Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 343/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 38/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat 18/100 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist (noch) die Beitragspflicht einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1954 geborene Kläger ist Journalist und seit dem 28. April 1983 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 10. August 1981 schloss die Firma T.-Verlagsgesellschaft mbH, für die er seinerzeit im Rahmen eines freiberuflichen Honorarvertrages tätig war, als Versicherungsnehmerin eine Versicherung für den Todes-, Invaliditäts- und Erlebensfall zugunsten des Klägers als Bezugsberechtigten bei dem Versicherungskonsortium A. Lebensversicherungs-AG, C. Lebensversicherung Aktiengesellschaft und G. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft ab (Versicherungsschein Nr. XXXXX). Im Versicherungsschein ist u.a. ausgeführt: "Der Verlag ist verpflichtet, die vom Redakteur zu zahlenden und an seinem Gehalt einbehaltenen Beitragsanteile im Namen und für Rechnung des Redakteurs über das Versorgungswerk P. GmbH an die Vertragsgesellschaften abzuführen.". Die Versicherungsprämien entrichtete der Kläger allein. Mit Nachtrag 1 zum Versicherungsschein gingen mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmerin auf ihn über. Mit Nachtrag 2 vom 13. August 1982 wurde folgende Änderung vorgenommen: "Für den Todes-, Invaliditäts- und Erlebensfall ist die versicherte Person unwiderruflich bezugsberechtigt. Für den Todesfall ist anspruchsberechtigt: A. H ...". Mit weiterem Nachtrag vom 7. Juli 1986 erfolgte eine Änderung der Leistungsstaffel in der Invaliditäts-Zusatzversicherung wie folgt: "Abweichend von § 1 Ziffer 2, 4 und 5 und § 2 Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen für Invaliditäts-Zusatzversicherung zur obligatorischen und freiwilligen Kapitalversicherung werden Beitragsfreiheit und Rente bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% in voller Höhe gewährt. Bei einer Berufsunfähigkeit unter 50% besteht kein Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente ...". Der Kläger erhält aus dieser Versicherung über die Beigeladene seit 1992 eine Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Aufgrund einer Meldung der Beigeladenen führte diese zunächst bis 31. Dezember 2000 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Teilrente wegen Berufsunfähigkeit als Versorgungsbezug an die Beklagte ab. Nach einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg über die Fortzahlung der Rente wurde im Rahmen eines Vergleiches die Weiterzahlung der Rente ab 1. Januar 2001 bis Mai 2005 geregelt. Mit Schreiben vom 10. März 2003 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass die Rente unverändert ab 1. Januar 2001 in Höhe von vierteljährlich 1598,40 EUR gezahlt werde.
Darauf entschied die Beklagte durch Bescheide vom 4. März 2004, dass der Kläger rentenvergleichbare Einnahmen beziehe und die Zahlstelle ab 1. Januar 2001 hiervon Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen habe. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2004 stellte sie fest, dass für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. März 2004 eine Beitragsnachforderung i.H.v. 1997,22 EUR bestehe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2004. Er sei nicht willens, für Versäumnisse der Beigeladenen einzustehen. Im Übrigen stellten die Rentenleistungen Einnahmen aus betriebsfremder Eigenvorsorge dar. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 teilte die Beklagte ihm mit, dass es sich bei der von der Beigeladenen geleisteten Zahlung um eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) handele. Diese unterliege der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge seien von den Zahlstellen abzuführen. Rückständige Beiträge seien aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Beigeladenen handele es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge. Als der Rente vergleichbare Einnahmen seien die Renten der betrieblichen Altersvorsorge zu werten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt würden. Versorgungsbezüge seien beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen seien und bei Eintritt des Versicherungsfalles ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzten oder im Falle des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollten. Unerheblich sei, wer die Beiträge für die Altersvorsorge im Einzelnen getragen habe. Die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2004 seien nicht verjährt.
Hiergegen hat der Kläger am 8. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die an ihn geleisteten Bezüge stellten keine Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 SGB V dar, da diese nicht von einer Pensionskasse im Sinne des Betriebsrentengesetzes gewährt würden und auch nicht auf einer Direktversicherung beruhten. Die Beigeladene übe nämlich im Rahmen der Absicherung lediglich eine vermittelnde Aufgabe aus. Sie biete nicht selbst Versicherungsschutz, sondern vermittle innerhalb eines Rahmenvertrages zwischen den Versicherungsnehmern und den privaten Versicherern. Eine Beitragspflicht bestehe ferner nicht nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V für Renten der Versicherungs- und Versorgungsträger. Die Beigeladene biete ihre Versicherung nicht nur Redakteuren an, sondern stehe auch anderen Personen – z.B. Ehepartnern, Kindern, anderen Mitarbeitern – offen. Sie arbeite nicht berufsbezogen, sondern allenfalls branchenbezogen. Seine Versicherung stelle zudem eine freiwillige Lebensversicherung dar. Dies gelte zumindest ab dem Zeitpunkt 1. Januar 1982, als die Berufsunfähigkeitsversicherung auf ihn umgeschrieben worden sei. Seine Rechtsauffassung werde von etlichen Krankenkassen und auch von der Beigeladenen geteilt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen. Bei der bezogenen Teil-Berufsunfähigkeitsrente handele es sich um eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge, die als sogenannte Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung unterliege. Diese Versicherung habe nur abgeschlossen werden können, weil der Kläger seinerzeit bei der Firma T.-Verlagsgesellschaft mbH als Honorarkraft tätig gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass er die Prämienzahlungen alleine vorgenommen und ab 1. Januar 1982 als Versicherungsnehmer sämtliche Rechte und Pflichten von der Firma übernommen habe. Entscheidend sei der Bezug zum früheren Erwerbsleben. Ohne Auswirkungen sei die Tatsache, dass die im Jahre 1986 abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erst nach dem Ende der Tätigkeit als Honorarkraft bei der Firma T. abgeschlossen worden sei, denn es habe sich lediglich um einen Nachtrag zu der bereits bestehenden Direktversicherung gehandelt. Ebenso komme es nicht darauf an, dass die Beigeladene lediglich vermittelnd tätig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien als Versorgungsbezüge beitragspflichtig auch Renten, die aufgrund einer freiwilligen Versicherung erworben worden seien.
Gegen dieses ihm am 6. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2007 Berufung eingelegt. Durch den Abschluss der zusätzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahre 1986 habe sich der Charakter des Lebensversicherungsvertrages fundamental gewandelt, so dass ein Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Abschluss der Lebensversicherung nicht mehr bestehe. Der Vertrag aus 1981 habe lediglich eine Altersrente und Leistungen im Todesfall vorgesehen. Die derzeitigen Leistungen seien nur gedeckt durch den Nachtrag von 1986. Dieser gehe auf einen privaten Neuantrag seinerseits vom 5. Juli 1985 zurück. Zudem handele es sich bei der im Streit stehenden Rentenleistung nicht um eine Leistung aus einer Direktversicherung. Schließlich seien weder die Beigeladene noch die Lebensversicherer berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 4. März, 25. März und 22. Juni 2004 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schießt sich den Ausführungen des Klägers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu entscheiden war nur noch über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 4. und 25. März 2003 in Fassung des Widerspruchbescheides vom 23. März 2005 bezüglich der Feststellung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Soweit die Beklagte in diesen Bescheiden auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hatte, hat sie diese in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2009 aufgehoben.
Hinsichtlich der Feststellung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden, die hiergegen gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger gehört gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. §§ 1, 2 KSVG zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Mitglieder. Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung richtet sich nach §§ 234 Abs. 1 und 2, 226 Abs. 1 SGB V und umfasst neben dem Arbeitseinkommen auch den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Hierzu zählen nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersvorsorge, wobei dieser Begriff nicht deckungsgleich ist mit demjenigen aus dem Arbeitsrecht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 12 RK 46/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 47, S. 204 f.). Die Teil-Berufsunfähigkeitsrente des Klägers stellt eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R = USK 2007-98, S. 616 f.; vom 25. April 2007 – B 12 KR 26/05 R = USK 2007-6, S. 33; vom 10. Juni 1988 – 12 RK 24/87 = SozR 2200 § 180 Nr. 40, S. 163 f.; vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2008 – L 16 KR 65/07 = juris Rn. 25) gehören zu Renten der betrieblichen Altersvorsorge auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder selbständig Tätigen (Erwerbstätige) abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersvorsorge eine Lebensversicherung bzw. eine Rente wegen vorzeitiger Berufsunfähigkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988, a.a.O.) auf das Leben und/oder die Invalidität des Erwerbstätigen durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Erwerbstätige oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Erwerbstätigen oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Versicherung und der beruflichen Tätigkeit des Erwerbstätigen für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersvorsorge ist bei einer solchen für die betriebliche Altersvorsorge typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben.
Der von der Beigeladenen gezahlte Versorgungsbezug unterliegt der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da es sich um einen Versorgungsbezug handelt, der im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben wurde. Die vom Kläger bezogene Teil-Berufsunfähigkeitsrente hat den erforderlichen Bezug zu einer früheren beruflichen Tätigkeit. Unberücksichtigt sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/458, S. 34 zur Vorgängerregelung des § 180 RVO) nur bleiben "Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Vorsorge, Einnahmen aus ererbtem Vermögen)". Die Teil-Berufsunfähigkeitsrente beruht auf einer Direktversicherung, die die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die T. Verlagsgesellschaft mbH, für ihn aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist abgeschlossen hatte. Der Abschluss konnte nur erfolgen, weil er zu diesem Zeitpunkt Honorarkraft bei der T. Verlagsgesellschaft mbH war. Ein enger Bezug mit einer früheren beruflichen Tätigkeit ist damit gegeben. Soweit er vorträgt, die Beigeladene sei lediglich vermittelnd tätig geworden, weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass dies den Charakter einer Direktversicherung nicht ausschließt, weil es für die Beurteilung allein darauf ankommt, dass die Versicherung vom ehemaligen Arbeitgeber zugunsten des Klägers abgeschlossen worden ist. Der Kläger wurde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Mitglied bei der Beigeladenen und hat sich für die zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bedient, sondern sich der dort bestehenden Altersversorgung angeschlossen.
Dieser Vertrag hat seinen Charakter als Direktversicherung auch nicht dadurch verloren, dass er die Prämienzahlungen zur Versicherung allein und freiwillig getragen und ab 1. Januar 1982 als Versicherungsnehmer sämtliche Rechte und Pflichten der T. Verlagsgesellschaft mbH übernommen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht an. Leistungen verlieren den Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 12 RK 3/86 = SozR 2200 § 180 RVO Nr. 38, S. 155 f.; vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R, a.a.O., S. 617). Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V grundsätzlich Bezüge von Institutionen und aus anderen Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum System und einer beruflichen Tätigkeit besteht. Es ist eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen, die sich allein daran orientiert, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt wird; Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei unberücksichtigt. Demzufolge ist es ohne Belang, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt als Versicherungsnehmer sämtliche Rechte und Pflichten der T. Verlagsgesellschaft mbH übernommen hat. Eine Rente der betrieblichen Altersversorgung liegt nach der Rechtsprechung des BSG sogar dann vor, soweit sie aufgrund einer freiwilligen und eigenfinanzierten Mitgliedschaft zu einer Zeit erworben worden ist, während der eine Berufstätigkeit nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde (Urteil vom 6. Februar 1992 – 12 RK 37/91 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1, S. 4 f.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung – der sich der Senat anschließt – ist auch die Rente des Klägers als Rente der betrieblichen Altersversorgung zu bewerten. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar. Es entspricht ferner der beitragsrechtlichen Gleichstellung von Renten der betrieblichen Altersversorgung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, auch die aufgrund einer freiwilligen Versicherung ohne Berufstätigkeit und mit eigenen Mitteln erworbenen Renten aus beiden Vorsorgebereichen gleichzubehandeln (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O.). Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind selbst dann beitragspflichtig, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhen und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Eine institutionelle Abgrenzung zwischen Renten der betrieblichen Altersversorgung und Renten aus anderer Vorsorge vermeidet im Gegensatz zu einer individuellen Abgrenzung nach den Modalitäten des Rentenerwerbs durch das einzelne Mitglied (Berufstätigkeit während der Beitragsentrichtung; Aufbringen der Beiträge) auch praktische Schwierigkeiten. Auf derartige Umstände abzustellen, würde die Folge nahelegen, Renten, die teilweise nicht während einer Berufstätigkeit und mit Eigenmitteln erworben worden sind, in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalten zu müssen. Das wäre mit einem hohen Aufwand verbunden (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O., S. 5 f.; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 617). Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, aus der er Leistungen erhalte, erst 1986 und damit nach dem Ende seiner Tätigkeit als Honorarkraft bei der Firma T. Verlagsgesellschaft mbH abgeschlossen, steht dies der Beitragspflicht nicht entgegen. Zum einen beinhaltet bereits der ursprüngliche Versicherungsvertrag, wie dem Versicherungsschein XXXXX vom 10. August 1981 eindeutig zu entnehmen ist, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer festen jährlich mitversicherten Invaliditätsrente. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 7. Juli 1986 weist nur eine Änderung der Leistungsstaffel in der Invaliditäts-Zusatzversicherung (Übernahme der neuen Versicherungsbedingungen) auf. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstmals 1986 abgeschlossen wurde. Unabhängig davon ist eine Versicherungspflicht der Rente anzunehmen, da der Kläger dem Versorgungswerk der Presse lediglich beitreten konnte, da er ursprünglich eine Honorartätigkeit als Journalist bei der Firma T. Verlagsgesellschaft mbH ausübte. Wie bereits ausgeführt, besteht eine Beitragspflicht für einen Versorgungsbezug schon dann, wenn der Bezugsempfänger einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge nur aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit beitreten konnte, auch wenn während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt wird und die Beiträge von ihm alleine getragen werden (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O., S. 4 f.). Da die vom Kläger bezogene Invaliditätsrente nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt, kann der Senat offen lassen, ob es sich bei der Beigeladenen um eine Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung, die für die Angehörigen bestimmter Berufe errichtet ist, i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Ausspruch zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht erfolgt, da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Streitig ist (noch) die Beitragspflicht einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1954 geborene Kläger ist Journalist und seit dem 28. April 1983 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 10. August 1981 schloss die Firma T.-Verlagsgesellschaft mbH, für die er seinerzeit im Rahmen eines freiberuflichen Honorarvertrages tätig war, als Versicherungsnehmerin eine Versicherung für den Todes-, Invaliditäts- und Erlebensfall zugunsten des Klägers als Bezugsberechtigten bei dem Versicherungskonsortium A. Lebensversicherungs-AG, C. Lebensversicherung Aktiengesellschaft und G. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft ab (Versicherungsschein Nr. XXXXX). Im Versicherungsschein ist u.a. ausgeführt: "Der Verlag ist verpflichtet, die vom Redakteur zu zahlenden und an seinem Gehalt einbehaltenen Beitragsanteile im Namen und für Rechnung des Redakteurs über das Versorgungswerk P. GmbH an die Vertragsgesellschaften abzuführen.". Die Versicherungsprämien entrichtete der Kläger allein. Mit Nachtrag 1 zum Versicherungsschein gingen mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmerin auf ihn über. Mit Nachtrag 2 vom 13. August 1982 wurde folgende Änderung vorgenommen: "Für den Todes-, Invaliditäts- und Erlebensfall ist die versicherte Person unwiderruflich bezugsberechtigt. Für den Todesfall ist anspruchsberechtigt: A. H ...". Mit weiterem Nachtrag vom 7. Juli 1986 erfolgte eine Änderung der Leistungsstaffel in der Invaliditäts-Zusatzversicherung wie folgt: "Abweichend von § 1 Ziffer 2, 4 und 5 und § 2 Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen für Invaliditäts-Zusatzversicherung zur obligatorischen und freiwilligen Kapitalversicherung werden Beitragsfreiheit und Rente bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% in voller Höhe gewährt. Bei einer Berufsunfähigkeit unter 50% besteht kein Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente ...". Der Kläger erhält aus dieser Versicherung über die Beigeladene seit 1992 eine Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Aufgrund einer Meldung der Beigeladenen führte diese zunächst bis 31. Dezember 2000 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Teilrente wegen Berufsunfähigkeit als Versorgungsbezug an die Beklagte ab. Nach einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg über die Fortzahlung der Rente wurde im Rahmen eines Vergleiches die Weiterzahlung der Rente ab 1. Januar 2001 bis Mai 2005 geregelt. Mit Schreiben vom 10. März 2003 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass die Rente unverändert ab 1. Januar 2001 in Höhe von vierteljährlich 1598,40 EUR gezahlt werde.
Darauf entschied die Beklagte durch Bescheide vom 4. März 2004, dass der Kläger rentenvergleichbare Einnahmen beziehe und die Zahlstelle ab 1. Januar 2001 hiervon Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen habe. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2004 stellte sie fest, dass für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. März 2004 eine Beitragsnachforderung i.H.v. 1997,22 EUR bestehe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2004. Er sei nicht willens, für Versäumnisse der Beigeladenen einzustehen. Im Übrigen stellten die Rentenleistungen Einnahmen aus betriebsfremder Eigenvorsorge dar. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 teilte die Beklagte ihm mit, dass es sich bei der von der Beigeladenen geleisteten Zahlung um eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) handele. Diese unterliege der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge seien von den Zahlstellen abzuführen. Rückständige Beiträge seien aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Beigeladenen handele es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge. Als der Rente vergleichbare Einnahmen seien die Renten der betrieblichen Altersvorsorge zu werten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt würden. Versorgungsbezüge seien beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen seien und bei Eintritt des Versicherungsfalles ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzten oder im Falle des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollten. Unerheblich sei, wer die Beiträge für die Altersvorsorge im Einzelnen getragen habe. Die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2004 seien nicht verjährt.
Hiergegen hat der Kläger am 8. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die an ihn geleisteten Bezüge stellten keine Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 SGB V dar, da diese nicht von einer Pensionskasse im Sinne des Betriebsrentengesetzes gewährt würden und auch nicht auf einer Direktversicherung beruhten. Die Beigeladene übe nämlich im Rahmen der Absicherung lediglich eine vermittelnde Aufgabe aus. Sie biete nicht selbst Versicherungsschutz, sondern vermittle innerhalb eines Rahmenvertrages zwischen den Versicherungsnehmern und den privaten Versicherern. Eine Beitragspflicht bestehe ferner nicht nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V für Renten der Versicherungs- und Versorgungsträger. Die Beigeladene biete ihre Versicherung nicht nur Redakteuren an, sondern stehe auch anderen Personen – z.B. Ehepartnern, Kindern, anderen Mitarbeitern – offen. Sie arbeite nicht berufsbezogen, sondern allenfalls branchenbezogen. Seine Versicherung stelle zudem eine freiwillige Lebensversicherung dar. Dies gelte zumindest ab dem Zeitpunkt 1. Januar 1982, als die Berufsunfähigkeitsversicherung auf ihn umgeschrieben worden sei. Seine Rechtsauffassung werde von etlichen Krankenkassen und auch von der Beigeladenen geteilt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen. Bei der bezogenen Teil-Berufsunfähigkeitsrente handele es sich um eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge, die als sogenannte Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung unterliege. Diese Versicherung habe nur abgeschlossen werden können, weil der Kläger seinerzeit bei der Firma T.-Verlagsgesellschaft mbH als Honorarkraft tätig gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass er die Prämienzahlungen alleine vorgenommen und ab 1. Januar 1982 als Versicherungsnehmer sämtliche Rechte und Pflichten von der Firma übernommen habe. Entscheidend sei der Bezug zum früheren Erwerbsleben. Ohne Auswirkungen sei die Tatsache, dass die im Jahre 1986 abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erst nach dem Ende der Tätigkeit als Honorarkraft bei der Firma T. abgeschlossen worden sei, denn es habe sich lediglich um einen Nachtrag zu der bereits bestehenden Direktversicherung gehandelt. Ebenso komme es nicht darauf an, dass die Beigeladene lediglich vermittelnd tätig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien als Versorgungsbezüge beitragspflichtig auch Renten, die aufgrund einer freiwilligen Versicherung erworben worden seien.
Gegen dieses ihm am 6. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2007 Berufung eingelegt. Durch den Abschluss der zusätzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahre 1986 habe sich der Charakter des Lebensversicherungsvertrages fundamental gewandelt, so dass ein Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Abschluss der Lebensversicherung nicht mehr bestehe. Der Vertrag aus 1981 habe lediglich eine Altersrente und Leistungen im Todesfall vorgesehen. Die derzeitigen Leistungen seien nur gedeckt durch den Nachtrag von 1986. Dieser gehe auf einen privaten Neuantrag seinerseits vom 5. Juli 1985 zurück. Zudem handele es sich bei der im Streit stehenden Rentenleistung nicht um eine Leistung aus einer Direktversicherung. Schließlich seien weder die Beigeladene noch die Lebensversicherer berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 4. März, 25. März und 22. Juni 2004 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schießt sich den Ausführungen des Klägers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu entscheiden war nur noch über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 4. und 25. März 2003 in Fassung des Widerspruchbescheides vom 23. März 2005 bezüglich der Feststellung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Soweit die Beklagte in diesen Bescheiden auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hatte, hat sie diese in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2009 aufgehoben.
Hinsichtlich der Feststellung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden, die hiergegen gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger gehört gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. §§ 1, 2 KSVG zum Personenkreis der versicherungspflichtigen Mitglieder. Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung richtet sich nach §§ 234 Abs. 1 und 2, 226 Abs. 1 SGB V und umfasst neben dem Arbeitseinkommen auch den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Hierzu zählen nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersvorsorge, wobei dieser Begriff nicht deckungsgleich ist mit demjenigen aus dem Arbeitsrecht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 12 RK 46/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 47, S. 204 f.). Die Teil-Berufsunfähigkeitsrente des Klägers stellt eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R = USK 2007-98, S. 616 f.; vom 25. April 2007 – B 12 KR 26/05 R = USK 2007-6, S. 33; vom 10. Juni 1988 – 12 RK 24/87 = SozR 2200 § 180 Nr. 40, S. 163 f.; vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2008 – L 16 KR 65/07 = juris Rn. 25) gehören zu Renten der betrieblichen Altersvorsorge auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder selbständig Tätigen (Erwerbstätige) abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersvorsorge eine Lebensversicherung bzw. eine Rente wegen vorzeitiger Berufsunfähigkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988, a.a.O.) auf das Leben und/oder die Invalidität des Erwerbstätigen durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Erwerbstätige oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Erwerbstätigen oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Versicherung und der beruflichen Tätigkeit des Erwerbstätigen für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersvorsorge ist bei einer solchen für die betriebliche Altersvorsorge typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben.
Der von der Beigeladenen gezahlte Versorgungsbezug unterliegt der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da es sich um einen Versorgungsbezug handelt, der im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben wurde. Die vom Kläger bezogene Teil-Berufsunfähigkeitsrente hat den erforderlichen Bezug zu einer früheren beruflichen Tätigkeit. Unberücksichtigt sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/458, S. 34 zur Vorgängerregelung des § 180 RVO) nur bleiben "Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Vorsorge, Einnahmen aus ererbtem Vermögen)". Die Teil-Berufsunfähigkeitsrente beruht auf einer Direktversicherung, die die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die T. Verlagsgesellschaft mbH, für ihn aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist abgeschlossen hatte. Der Abschluss konnte nur erfolgen, weil er zu diesem Zeitpunkt Honorarkraft bei der T. Verlagsgesellschaft mbH war. Ein enger Bezug mit einer früheren beruflichen Tätigkeit ist damit gegeben. Soweit er vorträgt, die Beigeladene sei lediglich vermittelnd tätig geworden, weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass dies den Charakter einer Direktversicherung nicht ausschließt, weil es für die Beurteilung allein darauf ankommt, dass die Versicherung vom ehemaligen Arbeitgeber zugunsten des Klägers abgeschlossen worden ist. Der Kläger wurde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Mitglied bei der Beigeladenen und hat sich für die zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bedient, sondern sich der dort bestehenden Altersversorgung angeschlossen.
Dieser Vertrag hat seinen Charakter als Direktversicherung auch nicht dadurch verloren, dass er die Prämienzahlungen zur Versicherung allein und freiwillig getragen und ab 1. Januar 1982 als Versicherungsnehmer sämtliche Rechte und Pflichten der T. Verlagsgesellschaft mbH übernommen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht an. Leistungen verlieren den Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Bezugsberechtigten beruhen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 12 RK 3/86 = SozR 2200 § 180 RVO Nr. 38, S. 155 f.; vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R, a.a.O., S. 617). Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V grundsätzlich Bezüge von Institutionen und aus anderen Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zum System und einer beruflichen Tätigkeit besteht. Es ist eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen, die sich allein daran orientiert, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt wird; Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei unberücksichtigt. Demzufolge ist es ohne Belang, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt als Versicherungsnehmer sämtliche Rechte und Pflichten der T. Verlagsgesellschaft mbH übernommen hat. Eine Rente der betrieblichen Altersversorgung liegt nach der Rechtsprechung des BSG sogar dann vor, soweit sie aufgrund einer freiwilligen und eigenfinanzierten Mitgliedschaft zu einer Zeit erworben worden ist, während der eine Berufstätigkeit nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde (Urteil vom 6. Februar 1992 – 12 RK 37/91 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1, S. 4 f.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung – der sich der Senat anschließt – ist auch die Rente des Klägers als Rente der betrieblichen Altersversorgung zu bewerten. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar. Es entspricht ferner der beitragsrechtlichen Gleichstellung von Renten der betrieblichen Altersversorgung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, auch die aufgrund einer freiwilligen Versicherung ohne Berufstätigkeit und mit eigenen Mitteln erworbenen Renten aus beiden Vorsorgebereichen gleichzubehandeln (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O.). Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind selbst dann beitragspflichtig, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhen und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Eine institutionelle Abgrenzung zwischen Renten der betrieblichen Altersversorgung und Renten aus anderer Vorsorge vermeidet im Gegensatz zu einer individuellen Abgrenzung nach den Modalitäten des Rentenerwerbs durch das einzelne Mitglied (Berufstätigkeit während der Beitragsentrichtung; Aufbringen der Beiträge) auch praktische Schwierigkeiten. Auf derartige Umstände abzustellen, würde die Folge nahelegen, Renten, die teilweise nicht während einer Berufstätigkeit und mit Eigenmitteln erworben worden sind, in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalten zu müssen. Das wäre mit einem hohen Aufwand verbunden (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O., S. 5 f.; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 617). Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, aus der er Leistungen erhalte, erst 1986 und damit nach dem Ende seiner Tätigkeit als Honorarkraft bei der Firma T. Verlagsgesellschaft mbH abgeschlossen, steht dies der Beitragspflicht nicht entgegen. Zum einen beinhaltet bereits der ursprüngliche Versicherungsvertrag, wie dem Versicherungsschein XXXXX vom 10. August 1981 eindeutig zu entnehmen ist, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer festen jährlich mitversicherten Invaliditätsrente. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 7. Juli 1986 weist nur eine Änderung der Leistungsstaffel in der Invaliditäts-Zusatzversicherung (Übernahme der neuen Versicherungsbedingungen) auf. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstmals 1986 abgeschlossen wurde. Unabhängig davon ist eine Versicherungspflicht der Rente anzunehmen, da der Kläger dem Versorgungswerk der Presse lediglich beitreten konnte, da er ursprünglich eine Honorartätigkeit als Journalist bei der Firma T. Verlagsgesellschaft mbH ausübte. Wie bereits ausgeführt, besteht eine Beitragspflicht für einen Versorgungsbezug schon dann, wenn der Bezugsempfänger einer Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge nur aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit beitreten konnte, auch wenn während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt wird und die Beiträge von ihm alleine getragen werden (BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, a.a.O., S. 4 f.). Da die vom Kläger bezogene Invaliditätsrente nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt, kann der Senat offen lassen, ob es sich bei der Beigeladenen um eine Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung, die für die Angehörigen bestimmter Berufe errichtet ist, i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Ausspruch zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht erfolgt, da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
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