Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 3131/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 69/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2003; im Streit ist im Ergebnis "lediglich" die Wertung des Zeitraumes vom 1. September bis 28. Oktober 1997 als "Überbrückungszeit" zur Berücksichtigung einer späteren Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit.
Der 1942 geborene Kläger war als Ingenieur vom 01. Oktober 1976 bis 31. August 1997 bei der B K GmbH, zuletzt aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 04. Oktober 1994 als "Managing-Director" in Indien, beschäftigt. Gleichzeitig wurde die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. August 1997 (unter Zahlung einer Abfindung) mit Aufhebungsvertrag vereinbart. Am 30. Oktober 1997 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 29. Oktober 1997 arbeitslos und bezog ab diesem Tage bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Juni 2000 Arbeitslosengeld (zuletzt wöchentlich 590,87 DM mit Leistungsgruppe A/0 nach einem Bemessungsentgelt von 2010 DM wöchentlich). Ab 26. Juni 2000 war der Kläger weiter arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug, da er wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Anschlussarbeitslosenhilfe hatte (Bescheid des Arbeitsamtes Berlin West vom 30. November 2000).
Am 20. August 2002 beantragte der Kläger zum 01. Januar 2003 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Zu der unbelegten Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997 teilte der Kläger auf Anfrage der Beklagten mit, dass er sich in dieser Zeit im Ausland aufgehalten habe.
Mit Bescheid vom 06. Januar 2003 lehnte die Beklagte anschließend den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht die von § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI verlangte Voraussetzung, in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu haben, erfülle. Anstelle der erforderlichen 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen lägen nur 89 Pflichtbeiträge vor. Eine Verlängerung des Zeitraumes durch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ergebe sich vorliegend nicht. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 stelle im Hinblick auf die unbelegte Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997 keine zur Verlängerung führende Anrechnungszeit dar, weil sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe sich am 01. September 1997 nicht beim Arbeitsamt arbeitslos melden können, weil er zu diesem Zeitpunkt noch in Indien bei seiner alten Arbeitsstelle gewesen sei. Er sei zuletzt mit Zeitvertrag beschäftigt gewesen; eine Weiterbeschäftigung bei B sei wegen allgemeinen Personalabbaus nicht möglich gewesen. Er habe sich bereits von Indien aus um eine Weiterbeschäftigung, unter anderem bei der Firma K bemüht, zumal er noch seinen ganzen Hausstand in Indien gehabt habe. Erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen habe er seinen Hausstand aufgelöst und sei nach B zurückgekehrt und habe sich unverzüglich arbeitslos gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 verblieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung, da der Kläger die von § 237 SGB VI geforderten Voraussetzungen, hier mindestens 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn, nicht erfülle.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und seinen Rentenantrag weiterverfolgt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe im Dezember 1999 auf seine Nachfrage die Auskunft erhalten, er erfülle alle Forderungen für eine Rente mit 60; die besagten zwei Monate sollten kein Hindernis darstellen, da er seinen ständigen Wohnsitz durchgehend in B gehabt und sich selbst um Arbeit bemüht habe. Im Hinblick auf das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B habe er sich bei den Firmen K und F, die beide eine Hauptniederlassung in Deutschland hätten, um Arbeit bemüht. Beide Firmen hätten aber nur 5-Jahres-Verträge abschließen wollen, was ihm zu langfristig gewesen wäre. Nach ca. 3 bis 4 Wochen sei klar gewesen, dass die im August 1997 aufgebauten Kontakte nicht zu einem Erfolg führen würden.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 06. Dezember 2004 die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 06. Januar 2005 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 18. Januar 2005 eingelegten Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 2003 beansprucht. Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes seien über den August 1997 hinaus erfolgt, wie sich aus einem ablehnenden Schreiben vom 02. Oktober 1997 ergebe. Die Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997, die zwar selbst keine Anrechnungszeit sei, müsse als Überbrückungszeit gewertet werden, die zur Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 als Anrechnungszeit und damit zur Erfüllung der bisher streitigen Voraussetzung führe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das SG habe im Ergebnis richtig entschieden. Der vorliegend zu würdigende Sachverhalt lasse es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht zu, die Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997 als rentenrechtlich beachtliche Überbrückungszeit zu werten.
Während des Rechtsstreits hat die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig Versicherte mit Bescheid vom 17. November 2005 ab 01. Januar 2006 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die beigezogene Leistungsakte , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte (vorgezogene) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. März 2003.
Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI (mit Wirkung ab 01. Januar 2000 neugefasst durch Art. 1 RRG vom 16. Dezember 1997 – BGBl. I Seite 2998) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren und ( ), in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartzeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig ist, erfüllt der Kläger zum 01. Januar 2003 die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Ausnahme der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Denn der Kläger verfügt im maßgeblichen 10-Jahres-Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 2002 nicht über 8 Jahre (96 Monate) Pflichtbeitragszeiten. Für den Kläger sind in diesem Zeitraum lediglich 89 Monate berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten vorhanden, wie die Beklagte richtig ausführt und der Kläger nicht bestritten hat.
Die erforderlichen 96 Monate mit Pflichtbeitragen kann der Kläger daher nur erreichen, wenn sich der maßgebliche Zeitraum durch Anrechungszeiten wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verlängert und damit vor dem 01. Januar 1993 liegende Pflichtbeitragszeiten einbezogen werden, wie es § 237 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB VI vorsieht. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen solche Anrechnungszeiten jedoch nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist. An einer solchen Unterbrechung fehlt es jedoch, da sich der Kläger nicht noch im September 1997 arbeitslos gemeldet hat. Mithin fehlt es an einem Unterbrechungstatbestand für die als Anrechnungszeit in Betracht kommende Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002.
Die davor liegende Zeit der Arbeitslosigkeit mit Pflichtbeiträgen kommt als "versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI trotz der Gleichstellungsregelung in § 55 Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht, denn die Gleichstellung ist nur darauf gerichtet, entsprechende Beiträge mitzuzählen, soweit es für einen Anspruch auf Rente auf eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen ankommt (vgl. dazu Verbandskommentar, Rz. 7 zu § 55, Rz. 11.2 zu § 58 [Seite 123]). Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht.
Der Unterbrechungstatbestand ist auch nicht ausnahmsweise gegeben, denn die Zeit vom 01. September 1997 bis 28. Oktober 1997 ist nicht als rentenversicherungsrechtlich unschädliche Brückenzeit (Überbrückungstatbestand) zu bewerten.
Das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands dient der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung". Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Denn ein solches Verständnis entspricht Sinn und Zweck des § 58 SGB VI (bzw. der Vorgängervorschriften). Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren. Mithin gewährleistet die Überbrückungszeit den Anschluss, das heißt sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung und dem Beginn einer Anrechnungszeit aus, wobei die Überbrückungszeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 – B 13 R 8/07 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 9 mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch von Verfassungs wegen schützenwertes Verhalten entstanden ist (BSG a.a.O. m. w. N.). Ein sozialadäquater Überbrückungstatbestand liegt danach vor, wenn es gerechtfertigt ist, zu Lasten der beitragszahlenden und beitragstragenden Mitglieder des Rentenversicherungsträgers den Rangstellenwert durch Anerkennung eines Zurechungszusammenhanges mit der im Jahre 1997 beendeten versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 26/00 R – in SozR 3-2600 § 58 Nr. 18).
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat ein sozialadäquates Verhalten des Klägers in dem Zeitraum vom 01. September bis 28. Oktober 2007, das die Annahme eines Überbrückungstatbestandes und damit den Zurechnungszusammenhang für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 begründen könnte, nicht vorgelegen.
Dass die regelmäßig nur bei Arbeitslosmeldung innerhalb eines Monats gegebene "Unterbrechung" (vgl. BSG a. a. O.) hier wegen des fernen Arbeitseinsatzes und Aufenthaltsortes nicht erreichbar gewesen sein könnte, wird vom Kläger nicht ansatzweise vorgetragen, auch ergeben sich insofern nach Aktenlage in dieser Richtung keinerlei Hinweise. Dem Kläger war bereits bei Abschluss der Vereinbarung über den bis zum 31. August 1997 befristeten Auslandseinsatz die Notwendigkeit der Vorsorge für die anschließende Zeit, sei es wegen einer anderen Beschäftigung oder auch nur wegen des erforderlichen Umzuges, hinreichend bekannt. Dass ein Umzug nicht innerhalb eines Monats hätte vollzogen werden können, ist insofern nicht ersichtlich. Es konnte im Übrigen auch erwartet werden, dass rechtzeitige Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz erfolgen würden. Wenn der Kläger dazu eine Terminabsprache zum 06. August 1997 mit der Firma K vorlegt, so deutet dies jedenfalls auf eine vorausschauende Planung nicht unbedingt hin. Diese Bemühungen waren ohnehin zum Scheitern verurteilt, da der Kläger anstelle der angebotenen 5jährigen Verträge nur noch eine 3jährige Auslandstätigkeit annehmen wollte. Angesichts der von ihm im Termin geschilderten ungünstigen Arbeitsmarktlage auf dem Inlandsmarkt lässt sich ein solches Verhalten schwerlich als sozialadäquat würdigen, wenn man in die Wertung einbezieht, dass von einem Arbeitslosen bzw. einem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer erwartet wird, dass er zur Vermeidung bzw. Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit umfassende Bemühungen anstellt und auch flexibel auf Arbeitsangebote reagiert. Hier drängt sich dagegen der Eindruck auf, dass der Kläger ohnehin nur noch eine dreijährige Beschäftigung suchte, um anschließend mit dem Bezug von Arbeitslosengeld die Zeit bis zum geplanten Rentenbeginn überbrücken zu können. Der Kläger hat auch während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen, geschweige denn belegt, dass für die von Ihm gewünschte zeitliche Begrenzung ein (wichtiger) Grund vorgelegen haben könnte.
Schließlich ergibt sich auch aus Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 26/00) zu einem Auslandsurlaub eines Arbeitslosen keine andere Beurteilung. Selbst wenn man zugunsten des Klägers den Zeitraum vom 01. September bis 29. Oktober 1997 im Sinne eines Urlaubs werten wollte, bliebe zu beachten, dass nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung nur ein Zeitraum von maximal 6 Wochen, der hier überschritten ist, hinnehmbar wäre. Daher bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, dass hier wohl kaum eine Deutung im Sinne eines Urlaubs erfolgen könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2003; im Streit ist im Ergebnis "lediglich" die Wertung des Zeitraumes vom 1. September bis 28. Oktober 1997 als "Überbrückungszeit" zur Berücksichtigung einer späteren Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit.
Der 1942 geborene Kläger war als Ingenieur vom 01. Oktober 1976 bis 31. August 1997 bei der B K GmbH, zuletzt aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 04. Oktober 1994 als "Managing-Director" in Indien, beschäftigt. Gleichzeitig wurde die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. August 1997 (unter Zahlung einer Abfindung) mit Aufhebungsvertrag vereinbart. Am 30. Oktober 1997 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 29. Oktober 1997 arbeitslos und bezog ab diesem Tage bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Juni 2000 Arbeitslosengeld (zuletzt wöchentlich 590,87 DM mit Leistungsgruppe A/0 nach einem Bemessungsentgelt von 2010 DM wöchentlich). Ab 26. Juni 2000 war der Kläger weiter arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug, da er wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Anschlussarbeitslosenhilfe hatte (Bescheid des Arbeitsamtes Berlin West vom 30. November 2000).
Am 20. August 2002 beantragte der Kläger zum 01. Januar 2003 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Zu der unbelegten Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997 teilte der Kläger auf Anfrage der Beklagten mit, dass er sich in dieser Zeit im Ausland aufgehalten habe.
Mit Bescheid vom 06. Januar 2003 lehnte die Beklagte anschließend den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht die von § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI verlangte Voraussetzung, in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu haben, erfülle. Anstelle der erforderlichen 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen lägen nur 89 Pflichtbeiträge vor. Eine Verlängerung des Zeitraumes durch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ergebe sich vorliegend nicht. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 stelle im Hinblick auf die unbelegte Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997 keine zur Verlängerung führende Anrechnungszeit dar, weil sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe sich am 01. September 1997 nicht beim Arbeitsamt arbeitslos melden können, weil er zu diesem Zeitpunkt noch in Indien bei seiner alten Arbeitsstelle gewesen sei. Er sei zuletzt mit Zeitvertrag beschäftigt gewesen; eine Weiterbeschäftigung bei B sei wegen allgemeinen Personalabbaus nicht möglich gewesen. Er habe sich bereits von Indien aus um eine Weiterbeschäftigung, unter anderem bei der Firma K bemüht, zumal er noch seinen ganzen Hausstand in Indien gehabt habe. Erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen habe er seinen Hausstand aufgelöst und sei nach B zurückgekehrt und habe sich unverzüglich arbeitslos gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 verblieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung, da der Kläger die von § 237 SGB VI geforderten Voraussetzungen, hier mindestens 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn, nicht erfülle.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und seinen Rentenantrag weiterverfolgt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe im Dezember 1999 auf seine Nachfrage die Auskunft erhalten, er erfülle alle Forderungen für eine Rente mit 60; die besagten zwei Monate sollten kein Hindernis darstellen, da er seinen ständigen Wohnsitz durchgehend in B gehabt und sich selbst um Arbeit bemüht habe. Im Hinblick auf das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B habe er sich bei den Firmen K und F, die beide eine Hauptniederlassung in Deutschland hätten, um Arbeit bemüht. Beide Firmen hätten aber nur 5-Jahres-Verträge abschließen wollen, was ihm zu langfristig gewesen wäre. Nach ca. 3 bis 4 Wochen sei klar gewesen, dass die im August 1997 aufgebauten Kontakte nicht zu einem Erfolg führen würden.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 06. Dezember 2004 die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 06. Januar 2005 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 18. Januar 2005 eingelegten Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 2003 beansprucht. Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes seien über den August 1997 hinaus erfolgt, wie sich aus einem ablehnenden Schreiben vom 02. Oktober 1997 ergebe. Die Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997, die zwar selbst keine Anrechnungszeit sei, müsse als Überbrückungszeit gewertet werden, die zur Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 als Anrechnungszeit und damit zur Erfüllung der bisher streitigen Voraussetzung führe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das SG habe im Ergebnis richtig entschieden. Der vorliegend zu würdigende Sachverhalt lasse es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht zu, die Zeit vom 01. September bis 28. Oktober 1997 als rentenrechtlich beachtliche Überbrückungszeit zu werten.
Während des Rechtsstreits hat die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig Versicherte mit Bescheid vom 17. November 2005 ab 01. Januar 2006 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die beigezogene Leistungsakte , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte (vorgezogene) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. März 2003.
Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI (mit Wirkung ab 01. Januar 2000 neugefasst durch Art. 1 RRG vom 16. Dezember 1997 – BGBl. I Seite 2998) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren und ( ), in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartzeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig ist, erfüllt der Kläger zum 01. Januar 2003 die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Ausnahme der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Denn der Kläger verfügt im maßgeblichen 10-Jahres-Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 2002 nicht über 8 Jahre (96 Monate) Pflichtbeitragszeiten. Für den Kläger sind in diesem Zeitraum lediglich 89 Monate berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten vorhanden, wie die Beklagte richtig ausführt und der Kläger nicht bestritten hat.
Die erforderlichen 96 Monate mit Pflichtbeitragen kann der Kläger daher nur erreichen, wenn sich der maßgebliche Zeitraum durch Anrechungszeiten wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verlängert und damit vor dem 01. Januar 1993 liegende Pflichtbeitragszeiten einbezogen werden, wie es § 237 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB VI vorsieht. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen solche Anrechnungszeiten jedoch nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist. An einer solchen Unterbrechung fehlt es jedoch, da sich der Kläger nicht noch im September 1997 arbeitslos gemeldet hat. Mithin fehlt es an einem Unterbrechungstatbestand für die als Anrechnungszeit in Betracht kommende Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002.
Die davor liegende Zeit der Arbeitslosigkeit mit Pflichtbeiträgen kommt als "versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI trotz der Gleichstellungsregelung in § 55 Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht, denn die Gleichstellung ist nur darauf gerichtet, entsprechende Beiträge mitzuzählen, soweit es für einen Anspruch auf Rente auf eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen ankommt (vgl. dazu Verbandskommentar, Rz. 7 zu § 55, Rz. 11.2 zu § 58 [Seite 123]). Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht.
Der Unterbrechungstatbestand ist auch nicht ausnahmsweise gegeben, denn die Zeit vom 01. September 1997 bis 28. Oktober 1997 ist nicht als rentenversicherungsrechtlich unschädliche Brückenzeit (Überbrückungstatbestand) zu bewerten.
Das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal des Überbrückungstatbestands dient der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Unterbrechung". Es trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Denn ein solches Verständnis entspricht Sinn und Zweck des § 58 SGB VI (bzw. der Vorgängervorschriften). Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren. Mithin gewährleistet die Überbrückungszeit den Anschluss, das heißt sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung und dem Beginn einer Anrechnungszeit aus, wobei die Überbrückungszeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 – B 13 R 8/07 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 9 mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist im Wesentlichen, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch von Verfassungs wegen schützenwertes Verhalten entstanden ist (BSG a.a.O. m. w. N.). Ein sozialadäquater Überbrückungstatbestand liegt danach vor, wenn es gerechtfertigt ist, zu Lasten der beitragszahlenden und beitragstragenden Mitglieder des Rentenversicherungsträgers den Rangstellenwert durch Anerkennung eines Zurechungszusammenhanges mit der im Jahre 1997 beendeten versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 26/00 R – in SozR 3-2600 § 58 Nr. 18).
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat ein sozialadäquates Verhalten des Klägers in dem Zeitraum vom 01. September bis 28. Oktober 2007, das die Annahme eines Überbrückungstatbestandes und damit den Zurechnungszusammenhang für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 begründen könnte, nicht vorgelegen.
Dass die regelmäßig nur bei Arbeitslosmeldung innerhalb eines Monats gegebene "Unterbrechung" (vgl. BSG a. a. O.) hier wegen des fernen Arbeitseinsatzes und Aufenthaltsortes nicht erreichbar gewesen sein könnte, wird vom Kläger nicht ansatzweise vorgetragen, auch ergeben sich insofern nach Aktenlage in dieser Richtung keinerlei Hinweise. Dem Kläger war bereits bei Abschluss der Vereinbarung über den bis zum 31. August 1997 befristeten Auslandseinsatz die Notwendigkeit der Vorsorge für die anschließende Zeit, sei es wegen einer anderen Beschäftigung oder auch nur wegen des erforderlichen Umzuges, hinreichend bekannt. Dass ein Umzug nicht innerhalb eines Monats hätte vollzogen werden können, ist insofern nicht ersichtlich. Es konnte im Übrigen auch erwartet werden, dass rechtzeitige Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz erfolgen würden. Wenn der Kläger dazu eine Terminabsprache zum 06. August 1997 mit der Firma K vorlegt, so deutet dies jedenfalls auf eine vorausschauende Planung nicht unbedingt hin. Diese Bemühungen waren ohnehin zum Scheitern verurteilt, da der Kläger anstelle der angebotenen 5jährigen Verträge nur noch eine 3jährige Auslandstätigkeit annehmen wollte. Angesichts der von ihm im Termin geschilderten ungünstigen Arbeitsmarktlage auf dem Inlandsmarkt lässt sich ein solches Verhalten schwerlich als sozialadäquat würdigen, wenn man in die Wertung einbezieht, dass von einem Arbeitslosen bzw. einem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer erwartet wird, dass er zur Vermeidung bzw. Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit umfassende Bemühungen anstellt und auch flexibel auf Arbeitsangebote reagiert. Hier drängt sich dagegen der Eindruck auf, dass der Kläger ohnehin nur noch eine dreijährige Beschäftigung suchte, um anschließend mit dem Bezug von Arbeitslosengeld die Zeit bis zum geplanten Rentenbeginn überbrücken zu können. Der Kläger hat auch während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen, geschweige denn belegt, dass für die von Ihm gewünschte zeitliche Begrenzung ein (wichtiger) Grund vorgelegen haben könnte.
Schließlich ergibt sich auch aus Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 26/00) zu einem Auslandsurlaub eines Arbeitslosen keine andere Beurteilung. Selbst wenn man zugunsten des Klägers den Zeitraum vom 01. September bis 29. Oktober 1997 im Sinne eines Urlaubs werten wollte, bliebe zu beachten, dass nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung nur ein Zeitraum von maximal 6 Wochen, der hier überschritten ist, hinnehmbar wäre. Daher bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, dass hier wohl kaum eine Deutung im Sinne eines Urlaubs erfolgen könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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