Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 321/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 164/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 27/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revison wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht aus außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Klägers.
Der am 00.00.1933 geborene Kläger war als gärtnerischer Unternehmer zum 01.01.1993 Mitglied der Beklagten und zum 01.01.1995 der Pflegekasse für den Gartenbau geworden. Nach den Feststellungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft und der Alterkasse für den Gartenbau unterlag der Kläger ab 2001 wegen der Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger gärtnerischer Unternehmer nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte / Gärtner (KVLG 1989) zur landwirtschaftlichen / gärtnerischen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV). Mit Bescheid vom 24.10.2001 stellte die Beklagte daher die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers als gärtnerischer Unternehmer mit Ablauf des 31.12.2000 fest. Sie wies darauf hin, dass ein durchgehender Versicherungsschutz hergestellt werden könne, wenn der Kläger binnen dreier Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderteilung) die freiwillige Weiterversicherung beantrage. Eine entsprechende Erklärung des Klägers ging nicht ein.
Mit Bescheid vom 08.05.2003 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (heute: Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland) dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.03.2002 hin Regelaltersrente rückwirkend ab dem 01.02.1998 (Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Höhe der laufenden Zahlung lag bei 1.542,01 EUR. Am 23.11.2004 beantragte der Kläger bei der Alterskasse für den Gartenbau die Gewährung einer Altersrente. Er legte eine Erklärung vor, dass er für die Zeit vom 31.01.2002 bis zum 31.012.2012 seinen Baumschulbetrieb an seinen Sohn verpachtet und damit sein Unternehmen aufgegeben habe. Eine Rentenbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 05.04.2005 ab dem 01.11.2004. Die Beklagte überprüfte in diesem Zusammenhang, ob für den Kläger ab Rentenantragstellung erneut eine Mitgliedschaft bei ihrer Kasse zu begründen sei. Da eine Versicherungspflicht jedoch gemäß § 2 Abs. 4a KVLG 1989 ausgeschlossen wäre, wenn eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt würde, befragte die Beklagte den Kläger entsprechend, insbesondere im Hinblick auf einen unter seinem Namen in Wuppertal gemeldeten Betrieb "Schuhreparaturen in Wuppertal". Nachdem der Kläger keine Auskünfte erteilt hatte, ermittelte die Beklagte über das Finanzamt X (Auskunft vom 28.02.2005) für 2003 geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 15.000 EUR. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG hatte das Finanzamt verneint.
Auf das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2005, ob die unternehmerische Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, antwortete der Kläger wiederum nicht. Einer weiteren Auskunft des Finanzamtes X vom 08.05.2006 zufolge waren mit Steuerbescheid vom 04.10.2005 auch für 2004 geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.000 EUR berücksichtigt worden. Nach den Berechnungen der Beklagten standen damit aktuellen monatlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.250 EUR Renteneinkünfte in Höhe von 1.782,86 EUR (Rente der Alterskasse: 109,50 EUR, DRV-Rente: 1.673,36 EUR) gegenüber. Mit inzwischen unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 29.05.2006 und erläuterndem Schreiben vom 26.07.2006 stellten die Beklagte und die Pflegekasse für den Gartenbau daraufhin eine Mitgliedschaft des Klägers in ihre Kasse sowie in ihrer Pflegekasse ab dem 23.11.2004 fest. Der Kläger erziele zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese lägen aber nicht deutlich oberhalb der übrigen Einkünfte und stünden damit einer Mitgliedschaft nicht entgegen. Da er in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrages auf Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mindestens die Hälfte der Zeit, nämlich vom 23.11.1994 bis zum 31.12.2000, mithin mehr als sechs Jahre, nach dem KVLG 1989 versichert gewesen sei, gehe die KV der gärtnerischen Unternehmer der KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vor, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KVLG 1989. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger nicht. Mit weiterem, streitgegenständlichen Bescheid vom 26.07.2006 stellte die Beklagte fest, dass sich auch bezüglich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens in Höhe von monatlich 1.250 EUR eine Beitragspflicht ergebe. Bei einem Beitragssatz von 14,3 % (bis Ende 2004) bzw. von 14,2 % (ab 01.01.2005) zur KV und von 1,7 % zur PV seien ab dem 23.11.2004 Beiträge in Höhe von 178,75 EUR (bis Ende 2004) bzw. 177,50 EUR (ab 01.01.2005) zur KV und in Höhe von 21,25 EUR zur PV vom Kläger selbst zu entrichten. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger - wiederum ohne Begründung - Widerspruch, der jedoch erst am 30.08.2006 per Fax bei der Beklagten einging.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.05.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 als unbegründet zurück, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2006 verwarf sie mit demselben Widerspruchsbescheid wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig.
Am 10.12.2007 hat der Kläger Klage, gerichtet nur gegen die Krankenkasse für den Gartenbau und beschränkt auf den Bescheid vom 26.07.2006, zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, die er trotz Aufforderung und mehrfacher Erinnerungen nicht begründet hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2008 die Klage abgewiesen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 Bezug genommen.
Gegen den ihm am 12.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.10.2008 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich seinem erkennbaren Interesse nach,
den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 10.09.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 10.09.2008 zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Verwaltungs- sowie die Prozessakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2008 hat das SG Düsseldorf zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Grunde und der Höhe nach zu Recht die Beitragspflicht des Klägers in der Krankenkasse für den Gartenbau auch bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte festgestellt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, denn der Kläger hat ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Widerspruch angefochten. Ein Verwaltungsakt gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Bescheid vom 26.07.2006 ist noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden. Damit gilt er als am 29.07.2006 bekannt gegeben. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs begann damit gemäß § 62 i. V. m. § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tage nach der Bekanntgabe, hier dem 30.07.2006, und endete gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 SGG am 29.08.2006. Eingegangen ist das Widerspruchsschreiben des Klägers jedoch erst am 30.08.2006, einem Mittwoch.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen. Mangels eigener Angaben des Klägers lagen der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Beiträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers außerhalb der Land- und Forstwirtschaft keine anderen Informationen als die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit auf das versteuerte Einkommen, das geschätzt wurde, abgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht aus außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Klägers.
Der am 00.00.1933 geborene Kläger war als gärtnerischer Unternehmer zum 01.01.1993 Mitglied der Beklagten und zum 01.01.1995 der Pflegekasse für den Gartenbau geworden. Nach den Feststellungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft und der Alterkasse für den Gartenbau unterlag der Kläger ab 2001 wegen der Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger gärtnerischer Unternehmer nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte / Gärtner (KVLG 1989) zur landwirtschaftlichen / gärtnerischen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV). Mit Bescheid vom 24.10.2001 stellte die Beklagte daher die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers als gärtnerischer Unternehmer mit Ablauf des 31.12.2000 fest. Sie wies darauf hin, dass ein durchgehender Versicherungsschutz hergestellt werden könne, wenn der Kläger binnen dreier Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderteilung) die freiwillige Weiterversicherung beantrage. Eine entsprechende Erklärung des Klägers ging nicht ein.
Mit Bescheid vom 08.05.2003 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (heute: Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland) dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.03.2002 hin Regelaltersrente rückwirkend ab dem 01.02.1998 (Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Höhe der laufenden Zahlung lag bei 1.542,01 EUR. Am 23.11.2004 beantragte der Kläger bei der Alterskasse für den Gartenbau die Gewährung einer Altersrente. Er legte eine Erklärung vor, dass er für die Zeit vom 31.01.2002 bis zum 31.012.2012 seinen Baumschulbetrieb an seinen Sohn verpachtet und damit sein Unternehmen aufgegeben habe. Eine Rentenbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 05.04.2005 ab dem 01.11.2004. Die Beklagte überprüfte in diesem Zusammenhang, ob für den Kläger ab Rentenantragstellung erneut eine Mitgliedschaft bei ihrer Kasse zu begründen sei. Da eine Versicherungspflicht jedoch gemäß § 2 Abs. 4a KVLG 1989 ausgeschlossen wäre, wenn eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt würde, befragte die Beklagte den Kläger entsprechend, insbesondere im Hinblick auf einen unter seinem Namen in Wuppertal gemeldeten Betrieb "Schuhreparaturen in Wuppertal". Nachdem der Kläger keine Auskünfte erteilt hatte, ermittelte die Beklagte über das Finanzamt X (Auskunft vom 28.02.2005) für 2003 geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 15.000 EUR. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG hatte das Finanzamt verneint.
Auf das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2005, ob die unternehmerische Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, antwortete der Kläger wiederum nicht. Einer weiteren Auskunft des Finanzamtes X vom 08.05.2006 zufolge waren mit Steuerbescheid vom 04.10.2005 auch für 2004 geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.000 EUR berücksichtigt worden. Nach den Berechnungen der Beklagten standen damit aktuellen monatlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.250 EUR Renteneinkünfte in Höhe von 1.782,86 EUR (Rente der Alterskasse: 109,50 EUR, DRV-Rente: 1.673,36 EUR) gegenüber. Mit inzwischen unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 29.05.2006 und erläuterndem Schreiben vom 26.07.2006 stellten die Beklagte und die Pflegekasse für den Gartenbau daraufhin eine Mitgliedschaft des Klägers in ihre Kasse sowie in ihrer Pflegekasse ab dem 23.11.2004 fest. Der Kläger erziele zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese lägen aber nicht deutlich oberhalb der übrigen Einkünfte und stünden damit einer Mitgliedschaft nicht entgegen. Da er in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrages auf Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mindestens die Hälfte der Zeit, nämlich vom 23.11.1994 bis zum 31.12.2000, mithin mehr als sechs Jahre, nach dem KVLG 1989 versichert gewesen sei, gehe die KV der gärtnerischen Unternehmer der KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vor, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KVLG 1989. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger nicht. Mit weiterem, streitgegenständlichen Bescheid vom 26.07.2006 stellte die Beklagte fest, dass sich auch bezüglich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens in Höhe von monatlich 1.250 EUR eine Beitragspflicht ergebe. Bei einem Beitragssatz von 14,3 % (bis Ende 2004) bzw. von 14,2 % (ab 01.01.2005) zur KV und von 1,7 % zur PV seien ab dem 23.11.2004 Beiträge in Höhe von 178,75 EUR (bis Ende 2004) bzw. 177,50 EUR (ab 01.01.2005) zur KV und in Höhe von 21,25 EUR zur PV vom Kläger selbst zu entrichten. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger - wiederum ohne Begründung - Widerspruch, der jedoch erst am 30.08.2006 per Fax bei der Beklagten einging.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.05.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 als unbegründet zurück, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2006 verwarf sie mit demselben Widerspruchsbescheid wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig.
Am 10.12.2007 hat der Kläger Klage, gerichtet nur gegen die Krankenkasse für den Gartenbau und beschränkt auf den Bescheid vom 26.07.2006, zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, die er trotz Aufforderung und mehrfacher Erinnerungen nicht begründet hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2008 die Klage abgewiesen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 Bezug genommen.
Gegen den ihm am 12.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.10.2008 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich seinem erkennbaren Interesse nach,
den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 10.09.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 10.09.2008 zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Verwaltungs- sowie die Prozessakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2008 hat das SG Düsseldorf zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Grunde und der Höhe nach zu Recht die Beitragspflicht des Klägers in der Krankenkasse für den Gartenbau auch bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte festgestellt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, denn der Kläger hat ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Widerspruch angefochten. Ein Verwaltungsakt gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Bescheid vom 26.07.2006 ist noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden. Damit gilt er als am 29.07.2006 bekannt gegeben. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs begann damit gemäß § 62 i. V. m. § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tage nach der Bekanntgabe, hier dem 30.07.2006, und endete gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 SGG am 29.08.2006. Eingegangen ist das Widerspruchsschreiben des Klägers jedoch erst am 30.08.2006, einem Mittwoch.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen. Mangels eigener Angaben des Klägers lagen der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Beiträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers außerhalb der Land- und Forstwirtschaft keine anderen Informationen als die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit auf das versteuerte Einkommen, das geschätzt wurde, abgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG hat nicht bestanden.
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