L 1 AS 5694/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3253/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5694/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 1 AS 5694/08 ER-B wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Strom in Höhe von 396,- per Barscheck für die Zeit von Juni bis November 2008.

Der Antragsteller, dessen Arbeitslosengeldbezug am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gegenüber der Antragsgegnerin u.a. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt. Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde O. vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.

Mit Schreiben vom 8. November 2008 hat er beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 396,- EUR für die Zeit ab 1. Juni bis 30. November 2008 (Leistung für Strom) geltend gemacht und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag und die Gewährung von PKH abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt und zugleich die Gewährung von PKH beantragt. Er vertritt die Auffassung, nach der Entscheidung des BSG vom 19. September 2008 (Az: B 14 AS 45/07 R) müsse er keine Kontoauszüge vorlegen oder jedenfalls nur rückwirkend für 3 Monate ab Antragstellung. Darüber hinaus zähle die beantragte Leistung nicht zur Regelleistung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, da angesichts der von ihm bezifferten Summe der begehrten Leistungen für einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit in Höhe von 396,- die im Übrigen zulässige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750,- EUR nicht statthaft ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG). Dem hat auch die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des SG entsprochen.

Der Senat konnte für seine Entscheidung daher offen lassen, welche Mitwirkungspflichten dem Kläger obliegen.

Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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