Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3255/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5696/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 1 AS 5696/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit von Juni bis November 2008 in Höhe von 810,- EUR.
Der Antragsteller, dessen Arbeitslosengeldbezug am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte am 29. Mai 2008 gegenüber der Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II.
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt.
Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde Ostrach vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.
Mit Schreiben vom 8. November 2008 hat er beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 810,- EUR für die Zeit ab 1. Juni bis 30. November 2008 (Miete) geltend gemacht und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag und die Gewährung von PKH abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt und zugleich die Gewährung von PKH beantragt. Er vertritt die Auffassung, nach der Entscheidung des BSG vom 19. September 2008 (Az: B 14 AS 45/07 R) müsse er keine Kontoauszüge vorlegen oder jedenfalls nur rückwirkend für 3 Monate ab Antragstellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558) sein. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 5 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung).
§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung. Für den Fall bereits drohender Wohnungslosigkeit ist das Ermessen allerdings eingeschränkt. Nach Satz 2 sollen in diesen Fällen die Schulden übernommen werden, sofern die Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II zumeist in Form eines Darlehns) zur Mietschuldentilgung absehen.
Soweit ein Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für Hilfebedürftige besteht, denen laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach, der an die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne der §§ 7, 9ff SGB II geknüpft ist, so dass grundsätzlich über Leistungsansprüche nicht abschließend entschieden sein muss.
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob dem Antragsteller Ansprüche nach dem SGB II dem Grunde nach zustehen, da er jedenfalls bis zur Vorlage der Klagebegründung im Hauptsacheverfahren vor dem SG (Az: S 4 AS 3562/08) seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung vorhandenen Vermögens (auch unter Berücksichtigung der bei existenzsichernden Leistungen grundsätzlich nicht zu überziehenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, vgl. Hessisches LSG vom 8. August 2008 - L 7 AS 149/08 B ER, zitiert nach Juris, unter Verweis auf BVerfG vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = Breith 2005, 803) nach Lage der Akten nicht hinreichend nachgekommen ist und daher die Leistungsgewährung möglicherweise zu Recht durch die Antragsgegnerin versagt worden ist.
Es muss im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich zustehen.
Denn die Übernahme der Mietkosten für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit scheitert vorliegend schon daran, dass der für eine Regelungsanordnung erforderliche Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit, die dem Betroffenen ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde, nicht vorliegt.
Der Antragsteller wohnte im fraglichen Zeitraum in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft und wohnt dort noch immer, da auch seine Schreiben an das Gericht den entsprechenden Absender tragen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mangels Übernahme behaupteter (und darüber hinaus bislang nicht nachgewiesener) Mietschulden für die Vergangenheit der Verlust der Wohnung droht und daher ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist.
Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 1 AS 5696/08 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit von Juni bis November 2008 in Höhe von 810,- EUR.
Der Antragsteller, dessen Arbeitslosengeldbezug am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte am 29. Mai 2008 gegenüber der Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II.
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt.
Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde Ostrach vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.
Mit Schreiben vom 8. November 2008 hat er beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 810,- EUR für die Zeit ab 1. Juni bis 30. November 2008 (Miete) geltend gemacht und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag und die Gewährung von PKH abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt und zugleich die Gewährung von PKH beantragt. Er vertritt die Auffassung, nach der Entscheidung des BSG vom 19. September 2008 (Az: B 14 AS 45/07 R) müsse er keine Kontoauszüge vorlegen oder jedenfalls nur rückwirkend für 3 Monate ab Antragstellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558) sein. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 5 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung).
§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung. Für den Fall bereits drohender Wohnungslosigkeit ist das Ermessen allerdings eingeschränkt. Nach Satz 2 sollen in diesen Fällen die Schulden übernommen werden, sofern die Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II zumeist in Form eines Darlehns) zur Mietschuldentilgung absehen.
Soweit ein Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II nur für Hilfebedürftige besteht, denen laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, ist nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich ausreichend ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach, der an die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne der §§ 7, 9ff SGB II geknüpft ist, so dass grundsätzlich über Leistungsansprüche nicht abschließend entschieden sein muss.
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob dem Antragsteller Ansprüche nach dem SGB II dem Grunde nach zustehen, da er jedenfalls bis zur Vorlage der Klagebegründung im Hauptsacheverfahren vor dem SG (Az: S 4 AS 3562/08) seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung vorhandenen Vermögens (auch unter Berücksichtigung der bei existenzsichernden Leistungen grundsätzlich nicht zu überziehenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, vgl. Hessisches LSG vom 8. August 2008 - L 7 AS 149/08 B ER, zitiert nach Juris, unter Verweis auf BVerfG vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = Breith 2005, 803) nach Lage der Akten nicht hinreichend nachgekommen ist und daher die Leistungsgewährung möglicherweise zu Recht durch die Antragsgegnerin versagt worden ist.
Es muss im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich zustehen.
Denn die Übernahme der Mietkosten für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit scheitert vorliegend schon daran, dass der für eine Regelungsanordnung erforderliche Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit, die dem Betroffenen ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen würde, nicht vorliegt.
Der Antragsteller wohnte im fraglichen Zeitraum in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft und wohnt dort noch immer, da auch seine Schreiben an das Gericht den entsprechenden Absender tragen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mangels Übernahme behaupteter (und darüber hinaus bislang nicht nachgewiesener) Mietschulden für die Vergangenheit der Verlust der Wohnung droht und daher ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist.
Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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