L 1 AS 5697/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3256/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5697/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 1 AS 5697/08 ER-B wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von 2.106,- EUR als Regelleistung nach dem SGB II für die Zeit von Juni bis November 2008.

Der Antragsteller, dessen Arbeitslosengeldbezug am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, beantragte am 29. Mai 2008 gegenüber der Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller ist seit längerem als Aushilfe in einer Apotheke beschäftigt und erhält daraus monatlich 300,- EUR netto. Der Antragsgegnerin liegen Kontoauszüge über ein Konto des Klägers bis einschließlich Januar 2005 vor.

Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde Ostrach vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet.

Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft (mit der Arbeitgeberin) einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II abgelehnt. In dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des LSG vom 11. Dezember 2007 (L 3 AS 4053/07) ist u.a. ausgeführt, ein Hilfebedarf sei nicht nachgewiesen, da der Antragsteller offensichtlich über bislang nicht angegebenes Vermögen verfüge. Im weiteren Verfahren L 8 AS 1049/08 PKH-B hat das LSG entschieden, dass der Antragsteller den dringenden Verdacht, er verfüge über Vermögen, nur selbst ausräumen könne, indem er seine Vermögensverhältnisse lückenlos aufkläre und die geforderten Nachweise vorlege.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 11. November 2008 den Leistungsantrag des Antragstellers mangels Mitwirkung abgelehnt, da er seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 16. Juli, 5. August, 4. September, 8. September, 11. September, 23. September und 16. Oktober 2008 der Vorlage bestimmter, zur Prüfung insbesondere der Vermögenslosigkeit erforderlicher Unterlagen nicht nachgekommen. In den besagten Schreiben hat die Antragsgegnerin den Antragsgegner u.a. aufgefordert, bis 1. Juli 2003 rückwirkend Kontoauszüge vorzulegen (da ein Kontoabrufersuchen ergeben hatte, dass der Antragsteller seit 15. August 2003 verfügungsberechtigt über ein Konto der Mutter ist) und Auskunft über eventuelle Auszahlungsansprüche gegen Geschwister aufgrund des Verkaufs des Hauses der Mutter zu erteilen.

Den gegen den Bescheid vom 11. November 2008 erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (Az.: S 4 AS 3562/08) und in der Klagebegründung zur Frage der Hilfebedürftigkeit, insbesondere der Vermögensentwicklung weiter vorgetragen, ohne die von der Antragsgegnerin geforderten Nachweise jedoch zu erbringen.

Mit Schreiben vom 8. November 2008 hat er beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 2.106,- EUR (Regelleistung) für die Zeit ab 1. Juni bis 30. November 2008 geltend gemacht und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag und die Gewährung von PKH abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt, die geltend gemachte Forderung auf 2.457,- EUR erhöht und zugleich die Gewährung von PKH beantragt. Er vertritt die Auffassung, nach der Entscheidung des BSG vom 19. September 2008 (Az: B 14 AS 45/07 R) müsse er keine Kontoauszüge vorlegen oder jedenfalls nur rückwirkend für 3 Monate ab Antragstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im vorliegenden Fall verneint.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mittlerweile durch Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vom 1. November 2008 abgelehnt hat, da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (Klageverfahren vor dem SG Konstanz, Az: S 4 AS 3562/08). Eine andere Bewertung würde es Sozialleistungsträgern ermöglichen, durch Erlass möglicherweise rechtswidriger, aber wirksamer Bescheide nach § 66 SGB I die Gewährung von Sozialleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu blockieren. Dies wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008 Rn. 29 b unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS und LSG Baden-Württemberg vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B).

Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der Erlass einer derartigen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt.

Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008 § 86b Rn. 29 mwN). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80). Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. insoweit Hessisches LSG vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER).

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschluss des Hessischen LSG vom 6. Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Regelleistungen nach dem SGB II ist § 20 SGB II. Ein Anspruch auf Regelleistungen steht Personen unter anderem dann zu, wenn sie hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig sind nur Personen, die u.a. ihren Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und/oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II).

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Prüfungsmaßstäbe verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller zwar bis zum Zeitpunkt der versagenden Verwaltungsentscheidung seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, im Rahmen der Klagebegründung vor dem SG allerdings zu seiner Vermögenssituation umfassender vorgetragen hat. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die neu vorgetragenen Umstände in vielen Bereichen mehr Fragen aufwerfen als beantworten und den überwiegenden bisherigen Vortrag des Antragstellers zu seiner Vermögenssituation weiterhin unschlüssig und unvollständig erscheinen lassen (vgl. Klageerwiderung vom 5. Januar 2009 S. 2 ff).

Auch wenn mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bislang die tatsächlichen Vermögensverhältnisse noch nicht hinreichend aufgeklärt werden konnten, hat die sich daraus ergebende Ungewissheit jedoch nicht zur Folge, dass dem Antragsteller vorläufig zunächst Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen wären. Zum einen liefe dies auf eine faktische Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Antragsgegnerin hinaus. Zum anderen wäre dem Leistungsmissbrauch bei einer solchen Rechtsprechung Tür und Tor eröffnet, da auch einem seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiernden Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen mit einer für den Leistungsträger fraglichen realen Rückforderungsmöglichkeit für den Fall des negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zuzubilligen wären.

Unter Berücksichtigung der vom BVerfG aufgestellten hohen Anforderungen an die Versagung von existenzsichernden Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre zwar auch nach Überzeugung des Senats das schlichte Behaupten des Sozialleistungsträgers, es sei Vermögen vorhanden, für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend. Bei berechtigten Zweifeln ist die Behörde jedoch noch stärker zu umfassender Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, der Antragsteller hat an dieser gemäß §§ 21 Abs. 2 SGB X, 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mitzuwirken. Auch Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe) sind gehalten, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar vorzutragen (HessLSG vom 22. Februar 2006 - L 9 SO 40/05 ER m.w.N. auch zur Rechtsprechung zum BSHG). Gerade indem der Sozialleistungsträger - wie hier (vgl. die Klageerwiderung der Beklagten im Verfahren S 4 AS 3562/08) - dem Antragsteller die Sachverhalte oder Fragen, an denen sie ihre Zweifel anknüpft, darlegt und ihn zur Vorlage konkret bezeichneter Beweismittel auffordert, ermöglicht dies eine Widerlegung behördlicher Mutmaßungen. Bei Antragstellern, deren persönliche Glaubwürdigkeit wie vorliegend aufgrund besonderer Umstände erschüttert ist, besteht dabei eine gesteigerte Nachweisobliegenheit in dem Sinne, dass widerspruchsfreie und lückenlose Nachweise in Form beweiskräftiger Urkunden und oder auch Zeugenaussagen zu erbringen sind (LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - L 1 B 2/05 AS ER).

Hieran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat insbesondere weder nachgewiesen noch anderweitig schlüssig vorgetragen, wie die von der Antragsgegnerin in der Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren nochmals deutlich gemachten, auffälligen Kontoeröffnungen und Kontoschließungen, teils unter seinem Namen, teils unter dem Namen der Mutter im Jahr 2003, zustande gekommen sind. Er hat auch nicht die fraglichen Kontoauszüge vorgelegt, um den durch die auffällige Kontogründung bzw. -schließung begründeten Verdacht der Vermögensverschiebung zu entkräften. Er hat bislang allenfalls widersprüchlich zu seinen Ansprüchen gegen die Geschwister wegen einer behaupteten Übertragung des elterlichen Hauses vorgetragen (zunächst ist behauptet worden, der Bruder habe ihn aus der darin bewohnten Wohnung herausgeklagt, danach ist vorgetragen worden, der Antragsteller habe vom Bruder seinen "Anteil" am Haus als Vermögensübertragung erhalten). Letztlich hat er auch, gestützt auf erkennbare Gefälligkeitsbescheinigungen der Arbeitgeberin, mehr oder minder willkürlich zum Beginn und zur möglichen Beendigung seiner Beschäftigung in der Apotheke vorgetragen. All dies begründet erhöhte Mitwirkungspflichten des Antragstellers, die auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten sind.

Auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller zur Stützung seiner Behauptung, keine weiteren Unterlagen vorlegen zu müssen, herangezogenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Denn auch wenn dem Senat diesbezüglich lediglich eine Zusammenfassung der Entscheidung vorliegt, da die Entscheidungsgründe noch immer nicht veröffentlicht sind, wird daraus deutlich, dass das BSG keinesfalls entschieden hat, dass in jedem Fall nur die Vorlage von Kontoauszügen für 3 Monate vor Antragstellung verlangt werden kann, sondern dass dieses, im konkreten Streitfall geäußerte Verlangen nicht unverhältnismäßig war. Darüber hinaus weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass der Kläger nicht nur zur Vorlage von Kontoauszügen ab 2004, sondern zur Vorlage zahlreicher anderer Nachweise aufgefordert worden ist (zuletzt im Klageverfahren vor dem SG), und dem ebenfalls nicht nachgekommen ist.

Solange diesen Erfordernissen durch den Antragsteller nicht Genüge getan wird, kommt deshalb selbst eine nur vorläufige Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht in Betracht. Die vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Leistungserbringung und dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und sachgerechten Verwendung staatlicher Mittel muss insoweit zu Lasten des Antragstellers ausfallen.

Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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