L 1 P 10/07

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 P 29/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 P 10/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung des Urteils bei fortlaufender Korrespondenz der Klägerseite mit dem Gericht über ein Postfach ohne Kenntnis des Gerichts von der Klägeradresse.
2. Anschluss an Hessisches LSG, Urteil vom 13.03.2000 - L 10 AL 1429/97.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach der Pflegestufe III ab Dezember 2003.

Der am 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten sozial pflegeversichert. Von 1974 bis 1991 war er als Verkaufsstellenleiter tätig, anschließend als selbstständiger Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts. Sein Gewerbe hat er zum 01.04.2000 abgemeldet. Am 09.01.2002 beantragte er Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bei der Beklagten, da er unter einem Morbus Alzheimer leide.

Der Kläger erteilte der für ihn im späteren Widerspruchsverfahren als Verfahrensbevollmächtigte und im Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte auftretenden H. X. – jetzt H. Y – eine am 20.02.2002 notariell beurkundete Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 24 bis 30 der LSG-Akte verwiesen.

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 30.04.2002 bestätigte die erwähnte Erkrankung als pflegebegründende Diagnose. Der Zeitaufwand für die Grundpflege belaufe sich auf 62 Minuten täglich, der für die hauswirtschaftliche Versorgung auf 45 Minuten täglich. Der Kläger benötige Hilfe bei allen alltagsrelevanten Tätigkeiten in Form von Aufforderung, Beaufsichtigung und Teilübernahme sowie der vollen Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Pflegegeld nach der Pflegestufe I sowie zusätzliche Leistungen zur Finanzierung eines Betreuungsbedarfs in Höhe von 460,00 EUR pro Jahr (Bescheide vom 14.05.2002 und 15.05.2002). Auf seinen Höherstufungsantrag vom 10.07.2002 wurde der Kläger am 04.09.2002 vom MDK erneut begutachtet. Die Gutachterin stellte eine rapide Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Klägers fest. Dieser benötige auf Grund der Alzheimererkrankung Hilfeleistungen bei allen alltagsrelevanten Tätigkeiten in Form von mehrmaligen Aufforderungen, Beaufsichtigungen zum Abschließen einzelner Verrichtungen sowie Teilübernahmen, damit diese zu Ende geführt werden könnten. Die hauswirtschaftliche Versorgung müsse vollständig übernommen werden. Sie empfahl, die beantragte Höherstufung festzustellen. Dementsprechend erging der Bewilligungsbescheid vom 12.09.2002. Dem Kläger wurde Pflegegeld nach der Pflegestufe II ab Juli 2002 gezahlt.

Auf den Höherstufungsantrag vom 17.12.2003 legte der MDK das Gutachten vom 02.03.2004 vor. Bei bekannten Diagnosen und einem unveränderten Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung wurde ein Zeitaufwand für die Grundpflege von 186 Minuten täglich ermittelt. Nach der Anhörung vom 12.03.2004 legte der Kläger ein Pflegetagebuch vor. Anschließend erstellte der MDK das Gutachten vom 09.09.2004. Darin stellte er einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 162 Minuten täglich bei unverändertem Bedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung fest. Der im Vergleich zum Vorgutachten geringere Grundpflegebedarf beruhe auf der kritischen Überprüfung der diesbezüglichen Angaben der Pflegeperson. Daraufhin lehnte die Beklagte den Höherstufungsantrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.10.2004 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004). Das Ausmaß des grundpflegerischen Hilfebedarfs von 162 Minuten täglich genüge nicht, um den Kläger der Pflegestufe III zuzuordnen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 16.12.2004 wurde der an die Generalbevollmächtigte gerichtete Widerspruchsbescheid in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Am 17.02.2005 ging bei der Beklagten ein von der Generalbevollmächtigten unterschriebenes Schreiben ein, welches zwei Daten (22.01.2005 und 12.02.2005) aufweist. Sie erkundigte sich dort nach dem Vorgehen der Beklagten auf den Widerspruch vom 18.10.2004 und bat um die Übersendung etwaig ergangener Entscheidungen. Die Beklagte übermittelte mit einem an den Kläger persönlich gerichteten Begleitschreiben vom 22.02.2005 daraufhin nochmals den Widerspruchsbescheid.

Der Kläger hat daraufhin durch seine Generalbevollmächigte beim Sozialgericht Dresden (SG) am 03.03.2005 Klage erhoben. Das SG hat das psychiatrische Gutachten von Dr. K1 vom 24.02.2000 beigezogen. Sodann hat es die Sachverständige S1 darum gebeten, ein Pflegegutachten über den Kläger zu erstellen (Beweisanordnung vom 04.01.2006). Die Gutachterin hat dem SG am 09.02.2006 und am 23.03.2006 mitgeteilt, sie habe den Kläger unter der von ihm benannten Anschrift nicht erreichen können. Die Einwohnermeldeamtsanfrage des SG vom 02.02.2006 hat ergeben, dass der Kläger von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden war. Das SG hat daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 08.06.2006 bestimmt und die Ladung des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2006 öffentlich zugestellt. Auf die Sachstandsanfrage der Generalbevollmächtigten des Klägers vom 22.05.2006 hat das SG dem Kläger den erwähnten Termin mitgeteilt, wobei es sein Schreiben an eine Dresdner Postfachadresse übermittelt hat. Nach Aufruf der Sache am 08.06.2006 ist für den Kläger gleichwohl niemand erschienen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 08.06.2006). Nach den MDK-Gutachten vom 02.03.2004 und vom 09.09.2004 lägen die zeitlichen Voraussetzungen zur Zuordnung des Klägers zur Pflegestufe III nicht vor. Weitergehende Maßnahmen zur Sachaufklärung könnten nicht erfolgen, da der Kläger unbekannten Aufenthalts sei. Das Urteil ist der Generalbevollmächtigten des Klägers öffentlich zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 10.10.2006 und 19.10.2006, beim SG eingegangen am 23.10.2006, hat sich die Generalbevollmächtigte des Klägers erneut nach dem Stand des Klageverfahrens erkundigt. Das SG hat auf die im Termin vom 08.06.2006 ergangene Entscheidung hingewiesen. Diese habe öffentlich zugestellt werden müssen, da der Kläger unter der zuletzt bekannten Anschrift nicht zu erreichen gewesen sei. Die Postfachadresse reiche nicht aus. Schließlich ist der Generalbevollmächtigten des Klägers am 03.04.2007 eine Ausfertigung des Urteils vom 08.06.2006 von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 16. Kammer übergeben worden.

Am 19.04.2007 hat die Generalbevollmächtigte des Klägers Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dipl.-Med. G1 (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) und Dr. H1 (Hausarzt) haben in ihren Befundberichten vom 02.10.2007 bzw. 15.11.2007 über eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers berichtet. Zum Erörterungstermin am 09.04.2008 ist die Generalbevollmächtigte des Klägers trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Im Protokoll hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich verfristet erhoben worden sei, weshalb der Senat kein Gutachten von Amts wegen einzuholen beabsichtigte. Auf Vorschlag des Berichterstatters hat sich die Beklagte jedoch dazu bereit erklärt, den Kläger nochmals durch den MDK begutachten zu lassen, um dessen Pflegebedürftigkeit rückwirkend seit dem 01.01.2006 zu klären. Mit Schreiben vom 07.05.2008 hat der Berichterstatter den Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich verspätet erhoben worden sei und Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, nicht ersichtlich seien. Der Kläger ist der gerichtlichen Empfehlung, den Vergleich anzunehmen, jedoch nicht gefolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 08. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Dezember 2003 Leistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des bisherigen Versorgungsamtes Dresden verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (1.), aber wegen Versäumung der Klagefrist unbegründet (2.).

1. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass ein Urteil ausgehend von der öffentlichen Zustellung nach § 188 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 63 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dann als zugestellt gilt, wenn die öffentliche Zustellung eröffnet war (§ 185 ZPO), die sonstigen formellen Voraussetzungen (§ 186 ZPO) erfüllt wurden und seit dem Aushang mindestens ein Monat vergangen ist (§ 188 ZPO). Grundsätzlich ist hier auf den 21.07.2006 (Monatsfrist des § 188 Satz 1 ZPO, ausgehend vom Aushang am 20.06.2006) abzustellen, denn das SG hat keine längere Frist nach § 188 Satz 2 ZPO bestimmt. Die Berufung eingelegt hat die Generalbevollmächtigte erst 19.04.2007, obwohl die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Urteils beträgt (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist begann aber nicht am 22.07.2008 zu laufen. Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 SGG liegen hier nicht vor. Das Urteil gilt nicht als durch die öffentliche Zustellung zugestellt.

Die Generalbevollmächtigte des Klägers hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahren begonnen, nur noch über ein Postfach mit dem SG zu korrespondieren. Da die Generalbevollmächtigte des Klägers sich aber unter einer Postfachadresse weiterhin an das SG gewandt hat, wäre es zwingend erforderlich gewesen, sie vor einer öffentlichen Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nochmals über das Postfach in Dresden – das sie im Schriftsatz vom 23.08.2005 erwähnte hatte – aufzufordern, eine Anschrift mitzuteilen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, an den Schriftstücke zugestellt werden können. Zugleich wäre die Generalbevollmächtigte des Klägers darauf hinzuweisen gewesen, dass andernfalls zustellungsbedürftige Schriftstücke öffentlich an sie zugestellt werden. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich erforderlich, da die öffentliche Zustellung das letzte Mittel der Bekanntgabe ist. Sie ist erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger nachweislich Schriftstücke zuzuleiten, fehlgeschlagen sind. Auch ist wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung dem SG am 26.05.2006 ein Schreiben der Generalbevollmächtigten des Klägers zugegangen, indem sie nochmals dieselbe Postfachadresse in Dresden mitteilte. Ob das an dieses Postfach gerichtete Schreiben des SG vom selben Tage diesen Anforderungen genügt, kann dahingestellt bleiben. Es enthält allerdings lediglich den Hinweis, dass der Kläger unter seiner zuletzt angegebenen Wohnanschrift nicht zu erreichen gewesen sei, weshalb die Ladung öffentlich zugestellt worden sei.

Entscheidend ist hier aber, dass das SG ohne erneuten Versuch zu unternehmen, eine zustellungsfähige Adresse zu erhalten, nicht das Urteil hätte öffentlich zustellen dürfen. Denn erst recht gilt für die Zustellung von Urteilen, dass die öffentliche Zustellung das letzte Mittel ist (wie hier in einem ähnlichen Fall Hessisches LSG, Urteil vom 13.03.2000 – L 10 AL 1429/97 – juris Rn. 32). Auch noch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hätte das SG in der oben erläuterten Weise versuchen müssen, eine zustellungsfähige Adresse von der Generalbevollmächtigten des Klägers zu erhalten. Insbesondere folgt aus dem Schreiben des SG vom 26.05.2006 nichts Gegenteiliges, da sich dieses Schreiben nur auf die mündliche Verhandlung am 08.06.2006 bezog.

Infolgedessen begann gemäß § 189 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 SGG der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag, der der Aushändigung der Urteilsausfertigung am 03.04.2007 folgte. Innerhalb der danach berechneten Monatsfrist hat der Kläger am 19.04.2007 durch seine Generalbevollmächtigte Berufung beim LSG eingelegt.

Unerheblich ist auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Berufungseinlegung gegebenenfalls nicht mehr geschäftsfähig gewesen ist. Insoweit wirkt die einmal wirksam erteilte Generalvollmacht im Zweifel weiter (§ 168 i.V.m. § 672 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Hier bestehen nicht einmal Zweifel. Denn der Generalbevollmächtigten ist gerade mit Blick auf den sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand vom Kläger eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt worden. Die notariell beurkundete Vollmachterteilung am 20.02.2002 ist auch wirksam erfolgt. Unter Berücksichtigung des ausführlichen Befundberichts der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie G1 vom 13.02.2002 hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der damals noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit des Klägers. Zudem ist in der notariellen Urkunde mit Blick auf den Kläger ausdrücklich vermerkt: "Der Notar überzeugte sich durch eine längere Unterredung von der Geschäftsfähigkeit des Erschienenen."

2. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist erhoben worden ist.

Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren – wie hier – stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung (§ 64 Abs. 1 SGG). Dabei endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Der Widerspruchsbescheid ist der Generalbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16.12.2004 zugestellt worden. Die Klagefrist endete damit am Montag, dem 17.01.2005. Die Klage ist beim SG jedoch erst am 03.03.2005 und damit verfristet erhoben worden. Die informatorische Übersendung einer Kopie des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004 mit Begleitschreiben vom 22.02.2005 – und noch dazu an ihn persönlich und nicht an seine Generalbevollmächtigte – hatte keinen Einfluss auf den Lauf der Klagefrist, insbesondere wurde dieser nicht erneut eröffnet.

Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wohnte die Generalbevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides noch unter der von der Beklagten angeschriebenen Adresse, was sich schon daraus ergibt, dass die Generalbevollmächtigte des Klägers auch unter dieser Adresse die Klage beim SG erhoben hat.

Daher ist es rechtlich unbeachtlich, dass in der Sache die nicht fern liegende Möglichkeit besteht, dass der Pflegebedarf des Klägers inzwischen erheblich gestiegen sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Hausanschrift: Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, Postanschrift: 34114 Kassel einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Hinweis: Es besteht kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Dokumente.

Die Einlegung der Beschwerde per E-Mail ist daher unzulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen unter I Nrn. 2 bis 7) genannten Bevollmächtigten vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Rechtskraft
Aus
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