Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2822/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 120/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 aufgehoben. Die Beklagten hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalabfindung aus einer Lebensversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist.
Der 1936 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 10. April 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006, zog die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. April 2016 zu monatlichen (zusätzlichen) Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 13,32 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,65 EUR heran. Denn die ihm von der Lebensversicherungs-AG ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 11.670,30 EUR unterliege als einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, da ein Bezug zum früheren Berufsleben des Klägers gegeben sei.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2008 abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts stamme die Kapitalabfindung aus einer ehemals als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung, weil die Prämien im Rahmen eines Sammelinkassos des früheren Arbeitgebers des Klägers von seinem Gehalt abgezogen und an den Lebensversicherer abgeführt worden seien. Deshalb handele es sich bei dieser Leistung um eine betriebliche Altersvorsorge i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 3610, (BetrAVG)).
Gegen den ihm am 12. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. März 2008 Berufung mit der Begründung eingelegt, die Kapitalleistung der Lebensversicherungs-AG sei von ihm im Rahmen einer privaten Lebensversicherung erworben worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend. Der Senat hat eine Stellungnahme der GmbH vom 2. Oktober 2008 eingeholt und um Mitteilung gebeten, ob nach ihren Unterlagen für den Kläger eine Direktversicherung abgeschlossen worden sei oder den im Rahmen eines Sammelinkassos von seinem Gehalt abgezogenen Lebensversicherungsbeiträgen eine andere Leistung seines Arbeitgebers zu Grunde gelegen habe. Hinsichtlich des Inhalts dieser Stellungnahme sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
Der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner ist nach § 237 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1, a.a.O.), sofern dieser nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zu Grunde zu legen. Entsprechendes gilt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI) für die Pflegeversicherung. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), gegen deren Berücksichtigung für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 194 ff), gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Die Kapitalleistung der Lebensversicherungs-AG unterliegt danach nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Denn sie ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m.w.N.) alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2007, - B 12 KR 26/05 R -, zitiert nach juris). Zumindest an diesem letzteren Erfordernis fehlt es hier; bei der Kapitalleistung handelt es sich um Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge.
Nach den Feststellungen des Senats beruht die Kapitalleistung auf einem vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit der Lebensversicherungs-AG, der in keinem Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft (AEG) stand. Dies ergibt sich aus den Auskünften der Lebensversicherungs-AG vom 23. April 2007 und der AEG Betriebsrenten verwaltenden GmbH vom 2. Oktober 2008 sowie aus dem Vorbringen des Klägers. Danach war Versicherungsnehmer und versicherte Person von Anfang an der Kläger, der auch die Beiträge aus seinem Vermögen leistete. Sein Arbeitgeber, die A, räumte ihm lediglich die Möglichkeit ein, die anfallenden Versicherungsprämien aus seinem Arbeitsentgelt auf einem von der A geschaffenen Zahlungsweg zu entrichten. Sie leitete die Prämien für die Lebensversicherung - ebenso wie die Prämien für andere Versicherungen (Hausrats-, Haftpflichtversicherungen u.a.) - zunächst an die Assekuranz Vermittlungs GmbH später über die D, Tochterunternehmens der A bzw. der D AG, weiter. Diese Unternehmen führten die genannten Versicherungsprämien sodann im Rahmen von Sammelinkasso-Abkommen an die entsprechenden Versicherungen ab. Nach dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Versicherungsschein stand es ihm frei, die Prämie für seine Lebensversicherung auch außerhalb des Sammelinkasso-Abkommens zu leisten. Deshalb besteht kein Zusammenhang zwischen der Lebensversicherung des Klägers und seinem Beschäftigungsverhältnis mit der A im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Dieser wird insbesondere nicht dadurch hergestellt, dass die Prämien für die Lebensversicherung ebenso wie die für andere Versicherungen des Klägers im Rahmen eines Sammelinkasso-Abkommens zwischen der A und dem Lebensversicherer abgeführt worden sind. Denn dabei handelt es sich lediglich um Vereinfachungen des Zahlungsweges, die von den Versicherungen im Hinblick auf bei ihnen anfallende Einsparungen für Verwaltungskosten und die Sicherheit pünktlicher Zahlung mit einem Prämiennachlass honoriert wurden. Auf den Inhalt der Versicherungsverhältnisse im Übrigen hatte das Sammelinkasso-Abkommen keinen Einfluss.
Dass es sich bei der Lebensversicherung des Klägers um eine Direktversicherung der A zu Gunsten des Klägers handelte, wie das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid angenommen hat, ist dagegen nach dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsschein über seine Lebensversicherung und der präzisierten Auskunft der GmbH vom 2. Oktober 2008 ausgeschlossen. Eine Direktversicherung wurde danach nämlich mit einer Auszahlung zum 63. bzw. 65. Lebensjahr vereinbart. Sie müsste sich weiterhin aus den Versicherungsunterlagen des Lebensversicherers erkennen lassen. Beides ist aber ausgeschlossen: Die Auszahlung war nämlich vom Lebensversicherer erst nach dem 70. Lebensjahr des Klägers geschuldet. Ihr lag ein von ihm selbst abgeschlossener Versicherungsvertrag zu Grunde, wie die Lebensversicherungs-AG mehrfach bestätigt hat und wie sich aus dem Versicherungsschein ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalabfindung aus einer Lebensversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist.
Der 1936 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 10. April 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006, zog die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. April 2016 zu monatlichen (zusätzlichen) Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 13,32 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,65 EUR heran. Denn die ihm von der Lebensversicherungs-AG ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 11.670,30 EUR unterliege als einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, da ein Bezug zum früheren Berufsleben des Klägers gegeben sei.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2008 abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts stamme die Kapitalabfindung aus einer ehemals als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung, weil die Prämien im Rahmen eines Sammelinkassos des früheren Arbeitgebers des Klägers von seinem Gehalt abgezogen und an den Lebensversicherer abgeführt worden seien. Deshalb handele es sich bei dieser Leistung um eine betriebliche Altersvorsorge i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 3610, (BetrAVG)).
Gegen den ihm am 12. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. März 2008 Berufung mit der Begründung eingelegt, die Kapitalleistung der Lebensversicherungs-AG sei von ihm im Rahmen einer privaten Lebensversicherung erworben worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend. Der Senat hat eine Stellungnahme der GmbH vom 2. Oktober 2008 eingeholt und um Mitteilung gebeten, ob nach ihren Unterlagen für den Kläger eine Direktversicherung abgeschlossen worden sei oder den im Rahmen eines Sammelinkassos von seinem Gehalt abgezogenen Lebensversicherungsbeiträgen eine andere Leistung seines Arbeitgebers zu Grunde gelegen habe. Hinsichtlich des Inhalts dieser Stellungnahme sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
Der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner ist nach § 237 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1 Nr. 1, a.a.O.), sofern dieser nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zu Grunde zu legen. Entsprechendes gilt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI) für die Pflegeversicherung. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), gegen deren Berücksichtigung für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 194 ff), gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Die Kapitalleistung der Lebensversicherungs-AG unterliegt danach nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Denn sie ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m.w.N.) alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25. April 2007, - B 12 KR 26/05 R -, zitiert nach juris). Zumindest an diesem letzteren Erfordernis fehlt es hier; bei der Kapitalleistung handelt es sich um Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge.
Nach den Feststellungen des Senats beruht die Kapitalleistung auf einem vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit der Lebensversicherungs-AG, der in keinem Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft (AEG) stand. Dies ergibt sich aus den Auskünften der Lebensversicherungs-AG vom 23. April 2007 und der AEG Betriebsrenten verwaltenden GmbH vom 2. Oktober 2008 sowie aus dem Vorbringen des Klägers. Danach war Versicherungsnehmer und versicherte Person von Anfang an der Kläger, der auch die Beiträge aus seinem Vermögen leistete. Sein Arbeitgeber, die A, räumte ihm lediglich die Möglichkeit ein, die anfallenden Versicherungsprämien aus seinem Arbeitsentgelt auf einem von der A geschaffenen Zahlungsweg zu entrichten. Sie leitete die Prämien für die Lebensversicherung - ebenso wie die Prämien für andere Versicherungen (Hausrats-, Haftpflichtversicherungen u.a.) - zunächst an die Assekuranz Vermittlungs GmbH später über die D, Tochterunternehmens der A bzw. der D AG, weiter. Diese Unternehmen führten die genannten Versicherungsprämien sodann im Rahmen von Sammelinkasso-Abkommen an die entsprechenden Versicherungen ab. Nach dem vom Kläger in Kopie vorgelegten Versicherungsschein stand es ihm frei, die Prämie für seine Lebensversicherung auch außerhalb des Sammelinkasso-Abkommens zu leisten. Deshalb besteht kein Zusammenhang zwischen der Lebensversicherung des Klägers und seinem Beschäftigungsverhältnis mit der A im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Dieser wird insbesondere nicht dadurch hergestellt, dass die Prämien für die Lebensversicherung ebenso wie die für andere Versicherungen des Klägers im Rahmen eines Sammelinkasso-Abkommens zwischen der A und dem Lebensversicherer abgeführt worden sind. Denn dabei handelt es sich lediglich um Vereinfachungen des Zahlungsweges, die von den Versicherungen im Hinblick auf bei ihnen anfallende Einsparungen für Verwaltungskosten und die Sicherheit pünktlicher Zahlung mit einem Prämiennachlass honoriert wurden. Auf den Inhalt der Versicherungsverhältnisse im Übrigen hatte das Sammelinkasso-Abkommen keinen Einfluss.
Dass es sich bei der Lebensversicherung des Klägers um eine Direktversicherung der A zu Gunsten des Klägers handelte, wie das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid angenommen hat, ist dagegen nach dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsschein über seine Lebensversicherung und der präzisierten Auskunft der GmbH vom 2. Oktober 2008 ausgeschlossen. Eine Direktversicherung wurde danach nämlich mit einer Auszahlung zum 63. bzw. 65. Lebensjahr vereinbart. Sie müsste sich weiterhin aus den Versicherungsunterlagen des Lebensversicherers erkennen lassen. Beides ist aber ausgeschlossen: Die Auszahlung war nämlich vom Lebensversicherer erst nach dem 70. Lebensjahr des Klägers geschuldet. Ihr lag ein von ihm selbst abgeschlossener Versicherungsvertrag zu Grunde, wie die Lebensversicherungs-AG mehrfach bestätigt hat und wie sich aus dem Versicherungsschein ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
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