L 9 KR 119/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 3341/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 119/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind für den sozialgerichtlichen Rechtsstreit keine Kosten zu erstatten. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) bei dem Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 13. August 2003 rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1968 geborene Beigeladene zu 1) ist Dipl.-Betriebswirt und arbeitete in dem streitigen Zeitraum als Steuerberater in dem Steuerbüro seines Schwiegervaters, des Beigeladenen zu 2). Er war bis zum 31. März 2004 bei der Beigeladenen zu 3) krankenversichert und wurde von dieser wegen seiner Erwerbstätigkeit als pflichtversichertes Mitglied geführt; seit dem 1. April 2004 ist er Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 2. April 2004 befreite ihn die Klägerin wegen einer Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Steuerberater im Lande Nordrhein-Westfalen ab dem 14. August 2003 von der Rentenversicherungspflicht.

Auf Antrag des Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2005 (der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war) fest, dass dieser in seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2) ab dem 1. Oktober 1995 zum Personenkreis der Selbständigen gehöre und deshalb nicht versicherungspflichtig beschäftigt sei.

Gegen diesen Bescheid, der ihr am 14. Dezember 2005 bekannt geworden sei, erhob die Klägerin unter dem 28. November 2006 Klage zum Sozialgericht. Diese hatte Erfolg, das Sozialgericht hob den Bescheid vom 5. Januar 2005 mit Urteil vom 20. Dezember 2007 insoweit auf, als darin festgestellt worden sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht der Rentenversicherungspflicht in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 13. August 2003 unterlegen habe; außerdem stellte es fest, dass der Beigeladene zu 1) in dem vorgenannten Zeitraum der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe. Die Kosten des Rechtsstreits habe die Klägerin zu tragen, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen seien nicht zu erstatten. Der Streitwert werde auf 17.500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung führte es aus: Der Beigeladene zu 1) sei in dem streitigen Zeitraum in den Betrieb seines Schwiegervaters eingegliedert gewesen und deshalb von diesem abhängig beschäftigt worden, so dass Rentenversicherungspflicht bestanden habe.

Gegen dieses ihm am 31. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1) am 29. Februar 2008 Berufung eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, dass er vom 1. Oktober 1995 bis zum 13. August 2003 nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 24. Juni 2008 (B 12 KR 24/07 R) mitgeteilt, dass sie den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. März 2004 gemäß § 49 Sozialgesetzbuch /Zehntes Buch (SGB X) aufheben werde. Daraufhin haben die Klägerin und die Beklagte (Hauptbeteiligte) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene Beigeladene zu 1) hat schriftsätzlich vorgetragen, er akzeptiere die Erledigung nicht und halte seine Berufung aufrecht. Er halte einen Beklagtenwechsel unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie für sinnvoll.

Der Beigeladene zu 1) beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie festzustellen, dass der Kläger bei dem Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 13. August 2003 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Die anderen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und sich nicht weiter zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1.) Durch die Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Urteil des Sozialgerichts wirkungslos geworden. Dadurch ist jedes schutzwürdige rechtliche Interesses des Beigeladenen zu 1) an der Aufrechterhaltung seines Antrages, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, entfallen.

2.) Soweit der Beigeladene zu 1) mit seiner Berufung darüber hinaus die Feststellung gegenüber der Beklagten begehrt, dass er in der streitigen Zeit beim Beigeladenen zu 2) nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, ist die Berufung ebenfalls unzulässig, soweit sie die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beitrags- und Versicherungspflicht zur Bundesanstalt/ Bundesagentur für Arbeit in der streitigen Zeit betrifft. Denn diese war nicht Gegenstand der Klage und des sozialgerichtlichen Rechtsstreits; insoweit ist der den Beigeladenen zu 1) begünstigende Bescheid vom 5. Januar 2005 deshalb bestandskräftig geworden, so dass es keiner Feststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht zu diesen Zweigen der Sozialversicherung bedarf. Das gilt auch in Ansehung der Erklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2008, der eine Zusicherung i.S.v. § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) gegenüber der Klägerin enthält, den Bescheid vom 5. Januar 2005 hinsichtlich der streitigen Zeit aufzuheben; falls diese Zusicherung nicht dahin auszulegen sein sollte, dass sie nur die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) betrifft, müsste der Beigeladene zu 1) zunächst einmal die (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2005 durch die Beklagte abwarten, gegen die er dann hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit vorgehen könnte.

3.) Soweit der Beigeladene zu 1) die Feststellung der Rentenversicherungsfreiheit für die streitige Zeit gegenüber der Beklagten begehrt, ist die Klage hingegen unbegründet, weil die Beklagte für den streitigen Zeitraum nicht die zuständige Einzugsstelle ist, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 (Aktenzeichen - B 12 KR 24/07 R -) festgestellt hat. Dieser Entscheidung schließt sich der Senat an und gibt seine anders lautende frühere Entscheidungspraxis (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 - L 9 KR 138/04 - ) auf.

4.) Die Berufung des Beigeladenen zu 1) wäre schließlich auch unzulässig, soweit er die Feststellung der Versicherungsfreiheit im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beigeladenen zu 3) geltend machen sollte. Abgesehen davon, dass der Beigeladene zu 1) die vom Rentenversicherungsträger erhobene Klage - auch als Berufungsführer - nicht ändern und seine Berufung nicht gegen die Beigeladene zu 3) als zuständige Einzugsstelle richten kann, müsste er vor Erhebung einer Feststellungsklage bei dieser zunächst ein Verwaltungsverfahren durchführen, bevor er sozialgerichtlichen Rechtsschutz begehrt. Das Bundessozialgericht hat es – nach Auffassung des Senates zutreffend – als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) durch eine unmittelbare Feststellungsklage zu umgehen (zuletzt mit ausführlichen weiteren Nachweisen BSG SozR 4-2400 § 28h Rn. 24 ff.). Deshalb muss nunmehr die Beigeladene zu 3) über die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der streitigen Zeit entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich für die erste Instanz aus § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Hauptbeteiligten nicht zu dem von § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehören. Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz beruht hingegen auf § 193 SGG, weil der Berufungskläger sich gegen seine Versicherungspflicht wehrt. Da die Klage ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (die Zusicherung der Beklagten, den von der Klägerin angefochtenen Bescheid aufzuheben) Erfolg gehabt hätte, ist die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor dem Sozialgericht zu belasten. Für das Berufungsverfahren sind hingegen keine Kosten zu erstatten, weil der Beigeladene zu 1) mit seiner Berufung vollständig unterliegt.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
Rechtskraft
Aus
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