L 7 SO 49/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 60 SO 68/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 49/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2006 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller ab 1. August 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlichem Umfang ohne Anrechung von Vermögen als Darlehen bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren, die Bescheide der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2006 und 15. August 2006 betreffend, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:

I.

Der 1946 geborene Antragsteller beantragte zusammen mit seiner 1937 geborenen Ehefrau M. B. (im Folgenden: B.), mit der er seit 1999 verheiratet ist, am 9. Dezember 2002 die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 428,26 Euro bezog, B. eine Altersrente in Höhe von 197,67 Euro.

Dem Antragsteller und B. wurden sodann ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin beginnend ab Januar 2003 fortlaufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt und mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Soziale Hilfe (SGB XII) ab 1. Januar 2005. Der letzte Bewilligungsbescheid datiert vom 1. Juni 2005, mit dem dem Antragsteller und B. Regelleistungen und Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung ihrer Renten in Höhe von 722,92 Euro bewilligt wurden.

Aufgrund eines Datenabgleichs stellte die Antragsgegnerin im August 2005 fest, dass der Antragsteller Halter eines C. Van, Baujahr 2001, mit dem amtlichen Kennzeichen x (im Folgenden: Pkw) war. Auf ein daraufhin unter dem16. August 2005 ergangenes Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Einstellung und ggf. Rückforderung von Leistungen erklärte der Antragsteller anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 22. August 2005, dass er sich den Pkw im Mai 2004 gekauft habe. Er habe 10.000,00 Euro gekostet. Die Hälfte des Geldes habe er selbst zur Verfügung gehabt, die andere Hälfte habe ihm ein Freund geliehen. Weil er bereits einen Offenbarungseid geleistet habe, habe er den Pkw im März 2005 auf seine Ehefrau umschreiben lassen. Die laufenden Kosten des Pkw trage er. Ihm sei die genaue Höhe der Vermögensfreigrenze nicht bekannt gewesen. Deshalb habe er sein damaliges Vermögen von 5.000,00 Euro, verwandt zum Ankauf des Pkw, nicht mitgeteilt. Er habe derzeit einen Behindertenausweis mit 60 % und außerdem aufgrund von Bandscheibenproblemen einen Verschlechterungsantrag gestellt. Den Pkw brauche er, weil er in ein kleineres Auto schlecht einsteigen könne. Der Antragsteller legte die Rechnung des Autohauses K. GmbH vom 14. Mai 2004 über den Kauf des Pkw aufgrund eines Auftrags vom 6. Mai 2004 mit einem Kaufpreis von 10.000,00 Euro vor. Ebenso legte er den Fahrzeugbrief vor, woraus hervorgeht, dass dieser am 14. Mai 2004 auf ihn und am 2. März 2005 auf seine Ehefrau umgeschrieben worden ist.

In der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 169) findet sich ein Internetauszug vom 13. Januar 2006 über eine DAT-Schätzung anhand der Eingabe typisierter Daten über den Pkw mit einem aktuellen Händler-Einkaufswert von 6.975,00 Euro.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2006, gerichtet an den Antragsteller und B., lehnte die Antragsgegnerin die weitere Hilfegewährung ab dem 28. Februar 2005 – gemeint war offensichtlich der 28. Februar 2006 – ab. Der derzeitige Verkehrswert des Pkw betrage 7.000,00 Euro. Dieses Vermögen müsse vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zunächst verwendet werden. Ein Härtefall sei nicht erkennbar.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 23. Januar 2006 beantragte der Antragsteller weitere Sozialhilfe. Er habe bereits bei der Antragstellung 2002 seinen damaligen Pkw angegeben, ohne aufgefordert worden zu sein, zu verkaufen. Deshalb habe er sich keine Gedanken gemacht, als sich die Gelegenheit zum Kauf des neuen Pkw ergeben habe. Für seinen alten Pkw, für den er keinen TÜV mehr bekommen habe, habe er 300,00 Euro jährlich Steuern gezahlt, für den neuen Pkw nur 110,00 Euro. Die 5.000,00 Euro Eigenmittel habe er mühsam zusammengespart. Er und B. hätten einen Wagen für ihren Lebensabend erwerben wollen. Auch deren Tochter habe sie unterstützt. Den Rest des Geldes habe er von einem Freund, Herrn J. G. (G.), erhalten. Dieser habe ihm ein zinsloses Darlehen gegeben, das er regelmäßig bar zurückzahle. Er fahre alleine wenig, allerdings häufiger mit seinen Freunden zum Angeln, mit denen er sich die Kosten teile. Reparaturen seien keine angefallen. Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin eine Bewertung des Pkw durch die K. GmbH vom 19. Januar 2006 vor. Sie enthielt die Bemerkung, dass die Stoßstange hinten defekt sei und es mehrere Lackschäden gebe. Der Händler-Einkaufswert wurde zum 19. Januar 2006 mit 4.525,00 Euro bewertet. Weiterhin legte der Antragsteller einen Kreditvertrag vom 1. Mai 2004 zwischen ihm und G. vor, wonach G. dem Antragsteller 5.000,00 Euro Kredit für die Anschaffung eines Pkw gab. Dafür erhalte G. den Brief des Wagens als Sicherheit, sobald er gekauft sei. G. sei mit einer Ratenzahlung von 50,00 Euro ab September 2004 einverstanden.

Gegen den Bescheid vom 16. Januar 2006 erhoben der Antragsteller und B. am 16. Februar 2006 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Der Pkw habe ausweislich des vorliegenden Gutachtens einen Zeitwert von 4.500,00 Euro. Er sei an G. sicherungsübereignet. Im Zeitraum vom September 2004 bis einschließlich Februar 2006 habe der Antragsteller an G. Raten in Höhe von 900,00 Euro zurückgezahlt, so dass ein Restdarlehen in Höhe von 4.100,00 Euro bestehe. Dieser Betrag sei dem Pkw-Zeitwert von 4.500,00 Euro gegenüberzustellen, so dass sich dieser auf 400,00 Euro reduziere. Der Antragsteller und B. trugen durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 weiterhin vor, dass die Tochter von B., Frau A. B., in Spanien lebe und ihrer Mutter anlässlich eines Aufenthalts in Deutschland im März 2006 einen Betrag von 1.000,00 Euro geliehen habe, den sie ihrerseits von einer Freundin geliehen habe. Dieses Geld habe zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den Monaten März und April 2006 verwandt werden müssen. Der Antragsteller legte eine Erklärung von B. und ihrer Tochter aus dem Mai 2006 vor, wonach der Betrag von der Freundin direkt an den Antragsteller übergeben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2006, bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) am 6. März 2006 eingegangen, haben der Antragsteller und B. durch ihren Bevollmächtigten eine einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Leistungsbewilligung ab dem 1. März 2006 in Höhe von 722,92 Euro monatlich beantragt. Der Antragsteller und B. legten eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach sie u.a. die Sicherungsübereignung bestätigten, ebenso, dass sie nicht in der Lage seien, die monatlichen Rückzahlungsraten von 50,00 Euro ohne die Grundsicherungsleistungen der Antragsgegnerin zu entrichten. Durch ihren Bevollmächtigten trugen sie über ihren bisherigen Vortrag gegenüber der Antragsgegnerin hinaus vor, dass es ihnen möglich gewesen sei, die monatlichen Unterhaltungskosten für den Pkw in Höhe von rund 180,00 Euro aus ihren Einkünften zu entrichten, die bis zum 28. Februar 2006 1.424,73 Euro betragen hätten (794,28 Euro Grundsicherungsleistungen, 430,72 Euro Erwerbsminderungsrente des Antragstellers, 199,73 Euro Altersruhegeld der B.). Die Antragsgegnerin möge darlegen, wieso unter Abzug von Unterkunftskosten in Höhe von rund 650,00 Euro monatlich und praktisch keinen weiteren laufenden Verpflichtungen der Lebensunterhalt mit dem verbleibenden Rest nicht habe bestritten werden können. Der Kontoauszug über das Girokonto der B. vom 29. März 2006 weise einen Sollstand von 142,92 Euro auf.

Die Antragsgegnerin trug demgegenüber vor, die maßgebliche Vermögensfreigrenze betrage für den Antragsteller und B. 3.214,00 Euro. Es sei zweifelhaft, ob der Pkw tatsächlich sicherungsübereignet oder diese Form nur gewählt worden sei, um den Pkw nicht verwerten zu müssen. Der fast 10-jährige Tilgungszeitraum, dem ein erheblicher Wertverlust des Pkw von mehr als 50 % innerhalb von eineinhalb Jahren gegenüberstehe, sei nicht nachvollziehbar. Den vorgelegten Unterlagen seien auch keine Nachweise über Ratenzahlungen zu entnehmen. Die zugrunde gelegten monatlichen Kosten für den Pkw in Höhe von 184,28 Euro (vgl. im Einzelnen Bl. 23 der Gerichtsakte) seien aus den Grundsicherungsleistungen und dem bekannten Einkommen nicht zu finanzieren gewesen. Es läge die Vermutung nahe, dass nicht angegebenes Einkommen bzw. Vermögen vorhanden seien. Lägen Zweifel an der Bedürftigkeit vor, so gingen diese zu Lasten des Hilfesuchenden. Die behördliche Ermittlungspflicht gemäß § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) finde dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung der Antragsteller unmöglich sei.

Mit Beschluss vom 27. April 2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Pkw x an G. sicherungsübereignet worden sei. Dagegen spreche, dass der Kreditvertrag am 1. Mai 2004 geschlossen worden sein solle und der Pkw am 14. Mai 2004 auf den Antragsteller zugelassen worden sei. Der Antragsteller wäre damit auch zur Sicherungsübereignung verpflichtet gewesen wäre, habe sie aber am 22. August 2005 gegenüber der Antragsgegnerin nicht offen gelegt. Sollte der Antragsteller an seinem Vorbringen im noch laufenden Widerspruchsverfahren festhalten, werde die Antragsgegnerin zu erwägen haben, im Rahmen ihrer Ermittlungen, ob der Kreditvertrag vom 1. Mai 2004 wirklich und ernsthaft abgeschlossen worden und wie dieser abgewickelt worden sei, G. als Zeugen zu vernehmen. Sollte der Zeuge die Angaben des Antragstellers bestätigen, werde die Antragsgegnerin zu erwägen haben, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch das Sozialgericht eidlich vernehmen zu lassen.

Gegen den am 2. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 31. Mai 2006 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abhalf (Verfügung vom 1. Juni 2006). Der Antragsteller trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag vor, die Sicherungsübereignung habe er erst nach rechtlicher Belehrung durch seinen Bevollmächtigten angezeigt, wonach mit der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes das Eigentum an dem Pkw auf den Kreditgeber übergegangen sei. Er könne nur durch Kontoüberziehungen und Privatdarlehen überleben. Zwischenzeitlich habe er einen weiteren Kredit in Höhe von 600,00 Euro aufnehmen müssen. Es drohe die Kündigung seiner Wohnung und seiner Krankenversicherung. Dies habe er abwenden können, da ihm private Darlehen in Höhe von 2.500 Euro zur Verfügung gestellt worden seien und Freunde und Bekannte ihn seit März 2006 mit Geld- und Sachzuwendungen unterstützt hätten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Juli 2006 teilte der Antragsteller mit, dass G. den Pkw gefordert und bekommen habe und im Gegenzug die offene Darlehensforderung in Höhe von 4.100,00 Euro erloschen sei. B. habe ihr Girokonto inzwischen um 794,50 Euro überzogen. Bei fügte der Antragsteller eine Bestätigung von G. vom 12. Juli 2006, wonach er an diesem Tag den Pkw mit den dazugehörigen Papieren erhalten habe und die noch offene Darlehensforderung damit abgegolten sei. Er sei alleiniger Eigentümer des Pkw. Auf Vorhalt der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006 im Beschwerdeverfahren trug der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. August 2006 vor, es möge sein, dass G. den Pkw an die Tochter der B. weiterveräußert habe, nachdem er an G. übergeben worden sei. Dies allerdings deshalb, weil G. mit der Tochter von B. befreundet sei. Er selbst sei außerdem nicht mehr Versicherungsnehmer. Hierfür bezog er sich auf eine an ihn gerichtete Bestätigung der A.-Versicherungs-AG vom 7. August 2006, wonach der Pkw zum 12. Juli 2006 auf einen anderen Kraftfahrzeughalter umgemeldet und seine Kraftfahrt-Versicherung ab 12. Juli 2006 aufgehoben sei. Der erste Monats-Mietrückstand sei eingetreten, es drohe ein weiterer Mietrückstand für den August 2006. Der Antragsteller nahm Bezug auf ein Schreiben der Ges. für Wohnungs- und Städtebau mbH vom 2. August 2006, wonach ein Mietrückstand von 576,90 Euro nicht eingelöst worden sei. Er habe, ebenso wie B., der Antragsgegnerin vollständige Kontoauszüge ab Januar 2005 vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller ab dem 1. März 2006 monatliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in Höhe von 722,92 Euro zu erbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller sei weiterhin Versicherungsnehmer des Pkw x. Dies lasse Zweifel an der geltend gemachten Sicherungsübereignung aufkommen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Betrag von 5.000,00 Euro innerhalb kurzer Zeit habe angespart werden können. Die Überprüfung der vorgelegten Kontoauszüge des Antragstellers und der B. habe ergeben, dass in den meisten Monaten zwischen Dezember und März 2006 nur ein Betrag zwischen 200,00 und 300,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts verwandt worden sei. Die Barabhebungen reichten zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht aus. Im Dezember 2005 und im Januar 2006 seien Einzahlungen vorgenommen worden. Die Herkunft dieser Mittel sei nicht nachgewiesen. Es sei unklar, wie der Antragsteller im Leistungsbezug einen Pkw habe finanzieren und Rücklagen von 5.000,00 Euro bilden können.

Auf den Antrag des Antragstellers und der B. vom 18. Juli 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. August 2006 erneut die Gewährung von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII ab und bezog sich auf die Begründung des Bescheides vom 16. Januar 2006.

Einen Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 31. August 2006 mit dem Inhalt der vorläufigen Bewilligung von Leistungen ab 1. August 2006 nahm der Antragsteller unter der Bedingung der Auszahlung von Leistungen bis spätestens 30. August 2006 zwecks Begleichung der Monatsmiete an, die Antragsgegnerin lehnte ihn ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten und einen Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers, nur über seinen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 27. April 2006 entschieden, ist zulässig. Sie ist im tenorierten Umfang auch begründet, im Übrigen zurückzuweisen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166).

Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen.

Nach Überzeugung des Senats sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen zu bezeichnen.

Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Pkw im Mai 2004 an G. nicht wirksam sicherungsübereignet wurde und im Juli 2006 eine wirksame Übereignung an G. und dann die Tochter der B. nicht erfolgte, ohne dass dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend aufgeklärt werden könnte. Sollte es sich hierbei allerdings nicht um Scheingeschäfte im Sinne des § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln, würden Sicherungsübereignung und anschließende endgültige Übereignung der Verwertbarkeit des Pkw als Vermögen entgegenstehen. Der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers könnte der Pkw dann nicht als Vermögen entgegengehalten werden.

Nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches an Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensbedarf übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor. Anspruch auf Leistungen auf dieser Grundlage haben gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII die genannten Personen, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können. § 43 Abs. 1 SGB XII sieht vor, dass Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind.

Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Weiterhin darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

Der Pkw gehört nicht zu dem geschützten Hausrat gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 90, Rdnr. 1). Die Verwertung des Pkw würde auch keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen. Der Antragsteller trägt zwar vor, er habe derzeit einen Behindertenausweis mit 60 % und aufgrund von Bandscheibenproblemen einen Verschlechterungsantrag gestellt; den Pkw brauche er, weil er in ein kleineres Auto schlecht einsteigen könne. Allerdings hat der Antragsteller seine Bandscheibenprobleme weder näher dargelegt, noch durch ärztliche Atteste untermauert. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, dass der Antragsteller dergestalt auf den Pkw angewiesen wäre, dass seine Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.

Auf den Erlös aus dem Verkauf eines Pkw ist § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entsprechend anzuwenden (vgl. Wahrendorf, a. a. O., § 90 Rdnr. 39). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), ergibt sich für den Antragsteller und B. ein geschützter Betrag von 3.214,00 Euro. Unabhängig davon, ob man nach der von der Antragsgegnerin ermittelten DAT-Schätzung vom 13. Januar 2006 anhand der Eingabe typisierter Daten einen Händler-Einkaufswert von 6.975,00 Euro oder einen solchen nach der Bewertung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer defekten Stoßstange und mehrerer Lackschäden durch die K. GmbH vom 19. Januar 2006 von 4.525,00 Euro zugrunde legt, ist dieser geschützte Betrag jedenfalls überschritten.

Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht eingesetzt wird, kann der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegenhalten werden. Der Antragsteller muss vor einer Hilfebewilligung seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zunächst durch Verwertung seines - jeweils noch vorhandenen - Vermögens decken. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe, die nur bei einem tatsächlichen Bedarf erforderlich ist, nicht vereinbar. Die Grundsätze zu § 88 BSHG (grundlegend: BVerwG, Urteil v. 19. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105, 110 f; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 – 12 LC 201/04; anders insoweit die Rechtslage aufgrund § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in der Fassung vom 17. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 2001, der eine fiktive Anrechnung vorsah – vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2001 – B 11 AL 11/01 R) gelten insofern auch unter der Regelung des § 90 SGB XII fort.

Gegen eine wirksame Sicherungsübereignung mit der Folge des Wegfalls des Pkw als einsetzbares Vermögen spricht, dass der Kreditvertrag seitens des Antragstellers bei seiner Vorsprache am 22. August 2005 bei der Antragsgegnerin mit keinem Wort erwähnt wurde, obwohl er die Sicherungsübereignung als aus seiner Sicht entlastendes Argument hätte vorbringen können. Dass er hierzu erst der Aufklärung durch seinen Bevollmächtigten bedurft hätte, wie er vorträgt, ist dem Senat nicht einsichtig. Weiterhin lässt der geringe Rückzahlungsbetrag in Höhe von 50,00 Euro pro Monat - und noch dazu ohne Vereinbarung einer Verzinsung - nicht darauf schließen, dass ernstlich der Abschluss eines Kreditvertrages zwischen dem Antragsteller und G. und in der Folge eine Sicherungsübereignung des Pkw beabsichtigt war. Auch sind die Umstände der Ablösung des Kredits durch die vorgetragene endgültige Übereignung des Pkw an G. im Juli 2006 ungewöhnlich. Dass G. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Übereignung des Pkw auf ihn das Fahrzeug der Tochter der B. übereignet haben soll, die nach dem Vortrag des Antragstellers in Spanien lebt und selbst nur leihweise 1.000,00 Euro aufbringen konnte, um ihre Mutter finanziell zu unterstützen, bietet Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Allerdings ist der Antragsteller seit 12. Juli 2006 nach der von ihm vorgelegten Bestätigung der A. Versicherungs-AG vom 7. August 2006 entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht mehr Kraftfahrzeug-Versicherungsnehmer und haben der Antragsteller und B. die Sicherungsübereignung eidesstattlich versichert.

Der aktuellen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers kann unabhängig von dieser offenen Frage und entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin allerdings nicht wirksam entgegengehalten werden, die Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers seien nach wie vor unklar; er müsse über weiteres Einkommen und Vermögen verfügen.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, darf nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung, wenn nach §§ 60, 66 SGB I über den Anspruch entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).

Nur wenn der Leistungsträger nach Erfüllung seiner aus § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) folgenden Amtsermittlungspflicht unter Angabe von Tatsachen konkret vorträgt, über welches, bisher verschwiegenes Einkommen oder Vermögen der Antragsteller aktuell verfügt bzw. verfügen müsse, bestehen berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit und können diese ein Gewicht erlangen, dass die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu rechtfertigen vermag. Solche berechtigten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit lassen sich aber nicht alleine damit begründen, dass der Hilfesuchende nach Verweigerung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt überlebt hat. Fordert der Leistungsträger auf der Grundlage berechtigter Zweifel den Antragsteller auf, bestimmte Belege und Beweismittel vorzulegen, die für eine Entscheidung über den Leistungsantrag erforderlich sind, und kommt der Hilfebedürftige dem nicht nach, kann dies zu seinen Lasten gehen (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER; Beschluss vom 7. Dezember 2005 - L 7 AS 81/05 ER; Beschluss vom 16. Januar 2006 – L 7 AS 79/05).

Der Antragsteller hat vorgetragen, er und B. hätten bis zum 28. Februar 2006 über Einnahmen in Höhe von 1.424,73 Euro (794,28 Euro Grundsicherungsleistungen, 430,72 Euro Erwerbsminderungsrente des Antragstellers, 199,73 Euro Altersruhegeld der B.) verfügt, denen Unterkunftskosten von 650,00 Euro gegenübergestanden hätten. Aus dem Betrag von 180,00 Euro laufender Kosten für den Pkw - von Aufwendungen in dieser Höhe gehen die Antragsgegnerin und auch der Antragsteller aus - ergeben sich demgegenüber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für weiteres Einkommen und Vermögen und können berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die die Ablehnung von Leistungen rechtfertigen könnten, nicht begründet werden. Dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang konkrete Belege oder Nachweise über die vorgelegten Kontoauszüge ab Januar 2005 hinaus verlangt und von dem Antragsteller nicht erhalten hätte, ist zudem nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin nach Sichtung der Kontoauszüge des Antragstellers und von B. vorträgt, in den meisten Monaten zwischen Dezember 2005 und März 2006 sei nur ein Betrag zwischen 200,00 und 300,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts verwandt worden, die Barabhebungen reichten zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht aus und im Dezember 2005 und Januar 2006 seien Einzahlungen unbekannter Herkunft vorgenommen worden, ist dies ebenfalls nicht zureichend, um berechtige Zweifel im dargelegten Sinn an der aktuellen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als Grundlage für die Ablehnung von Leistungen zu begründen. Erst recht gilt dies für den schon zwei Jahre zurückliegenden Umstand, dass der Antragsteller während des laufenden Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter das von ihm selbst eingeräumte Vermögen in Höhe von 5.000,00 Euro, das er zum Kauf des Pkw nutzte, nicht angab.

Die Erfolgaussichten in der Hauptsache können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zusammengefasst nicht abschließend geklärt werden. Es bestehen Zweifel an einer wirksamen Sicherungsübereignung des Pkw im Mai 2004 ebenso wie an seiner Übereignung an G. und anschließend an die Tochter der B. im Juli 2006. Andererseits ist die Kraftfahrt-Versicherung des Antragstellers nach der Bestätigung der A.-Lebensversicherungs-AG vom 7. August 2006 am 12. Juli 2006 - wenn auch im laufenden Verfahren - aufgehoben worden und haben der Antragsteller und B. die Sicherungsübereignung eidesstattlich versichert.

Im Hinblick auf die existenzsichernde Bedeutung der von dem Antragsteller begehrten Leistungen ist die Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

In einer Folgenabwägung im konkreten Einzelfall zwischen dem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache und der Eilbedürftigkeit der Bewilligung laufender Leistungen und unter Berücksichtigung der eingangs beschriebenen Grundsätze eines wirksamen Grundrechtsschutzes macht der Senat von seinem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 930 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Ermessen durch Erlass einer einstweiligen Anordnung Gebrauch. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. August 2006 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlichem Umfang ohne Berücksichtigung von Vermögen vorläufig im Wege eines Darlehens bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2006 und 15. August 2006 zu bewilligen.

Bei der Festlegung des Beginns der vorläufigen Leistungsbewilligung ab 1. August 2006 berücksichtigte der Senat die behaupteten Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an dem Pkw, die Beendigung der Kraftfahrt-Versicherung des Antragstellers im Juli 2006 und seine eidesstattliche Versicherung sowie den erstmalig mit Schreiben des Vermieters vom 2. August 2006 dokumentierten Mietzahlungsrückstand. Eine vorläufige Leistungsbewilligung bereits ab Antragstellung am 6. März 2006, wie sie grundsätzlich durchaus möglich wäre, kam angesichts der dargelegten Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft in Gestalt der Sicherungsübereignung des Pkw, und des erst im August 2006 dokumentierten Mietrückstandes in diesem besonderen Einzelfall allerdings nicht in Betracht. Insofern war die Beschwerde zurückzuweisen. Sollte aufgrund der vorläufigen Regelung keine Streitbeilegung in den laufenden Widerspruchsverfahren zustande kommen, wird die Antragsgegnerin weitere Sachverhaltsermittlungen vor Bescheidung der Widersprüche anzustellen haben, wie bereits das SG in seinem Beschluss vom 27. April 2006 angedeutet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem nur teilweisen Erfolg der Beschwerde Rechnung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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