Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 127/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 88/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 2/09 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 12.05.1972 bis 16.08.1973 und vom 29.10.1973 bis zum 07.04.1977 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland u.a. zur knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für diese Zeiten wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Sodann kehrte er nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt.
Am 06.01.1979 beantragte er die Erstattung anteiliger Pflichtbeiträge zur GRV. Mit Bescheid vom 24.07.1979 wurden ihm für die Zeit vom 12.05.1972 bis 07.04.1977 entrichtete Pflichtbeitragsanteile in Höhe von insgesamt DM 7.499,90 erstattet.
Am 16.10.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente aus der GRV. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.10.2006 abgelehnt. Anspruch auf Rente aus der GRV bestünde nicht. Der Kläger erfülle die dafür erforderliche Wartezeit nicht. Nach der Beitragserstattung seien keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr zurückgelegt worden. Dagegen hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung erhoben, ihm seien zwar nach der Rückkehr nach Marokko die Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland erstattet worden, gleichwohl habe er jedoch Anspruch auf Rente, da er in Marokko auf die Rente gewartet habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat er sein Begehren wiederholt und gemeint, zwar 1979 eine Abfindung erhalten zu haben, jedoch keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt zu haben.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der Erstattung der anteiligen Pflichtbeiträge erfülle der Kläger für einen Anspruch auf Rente aus der GRV nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Auf die Mindestversicherungszeit anzurechnende rentenrechtliche Zeiten bestünden nicht. Nach der Erstattung der Beitragsanteile seien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr nachgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung behauptet der Kläger, Rente zu Rente zu benötigen, da er seine Lunge verloren habe und ganz krank sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, aus der GRV zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, aus der GRV besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - ). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger in 2003 das 65. Lebensjahr vollendet, indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre (§ 50 Abs 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor. Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von Mai 1972 bis April 1977 entrichteten Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm im Jahre 1979 anteilmäßig rechtswirksam erstattet worden. Der Kläger hat im Januar 1979 einen Erstattungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 24.07.1979 wurde diesem Antrag entsprochen und nach den Angaben des Klägers im Vorverfahren die Erstattungssumme mit befreiender Wirkung an ihn geleistet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestanden habende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs 6 SGB VI). Soweit der Kläger zur Begründung der Klage gemeint hat, zwar 1979 eine Abfindung erhalten, jedoch keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt zu haben, ist dies ebenso wenig von Bedeutung wie der zur Begründung der Berufung vorgebrachte Hinweis auf seinen Gesundheitszustand. Nach den Angaben im Vorverfahren ist es nicht zweifelhaft, dass er nach Rückkehr nach Marokko antragsgemäß eine anteilige Beitragserstattung erhalten hat. Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist daher sein jetziger gesundheitlicher Zustand unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 12.05.1972 bis 16.08.1973 und vom 29.10.1973 bis zum 07.04.1977 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland u.a. zur knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für diese Zeiten wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Sodann kehrte er nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt.
Am 06.01.1979 beantragte er die Erstattung anteiliger Pflichtbeiträge zur GRV. Mit Bescheid vom 24.07.1979 wurden ihm für die Zeit vom 12.05.1972 bis 07.04.1977 entrichtete Pflichtbeitragsanteile in Höhe von insgesamt DM 7.499,90 erstattet.
Am 16.10.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente aus der GRV. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.10.2006 abgelehnt. Anspruch auf Rente aus der GRV bestünde nicht. Der Kläger erfülle die dafür erforderliche Wartezeit nicht. Nach der Beitragserstattung seien keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr zurückgelegt worden. Dagegen hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung erhoben, ihm seien zwar nach der Rückkehr nach Marokko die Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland erstattet worden, gleichwohl habe er jedoch Anspruch auf Rente, da er in Marokko auf die Rente gewartet habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat er sein Begehren wiederholt und gemeint, zwar 1979 eine Abfindung erhalten zu haben, jedoch keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt zu haben.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der Erstattung der anteiligen Pflichtbeiträge erfülle der Kläger für einen Anspruch auf Rente aus der GRV nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Auf die Mindestversicherungszeit anzurechnende rentenrechtliche Zeiten bestünden nicht. Nach der Erstattung der Beitragsanteile seien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr nachgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung behauptet der Kläger, Rente zu Rente zu benötigen, da er seine Lunge verloren habe und ganz krank sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, aus der GRV zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, aus der GRV besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - ). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger in 2003 das 65. Lebensjahr vollendet, indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre (§ 50 Abs 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor. Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von Mai 1972 bis April 1977 entrichteten Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr herleiten. Diese Beiträge sind ihm im Jahre 1979 anteilmäßig rechtswirksam erstattet worden. Der Kläger hat im Januar 1979 einen Erstattungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 24.07.1979 wurde diesem Antrag entsprochen und nach den Angaben des Klägers im Vorverfahren die Erstattungssumme mit befreiender Wirkung an ihn geleistet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das bis dahin bestanden habende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs 6 SGB VI). Soweit der Kläger zur Begründung der Klage gemeint hat, zwar 1979 eine Abfindung erhalten, jedoch keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt zu haben, ist dies ebenso wenig von Bedeutung wie der zur Begründung der Berufung vorgebrachte Hinweis auf seinen Gesundheitszustand. Nach den Angaben im Vorverfahren ist es nicht zweifelhaft, dass er nach Rückkehr nach Marokko antragsgemäß eine anteilige Beitragserstattung erhalten hat. Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist daher sein jetziger gesundheitlicher Zustand unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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