Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 38 AL 925/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 16/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Januar 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Aufhebungsbescheide der Beklagten und begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 12. Februar 2003 hinaus.
Der 1965 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit bezog seit 2. Dezember 2000 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Vor Beginn des hier streitigen Bewilligungsabschnitts bewilligte ihm die Beklagte zuletzt durch Bescheid vom 26. November 2002 Arbeitslosenhilfe ab 20. November 2002 bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts am 1. Dezember 2002.
Am 17. Januar 2003 beantragte der Kläger, der über eine laufend verlängerte ausländerrechtliche Duldung verfügte, die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 14. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe ab 2. Dezember 2002 befristet bis 6. Januar 2003 und anschließend durch Bescheid vom 19. Mai 2003 befristet bis 12. Februar 2003. Gegen diese befristeten Bewilligungsbescheide erhob der Kläger keine Widersprüche.
Bereits zuvor hatte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Februar 2003 "die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe" ab 3. Februar 2003 aufgehoben, weil der Kläger nicht die erforderliche Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung besitze und der deutsche Arbeitsmarkt sich für ihn als verschlossen erwiesen habe. Hiergegen erhob der Kläger am 12. März 2003 Widerspruch. Der Arbeitsmarkt sei für ihn nicht verschlossen. Eine Arbeitserlaubnis sei ihm von der Beklagten zu Unrecht nicht erteilt worden.
Im Widerspruchsverfahren hob die Beklagte im Wege der Teilabhilfe durch Bescheid vom 16. Mai 2003 "die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe" erst ab 13. Februar 2003 auf, hielt an der Begründung fest und leistete dem Kläger Arbeitslosenhilfe befristet bis 12. Februar 2003 aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 2003. Im Übrigen wies sie dessen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003 als unbegründet zurück.
Einen erneuten Fortzahlungsantrag des Klägers vom 10. Februar 2003 hatte die Beklagte zuvor durch Bescheid vom 26. Februar 2003 abgelehnt, weil er nicht die erforderliche Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung besitze und der deutsche Arbeitsmarkt sich für ihn als verschlossen erwiesen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit seiner am 2. Juli 2003 vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 und die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm ab dem Zeitpunkt der Einstellung weiterhin Leistungen in Form der Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2005 den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 aufgehoben und die Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 dahin abgeändert, dass eine Befristung der Arbeitslosenhilfe bis 1. Dezember 2003 erfolgt. Die Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 seien insoweit rechtswidrig, als eine Befristung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis zum 12. Februar 2003 erfolgt sei. Zwar hätten aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des Klägers jedenfalls ab 13. Februar 2003 sachliche Gründe für eine Befristung der Arbeitslosenhilfe vorgelegen, die ein Abweichen von der grundsätzlich einjährigen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rechtfertigten. Doch habe die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden ihr insoweit eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt und sei die Befristung deshalb rechtswidrig. Die Bewilligung sei daher auf den Regelfall der einjährigen Befristung abzuändern, für den es der Ermessensausübung nicht bedürfe. Auch der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei der Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2003 teilweise rechtswidrig. Doch stehe die Rücknahme im Ermessen der Beklagten und habe diese kein Ermessen ausgeübt. Die Bescheide seien daher aufzuheben.
Gegen den am 24. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22. Februar 2005 Berufung eingelegt. Sie hat zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens erläutert und sodann zur Berufungsbegründung vorgetragen, das SG habe kompetenzwidrig die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 12. Februar 2003 hinaus vorgenommen. Allenfalls hätte auf der Grundlage der Rechtsauffassung des SG durch dieses eine Verurteilung der Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Befristung erfolgen dürfen. Bei dieser aber wäre zu berücksichtigen, dass ab 13. Februar 2003 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr vorgelegen hätten, wie auch das SG anerkannt habe. Zudem sei die Ausübung des Ermessens bereits aus der Tatsache der Befristung erkennbar; allenfalls liege ein Begründungsmangel vor. Die Aufhebungsbescheide vom 10. Februar 2003 und 16. Mai 2003 seien bereits gegenstandslos, da eine aufzuhebende Bewilligung nicht vorgelegen habe. In der Sache enthielten sie die Begründungen für die jeweiligen befristeten Bewilligungen. Ferner sei auf den bestandskräftigen Bescheid vom 26. Februar 2003 hinzuweisen, durch den der erneute Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 10. Februar 2003 mit der Begründung abgelehnt worden sei, der Arbeitsmarkt wäre ihm ab 3. Februar 2003 verschlossen. Für den Zeitraum vom 3. Februar 2003 bis 12. Februar 2003 solle es jedoch aus Vertrauensschutzgründen bei der Leistungsbewilligung für den Kläger verbleiben.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. Eine kompetenzwidrige Entscheidung habe das SG nicht getroffen, sondern lediglich die, die auch die Beklagte hätte treffen müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte im Verfahren S 44 AL 1166/02, der Leistungsakte der Beklagten (Band II) und auf den Inhalt des bei der Beklagten über den Kläger geführten Arbeitsgenehmigungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung an Stelle des Senats nach § 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden kann, ist statthaft (§ 105 Abs. 2, §§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 aufgehoben. Denn die gegen diese Aufhebungsentscheidungen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers war von Beginn an unzulässig. Durch die angefochtenen Aufhebungsentscheidungen der Beklagten war der Kläger zu keinem Zeitpunkt beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Denn diese Bescheide enthalten schon keine Regelung. Es sind durch sie von der Beklagten keine Leistungen aufgehoben worden, die dem Kläger zuvor durch die Beklagte bewilligt worden waren. Vielmehr gehen die Aufhebungsentscheidungen jeweils ins Leere, denn sie heben nur vermeintlich, nicht aber tatsächlich bestehende Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe auf, worauf die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen zu Recht hingewiesen hat.
Im Einzelnen: Durch Bescheid vom 10. Februar 2003 sollte ausweislich seines Verfügungssatzes eine Arbeitslosenhilfe-Bewilligung ab 3. Februar 2003 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch nach Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts am 1. Dezember 2002 keine Bewilligungsentscheidung; diese erging erst durch Bescheid vom 14. Februar 2003 ab 2. Dezember 2002 befristet bis 6. Januar 2003. Durch den Gegenstandsbescheid (§ 86 SGG) vom 16. Mai 2003 sollte ausweislich seines Verfügungssatzes eine Arbeitslosenhilfe-Bewilligung ab 13. Februar 2003 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt aber existierte nur die Bewilligung durch Bescheid vom 14. Februar 2003 bis 6. Januar 2003. Eine weitere Bewilligungsentscheidung erging erst durch Bescheid vom 19. Mai 2003 und nur befristet bis 12. Februar 2003. Die eine Regelung von Beginn an nicht enthaltenden und daher gegenstandslosen, den Kläger nicht beschwerenden Aufhebungsentscheidungen der Beklagten können mithin durch das Gericht nicht in der Sache kassiert, sondern könnten allenfalls deklaratorisch aufgehoben werden, um sie aus der Welt zu schaffen. Für eine solche gerichtliche Entscheidung aber fehlt es vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Die Beklagte zieht aus den Aufhebungsentscheidungen keine dem Kläger nachteiligen Rechtsfolgen und entsprechende Folgen sind auch sonst nicht ersichtlich.
Zu Unrecht auch hat das SG die Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 dahin abgeändert, dass eine Befristung der Arbeitslosenhilfe bis 1. Dezember 2003 erfolgt. Denn diese befristeten Bewilligungsbescheide sind schon zu keinem Zeitpunkt Streitgegenstand des Klagverfahrens geworden. Weder gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2003, durch den die Beklagte Arbeitslosenhilfe befristet bis zum 6. Januar 2003 bewilligte, noch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003, durch den die Beklagte Arbeitslosenhilfe befristet bis zum 12. Februar 2003 bewilligte, war durch den Kläger Widerspruch erhoben worden. Widerspruch erhob er jeweils nur gegen die Aufhebungsentscheidungen. Entsprechend bezeichnet der mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003 als angegriffene Bescheide auch nur die vom 10. Februar 2003 und 16. Mai 2003. Eine Entscheidung über eine Bewilligung bzw. deren Befristung oder die Ablehnung einer Bewilligung enthält der mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid nicht. Es ist daher unzutreffend, wenn das SG gleichwohl die befristeten Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 als in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 in das Klagverfahren einbezogen angesehen hat. Vielmehr waren diese im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits bestandskräftig (§ 77 SGG). Hinzu kommt, dass der Kläger auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2003 auf seinen erneuten Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe vom 10. Februar 2003 Widerspruch nicht erhoben hat und dieser daher bestandskräftig ist.
Streitgegenstand dieses Verfahrens sind daher allein die angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 10. Februar 2003 und 16. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003, deren Aufhebung der Kläger begehrt hat. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger zudem die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, ihm ab dem Zeitpunkt der Einstellung weiterhin Leistungen in Form der Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Denn allein mit der Formulierung dieses Begehrens konnte er die bestandskräftigen befristeten Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 und den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2003 nicht zulässig zum Gegenstand des Klageverfahrens machen. Hierfür hätte es der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG). Ohne dieses kam eine Entscheidung des SG über das Leistungsbegehren des Klägers nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt nicht dem Ausgang in der Hauptsache. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist vielmehr berücksichtigt worden, dass die Beklagte durch den Gang des Verwaltungsverfahrens und durch ihre untereinander nicht stimmigen Bescheide Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Aufhebungsbescheide der Beklagten und begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 12. Februar 2003 hinaus.
Der 1965 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit bezog seit 2. Dezember 2000 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Vor Beginn des hier streitigen Bewilligungsabschnitts bewilligte ihm die Beklagte zuletzt durch Bescheid vom 26. November 2002 Arbeitslosenhilfe ab 20. November 2002 bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts am 1. Dezember 2002.
Am 17. Januar 2003 beantragte der Kläger, der über eine laufend verlängerte ausländerrechtliche Duldung verfügte, die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 14. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe ab 2. Dezember 2002 befristet bis 6. Januar 2003 und anschließend durch Bescheid vom 19. Mai 2003 befristet bis 12. Februar 2003. Gegen diese befristeten Bewilligungsbescheide erhob der Kläger keine Widersprüche.
Bereits zuvor hatte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Februar 2003 "die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe" ab 3. Februar 2003 aufgehoben, weil der Kläger nicht die erforderliche Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung besitze und der deutsche Arbeitsmarkt sich für ihn als verschlossen erwiesen habe. Hiergegen erhob der Kläger am 12. März 2003 Widerspruch. Der Arbeitsmarkt sei für ihn nicht verschlossen. Eine Arbeitserlaubnis sei ihm von der Beklagten zu Unrecht nicht erteilt worden.
Im Widerspruchsverfahren hob die Beklagte im Wege der Teilabhilfe durch Bescheid vom 16. Mai 2003 "die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe" erst ab 13. Februar 2003 auf, hielt an der Begründung fest und leistete dem Kläger Arbeitslosenhilfe befristet bis 12. Februar 2003 aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 2003. Im Übrigen wies sie dessen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003 als unbegründet zurück.
Einen erneuten Fortzahlungsantrag des Klägers vom 10. Februar 2003 hatte die Beklagte zuvor durch Bescheid vom 26. Februar 2003 abgelehnt, weil er nicht die erforderliche Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung besitze und der deutsche Arbeitsmarkt sich für ihn als verschlossen erwiesen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit seiner am 2. Juli 2003 vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 und die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm ab dem Zeitpunkt der Einstellung weiterhin Leistungen in Form der Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2005 den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 aufgehoben und die Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 dahin abgeändert, dass eine Befristung der Arbeitslosenhilfe bis 1. Dezember 2003 erfolgt. Die Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 seien insoweit rechtswidrig, als eine Befristung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis zum 12. Februar 2003 erfolgt sei. Zwar hätten aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit des Klägers jedenfalls ab 13. Februar 2003 sachliche Gründe für eine Befristung der Arbeitslosenhilfe vorgelegen, die ein Abweichen von der grundsätzlich einjährigen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rechtfertigten. Doch habe die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden ihr insoweit eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt und sei die Befristung deshalb rechtswidrig. Die Bewilligung sei daher auf den Regelfall der einjährigen Befristung abzuändern, für den es der Ermessensausübung nicht bedürfe. Auch der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei der Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2003 teilweise rechtswidrig. Doch stehe die Rücknahme im Ermessen der Beklagten und habe diese kein Ermessen ausgeübt. Die Bescheide seien daher aufzuheben.
Gegen den am 24. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22. Februar 2005 Berufung eingelegt. Sie hat zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens erläutert und sodann zur Berufungsbegründung vorgetragen, das SG habe kompetenzwidrig die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 12. Februar 2003 hinaus vorgenommen. Allenfalls hätte auf der Grundlage der Rechtsauffassung des SG durch dieses eine Verurteilung der Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Befristung erfolgen dürfen. Bei dieser aber wäre zu berücksichtigen, dass ab 13. Februar 2003 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr vorgelegen hätten, wie auch das SG anerkannt habe. Zudem sei die Ausübung des Ermessens bereits aus der Tatsache der Befristung erkennbar; allenfalls liege ein Begründungsmangel vor. Die Aufhebungsbescheide vom 10. Februar 2003 und 16. Mai 2003 seien bereits gegenstandslos, da eine aufzuhebende Bewilligung nicht vorgelegen habe. In der Sache enthielten sie die Begründungen für die jeweiligen befristeten Bewilligungen. Ferner sei auf den bestandskräftigen Bescheid vom 26. Februar 2003 hinzuweisen, durch den der erneute Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 10. Februar 2003 mit der Begründung abgelehnt worden sei, der Arbeitsmarkt wäre ihm ab 3. Februar 2003 verschlossen. Für den Zeitraum vom 3. Februar 2003 bis 12. Februar 2003 solle es jedoch aus Vertrauensschutzgründen bei der Leistungsbewilligung für den Kläger verbleiben.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005, die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. Eine kompetenzwidrige Entscheidung habe das SG nicht getroffen, sondern lediglich die, die auch die Beklagte hätte treffen müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte im Verfahren S 44 AL 1166/02, der Leistungsakte der Beklagten (Band II) und auf den Inhalt des bei der Beklagten über den Kläger geführten Arbeitsgenehmigungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung an Stelle des Senats nach § 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden kann, ist statthaft (§ 105 Abs. 2, §§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 aufgehoben. Denn die gegen diese Aufhebungsentscheidungen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers war von Beginn an unzulässig. Durch die angefochtenen Aufhebungsentscheidungen der Beklagten war der Kläger zu keinem Zeitpunkt beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Denn diese Bescheide enthalten schon keine Regelung. Es sind durch sie von der Beklagten keine Leistungen aufgehoben worden, die dem Kläger zuvor durch die Beklagte bewilligt worden waren. Vielmehr gehen die Aufhebungsentscheidungen jeweils ins Leere, denn sie heben nur vermeintlich, nicht aber tatsächlich bestehende Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe auf, worauf die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen zu Recht hingewiesen hat.
Im Einzelnen: Durch Bescheid vom 10. Februar 2003 sollte ausweislich seines Verfügungssatzes eine Arbeitslosenhilfe-Bewilligung ab 3. Februar 2003 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch nach Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts am 1. Dezember 2002 keine Bewilligungsentscheidung; diese erging erst durch Bescheid vom 14. Februar 2003 ab 2. Dezember 2002 befristet bis 6. Januar 2003. Durch den Gegenstandsbescheid (§ 86 SGG) vom 16. Mai 2003 sollte ausweislich seines Verfügungssatzes eine Arbeitslosenhilfe-Bewilligung ab 13. Februar 2003 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt aber existierte nur die Bewilligung durch Bescheid vom 14. Februar 2003 bis 6. Januar 2003. Eine weitere Bewilligungsentscheidung erging erst durch Bescheid vom 19. Mai 2003 und nur befristet bis 12. Februar 2003. Die eine Regelung von Beginn an nicht enthaltenden und daher gegenstandslosen, den Kläger nicht beschwerenden Aufhebungsentscheidungen der Beklagten können mithin durch das Gericht nicht in der Sache kassiert, sondern könnten allenfalls deklaratorisch aufgehoben werden, um sie aus der Welt zu schaffen. Für eine solche gerichtliche Entscheidung aber fehlt es vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Die Beklagte zieht aus den Aufhebungsentscheidungen keine dem Kläger nachteiligen Rechtsfolgen und entsprechende Folgen sind auch sonst nicht ersichtlich.
Zu Unrecht auch hat das SG die Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 dahin abgeändert, dass eine Befristung der Arbeitslosenhilfe bis 1. Dezember 2003 erfolgt. Denn diese befristeten Bewilligungsbescheide sind schon zu keinem Zeitpunkt Streitgegenstand des Klagverfahrens geworden. Weder gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2003, durch den die Beklagte Arbeitslosenhilfe befristet bis zum 6. Januar 2003 bewilligte, noch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2003, durch den die Beklagte Arbeitslosenhilfe befristet bis zum 12. Februar 2003 bewilligte, war durch den Kläger Widerspruch erhoben worden. Widerspruch erhob er jeweils nur gegen die Aufhebungsentscheidungen. Entsprechend bezeichnet der mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2003 als angegriffene Bescheide auch nur die vom 10. Februar 2003 und 16. Mai 2003. Eine Entscheidung über eine Bewilligung bzw. deren Befristung oder die Ablehnung einer Bewilligung enthält der mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid nicht. Es ist daher unzutreffend, wenn das SG gleichwohl die befristeten Bewilligungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 als in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 in das Klagverfahren einbezogen angesehen hat. Vielmehr waren diese im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits bestandskräftig (§ 77 SGG). Hinzu kommt, dass der Kläger auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2003 auf seinen erneuten Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe vom 10. Februar 2003 Widerspruch nicht erhoben hat und dieser daher bestandskräftig ist.
Streitgegenstand dieses Verfahrens sind daher allein die angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 10. Februar 2003 und 16. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003, deren Aufhebung der Kläger begehrt hat. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger zudem die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, ihm ab dem Zeitpunkt der Einstellung weiterhin Leistungen in Form der Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Denn allein mit der Formulierung dieses Begehrens konnte er die bestandskräftigen befristeten Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 14. Februar 2003 und 19. Mai 2003 und den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2003 nicht zulässig zum Gegenstand des Klageverfahrens machen. Hierfür hätte es der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG). Ohne dieses kam eine Entscheidung des SG über das Leistungsbegehren des Klägers nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt nicht dem Ausgang in der Hauptsache. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist vielmehr berücksichtigt worden, dass die Beklagte durch den Gang des Verwaltungsverfahrens und durch ihre untereinander nicht stimmigen Bescheide Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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