Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3257/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5698/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Antragsteller, dessen Bezug von Arbeitslosengeld I am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, hat Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erstmals wieder am 29. Mai 2008 gestellt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2008 mangels Mitwirkung des Antragstellers (kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit) abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 4. Dezember 2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (Az.: S 4 AS 3562/08).
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt. Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde O. vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energiever¬sorgungsunternehmen abgerechnet.
Mit Schreiben vom 8. November 2008 hat der Antragsteller beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach § 21 SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008 geltend, bezifferte den geltend gemachten Anspruch auf 306,78 EUR und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 20. November 2008 lehnte das SG den Antrag und die Gewährung von PKH ab. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt und vorgebracht, er sei nicht zur Vorlage von Kontoauszügen ab Januar 2004 verpflichtet. Dies habe auch das BSG in seiner Entscheidung vom 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet. Denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Der Senat lässt offen, ob angesichts der vom Antragsteller bezifferten Summe von 306,78 EUR, die er im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht hat, die im Übrigen zulässige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750,- EUR überhaupt statthaft ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der der für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008 behauptete Anspruch die Beschwerdesumme erreicht.
Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche Anordnungsanspruch ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Leistungen für Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Nach § 22 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Soweit der Antragsteller geltend macht, wegen der bei ihm bestehenden Diabetes mellitus einer kostenaufwändigen Ernährung zu bedürfen, ist angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
In den neuesten Richtlinien des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Stand Oktober 2008), denen sich der Senat zur Gleichbehandlung aller Anspruchssteller zur Bewertung der Frage einer kostenaufwändigen Ernährung anschließt (unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt oder nicht, vgl. einerseits BSG vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 3/07 R, andererseits LSG Mecklenburg-Vorpommern L 8 B 386/08, beide zitiert nach Juris), ist nach ausführlicher Darstellung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse gerade die Diabetes aus dem Katalog der maßgeblichen Erkrankungen ausgeschlossen worden. Vielmehr genügt bei Diabetes die Einnahme von Vollkost, die ohne Kostenmehraufwand, verglichen mit den im Regelsatz enthaltenen Positionen für Ernährung, beschafft werden kann. Der Kläger hat darüber hinaus keine Nachweise vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten. Angesichts dessen mangelt es unter Berücksichtigung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits am Anordnungsanspruch.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch den Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Er hat nichts vorgetragen, was eine Entscheidung über den Mehrbedarf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt und belegt, dass ihm das Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.
Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Antragsteller, dessen Bezug von Arbeitslosengeld I am 26. September 2005 geendet und der im Anschluss Arbeitslosengeld II bis 15. August 2007 bezogen hat, hat Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erstmals wieder am 29. Mai 2008 gestellt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2008 mangels Mitwirkung des Antragstellers (kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit) abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 4. Dezember 2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (Az.: S 4 AS 3562/08).
Mit Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. Juli 2007 (S 4 AS 1977/07) hatte das SG zuvor wegen einer im damaligen Zeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem SGB II rechtskräftig abgelehnt. Seit 4. Juni 2008 wohnt der Antragsteller in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, in die er mit Verfügung der Gemeinde O. vom 4. Juni 2008 eingewiesen wurde. Der Antragsteller bewohnt dort ein Zimmer mit Bad und WC. Strom und Heizung werden getrennt mit dem Energiever¬sorgungsunternehmen abgerechnet.
Mit Schreiben vom 8. November 2008 hat der Antragsteller beim SG Konstanz (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach § 21 SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008 geltend, bezifferte den geltend gemachten Anspruch auf 306,78 EUR und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 20. November 2008 lehnte das SG den Antrag und die Gewährung von PKH ab. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er der geforderten Vorlage von Kontoauszügen ab 2004 zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit wegen möglicherweise bestehendem Vermögen nicht nachgekommen sei.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. Dezember 2008 Beschwerde zum LSG eingelegt und vorgebracht, er sei nicht zur Vorlage von Kontoauszügen ab Januar 2004 verpflichtet. Dies habe auch das BSG in seiner Entscheidung vom 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet. Denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Der Senat lässt offen, ob angesichts der vom Antragsteller bezifferten Summe von 306,78 EUR, die er im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht hat, die im Übrigen zulässige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 750,- EUR überhaupt statthaft ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der der für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008 behauptete Anspruch die Beschwerdesumme erreicht.
Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderliche Anordnungsanspruch ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Gemäß § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Leistungen für Mehrbedarfe Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Nach § 22 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Soweit der Antragsteller geltend macht, wegen der bei ihm bestehenden Diabetes mellitus einer kostenaufwändigen Ernährung zu bedürfen, ist angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
In den neuesten Richtlinien des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Stand Oktober 2008), denen sich der Senat zur Gleichbehandlung aller Anspruchssteller zur Bewertung der Frage einer kostenaufwändigen Ernährung anschließt (unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt oder nicht, vgl. einerseits BSG vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 3/07 R, andererseits LSG Mecklenburg-Vorpommern L 8 B 386/08, beide zitiert nach Juris), ist nach ausführlicher Darstellung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse gerade die Diabetes aus dem Katalog der maßgeblichen Erkrankungen ausgeschlossen worden. Vielmehr genügt bei Diabetes die Einnahme von Vollkost, die ohne Kostenmehraufwand, verglichen mit den im Regelsatz enthaltenen Positionen für Ernährung, beschafft werden kann. Der Kläger hat darüber hinaus keine Nachweise vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten. Angesichts dessen mangelt es unter Berücksichtigung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits am Anordnungsanspruch.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch den Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Er hat nichts vorgetragen, was eine Entscheidung über den Mehrbedarf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt und belegt, dass ihm das Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.
Mangels Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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