Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 EG 24/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.
Am 25. Mai 2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld für ihr am 25. März 2007 geborenes Kind P ... Hierbei gab sie unter Vorlage entsprechender Nachweise an, sich seit dem 14. Februar 2007 in Mutterschutz befunden und zuvor Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben.
Wegen des deutlich höheren monatlichen Einkommens ihres Ehemannes wurde das Erwerbseinkommen der Klägerin zunächst unter Zugrundelegung der Steuerklasse 5 besteuert. Zum 1. September 2006 wechselten die Eheleute die Steuerklassen. Fortan nutzte die Klägerin die Steuerklasse 3 und ihr Partner die Steuerklasse 5. Nach der Geburt des Kindes P tauschten die Ehegatten die Steuerklassen zurück.
Mit Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Juni 2007 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld. Als Berechnungsgrundlage zog er das klägerische Einkommen ohne Berücksichtigung eines zwischenzeitlich vollzogenen Steuerklassenwechsels nach Klasse 3 heran.
Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12. Juli 2007 half der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 31. Juli 2007 insoweit ab, als er bei der Elterngeldberechnung den zuvor nicht berücksichtigten Monat März 2006 nunmehr berücksichtigte. Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels wies der Beklagte den Widerspruch aus Gründen des Rechtsmissbrauchs zurück.
Mit der am 27. August 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe zu Unrecht nicht den ab September 2006 vollzogenen Wechsel in die Steuerklasse 3 berücksichtigt. Zwar sei es Sinn des Steuerklassenwechsels gewesen, das Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen. Dies sei jedoch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, Elterngeld unter Berücksichtigung des klägerischen Einkommens im Bemessungszeitraum unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3 ab dem 1. September 2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) hat Anspruch auf Elterngeld, wer (1.) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (2.) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallende Steuern und weitere Beträge verminderte Betrag zu berücksichtigen.
Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Elterngeldes als vom Beklagten mit streitgegenständlichem Bescheid bewilligt. Insbesondere hat der Beklagte – entgegen der Ansicht der Klägerin – zutreffend ihr Gehalt unter Außerachtlassung des zum September 2006 vollzogenen Steuerklassenwechsels der Berechnung zu Grunde gelegt.
Zwar hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG grundsätzlich vorgegeben, dass Grundlage der Berechnung des elterngeldrelevanten Einkommens das um auf dieses entrichtete Steuern bereinigte Erwerbseinkommen ist. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Kläger selbst hierauf nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise Einfluss nimmt.
Rechtsmissbräuchlich ist der Steuerklassenwechsel insbesondere dann, wenn er einzig und allein vorgenommen wird, um die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes zu erhöhen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 5 AZR 733/85 – zur Parallelproblematik des Mutterschaftsgeldes). Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn Steuerklassen atypisch ohne steuerlich nachvollziehbare Gründe genutzt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der wesentlich besser verdienende Ehegatte – der steuerlich sinnvollen Lösung zuwider – in zeitlichem Zusammenhang zum Elterngeldbezug von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 5 wechselt, um dem schlechter verdienenden Ehegatten über den Wechsel aus Steuerklasse 5 in Steuerklasse 3 ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass elterngeldrechtliche und damit (steuer-) systemfremde Gründe der Steuerklassenwahl zu Grunde liegen. Etwas anderes mag gelten für einen übereinstimmenden Wechsel beider Ehegatten in die Steuerklasse 4, da insofern lediglich eine gleiche Besteuerung beider Personen vorgenommen wird und nicht eine für bestimmte Einkommenskonstellationen vorgesehene Lösung in ihr Gegenteil verkehrt wird. Liegt eine missbräuchliche Beeinflussung der elterngeldrelevanten Bemessungsgrundlage durch den Steuerklassenwechsel in dem vorgenannten Sinn vor, so ist dieser Steuerklassenwechsel in Bezug auf die Leistung, die missbräuchlich beeinflusst werden soll, unbeachtlich.
Vorliegend hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Steuerklassenwechsel zum September 2006 nur vorgenommen (und nach der Geburt des Kindes wieder rückgängig gemacht) wurde, um später mehr Elterngeld zu erhalten. Dies wird dadurch bestätigt, dass die günstigere Steuerklasse 3 grundsätzlich von dem Partner gewählt wird, der ein höheres Bruttoeinkommen hat. Im vorliegenden Fall war jedoch das Partnereinkommen mehr als doppelt so hoch wie das der Klägerin. Im Übrigen wurde die Steuerklasse erst im Bemessungszeitraum geändert und nach der Kindesgeburt auch wieder rückgängig gemacht. Andere Gründe als eine gezielte Beeinflussung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes sind nicht ersichtlich, noch werden solche von der Klägerin geltend gemacht.
Der einzig und allein zur missbräuchlichen Beeinflussung der elterngeldrelevanten Bemessungsgrundlage erfolgte Steuerklassenwechsel ist somit für die Ermittlung des Elterngeldes unbeachtlich. Folglich ist der Beklagte zutreffend von der Besteuerung des klägerischen Einkommens nach der bei Beginn des Bemessungszeitraums inne gehabten Steuerklasse 5 ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.
Am 25. Mai 2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld für ihr am 25. März 2007 geborenes Kind P ... Hierbei gab sie unter Vorlage entsprechender Nachweise an, sich seit dem 14. Februar 2007 in Mutterschutz befunden und zuvor Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt zu haben.
Wegen des deutlich höheren monatlichen Einkommens ihres Ehemannes wurde das Erwerbseinkommen der Klägerin zunächst unter Zugrundelegung der Steuerklasse 5 besteuert. Zum 1. September 2006 wechselten die Eheleute die Steuerklassen. Fortan nutzte die Klägerin die Steuerklasse 3 und ihr Partner die Steuerklasse 5. Nach der Geburt des Kindes P tauschten die Ehegatten die Steuerklassen zurück.
Mit Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Juni 2007 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld. Als Berechnungsgrundlage zog er das klägerische Einkommen ohne Berücksichtigung eines zwischenzeitlich vollzogenen Steuerklassenwechsels nach Klasse 3 heran.
Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12. Juli 2007 half der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 31. Juli 2007 insoweit ab, als er bei der Elterngeldberechnung den zuvor nicht berücksichtigten Monat März 2006 nunmehr berücksichtigte. Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels wies der Beklagte den Widerspruch aus Gründen des Rechtsmissbrauchs zurück.
Mit der am 27. August 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe zu Unrecht nicht den ab September 2006 vollzogenen Wechsel in die Steuerklasse 3 berücksichtigt. Zwar sei es Sinn des Steuerklassenwechsels gewesen, das Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen. Dies sei jedoch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 21. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, Elterngeld unter Berücksichtigung des klägerischen Einkommens im Bemessungszeitraum unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3 ab dem 1. September 2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) hat Anspruch auf Elterngeld, wer (1.) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, (2.) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallende Steuern und weitere Beträge verminderte Betrag zu berücksichtigen.
Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Elterngeldes als vom Beklagten mit streitgegenständlichem Bescheid bewilligt. Insbesondere hat der Beklagte – entgegen der Ansicht der Klägerin – zutreffend ihr Gehalt unter Außerachtlassung des zum September 2006 vollzogenen Steuerklassenwechsels der Berechnung zu Grunde gelegt.
Zwar hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG grundsätzlich vorgegeben, dass Grundlage der Berechnung des elterngeldrelevanten Einkommens das um auf dieses entrichtete Steuern bereinigte Erwerbseinkommen ist. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Kläger selbst hierauf nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise Einfluss nimmt.
Rechtsmissbräuchlich ist der Steuerklassenwechsel insbesondere dann, wenn er einzig und allein vorgenommen wird, um die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes zu erhöhen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 5 AZR 733/85 – zur Parallelproblematik des Mutterschaftsgeldes). Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn Steuerklassen atypisch ohne steuerlich nachvollziehbare Gründe genutzt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der wesentlich besser verdienende Ehegatte – der steuerlich sinnvollen Lösung zuwider – in zeitlichem Zusammenhang zum Elterngeldbezug von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 5 wechselt, um dem schlechter verdienenden Ehegatten über den Wechsel aus Steuerklasse 5 in Steuerklasse 3 ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass elterngeldrechtliche und damit (steuer-) systemfremde Gründe der Steuerklassenwahl zu Grunde liegen. Etwas anderes mag gelten für einen übereinstimmenden Wechsel beider Ehegatten in die Steuerklasse 4, da insofern lediglich eine gleiche Besteuerung beider Personen vorgenommen wird und nicht eine für bestimmte Einkommenskonstellationen vorgesehene Lösung in ihr Gegenteil verkehrt wird. Liegt eine missbräuchliche Beeinflussung der elterngeldrelevanten Bemessungsgrundlage durch den Steuerklassenwechsel in dem vorgenannten Sinn vor, so ist dieser Steuerklassenwechsel in Bezug auf die Leistung, die missbräuchlich beeinflusst werden soll, unbeachtlich.
Vorliegend hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Steuerklassenwechsel zum September 2006 nur vorgenommen (und nach der Geburt des Kindes wieder rückgängig gemacht) wurde, um später mehr Elterngeld zu erhalten. Dies wird dadurch bestätigt, dass die günstigere Steuerklasse 3 grundsätzlich von dem Partner gewählt wird, der ein höheres Bruttoeinkommen hat. Im vorliegenden Fall war jedoch das Partnereinkommen mehr als doppelt so hoch wie das der Klägerin. Im Übrigen wurde die Steuerklasse erst im Bemessungszeitraum geändert und nach der Kindesgeburt auch wieder rückgängig gemacht. Andere Gründe als eine gezielte Beeinflussung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes sind nicht ersichtlich, noch werden solche von der Klägerin geltend gemacht.
Der einzig und allein zur missbräuchlichen Beeinflussung der elterngeldrelevanten Bemessungsgrundlage erfolgte Steuerklassenwechsel ist somit für die Ermittlung des Elterngeldes unbeachtlich. Folglich ist der Beklagte zutreffend von der Besteuerung des klägerischen Einkommens nach der bei Beginn des Bemessungszeitraums inne gehabten Steuerklasse 5 ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG).
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