Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 7407/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1119/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Begehren des Klägers, der seit Anfang des Jahres 1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, ist letztlich darauf gerichtet, diese von Beginn an neu festzustellen und dabei weitere Zeiten zu berücksichtigen, so dass sich mehr Entgeltpunkte und ein höherer Zahlbetrag ergeben.
Der Kläger war bis Ende des Jahres 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung beantragte er am 31. Juli 1989 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Von November 1995 bis Ende des Jahres 2006 stand der Kläger unter Betreuung; der Aufgabenkreis umfasste die Regelung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Gerichten.
Mit Bescheid vom 20. August 1991 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 1990 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dem Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid half sie insoweit ab, als sie ihm mit Bescheid vom 18. März 1992 ab dem 1. Januar 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte. Im Übrigen, das heißt soweit der Kläger auch die Berücksichtigung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung begehrt hatte, wies sie den Widerspruch mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 zurück.
Am 26. April 2001 beantragte der Kläger anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten die Überprüfung der Rentenbescheide im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Zeiten, unter anderem auch solcher der Schul- und Hochschulausbildung. Dieses Begehren ergänzte er am 2. August 2001 noch. Mit Bescheid vom 13. August 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bescheide hätten sich im Ergebnis ihrer Überprüfung als rechtmäßig erwiesen. Sie seien daher nicht zurückzunehmen; die Rente sei auch nicht neu festzustellen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13. September 2001 Widerspruch ein.
Am 12. Dezember 2001 hat der Kläger über die Beklagte Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Nachdem die Beklagte den ausstehenden Widerspruchsbescheid unter dem 30. Oktober 2002 erlassen und der Kläger ihn jedenfalls durch Aushändigung im Sozialgericht am 11. Dezember 2002 erhalten hatte, hat der Kläger angekündigt, sich demnächst äußern und wahrscheinlich den Antrag stellen zu wollen, den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 bzw. vom 13. April 2004 haben die jeweils zuständigen Betreuer, Rechtsanwalt A J bzw. Herr A E L, die Prozesshandlungen des Klägers genehmigt, das Verfahren aber selbst nicht betrieben.
Auf mehrfache Aufforderungen des Gerichts hin hat der Kläger am 17. August 2004 klargestellt, dass er das Verfahren nicht als erledigt betrachte und fortführen wolle.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage durch dem Kläger am 22. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das ursprünglich mit der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren habe sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2002 erledigt. Dieser sei dem Kläger jedenfalls am 11. Dezember 2002 im Sozialgericht persönlich ausgehändigt worden. Trotz Aufforderung habe er erst mit Schreiben vom 17. August 2004 mitgeteilt, dass er an der Klage festhalten wolle. Bei Auslegung seines Vortrags könne man zwar eine Umstellung auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und damit eine sachdienliche Klageänderung annehmen. Diese sei jedoch erst anderthalb Jahre nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erfolgt. Die auch bei einer Klageänderung einzuhaltende Monatsfrist nach § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe er damit versäumt. Da es mithin an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle, habe das Gericht die Begründetheit der Klage nicht zu prüfen gehabt.
Mit seiner am 21. Juli 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - der Auffassung, Streitgegenstand sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Dieser liege deutlich vor dem von der Beklagten festgesetzten Datum, nämlich schon lange vor dem Jahr 1982, so dass Halbbelegung bestehe und weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Er beantrage, die drei der sieben Sachverständigen zu hören, die ihn untersucht und den Eintritt des Versicherungsfalls spätestens im Jahr 1982 festgestellt hätten. Im Versicherungsverlauf fehlten zudem eine dreimonatige Praktikumszeit im Jahr 1965 sowie die Zeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft von 1985 bis 1989.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheids vom 18. März 1992 und der nachfolgenden Rentenbescheide seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an neu festzustellen und dabei auch die im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2008 aufgeführten Zeiten zu berücksichtigen und der Berechnung zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und den beim Sozialgericht Berlin anhängig gewesenen Verfahren S 17 An 2102/92 (L 8 An 75/94), S 13 An 2677/98 und S 2 RA 7407/01 ER (L 16 B 28/02 RA ER) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: , fünf Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Dass der Kläger, indem er seinen Antrag erst anderthalb Jahre nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids umgestellt hat, die Klagefrist von einem Monat versäumt hat, hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf in vollem Umfang Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Die Rentenberechnung stellt sich im Übrigen weder im Hinblick auf die ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände noch in rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft dar. Der Anregung des Klägers, noch Beweis zu erheben, war nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Das Begehren des Klägers, der seit Anfang des Jahres 1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, ist letztlich darauf gerichtet, diese von Beginn an neu festzustellen und dabei weitere Zeiten zu berücksichtigen, so dass sich mehr Entgeltpunkte und ein höherer Zahlbetrag ergeben.
Der Kläger war bis Ende des Jahres 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung beantragte er am 31. Juli 1989 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Von November 1995 bis Ende des Jahres 2006 stand der Kläger unter Betreuung; der Aufgabenkreis umfasste die Regelung der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Gerichten.
Mit Bescheid vom 20. August 1991 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 1990 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dem Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid half sie insoweit ab, als sie ihm mit Bescheid vom 18. März 1992 ab dem 1. Januar 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte. Im Übrigen, das heißt soweit der Kläger auch die Berücksichtigung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung begehrt hatte, wies sie den Widerspruch mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 zurück.
Am 26. April 2001 beantragte der Kläger anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten die Überprüfung der Rentenbescheide im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Zeiten, unter anderem auch solcher der Schul- und Hochschulausbildung. Dieses Begehren ergänzte er am 2. August 2001 noch. Mit Bescheid vom 13. August 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bescheide hätten sich im Ergebnis ihrer Überprüfung als rechtmäßig erwiesen. Sie seien daher nicht zurückzunehmen; die Rente sei auch nicht neu festzustellen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13. September 2001 Widerspruch ein.
Am 12. Dezember 2001 hat der Kläger über die Beklagte Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Nachdem die Beklagte den ausstehenden Widerspruchsbescheid unter dem 30. Oktober 2002 erlassen und der Kläger ihn jedenfalls durch Aushändigung im Sozialgericht am 11. Dezember 2002 erhalten hatte, hat der Kläger angekündigt, sich demnächst äußern und wahrscheinlich den Antrag stellen zu wollen, den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 bzw. vom 13. April 2004 haben die jeweils zuständigen Betreuer, Rechtsanwalt A J bzw. Herr A E L, die Prozesshandlungen des Klägers genehmigt, das Verfahren aber selbst nicht betrieben.
Auf mehrfache Aufforderungen des Gerichts hin hat der Kläger am 17. August 2004 klargestellt, dass er das Verfahren nicht als erledigt betrachte und fortführen wolle.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage durch dem Kläger am 22. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das ursprünglich mit der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren habe sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2002 erledigt. Dieser sei dem Kläger jedenfalls am 11. Dezember 2002 im Sozialgericht persönlich ausgehändigt worden. Trotz Aufforderung habe er erst mit Schreiben vom 17. August 2004 mitgeteilt, dass er an der Klage festhalten wolle. Bei Auslegung seines Vortrags könne man zwar eine Umstellung auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und damit eine sachdienliche Klageänderung annehmen. Diese sei jedoch erst anderthalb Jahre nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erfolgt. Die auch bei einer Klageänderung einzuhaltende Monatsfrist nach § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe er damit versäumt. Da es mithin an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle, habe das Gericht die Begründetheit der Klage nicht zu prüfen gehabt.
Mit seiner am 21. Juli 2005 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - der Auffassung, Streitgegenstand sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Dieser liege deutlich vor dem von der Beklagten festgesetzten Datum, nämlich schon lange vor dem Jahr 1982, so dass Halbbelegung bestehe und weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Er beantrage, die drei der sieben Sachverständigen zu hören, die ihn untersucht und den Eintritt des Versicherungsfalls spätestens im Jahr 1982 festgestellt hätten. Im Versicherungsverlauf fehlten zudem eine dreimonatige Praktikumszeit im Jahr 1965 sowie die Zeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft von 1985 bis 1989.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheids vom 18. März 1992 und der nachfolgenden Rentenbescheide seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an neu festzustellen und dabei auch die im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2008 aufgeführten Zeiten zu berücksichtigen und der Berechnung zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und den beim Sozialgericht Berlin anhängig gewesenen Verfahren S 17 An 2102/92 (L 8 An 75/94), S 13 An 2677/98 und S 2 RA 7407/01 ER (L 16 B 28/02 RA ER) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: , fünf Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Dass der Kläger, indem er seinen Antrag erst anderthalb Jahre nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids umgestellt hat, die Klagefrist von einem Monat versäumt hat, hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf in vollem Umfang Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Die Rentenberechnung stellt sich im Übrigen weder im Hinblick auf die ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände noch in rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft dar. Der Anregung des Klägers, noch Beweis zu erheben, war nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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