Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
119
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 119 AS 141/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten.
Der Kläger lebt von seiner Ehefrau, Frau Dr. U O, seit Juli 2003 getrennt. Diese bezog gemeinsam mit ihrem am 04. Oktober 2003 geborenen Kind M A zunächst Sozialhilfe. Seit 01. Januar 2005 erhalten beide Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Sorgerecht für die insgesamt drei gemeinsamen, in den Jahren 1997, 2000 und 2003 geborenen Kinder E, J und M üben die Eltern gemeinsam aus. Der Lebensmittelpunkt der beiden älteren Kinder liegt beim Kläger, der Lebensmittelpunkt des jüngsten Kindes M liegt bei der Mutter. In einem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht abgeschlossenen Vergleich vom 19. April 2007 einigten sich der Kläger und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau über den vom Kläger zu zahlenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab dem 01. Juli 2003. Dabei verzichtete Frau Dr. O auf einen Teil des tatsächlichen Unterhaltsanspruches im Hinblick auf die Rechtsauffassung des zuständigen 3. Senates für Familiensachen, dass der Verwirkungseinwand des § 1579 BGB durchgreife.
Bereits mit Bescheid vom 03. Februar 2005 verlangte der Beklagte von dem Kläger, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen vor dem Hintergrund, dass möglicherweise Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers und seines jüngsten Kindes auf den Beklagten übergeleitet werden könnten. Gegen das Auskunftsersuchen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 02. Januar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Er trägt vor, dass die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und seiner jüngsten Tochter durch den gerichtlichen Vergleich vom 19. April 2007 geklärt seien und er seiner jüngsten Tochter seit deren Geburt Regelunterhaltsleistungen erbringe. Der Trennungsunterhalt seiner Ehefrau stehe ebenfalls der Höhe nach fest. Ein beachtenswertes Interesse des Beklagten an darüber hinausgehenden Auskünften sei nicht erkennbar.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seinem Auskunftsverlangen im Hinblick auf einen etwaigen Übergang des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Klägers und dessen mögliche Geltendmachung für die Vergangenheit fest. Die Auskünfte seien allein schon deshalb erforderlich, weil nach § 33 Abs. 2 SGB II sichergestellt werden müsse, dass dem Unterhaltsverpflichteten mindestens ein Einkommen verbleibe, das zur Deckung des Bedarfs nach dem SGB II für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet; das angefochtene Auskunftsbegehren des Beklagten ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Soweit die Durchführung der Aufgaben des SGB II es erfordert, hat danach unter anderem der Unterhaltspflichtige der Agentur für Arbeit auf Verlangen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, wenn diese dem Unterhaltsberechtigten Leistungen erbringt. Wie mit der vergleichbaren Regelung des § 117 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) wird durch § 60 Abs. 2 SGB II eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung unter anderem des Unterhaltsverpflichteten begründet, der mit einem Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers korrespondiert. Hierin liegt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist und das nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes inhaltlich begrenzt werden darf (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.09.2006 – L 9 SO 48/06 ER – zu § 117 SGB XII, abrufbar unter juris, mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65, 1).
Hintergrund der Regelung ist, dass der Sozialleistungsträger die Möglichkeit haben soll, alle für die Leistungsgewährung erforderlichen Tatsachen ermitteln zu können und einen Leistungsmissbrauch auszuschließen; denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nachrangig gewährt, so dass vorrangig Ansprüche des die Leistungen Beantragenden an Dritte geprüft werden müssen (vgl. Schoch in Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 60 RN 3, 13).
Vorliegend hat der Beklagte aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau und dem jüngsten gemeinsamen Kind die Möglichkeit, gem. § 33 SGB II im Wege eines Anspruchsübergangs Unterhaltsansprüche gegen den Kläger zu realisieren, da er als eigentlich nachrangig Verpflichteter in der Vergangenheit Leistungen an die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau erbracht hat.
Hierfür sind die vom Kläger verlangten Auskünfte auch erforderlich.
Zwar ist über die Höhe dieser Ansprüche am 19. April 2007 eine vergleichsweise Regelung in der mündlichen Verhandlung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts getroffen worden, die nach dem Willen der an dem dort anhängigen Verfahren beteiligten Parteien Gültigkeit haben soll. Jedoch war der Beklagte nicht Partei des Verfahrens. Der Vergleich ist von daher ihm gegenüber nicht bindend; denn ein Vergleich wirkt nur zwischen den Parteien, die ihn abgeschlossen haben (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 66. Aufl.2007, § 779 RN 1 a). Der Beklagte muss daher die Möglichkeit haben, die Unterhaltsansprüche der Frau Dr. O und des Kindes M A gegen den Kläger in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der im Vergleich getroffenen Vereinbarung hinsichtlich des Trennungsunterhaltes um einen mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbaren und unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln könnte (vgl. BGH 54, 247; 61, 361; 78, 374 f.). Ein Anhaltspunkt hierfür ist darin zu sehen, dass die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau in dem Vergleich auf einen Teil des ihr grundsätzlich zustehenden Trennungsunterhaltes verzichtet hat. Ob die in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des 3. Senats für Familiensachen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1579 BGB von anderen Gerichten geteilt würde, bleibt offen. Eine rechtskräftige Entscheidung hierüber, die auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens binden könnte, liegt jedenfalls nicht vor. Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 festgestellt, dass es einer gesonderten Klärung vorbehalten bleibe, ob und inwieweit die Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt bzw. sonstige Leistungsträger übergegangen sind und vom Berufungskläger gefordert werden können (vgl. S. 33 der Gerichtsakte).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Durchsetzung der möglicherweise auf den Beklagten übergehenden Unterhaltsansprüche der Frau Dr. O auf dem Zivilrechtsweg erfolgen müsste (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Im Zivilprozess aber gilt der Beibringungsgrundsatz. Der Beklagte müsste bezüglich des geltend gemachten Anspruchs aus abgetretenem Recht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen, insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für den zivilrechtlichen Anspruch. Dass diese nicht abschließend durch den abgeschlossenen Vergleich gegenüber dem Beklagten geklärt worden sind, ergibt sich aus den vorstehenden Erläuterungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es Einschränkungen bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wegen Unterschieden in der Berechnung des Unterhaltsanspruchs und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gibt (Unterschiede bei Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, vgl. im einzelnen Münder in: Sozialgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, § 33 RN 46). Insoweit wäre der Beklagte im Fall einer zivilrechtlichen Geltendmachung des abgetretenen Unterhaltsanspruches unter anderem gehalten, eine grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung anzustellen (vgl. Münder, a.a.O., § 33 RN 75) und vorzutragen, dass der als Unterhaltsschuldner in Anspruch genommene Kläger durch die Inanspruchnahme nicht selbst hilfebedürftig wird.
Sind nach alledem die geforderten Auskünfte hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Klägers zur Durchführung der Aufgaben des Beklagten nach dem SGB II erforderlich, war die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten.
Der Kläger lebt von seiner Ehefrau, Frau Dr. U O, seit Juli 2003 getrennt. Diese bezog gemeinsam mit ihrem am 04. Oktober 2003 geborenen Kind M A zunächst Sozialhilfe. Seit 01. Januar 2005 erhalten beide Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Sorgerecht für die insgesamt drei gemeinsamen, in den Jahren 1997, 2000 und 2003 geborenen Kinder E, J und M üben die Eltern gemeinsam aus. Der Lebensmittelpunkt der beiden älteren Kinder liegt beim Kläger, der Lebensmittelpunkt des jüngsten Kindes M liegt bei der Mutter. In einem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht abgeschlossenen Vergleich vom 19. April 2007 einigten sich der Kläger und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau über den vom Kläger zu zahlenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab dem 01. Juli 2003. Dabei verzichtete Frau Dr. O auf einen Teil des tatsächlichen Unterhaltsanspruches im Hinblick auf die Rechtsauffassung des zuständigen 3. Senates für Familiensachen, dass der Verwirkungseinwand des § 1579 BGB durchgreife.
Bereits mit Bescheid vom 03. Februar 2005 verlangte der Beklagte von dem Kläger, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen vor dem Hintergrund, dass möglicherweise Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers und seines jüngsten Kindes auf den Beklagten übergeleitet werden könnten. Gegen das Auskunftsersuchen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 02. Januar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Er trägt vor, dass die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und seiner jüngsten Tochter durch den gerichtlichen Vergleich vom 19. April 2007 geklärt seien und er seiner jüngsten Tochter seit deren Geburt Regelunterhaltsleistungen erbringe. Der Trennungsunterhalt seiner Ehefrau stehe ebenfalls der Höhe nach fest. Ein beachtenswertes Interesse des Beklagten an darüber hinausgehenden Auskünften sei nicht erkennbar.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seinem Auskunftsverlangen im Hinblick auf einen etwaigen Übergang des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Klägers und dessen mögliche Geltendmachung für die Vergangenheit fest. Die Auskünfte seien allein schon deshalb erforderlich, weil nach § 33 Abs. 2 SGB II sichergestellt werden müsse, dass dem Unterhaltsverpflichteten mindestens ein Einkommen verbleibe, das zur Deckung des Bedarfs nach dem SGB II für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet; das angefochtene Auskunftsbegehren des Beklagten ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Soweit die Durchführung der Aufgaben des SGB II es erfordert, hat danach unter anderem der Unterhaltspflichtige der Agentur für Arbeit auf Verlangen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, wenn diese dem Unterhaltsberechtigten Leistungen erbringt. Wie mit der vergleichbaren Regelung des § 117 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) wird durch § 60 Abs. 2 SGB II eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung unter anderem des Unterhaltsverpflichteten begründet, der mit einem Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers korrespondiert. Hierin liegt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist und das nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes inhaltlich begrenzt werden darf (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.09.2006 – L 9 SO 48/06 ER – zu § 117 SGB XII, abrufbar unter juris, mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65, 1).
Hintergrund der Regelung ist, dass der Sozialleistungsträger die Möglichkeit haben soll, alle für die Leistungsgewährung erforderlichen Tatsachen ermitteln zu können und einen Leistungsmissbrauch auszuschließen; denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nachrangig gewährt, so dass vorrangig Ansprüche des die Leistungen Beantragenden an Dritte geprüft werden müssen (vgl. Schoch in Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 60 RN 3, 13).
Vorliegend hat der Beklagte aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau und dem jüngsten gemeinsamen Kind die Möglichkeit, gem. § 33 SGB II im Wege eines Anspruchsübergangs Unterhaltsansprüche gegen den Kläger zu realisieren, da er als eigentlich nachrangig Verpflichteter in der Vergangenheit Leistungen an die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau erbracht hat.
Hierfür sind die vom Kläger verlangten Auskünfte auch erforderlich.
Zwar ist über die Höhe dieser Ansprüche am 19. April 2007 eine vergleichsweise Regelung in der mündlichen Verhandlung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts getroffen worden, die nach dem Willen der an dem dort anhängigen Verfahren beteiligten Parteien Gültigkeit haben soll. Jedoch war der Beklagte nicht Partei des Verfahrens. Der Vergleich ist von daher ihm gegenüber nicht bindend; denn ein Vergleich wirkt nur zwischen den Parteien, die ihn abgeschlossen haben (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 66. Aufl.2007, § 779 RN 1 a). Der Beklagte muss daher die Möglichkeit haben, die Unterhaltsansprüche der Frau Dr. O und des Kindes M A gegen den Kläger in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der im Vergleich getroffenen Vereinbarung hinsichtlich des Trennungsunterhaltes um einen mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbaren und unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln könnte (vgl. BGH 54, 247; 61, 361; 78, 374 f.). Ein Anhaltspunkt hierfür ist darin zu sehen, dass die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau in dem Vergleich auf einen Teil des ihr grundsätzlich zustehenden Trennungsunterhaltes verzichtet hat. Ob die in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des 3. Senats für Familiensachen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1579 BGB von anderen Gerichten geteilt würde, bleibt offen. Eine rechtskräftige Entscheidung hierüber, die auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens binden könnte, liegt jedenfalls nicht vor. Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 festgestellt, dass es einer gesonderten Klärung vorbehalten bleibe, ob und inwieweit die Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt bzw. sonstige Leistungsträger übergegangen sind und vom Berufungskläger gefordert werden können (vgl. S. 33 der Gerichtsakte).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Durchsetzung der möglicherweise auf den Beklagten übergehenden Unterhaltsansprüche der Frau Dr. O auf dem Zivilrechtsweg erfolgen müsste (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Im Zivilprozess aber gilt der Beibringungsgrundsatz. Der Beklagte müsste bezüglich des geltend gemachten Anspruchs aus abgetretenem Recht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen, insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für den zivilrechtlichen Anspruch. Dass diese nicht abschließend durch den abgeschlossenen Vergleich gegenüber dem Beklagten geklärt worden sind, ergibt sich aus den vorstehenden Erläuterungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es Einschränkungen bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wegen Unterschieden in der Berechnung des Unterhaltsanspruchs und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gibt (Unterschiede bei Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, vgl. im einzelnen Münder in: Sozialgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, § 33 RN 46). Insoweit wäre der Beklagte im Fall einer zivilrechtlichen Geltendmachung des abgetretenen Unterhaltsanspruches unter anderem gehalten, eine grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung anzustellen (vgl. Münder, a.a.O., § 33 RN 75) und vorzutragen, dass der als Unterhaltsschuldner in Anspruch genommene Kläger durch die Inanspruchnahme nicht selbst hilfebedürftig wird.
Sind nach alledem die geforderten Auskünfte hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Klägers zur Durchführung der Aufgaben des Beklagten nach dem SGB II erforderlich, war die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
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