichen Radargeräte hätten Röntgenstörstrahlung von 30 kV bzw. 22 kV immitiert. Für die Annahme eines durch Röntgenstörstrahlung induzierten Nieren- und Le-berkrebses müsse gemäß dem Bericht der Radarkommission die Hochspannung mindes-tens 15 bis 20 kV betragen haben. Bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Erkran-kung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Exposition führt der Sachverstän-dige aus, dass die Latenz zwischen dem Auftreten der Tumorerkrankung und dem Ende der beruflichen Exposition bei 20 Jahren und damit im Rahmen der üblichen Latenz, die laut herrschender medizinischer Lehrmeinung zwischen einer Exposition zu ionisierender Strahlung und dem Auftreten einer entsprechenden tumorösen Erkrankung anzusehen sei, liege. Typische außerberufliche Risikofaktoren wie z.B. langjähriger Analgetikaabu-sus, inhalativer Nikotinabusus, lägen nicht vor. Er führt aus, dass die meisten Krebser-krankungen der Niere sog. Nierenzellkarzinome seien. Auch die Begriffe Nierenkarzinom oder Adenokarzinom würden verwendet. In einer wissenschaftlichen Untersuchung aus dem Jahre 2003 werde über zwei, 25 Jahre nach einer Bestrahlung eines Seminoms im Strahlenfeld aufgetretenen maligne Tumore, u.a. ein solides Nierenzellkarzinom, berich-tet. Andererseits sei in der Risikoschätzung im Bericht der Radarkommission eine seltene Assoziation von Nierenkarzinomen mit ionisierender Strahlung angegeben, vgl. Tabelle 6-3 im Bericht der Radarkommission. Der Gutachter führt weitere Publikationen an, die über ein signifikant erhöhtes Risiko, an einem Nierenzellkarzinom zu erkranken, nach entspre-chender Bestrahlung mit Röntgenstrahlung berichten. Im Ergebnis bejaht der Gutachter für den Fall des Bejahens des Vorliegens des Vollbeweises der Exposition durch das Ge-richt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Er-krankung Nierenkarzinom des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und seiner berufli-chen Exposition vor 1975 bei der Bundeswehr.
Im Aktenvermerk der Beigeladenen vom 16.9.2008 wird ausgeführt, dass nach dem Be-richt der Radarkommission nicht jede Tätigkeit als Bediener, sondern nur eine an Radar-anlagen – also an den geöffneten Senderschränken eingeschalteter Radargeräte – zur Anerkennung von WDB-Folgen qualifiziere. Derartige Tätigkeiten seien bei Bedienern nur im Zusammenhang mit Unterstützertätigkeiten für die Radarmechaniker bei deren qualifi-zierenden Tätigkeiten vorgekommen. Für das Gerät TPS 1 E wird nochmals ausgeführt, dass nur für Wartungs-, Reparatur- und Abstimmarbeiten die Einschübe weiter herausge-zogen werden mussten, so dass die Störstrahler unabgeschirmt gewesen sein konnten. Aufgrund der konstruktionsbedingten Enge sei dann nur noch Platz für eine Person in unmittelbarer Nähe dieser Senderschränke gewesen. Zur Zeit des Grundwehrdienstes des verstorbenen Ehemanns der Klägerin sei nur noch die Version VII B des Geräts Deisswil im Einsatz gewesen. Dort habe eine Plexiglasscheibe für die Abschirmung der Röhren gesorgt. Es sei deshalb eine Exposition nur im Zusammenhang mit etwaigen Un-terstützertätigkeiten bei den Abstimmarbeiten direkt vor dem geöffneten Senderschrank denkbar. An diese sei man jedoch nur auf einem Podest stehend herangekommen, die Trittfläche dieses Podestes sei so schmal gewesen, dass immer nur eine Person darauf habe stehen können. Solange der Radarmechaniker dort gestanden habe, hätte kein Platz für den Bediener bestanden. Zur Überprüfung der konstruktionsbedingten Möglich-keit von Arbeiten am offenen Sender des Deisswil VII B trotz vorhandener Interlock-Schalter sei eine Untersuchung der Bundeswehr geplant. Auch lägen die Messwerte am abgeschirmten Sender unter 5 mSv pro Stunde.
Im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.10.2008 wurden noch-mals Ausführungen zu den technischen Umständen bei den Arbeiten an den fraglichen Radargeräten vorgelegt. Im Aktenvermerk der Beigeladenen vom 27.10.2008 wird weiter eine qualifizierende Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin bestritten. Des Weiteren sei inzwischen von einer Überbrückbarkeit der Interlock-Schalter am Gerät Deisswil VII B auszugehen. Der Nachweis des Vorliegens einer konstruktionsbedingten Expositionsunmöglichkeit gemäß Bericht der Radarkommission – Seite 137, 1. Absatz lit. e – sei daher nicht möglich.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 schilderte der Prozessbevoll-mächtigte der Klägerin die Arbeitsabläufe an den fraglichen Radargeräten. Wegen der hohen anliegenden Spannung sei aus Sicherheitsgründen eine Messung der Spannung durch zwei Personen vorgeschrieben gewesen (jede Person benutzt nur eine Hand, um unfallbedingtes Abfließen der Spannung durch den Körper zu verhindern). Er schilderte zudem die Arbeit im Team und dass aufgrund der Kürze der Messstrippen beide Perso-nen sich nahe am Gerät befinden mussten.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen verwies nochmals auf die räumliche Enge an den Radargeräten. Es sei deshalb für den Bediener nicht möglich gewesen, während der Re-paratur durch den Mechaniker ebenfalls am geöffneten Gerät in strahlungsrelevanter Nä-he zu stehen.
Der Klägervertreter beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 03.03.2004 und 12.04.2005 zur Anerkennung der Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung von Hinterbliebenen-versorgung zu verurteilen.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladenenvertreter beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der Beklagte war zu verurteilen, unter Aufhebung seiner streitgegenständlichen Beschei-de die zum Tode führende Erkrankung des Ehemanns der Klägerin eines u.a. Nieren- und Leberkarzinoms als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und der Klägerin Hinterbliebenenversorgung ab dem Antragszeitpunkt zu gewähren.
Gemäß § 80 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhält die Hinterbliebene eines Beschädigten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbe-schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädi-gung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnis-se herbeigeführt worden ist, § 81 Abs. 1 SVG. Zur Überzeugung des Gerichts ist die zum Tode führende Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin u.a. an der Niere und der Leber ursächlich auf schädigende Einwirkungen während der Wehrdienstverrichtung vom 4.10.1971 bis 1.1.1973 in Form der Tätigkeit an den Radaranlagen TPS 1 E und Deisswil VII B zurückzuführen.
Das Gericht sieht den Bericht der Radarkommission vom 2.7.2003 - ebenso wie das So-zialgericht Landshut in seinem Urteil vom 5.12.2007, Az. S 15 VS 12/02 - als antizipiertes Sachverständigengutachten an und sieht die dort unter Punkt 9.3.1, Seite 135 ff. aufge-stellten Kriterien als erfüllt an. Ebenso wie für das Sozialgericht Landshut ist für das Ge-richt ausschlaggebend, dass die Radarkommission durch das Verteidigungsministerium als unabhängiges Gremium zur Überprüfung der Radarstrahlenexposition von Wehr-dienstangehörigen eingesetzt wurde. Ihr gehörten Experten unterschiedlicher wissen-schaftlicher Richtungen an, die zur Aufgabe hatten, die ehemalige Arbeitssituation der Be-troffenen zu rekonstruieren und ihr Votum zur Gefährdung durch Radargeräte und die damit verbundene Strahlung abzugeben. Der Bericht der Radarkommission bildete auch für die Verwaltung die Grundlage der Bewertung von Entschädigungsansprüchen; es exis-tiert derzeit kein umfassenderes und aktuelleres Werk als der Bericht der Radarkommis-sion vom 2.7.2003 zur Strahlenbelastung von Soldaten und der damit verbundenen Ent-stehung von Krankheiten. Der Bericht beruht auf einer detaillierten Darstellung der von den jeweiligen Radaranlagen ausgehenden Belastungen und enthält auch in den anlie-genden Teilberichten aktuelle und umfassende Zusammenfassungen des wissenschaftli-chen Kenntnisstands. Mit diesen Argumenten hat auch das Landessozialgericht Nieder-sachsen-Bremen in seinem Urteil vom 13.2.2008, Az. L 5 VS 11/05, den Bericht als anti-zipiertes Sachverständigengutachten zumindest soweit angesehen, als die Anerkennung eines gutartigen Tumorleidens als Folge eines Einsatzes an Radargeräten nicht in Be-tracht komme. Die gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 16.7.2008, Az.: L 6 VS 2599/06, gründet sich unter anderem darauf, dass die Anerkennung als antizipiertes Sachverständigengutachten in der Regel eine jahrzehn-telange Entwicklung voraussetze und eine große Zahl heranzuziehender Fälle betreffen müsse. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gesteht jedoch zu, dass der Bericht der Radarkommission aufgrund der zahlreichen beteiligten Experten eine heraus-ragende Stellung einnehme. Es sei jedoch dennoch wie jedes andere Gutachten auf seine Schlüssigkeit und auf die Überzeugungskraft im Vergleich zu anderen Meinungen zu ü-berprüfen. Nach hiesiger Auffassung kann jedoch das Fehlen einer jahrzehntelangen Ü-bung nicht ausschlaggebendes Argument gegen die Annahme eines antizipierten Sach-verständigengutachtens sein, wenn dieses zur Aufarbeitung eines jahrzehntelangen Ge-schehens unter Aufwendung größtmöglicher Sachkunde erst zu einem bestimmten Zeit-punkt erstellt werden kann. Angesichts der großen Zahl der anhängigen Antragsverfahren und der Bekundung der Umsetzung des Berichts der Radarkommission, vgl. hierzu das Rundschreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Siche-rung vom 20.10.2003, BArb Bl. 12/2003, S. 85, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und der Wahrung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Grundge-setz, der Bericht der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten in den in Frage kommenden Entschädigungsfällen anzuwenden. Auch der Eindruck des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer verdeckten Nichtanwendung des Berichts der Radarkommission durch die Verwaltung kann dem nicht entgegen gehalten werden, da die erarbeiteten Kriterien nach dem o. g. Rundschreiben eben gerade angewandt wer-den sollten.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 des Weiteren die Zuordnung aller maligner Tumore mit Ausnahme der Chronisch Lymphati-schen Leukämie als qualifizierende Erkrankungen im Bericht der Radarkommission in Frage gestellt und für den dort zu entscheidenden Fall einer Hodenkrebserkrankung eine hinreichend wahrscheinliche Verursachung durch Röntgenstörstrahlung unter Berücksich-tigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes verneint. Im hiesigen Verfah-ren hat das Gericht bei Zugrundelegung des Berichts der Radarkommission als antizipier-tes Sachverständigengutachten in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts, Beschluss vom 6.3.1995, Az. 1 BvR 60/95, ebenfalls eine richterliche Kon-trolle durchgeführt und hierzu ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Auswer-tung des neuesten Stands der medizinischen Wissenschaft und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eingeholt und so eine Überprüfung der Zuordnung der Krebs-erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu den sogenannten qualifizieren-den Krankheiten im Sinne des Berichts der Radarkommission vorgenommen. Der Gutach-ter Dr. B. kommt unter Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem das Gericht überzeugenden Ergebnis, dass für den Fall des Bejahens des Vorliegens des Vollbeweises der Exposition mit Röntgenstörstrahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang der Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und seiner Tä-tigkeit bei der Bundeswehr vor dem Jahre 1975 bestehe. Der Ehemann der Klägerin ist nachweislich an einer Krebserkrankung u.a. der Niere und der Leber verstorben. Die La-tenzzeit lag bei 20 Jahren und somit oberhalb der für solide Tumore im Bericht der Radar-kommission, S.135, geforderten mindestens fünf Jahre und wurde vom Gutachter als plausibel bezeichnet. Damit ist vorliegend die Zuordnung der Krebserkrankung des ver-storbenen Ehemanns der Klägerin als qualifizierende Erkrankung und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Berichts der Radarkommission unter 9.3.1, 1.-3., S. 135, durch das Sachverständigengutachten des Dr. B. bestätigt worden.
Das Gericht hält die übrigen Kriterien des Berichts der Radarkommission, S. 135 f., be-züglich der sog. Phase 1 bis zum Jahre 1975, lit. a bis e, vorliegend aufgrund der getrof-fenen Tatsachenfeststellungen und nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. ebenfalls für erfüllt.
Nach lit. a sind als qualifizierend Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Ope-rator) an Radaranlagen anzusehen. Nach Sinn und Zweck des Berichts der Radarkom-mission, gerade für die Betroffenen in Phase 1 bis zum Jahre 1975 wegen der nicht vor-handenen zuverlässigen Ortsdosisleistungsmessungen eine Entschädigung dann vorzu-sehen, wenn von einer relevanten Exposition im Zusammenhang mit der Arbeit an Radar-anlagen auszugehen ist, ist auch nach Auffassung des Gerichts dieses Kriterium dann erfüllt, wenn bei der Arbeit als Bediener an Radaranlagen von einer solchen Strahlenex-position auszugehen ist. Ein Vollbeweis der Art und des Umfangs der Strahlenexposition ist jedoch nicht zu fordern, da es gerade Sinn und Zweck des Berichts der Radarkommis-sion war, für diesen Zeitraum, in dem ein solcher Vollbeweis praktisch nicht zu führen ist, handhabbare Kriterien aufzustellen.
Dementsprechend hält auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Ur-teil vom 16.7.2008 auf der Grundlage des Berichts der Radarkommission vor dem Hinter-grund der schlechten Rekonstruierbarkeit und der ausgeschlossenen exakten Dosisbe-stimmung eine Beweiserleichterung im Hinblick auf die Strahlenexposition für angemes-sen. Weiter sieht das Landessozialgericht die einschränkende Auslegung des Bundesmi-nisteriums der Verteidigung in seiner Aktenverfügung vom 07.09.2004, die von der Beige-ladenen auch in diesem Verfahren vertreten wurde, wonach die Tätigkeit von Bedie-nern/Operatoren nur dann qualifizierend sei, wenn diese die Radartechniker nicht nur ge-legentlich direkt am geöffneten und in Betrieb befindlichen Radargerät (Senderschrank) unterstützt hätten, zwar nicht im Bericht der Radarkommission enthalten, aber dort unter Bezugnahme auf S. 44 des Berichts angedeutet.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 4.10.1971 bis 1.1.1973 als Feuerleitka-nonier bzw. Feuerleitunteroffizier eingesetzt und damit auch nach Auffassung der Beige-ladenen Bediener an den Radarsystemen Deisswil VII B und TPS 1 E. Bei Arbeiten am geöffneten Senderschrank ist es - wie auch der Sachverständige Dr. B. in Übereinstim-mung mit dem Strahlenphysiker Prof. Dr. P. bestätigt und wovon auch die Beigeladene selbst ausgeht - nach Überzeugung des Gerichts zu einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Exposition mit Röntgenstörstrahlung gekommen. Die Beigeladene hat nicht in Abrede gestellt, dass Bediener an Reparaturen und Ab-stimmarbeiten beteiligt waren und auch nicht geltend gemacht, dass solche Arbeiten nur gelegentlich stattgefunden hätten, vgl. Aktenvermerk vom 16.09.2008. Sie hat jedoch un-ter Bezugnahme auf die räumliche Enge an den Geräten ausgeführt, dass lediglich und ausschließlich Radarmechaniker sowohl bei dem Gerät TPS 1 E als auch bei dem Gerät Deisswil VII B sich im Falle des geöffneten Senderschranks in expositionsrelevanter Nähe befunden hätten. Diesen Ausführungen vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Wie auch vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, ist schon allein aus der Tatsache, dass bei Messungen aus Sicherheitsgründen zwei Per-sonen tätig werden mussten, von der Teamarbeit an diesen Geräten auch bei eventuellen Instandhaltungsarbeiten und Reparaturarbeiten auszugehen. Auch mussten - wie über-zeugend vom Klägerbevollmächtigten dargelegt - aufgrund der Kürze der Messinstrumen-te beide Personen nahe am Gerät stehen. Eine Abgrenzung in "strahlenrelevante" Arbei-ten des Technikers und "nicht strahlenrelevante" Arbeiten des Bedieners ist damit nicht stichhaltig. Auch nach den Arbeitsplatzbeschreibungen der Beigeladenen befand sich der Arbeitsplatz des Bedieners an den Geräten Deisswil VII B und TPS 1 E in großer Nähe zu den Senderschränken. Das Gericht schließt sich deshalb nicht den Ausführungen der Beigeladenen an, wonach ausschließlich Mechaniker im Reparaturfall sich in strahlungs-relevanter Nähe zu den Geräten aufgehalten haben. Auch die Beigeladene geht in ihren Ausführungen davon aus, dass eine zweite Person bei Reparaturen und Abstimmarbeiten z. B. für Handreichungen und aus Sicherheitsgründen zugegen war, vgl. Aktenvermerk vom 16.09.2008. Damit ist nach der Lebenswirklichkeit (wechselnde Plätze bei Reparatu-ren im Team) davon auszugehen, dass beide Beteiligte Röntgenstörstrahlung ausgesetzt waren. Bei diesem Sachverhalt ist nach Auffassung des Gerichts das Kriterium lit. a, S. 135 BdR, der qualifizierenden Tätigkeit als Bediener an Radaranlagen auch unter Berücksichtigung der in der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zitierten Auslegungsvariante des Bundesministeriums für Verteidigung (nicht nur gelegentliche Unterstützung der Bediener bei Arbeiten direkt am geöffneten und in Betrieb befindlichen Radargerät (Sender-schrank)) als erfüllt anzusehen.
Bestätigt wurde durch das medizinische Sachverständigengutachten des Herrn Dr. B., dass die Voraussetzungen des Kriteriums lit. b, Seite 135 BdR, vorliegend erfüllt sind. Die an den Radargeräten anliegende Spannung hat 22 bzw. 30 kV betragen.
Auch der Nachweis einer lediglich stattgefundenen Teilkörperexposition, die das erkrankte Organ nicht betraf, vgl. lit. c, S. 136 BdR, ist vorliegend nicht erbracht. Die Beigeladene selbst geht von einer Exposition von Kopf, Oberkörper und Händen, Armen, aus. Nach-weise, dass der Bauchraum nicht betroffen werden konnte, wurden auch nach entspre-chendem Hinweis in der richterlichen Beweisanordnung vom 21.04.2008, wonach nach Auffassung des Gerichts eine die betreffenden Organe im Bauchraum nicht tangierende Teilexposition nicht nachgewiesen sei, nicht geführt.
Die entgegenstehenden Nachweise, die in lit. d sowie e des BdR aufgeführt werden, sind vorliegend ebenfalls nicht erbracht. Weder liegt eine zu berücksichtigende Ersatzdosisbe-stimmung vor (lit. d, Seite 136 BdR) noch konnte nachgewiesen werden, dass Hochspan-nung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich gewesen sei, lit. e, Seite 137 BdR. Die Beigeladene ist in ihrem Aktenvermerk vom 27.10.2008 nunmehr selbst davon ausgegangen, dass auch bei dem Gerät Deisswil VII B inzwischen die Über-brückbarkeit der Interlock-Schalter bestätigt worden sei.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung, § 81 Abs. 1 SVG, vor und hat diese Wehrdienstbeschädigung auch zum Tode des Ehemanns der Klägerin geführt. Der Beklagte war deshalb zu verurteilen, der Klägerin ab Antragszeit-punkt Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Als solcher Antragszeitpunkt ist unter Be-rücksichtigung des § 16 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Eins der bei der Beigeladenen mit Datum vom 09.07.2001 gestellte Antrag auf Entschädigung zugrunde zu legen, bezüglich dessen mangels abweichendem vermerkten Eingangsdatum der Beigeladenen auch ein Eingang im Monat Juli 2001 zu unterstellen ist. Die Hinterbliebenenversorgung beginnt demnach am 1.7.2001, vgl. § 80 S. 1 und 2 SVG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 1 Bundesversor-gungsgesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach ihrem am 3.5.1997 an Nieren- und Leberkrebs verstorbenen Ehemann und macht geltend, dass die Erkrankung ihres verstorbenen Ehemanns durch hohe Strahlenbelastung während der Tätigkeit an Radaranla-gen der Bundeswehr ausgelöst worden sei.
Der Ehemann der Klägerin leistete vom 4.10.1971 bis 1.1.1973 seinen Grundwehrdienst ab und bekleidete dabei laut Dienstzeugnis vom 14.12.1972, Bl. 59 WDB-Akte, die Dienststellung eines Flak-Feuerleitunteroffiziers. Er war beim 5. Flak-Bataillon 4 in Regensburg eingesetzt, Bl. 52 WDB-Akte. In den Jahren 1972, 1974, 1975 und 1979 absol-vierte er Wehrübungen als Flak-Feuerleitunteroffizier. Die Verbände waren nach Auskunft des Heeresamts mit dem Feuerleitgerät Deisswil VII B und dem Rundsuchradargerät TPS 1 E ausgestattet, Bl. 75 WDB-Akte. Die Tätigkeit des Operators/Bedieners am Gerät TPS 1 E wird im Bericht der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar, Bl. 88 WDB-Akte, beschrieben. Danach hatten die TPS 1 E-Bediener ihren Arbeitsplatz im Kofferaufbau des Lkw und – bei abgesetztem Betrieb – auch auf dem Funkwagen. Zur besseren Warmluftabfuhr seien von einigen Bedienern zeitweise sowohl der Modulator als auch der Sender/Empfänger etwa 5 cm aus ihren Gehäusen im Rüstsatz herausgezogen und mit überbrückten Sicherheitsschaltern betrieben worden. In beiden Fällen sei eine erhöhte Emmission von Röntgenstörstrahlung nicht nachweisbar. Die Deisswil-Bediener hätten sich je nach Funktion als Richtkanonier auf dem Richtgerätesitz, auf den beiden Bedienerarbeitsplätzen (Radar- und Rechengerät) oder in unmittelbarer Nähe des Sys-tems oder des Stromerzeugers befunden, Bl. 101 WDB-Akte.
Eine Entscheidung über den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung wurde bis zum Vorlie-gen des Berichts der Radarkommission ausgesetzt, vgl. Bl. 112 WDB-Akte. In dem Be-richt der Radarkommission (BdR) vom 2.7.2003 ist unter Punkt 9.3.1, Seite 135 ff., ein Kriterienkatalog aufgeführt, bei dessen Erfüllung die Anerkennung der Verursachung be-stimmter Erkrankungen durch Röntgenstörstrahlung empfohlen wird. Für die Phase 1 bis zum Jahre 1975 werden für Personen, die an anderen Radargeräten als dem SGR-103 eingesetzt gewesen waren, bei grundsätzlichem Nachweis einer qualifizierenden Krank-heit u.a. in Form maligner Tumore mit entsprechendem pathologisch-histologischem Be-fund und Erfüllung einer Latenzzeit für solide Tumore von mindestens fünf Jahren folgen-de weitere Kriterien genannt:
Unter a), Seite 135 BdR, wird ausgeführt, dass als qualifizierend Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Operator) an Radaranlagen anzusehen seien.
Das Kriterium b), S. 135 BdR, beschäftigt sich mit der Tumorlokalisation in Abhängigkeit von der maximalen Betriebsspannung, bezüglich eines Lebertumors wird eine Betriebs-spannung von mindestens 15 kV gefordert.
Unter c), Seite 136 BdR, ist aufgeführt, dass die Anerkennung ausgeschlossen werden kann, falls die Bundeswehr zeitnah nachweist, dass nur Teilkörperexpositionen auftreten konnten, die das erkrankte Organ nicht betrafen.
Unter d), Seite 136 BdR, ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis ei-ner Ersatzdosisbestimmung maßgeblich sein soll.
Unter e), S. 137 BdR, ist festgelegt, dass eine Anerkennung nicht erfolgen soll, wenn Hochspannung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich gewesen sei und am abgeschirmten Gerät auftretende Ortsdosisleistungen einen Wert von 5 mSv/h nicht überschreiten konnten.
Die Beigeladene führte nach Vorlage des Berichts der Radarkommission in ihrer Akten-verfügung vom 28.11.2003 aus, dass der Ehemann der Klägerin während seiner Dienst-zeit nicht als Radarmechaniker/Techniker oder entsprechendes Hilfspersonal eingesetzt gewesen sei. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3.3.2004 den Antrag auf Hinterbliebenenversorgung ab. Im hiergegen durchgeführten Widerspruchsverfahren bat der Beklagte die Beigeladene im Wege der Amtshilfe um Überprüfung.
Im Aktenvermerk der Beigeladenen vom 4.2.2005 wird dargelegt, dass zur Anerkennung einer WDB-Folge wegen zu unterstellender Strahleneinwirkung die qualifizierenden Tätig-keiten keineswegs alle Operatorenfunktionen, sondern nur die Arbeiten als Bediener (O-perator) an Radaranlagen beträfen. Solche Tätigkeiten könnten in Betracht kommen bei der Unterstützung der Radartechniker und wenn sich die Arbeitsplätze der Operatoren in unmittelbarer Nähe der Senderschränke befänden. Habe jedoch in diesen Fällen keine Tätigkeit am offenen Senderschrank eingeschalteter Radaranlagen stattgefunden, könne nach den Kriterien des Berichts der Radarkommission eine Anerkennung ausgeschlossen werden. Eine Unterstützertätigkeit für die Radartechniker bei deren Arbeiten am geöffne-ten Senderschrank eingeschalteter Radaranlagen komme für den Ehemann der Klägerin nicht in Betracht. Es wird hierzu verwiesen auf den Aktenvermerk vom 18.11.2004. Darin wird ausgeführt, dass Abstimmarbeiten am Gerät TPS 1 E nur von Radartechnikern und Bedienerfeldwebeln wahrgenommen worden seien. Ein Einsatz grundwehrdienstleisten-der Soldaten als Bedienerfeldwebel sei schon wegen der dazu erforderlichen Ausbildung auszuschließen. Aufgrund der räumlichen Enge am TPS 1 E habe es bei zu Abstimmar-beiten herausgezogenem Sende-Empfangsbaustein in unmittelbarer Nähe zu den Stör-strahlern nur noch Platz für eine Person – den Radartechniker bzw. Bedienerfeldwebel – gegeben. In der weiteren Aktenverfügung vom 4.2.2005 ist ausgeführt, dass nicht von ei-ner Exposition des Ehemanns der Klägerin mit Röntgenstörstrahlung und auch nicht von einer Gesundheitsbelastung im Zusammenhang mit der damals verwendeten radiumhalti-gen Leuchtfarbe auszugehen sei. Tätigkeiten als Bediener/Operatoren seien nur dann qualifizierend, wenn diese die Radartechniker nicht nur gelegentlich direkt am geöffneten und in Betrieb befindlichen Radargerät (Senderschrank) unterstützt hätten. Der Ehemann der Klägerin sei nicht als entsprechendes Unterstützungspersonal eingesetzt gewesen.
Auf der Grundlage des Aktenvermerks der Beigeladenen vom 4.2.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2005 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Im daraufhin angestrengten Klageverfahren erfolgte mit Beschluss vom 14.6.2005 die Bei-ladung der Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren.
In der Klagebegründung vom 5.7.2005 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezüglich der Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener/Operator an Radaranla-gen aus, dass Abstimmarbeiten notwendigerweise auch bei Anlegen der Spannung durchgeführt werden mussten. Dabei sei es schon aus Arbeitsschutzgründen vorge-schrieben gewesen, dass ein zweiter Mann zur Verfügung gestanden habe. Dieser habe dann auch Messgeräte bedient/abgelesen etc. Man habe im Team gearbeitet und es sei auch Platz für die Hilfestellung einer zweiten Person an den Geräten vorhanden gewesen. Eine Eigenart bei dem Gerät Deisswil sei es gewesen, dass Mannschaftsdienstgrade als Bediener und Unteroffiziersdienstgrade als Techniker eingesetzt worden seien. Der ver-storbene Ehemann der Klägerin sei hier anfänglich als Bediener und anschließend als Un-teroffizier und Feldwebel als Techniker eingesetzt gewesen. Auch die übrigen Kriterien des Berichts der Radarkommission seien erfüllt, insbesondere habe bei den Geräten TPS 1 D/E eine Spannung von 30 kV und beim Deisswil von 22 kV angelegen.
Seitens des Gerichts wurde das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5.12.2007, Az.: S 15 VS 12/02 - nicht rechtskräftig - beigezogen. Das Sozialgericht Landshut sieht darin den Bericht der Radarkommission vom 2.7.2003 als antizipiertes Sachverständigen-gutachten an.
In der Beweisanordnung vom 21.04.2008 wurde ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Landshut das Gericht den Bericht der Ra-darkommission vom 2.7.2003 ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten be-trachte. Nach den im dortigen Urteil geschilderten Zeugenaussagen gehe das Gericht weiter davon aus, dass an den Radargeräten Deisswil IV, V, VI an eingeschalteten Gerä-ten mit geöffnetem Senderschrank habe gearbeitet werden können. Das Gericht sehe solche Arbeiten demnach als konstruktionsbedingt möglich an und die in dem Bericht der Radarkommission auf Seite 137, erster Absatz, lit. e, aufgeführten Voraussetzungen als nicht erwiesen an. Auch der Nachweis einer Teilkörperexposition, die das erkrankte Or-gan nicht betraf, vgl. Bericht der Radarkommission Seite 136, lit. c, sei seitens des Be-klagten nicht geführt. Die Beigeladene gehe von einer Exposition von Kopf, Oberkörper, Händen, Armen aus, vgl. Bl. 157 WDB-Akte. Das Gericht gehe davon aus, dass damit nicht nachgewiesen sei, dass lediglich eine die betreffenden Organe im Bauchraum nicht tangierende Teilexposition stattgefunden habe. Der medizinische Sachverständige wurde um die Beantwortung der Frage gebeten, ob die zum Tode führende Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit durch schädigende Ereignisse im Sinne des § 81 Soldatenversor-gungsgesetz (SVG) hervorgerufen oder verschlimmert worden sei und ob insbesondere die in dem Bericht der Radarkommission unter 9.3.1 Ziffer 1 bis 3 genannten Vorausset-zungen und das für die sog. Phase 1 aufgestellte Kriterium lit. b erfüllt seien.
Der medizinische Sachverständige Dr. B. geht in seinem Gutachten vom 20.7.2008 in der Berufsanamnese nach Aktenlage davon aus, dass der Ehemann der Klägerin an den Ra-dargeräten TPS 1 E und Deisswil IV, VII, VII B eingesetzt worden war.
Bezüglich der Krankheitsgeschichte des verstorbenen Ehemanns der Klägerin führt der Gutachter aus, dass bei diesem im Februar 1993 ein Adenokarzinom der linken Niere di-agnostiziert worden sei. Er schildert den weiteren Krankheitsverlauf anhand der Berichte des Klinikums Ingolstadt. Dort wurde im September 1994 eine Bauchwandmetastase di-agnostiziert. Ab März 1997 wurde im Klinikum Ingolstadt eine Lebermetastase behandelt. Im postoperativen Verlauf verstarb der Ehemann der Klägerin am 3.5.1997, wobei auf der Todesbescheinigung ein Multiorganversagen bei Leberversagen bei Zustand nach Leber-teilresektion wegen Filia bei Hypernephrom vermerkt sei, vgl. auch Bl. 28 WDB-Akte.
Zur Frage der Strahlenexposition führt der Gutachter aus, dass eine Exposition gegen-über Röntgenstörstrahlung im Zeitraum 4.10.1971 bis 1.1.1973 bei Arbeiten bei geöffne-tem Senderschrank unter Berücksichtigung u.a. auch einer Stellungnahme des Strahlen-physikers Prof. Dr. P. in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut hoch wahrschein-lich sei. Die fraglichen Radargeräte hätten Röntgenstörstrahlung von 30 kV bzw. 22 kV immitiert. Für die Annahme eines durch Röntgenstörstrahlung induzierten Nieren- und Le-berkrebses müsse gemäß dem Bericht der Radarkommission die Hochspannung mindes-tens 15 bis 20 kV betragen haben. Bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Erkran-kung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Exposition führt der Sachverstän-dige aus, dass die Latenz zwischen dem Auftreten der Tumorerkrankung und dem Ende der beruflichen Exposition bei 20 Jahren und damit im Rahmen der üblichen Latenz, die laut herrschender medizinischer Lehrmeinung zwischen einer Exposition zu ionisierender Strahlung und dem Auftreten einer entsprechenden tumorösen Erkrankung anzusehen sei, liege. Typische außerberufliche Risikofaktoren wie z.B. langjähriger Analgetikaabu-sus, inhalativer Nikotinabusus, lägen nicht vor. Er führt aus, dass die meisten Krebser-krankungen der Niere sog. Nierenzellkarzinome seien. Auch die Begriffe Nierenkarzinom oder Adenokarzinom würden verwendet. In einer wissenschaftlichen Untersuchung aus dem Jahre 2003 werde über zwei, 25 Jahre nach einer Bestrahlung eines Seminoms im Strahlenfeld aufgetretenen maligne Tumore, u.a. ein solides Nierenzellkarzinom, berich-tet. Andererseits sei in der Risikoschätzung im Bericht der Radarkommission eine seltene Assoziation von Nierenkarzinomen mit ionisierender Strahlung angegeben, vgl. Tabelle 6-3 im Bericht der Radarkommission. Der Gutachter führt weitere Publikationen an, die über ein signifikant erhöhtes Risiko, an einem Nierenzellkarzinom zu erkranken, nach entspre-chender Bestrahlung mit Röntgenstrahlung berichten. Im Ergebnis bejaht der Gutachter für den Fall des Bejahens des Vorliegens des Vollbeweises der Exposition durch das Ge-richt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Er-krankung Nierenkarzinom des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und seiner berufli-chen Exposition vor 1975 bei der Bundeswehr.
Im Aktenvermerk der Beigeladenen vom 16.9.2008 wird ausgeführt, dass nach dem Be-richt der Radarkommission nicht jede Tätigkeit als Bediener, sondern nur eine an Radar-anlagen – also an den geöffneten Senderschränken eingeschalteter Radargeräte – zur Anerkennung von WDB-Folgen qualifiziere. Derartige Tätigkeiten seien bei Bedienern nur im Zusammenhang mit Unterstützertätigkeiten für die Radarmechaniker bei deren qualifi-zierenden Tätigkeiten vorgekommen. Für das Gerät TPS 1 E wird nochmals ausgeführt, dass nur für Wartungs-, Reparatur- und Abstimmarbeiten die Einschübe weiter herausge-zogen werden mussten, so dass die Störstrahler unabgeschirmt gewesen sein konnten. Aufgrund der konstruktionsbedingten Enge sei dann nur noch Platz für eine Person in unmittelbarer Nähe dieser Senderschränke gewesen. Zur Zeit des Grundwehrdienstes des verstorbenen Ehemanns der Klägerin sei nur noch die Version VII B des Geräts Deisswil im Einsatz gewesen. Dort habe eine Plexiglasscheibe für die Abschirmung der Röhren gesorgt. Es sei deshalb eine Exposition nur im Zusammenhang mit etwaigen Un-terstützertätigkeiten bei den Abstimmarbeiten direkt vor dem geöffneten Senderschrank denkbar. An diese sei man jedoch nur auf einem Podest stehend herangekommen, die Trittfläche dieses Podestes sei so schmal gewesen, dass immer nur eine Person darauf habe stehen können. Solange der Radarmechaniker dort gestanden habe, hätte kein Platz für den Bediener bestanden. Zur Überprüfung der konstruktionsbedingten Möglich-keit von Arbeiten am offenen Sender des Deisswil VII B trotz vorhandener Interlock-Schalter sei eine Untersuchung der Bundeswehr geplant. Auch lägen die Messwerte am abgeschirmten Sender unter 5 mSv pro Stunde.
Im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.10.2008 wurden noch-mals Ausführungen zu den technischen Umständen bei den Arbeiten an den fraglichen Radargeräten vorgelegt. Im Aktenvermerk der Beigeladenen vom 27.10.2008 wird weiter eine qualifizierende Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin bestritten. Des Weiteren sei inzwischen von einer Überbrückbarkeit der Interlock-Schalter am Gerät Deisswil VII B auszugehen. Der Nachweis des Vorliegens einer konstruktionsbedingten Expositionsunmöglichkeit gemäß Bericht der Radarkommission – Seite 137, 1. Absatz lit. e – sei daher nicht möglich.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 schilderte der Prozessbevoll-mächtigte der Klägerin die Arbeitsabläufe an den fraglichen Radargeräten. Wegen der hohen anliegenden Spannung sei aus Sicherheitsgründen eine Messung der Spannung durch zwei Personen vorgeschrieben gewesen (jede Person benutzt nur eine Hand, um unfallbedingtes Abfließen der Spannung durch den Körper zu verhindern). Er schilderte zudem die Arbeit im Team und dass aufgrund der Kürze der Messstrippen beide Perso-nen sich nahe am Gerät befinden mussten.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen verwies nochmals auf die räumliche Enge an den Radargeräten. Es sei deshalb für den Bediener nicht möglich gewesen, während der Re-paratur durch den Mechaniker ebenfalls am geöffneten Gerät in strahlungsrelevanter Nä-he zu stehen.
Der Klägervertreter beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 03.03.2004 und 12.04.2005 zur Anerkennung der Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung von Hinterbliebenen-versorgung zu verurteilen.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladenenvertreter beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der Beklagte war zu verurteilen, unter Aufhebung seiner streitgegenständlichen Beschei-de die zum Tode führende Erkrankung des Ehemanns der Klägerin eines u.a. Nieren- und Leberkarzinoms als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und der Klägerin Hinterbliebenenversorgung ab dem Antragszeitpunkt zu gewähren.
Gemäß § 80 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhält die Hinterbliebene eines Beschädigten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbe-schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädi-gung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnis-se herbeigeführt worden ist, § 81 Abs. 1 SVG. Zur Überzeugung des Gerichts ist die zum Tode führende Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin u.a. an der Niere und der Leber ursächlich auf schädigende Einwirkungen während der Wehrdienstverrichtung vom 4.10.1971 bis 1.1.1973 in Form der Tätigkeit an den Radaranlagen TPS 1 E und Deisswil VII B zurückzuführen.
Das Gericht sieht den Bericht der Radarkommission vom 2.7.2003 - ebenso wie das So-zialgericht Landshut in seinem Urteil vom 5.12.2007, Az. S 15 VS 12/02 - als antizipiertes Sachverständigengutachten an und sieht die dort unter Punkt 9.3.1, Seite 135 ff. aufge-stellten Kriterien als erfüllt an. Ebenso wie für das Sozialgericht Landshut ist für das Ge-richt ausschlaggebend, dass die Radarkommission durch das Verteidigungsministerium als unabhängiges Gremium zur Überprüfung der Radarstrahlenexposition von Wehr-dienstangehörigen eingesetzt wurde. Ihr gehörten Experten unterschiedlicher wissen-schaftlicher Richtungen an, die zur Aufgabe hatten, die ehemalige Arbeitssituation der Be-troffenen zu rekonstruieren und ihr Votum zur Gefährdung durch Radargeräte und die damit verbundene Strahlung abzugeben. Der Bericht der Radarkommission bildete auch für die Verwaltung die Grundlage der Bewertung von Entschädigungsansprüchen; es exis-tiert derzeit kein umfassenderes und aktuelleres Werk als der Bericht der Radarkommis-sion vom 2.7.2003 zur Strahlenbelastung von Soldaten und der damit verbundenen Ent-stehung von Krankheiten. Der Bericht beruht auf einer detaillierten Darstellung der von den jeweiligen Radaranlagen ausgehenden Belastungen und enthält auch in den anlie-genden Teilberichten aktuelle und umfassende Zusammenfassungen des wissenschaftli-chen Kenntnisstands. Mit diesen Argumenten hat auch das Landessozialgericht Nieder-sachsen-Bremen in seinem Urteil vom 13.2.2008, Az. L 5 VS 11/05, den Bericht als anti-zipiertes Sachverständigengutachten zumindest soweit angesehen, als die Anerkennung eines gutartigen Tumorleidens als Folge eines Einsatzes an Radargeräten nicht in Be-tracht komme. Die gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 16.7.2008, Az.: L 6 VS 2599/06, gründet sich unter anderem darauf, dass die Anerkennung als antizipiertes Sachverständigengutachten in der Regel eine jahrzehn-telange Entwicklung voraussetze und eine große Zahl heranzuziehender Fälle betreffen müsse. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gesteht jedoch zu, dass der Bericht der Radarkommission aufgrund der zahlreichen beteiligten Experten eine heraus-ragende Stellung einnehme. Es sei jedoch dennoch wie jedes andere Gutachten auf seine Schlüssigkeit und auf die Überzeugungskraft im Vergleich zu anderen Meinungen zu ü-berprüfen. Nach hiesiger Auffassung kann jedoch das Fehlen einer jahrzehntelangen Ü-bung nicht ausschlaggebendes Argument gegen die Annahme eines antizipierten Sach-verständigengutachtens sein, wenn dieses zur Aufarbeitung eines jahrzehntelangen Ge-schehens unter Aufwendung größtmöglicher Sachkunde erst zu einem bestimmten Zeit-punkt erstellt werden kann. Angesichts der großen Zahl der anhängigen Antragsverfahren und der Bekundung der Umsetzung des Berichts der Radarkommission, vgl. hierzu das Rundschreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Siche-rung vom 20.10.2003, BArb Bl. 12/2003, S. 85, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und der Wahrung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Grundge-setz, der Bericht der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten in den in Frage kommenden Entschädigungsfällen anzuwenden. Auch der Eindruck des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einer verdeckten Nichtanwendung des Berichts der Radarkommission durch die Verwaltung kann dem nicht entgegen gehalten werden, da die erarbeiteten Kriterien nach dem o. g. Rundschreiben eben gerade angewandt wer-den sollten.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 des Weiteren die Zuordnung aller maligner Tumore mit Ausnahme der Chronisch Lymphati-schen Leukämie als qualifizierende Erkrankungen im Bericht der Radarkommission in Frage gestellt und für den dort zu entscheidenden Fall einer Hodenkrebserkrankung eine hinreichend wahrscheinliche Verursachung durch Röntgenstörstrahlung unter Berücksich-tigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes verneint. Im hiesigen Verfah-ren hat das Gericht bei Zugrundelegung des Berichts der Radarkommission als antizipier-tes Sachverständigengutachten in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts, Beschluss vom 6.3.1995, Az. 1 BvR 60/95, ebenfalls eine richterliche Kon-trolle durchgeführt und hierzu ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Auswer-tung des neuesten Stands der medizinischen Wissenschaft und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eingeholt und so eine Überprüfung der Zuordnung der Krebs-erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu den sogenannten qualifizieren-den Krankheiten im Sinne des Berichts der Radarkommission vorgenommen. Der Gutach-ter Dr. B. kommt unter Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem das Gericht überzeugenden Ergebnis, dass für den Fall des Bejahens des Vorliegens des Vollbeweises der Exposition mit Röntgenstörstrahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang der Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und seiner Tä-tigkeit bei der Bundeswehr vor dem Jahre 1975 bestehe. Der Ehemann der Klägerin ist nachweislich an einer Krebserkrankung u.a. der Niere und der Leber verstorben. Die La-tenzzeit lag bei 20 Jahren und somit oberhalb der für solide Tumore im Bericht der Radar-kommission, S.135, geforderten mindestens fünf Jahre und wurde vom Gutachter als plausibel bezeichnet. Damit ist vorliegend die Zuordnung der Krebserkrankung des ver-storbenen Ehemanns der Klägerin als qualifizierende Erkrankung und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Berichts der Radarkommission unter 9.3.1, 1.-3., S. 135, durch das Sachverständigengutachten des Dr. B. bestätigt worden.
Das Gericht hält die übrigen Kriterien des Berichts der Radarkommission, S. 135 f., be-züglich der sog. Phase 1 bis zum Jahre 1975, lit. a bis e, vorliegend aufgrund der getrof-fenen Tatsachenfeststellungen und nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. ebenfalls für erfüllt.
Nach lit. a sind als qualifizierend Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Ope-rator) an Radaranlagen anzusehen. Nach Sinn und Zweck des Berichts der Radarkom-mission, gerade für die Betroffenen in Phase 1 bis zum Jahre 1975 wegen der nicht vor-handenen zuverlässigen Ortsdosisleistungsmessungen eine Entschädigung dann vorzu-sehen, wenn von einer relevanten Exposition im Zusammenhang mit der Arbeit an Radar-anlagen auszugehen ist, ist auch nach Auffassung des Gerichts dieses Kriterium dann erfüllt, wenn bei der Arbeit als Bediener an Radaranlagen von einer solchen Strahlenex-position auszugehen ist. Ein Vollbeweis der Art und des Umfangs der Strahlenexposition ist jedoch nicht zu fordern, da es gerade Sinn und Zweck des Berichts der Radarkommis-sion war, für diesen Zeitraum, in dem ein solcher Vollbeweis praktisch nicht zu führen ist, handhabbare Kriterien aufzustellen.
Dementsprechend hält auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Ur-teil vom 16.7.2008 auf der Grundlage des Berichts der Radarkommission vor dem Hinter-grund der schlechten Rekonstruierbarkeit und der ausgeschlossenen exakten Dosisbe-stimmung eine Beweiserleichterung im Hinblick auf die Strahlenexposition für angemes-sen. Weiter sieht das Landessozialgericht die einschränkende Auslegung des Bundesmi-nisteriums der Verteidigung in seiner Aktenverfügung vom 07.09.2004, die von der Beige-ladenen auch in diesem Verfahren vertreten wurde, wonach die Tätigkeit von Bedie-nern/Operatoren nur dann qualifizierend sei, wenn diese die Radartechniker nicht nur ge-legentlich direkt am geöffneten und in Betrieb befindlichen Radargerät (Senderschrank) unterstützt hätten, zwar nicht im Bericht der Radarkommission enthalten, aber dort unter Bezugnahme auf S. 44 des Berichts angedeutet.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 4.10.1971 bis 1.1.1973 als Feuerleitka-nonier bzw. Feuerleitunteroffizier eingesetzt und damit auch nach Auffassung der Beige-ladenen Bediener an den Radarsystemen Deisswil VII B und TPS 1 E. Bei Arbeiten am geöffneten Senderschrank ist es - wie auch der Sachverständige Dr. B. in Übereinstim-mung mit dem Strahlenphysiker Prof. Dr. P. bestätigt und wovon auch die Beigeladene selbst ausgeht - nach Überzeugung des Gerichts zu einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Exposition mit Röntgenstörstrahlung gekommen. Die Beigeladene hat nicht in Abrede gestellt, dass Bediener an Reparaturen und Ab-stimmarbeiten beteiligt waren und auch nicht geltend gemacht, dass solche Arbeiten nur gelegentlich stattgefunden hätten, vgl. Aktenvermerk vom 16.09.2008. Sie hat jedoch un-ter Bezugnahme auf die räumliche Enge an den Geräten ausgeführt, dass lediglich und ausschließlich Radarmechaniker sowohl bei dem Gerät TPS 1 E als auch bei dem Gerät Deisswil VII B sich im Falle des geöffneten Senderschranks in expositionsrelevanter Nähe befunden hätten. Diesen Ausführungen vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Wie auch vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, ist schon allein aus der Tatsache, dass bei Messungen aus Sicherheitsgründen zwei Per-sonen tätig werden mussten, von der Teamarbeit an diesen Geräten auch bei eventuellen Instandhaltungsarbeiten und Reparaturarbeiten auszugehen. Auch mussten - wie über-zeugend vom Klägerbevollmächtigten dargelegt - aufgrund der Kürze der Messinstrumen-te beide Personen nahe am Gerät stehen. Eine Abgrenzung in "strahlenrelevante" Arbei-ten des Technikers und "nicht strahlenrelevante" Arbeiten des Bedieners ist damit nicht stichhaltig. Auch nach den Arbeitsplatzbeschreibungen der Beigeladenen befand sich der Arbeitsplatz des Bedieners an den Geräten Deisswil VII B und TPS 1 E in großer Nähe zu den Senderschränken. Das Gericht schließt sich deshalb nicht den Ausführungen der Beigeladenen an, wonach ausschließlich Mechaniker im Reparaturfall sich in strahlungs-relevanter Nähe zu den Geräten aufgehalten haben. Auch die Beigeladene geht in ihren Ausführungen davon aus, dass eine zweite Person bei Reparaturen und Abstimmarbeiten z. B. für Handreichungen und aus Sicherheitsgründen zugegen war, vgl. Aktenvermerk vom 16.09.2008. Damit ist nach der Lebenswirklichkeit (wechselnde Plätze bei Reparatu-ren im Team) davon auszugehen, dass beide Beteiligte Röntgenstörstrahlung ausgesetzt waren. Bei diesem Sachverhalt ist nach Auffassung des Gerichts das Kriterium lit. a, S. 135 BdR, der qualifizierenden Tätigkeit als Bediener an Radaranlagen auch unter Berücksichtigung der in der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zitierten Auslegungsvariante des Bundesministeriums für Verteidigung (nicht nur gelegentliche Unterstützung der Bediener bei Arbeiten direkt am geöffneten und in Betrieb befindlichen Radargerät (Sender-schrank)) als erfüllt anzusehen.
Bestätigt wurde durch das medizinische Sachverständigengutachten des Herrn Dr. B., dass die Voraussetzungen des Kriteriums lit. b, Seite 135 BdR, vorliegend erfüllt sind. Die an den Radargeräten anliegende Spannung hat 22 bzw. 30 kV betragen.
Auch der Nachweis einer lediglich stattgefundenen Teilkörperexposition, die das erkrankte Organ nicht betraf, vgl. lit. c, S. 136 BdR, ist vorliegend nicht erbracht. Die Beigeladene selbst geht von einer Exposition von Kopf, Oberkörper und Händen, Armen, aus. Nach-weise, dass der Bauchraum nicht betroffen werden konnte, wurden auch nach entspre-chendem Hinweis in der richterlichen Beweisanordnung vom 21.04.2008, wonach nach Auffassung des Gerichts eine die betreffenden Organe im Bauchraum nicht tangierende Teilexposition nicht nachgewiesen sei, nicht geführt.
Die entgegenstehenden Nachweise, die in lit. d sowie e des BdR aufgeführt werden, sind vorliegend ebenfalls nicht erbracht. Weder liegt eine zu berücksichtigende Ersatzdosisbe-stimmung vor (lit. d, Seite 136 BdR) noch konnte nachgewiesen werden, dass Hochspan-nung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich gewesen sei, lit. e, Seite 137 BdR. Die Beigeladene ist in ihrem Aktenvermerk vom 27.10.2008 nunmehr selbst davon ausgegangen, dass auch bei dem Gerät Deisswil VII B inzwischen die Über-brückbarkeit der Interlock-Schalter bestätigt worden sei.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung, § 81 Abs. 1 SVG, vor und hat diese Wehrdienstbeschädigung auch zum Tode des Ehemanns der Klägerin geführt. Der Beklagte war deshalb zu verurteilen, der Klägerin ab Antragszeit-punkt Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Als solcher Antragszeitpunkt ist unter Be-rücksichtigung des § 16 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Eins der bei der Beigeladenen mit Datum vom 09.07.2001 gestellte Antrag auf Entschädigung zugrunde zu legen, bezüglich dessen mangels abweichendem vermerkten Eingangsdatum der Beigeladenen auch ein Eingang im Monat Juli 2001 zu unterstellen ist. Die Hinterbliebenenversorgung beginnt demnach am 1.7.2001, vgl. § 80 S. 1 und 2 SVG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 1 Bundesversor-gungsgesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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