L 9 B 429/07 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 1282/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 429/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Mai 2007 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Beschwerdegegenstand ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das zugrunde liegende sozialgerichtliche Verfahren.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat. Sie hat sich am 23.07.2004 beim Arbeitsamt R., Dienststelle A-Stadt, arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Sie sei vom 01.01.1999 bis 31.01.2004 in Teilzeit in der Praxisgemeinschaft Dres.L. S. u.a., an der auch ihr Ehegatte Dr.M. A., beteiligt sei bzw. mitwirke, beitragspflichtig beschäftigt gewesen.

Das Arbeitsamt hat den Antrag mit Bescheid vom 10.03.2005 abgelehnt. Die eingeholten Unterlagen und Angaben bzw. auch die Lücken in den beizubringenden Nachweisen ließen nicht mit ausreichender Sicherheit die Annahme zu, dass die Antragstellerin in der gesetzlichen Rahmenfrist von drei Jahren jedenfalls mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Diese Schlussfolgerung zog das Arbeitsamt insbesondere aus der Annahme, die Antragstellerin und ihr Ehemann lebten in Gütergemeinschaft und die Antragstellerin sei daher als Mitunternehmerin der Praxisgemeinschaft zu betrachten. Auch sei nicht wirklich klar, wie lange und bis wann die Antragstellerin überhaupt für die Praxis gearbeitet habe. In ihrem Widerspruch wies die Antragstellerin u.a. darauf hin, dass sie erst vergleichsweise kurze Zeit vor ihrer Arbeitslosmeldung mit der Arbeit für die Praxis aufgehört habe. Die Annahme, dass sie und ihr Ehemann im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten, beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 als unbegründet zurück. Trotz intensiver Ermittlungen könne das Vorbringen der Widerspruchsführerin nicht als ausreichend belegt angesehen werden.

Dagegen erhob die Klägerin mit am 11.09.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 08.09.2006 Klage beim Sozialgericht München, zugleich "wegen widersprüchlicher versicherungsrechtlicher Beurteilung" im selben Schreiben Klage gegen die Techniker-Krankenkasse München und deren Bescheid vom 16.09.2005, die bei der 29. Kammer des Sozialgerichts unter dem Az. S 29 KR 1107/06 anhängig ist,. Dass sie die Angelegenheit erst jetzt einer sozialgerichtlichen Klärung zuführe, liege an der Art der Bearbeitung durch die beteiligten Sozialleistungsträger, nämlich die - in dem hier zugrunde liegenden Verfahren vor der 34. Kammer des SG beklagte - Bundesagentur für Arbeit und die Techniker-Krankenkasse. Das Arbeitsamt habe ihr mit Ablehnung ihres Antrags auf Alg empfohlen, die zu Unrecht für sie einbezahlten Beiträge zur Sozialversicherung bei der TKK zurück zu fordern. Dies habe sie zunächst telefonisch, dann mit einem in Kopie beigelegten Schreiben vom 28.06.2005 an die TKK München getan. Diese habe nach Prüfung des Versicherungsverhältnisses mit Bescheid vom 16.09.2005 festgestellt, dass sie, die Klägerin, in ihrer Beschäftigung bei der von ihrem Ehemann mit betriebenen Praxisgemeinschaft S. seit 01.01.1999 versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sei bzw. gewesen sei, so dass keine Grundlage für eine Rückzahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bestehe. Den entsprechenden Bescheid der TKK vom 16.09.2005 legte die Klägerin in Kopie bei.

Der damit bei der TKK befasste Sachbearbeiter S. habe ihr im September 2005 zugesagt, dass ihre Sache noch einmal überprüft werde. Seit einem Jahr sei dies, was für sie gegebenenfalls auch wegen der Einleitung von Schritten gegen die Praxisgemeinschaft S. und deren Steuerberatungsgesellschaft W. äußerst wichtig sei, liegen geblieben. Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 02.01.2007 darauf hin, dass die Klage nicht zulässig sei. Der Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 gelte nach den gesetzlichen Bestimmungen als mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 26.06.2005 zugestellt. Die Klage sei erst am 11.09.2006 erhoben worden und damit verfristet.

Mit folgendem Schriftsatz vom 01.02.2007 stellte die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in der Sache Antrag auf "Aufklärung der Arbeitnehmereigenschaft". Zugleich beantragte sie die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Wiedereinsetzung müsse ihr gewährt werden. Die Versäumung der Klagefrist sei nicht ihr zur Last zu legen. Das Verschulden hierfür treffe die Beklagte und insbesondere die TKK, von der nunmehr während des Rechtsstreits mit dem Az. S 29 KR 1107/06 vor der
29. Kammer der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006 erlassen worden sei, wegen deren säumiger Bearbeitung ihrer Angelegenheit.

In der Sache selbst erläuterte die Klägerin im Einzelnen ihre wirtschaftlichen Beziehungen zur Praxisgemeinschaft und ihre Stellung innerhalb der Praxisgemeinschaft S. und reichte eine Kopie des Praxisgemeinschaftsvertrages in der Fassung vom 07.02.2004 sowie Kopien von an sie gerichteten Schreiben der W. GmbH mit Kopien der Lohnabrechnungen der Jahre 2003 und 2004 mit Kontoauszügen der Klägerin und ihres Ex-Ehegatten ein.

Die Beklagte blieb bei ihrem Standpunkt, sowohl was die Verfristung und damit Unzulässigkeit der Klage betrage, wie auch - hilfsweise - in der Sache selbst.

Das SG lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 02.05.2007 ab. Die nach §§ 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) für eine Gewährung von PKH notwendige Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, sei nicht gegeben. Die Klägerin habe die Klagefrist nicht eingehalten. Die Klage sei nach § 87 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bei Durchführung eines Verwaltungsvorverfahrens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, worüber sie im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 ordnungsgemäß belehrt worden sei. Dieser gelte nach § 37 Abs.2 SGB X als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und damit am 26.06.2005 als zugestellt. Die Klägerin habe mit ihrer Klageschrift vom 08.09.2006, die am 11.09.2006 eingegangen sei, erst nach über einem Jahr Klage erhoben. Stichhaltige Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Die Klage werde daher bereits wegen Unzulässigkeit aufgrund der Verfristung abgelehnt werden müssen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung des Begehrens der Klägerin seitens des Gerichts stattfinden könne.

Der am 24.05.2007 gegen den ihr am 09.05.2007 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde half das SG nicht ab. Dass es solange gedauert habe, bis es von ihrer Seite zu einer Klageerhebung vor den Sozialgerichten gekommen sei, liege daran, so die Klägerin, dass die TKK, weil uneins mit der Beklagten, mehr als ein Jahr zur Erteilung eines Bescheides gebraucht habe. Während dessen ihrerseits eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts R. zu erheben, hätte keinen Sinn gehabt. Auch habe sie sich nach den erhaltenen Auskünften seitens der Beklagten ohnehin keinen Erfolg von einer Klage bei Gericht erwartet, solange ihr Ex-Ehegatte nicht von seinen Auskünften abweiche. Demgegenüber habe die Beklagte es unterlassen, auf ihre Anzeige hin gegen ihren Ex-Ehegatten wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen falscher Angaben im Feststellungsbogen zu ermitteln. So habe letztlich auch die Beklagte zur Fristversäumnis auch der Klageerhebung beigetragen, die jedenfalls nicht ihr, der Klägerin, zur Last gelegt werden könne.

In der Sache blieb die Klägerin bei ihrem bisherigen Standpunkt mit dem Schwerpunkt darauf, dass die Beklagte ohne irgendeine Grundlage auf die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft und daraus auf eine Arbeitgebereigenschaft ihrer Person geschlossen habe.

Die Klägerin verband ihre Beschwerde gegen den PKH-Beschluss des SG mit einer Beschwerde gegen das Finanzamt T., zu Unrecht bzw. ohne ihre Einwilligung eine gemeinsame Steuerveranlagung vorgenommen zu haben, des Weiteren mit zivilrechtlichen Forderungen gegen die Praxisgemeinschaft S ...

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.05.2007 aufzuheben, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.05.2007 zurückzuweisen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz vorgelegen.

II.

Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Senats war und konnte nur sein der Beschluss des SG vom 02.05.2007, mit dem das SG den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat. Die Beschwerde ist nicht begründet. Dies ergibt sich aus denselben Gründen, die auch das SG als maßgeblich angesehen hat.

Die Bewilligung von PKH erfordert nach § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO neben Anderem, dass "die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet".

Die Maßstäbe haben sich dabei am Zweck der PKH zu orientieren. Dieser liegt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Gebot einer wenn auch nicht vollständigen, so doch immerhin "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes". Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es sollen daher zum einen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, insbesondere die Entscheidungsfindung über die Bewilligung der PKH nicht an die Stelle des Hauptverfahrens treten. Das PKH-Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Andererseits darf PKH verweigert werden, wenn ein Erfolg im Hauptverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine "entfernte" ist. Der unbemittelten Partei muss nicht jegliches Kostenrisiko abgenommen werden (so die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13.03.1990 NJW 1991, 413 und vom 30.10.1991 NJW 92, 889).

Ein Erfolg im Hauptverfahren ist aber nur möglich, wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, was bei Einlegung eines Rechtsmittels die Einhaltung der gesetzlichen Frist einschließt. Eine ihm selbst zurechenbare, nicht heilbare Fristversäumnis des PKH-Antragstellers lässt den PKH-Antrag scheitern, ohne dass dabei zu prüfen ist, ob oder inwieweit dem Vorbringen des Antragstellers in der Sache selbst zu folgen wäre. (s. Baumbach/Lauterbach, Albers/Hartmann, Rz.91 zu § 114 ZPO mit Rechtsprechungshinweisen).

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Klage ist nach § 87 Abs.1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs.2 SGG). Diese genügt nach § 85 Abs.3 Satz 1 SGG i.d.F. seit 01.06.1998, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Rz.8 zu § 85 SGG, Rz.4 zu § 87 SGG.

Dies war hier der Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit R. vom 23.06.2005.

Nach § 37 Abs.2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach Satz 2 des § 37 Abs.2 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dass der vom 23.06.2005 datierte Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit der Klägerin überhaupt zugegangen ist, geht aus ihrem Klageschreiben hervor, sie hat dies auch niemals bestritten. Die Annahme eines bestimmten Zeitpunkts des Zugangs des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 37 Abs.2 SGB X setzt freilich eine Annahme des Tages der Aufgabe zur Post voraus. Ein Anhaltspunkt hierfür ist das Datum, mit dem der Widerspruchsbescheid versehen ist, also der 23.06.2005. Dafür, dass dies tatsächlich der 23.06.2005 war, spricht, dass in dem in der Verwaltungsakte abgehefteten Doppel des Widerspruchsbescheides der 23. dem sonstigen, einschließlich Datierung, maschinenschriftlichen Text handschriftlich vorangestellt war, wie auch die Unterschrift und die damit einhergehenden Verfügungen an die Widerspruchsstelle zwecks Austragens der Sache (Bl.56/57 LA).

Damit gilt nach § 37 Abs.2 SGB X der Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 als am 26.06.2005 bekannt gegeben, was bedeutet, dass die Klagefrist nach § 64 Abs.1 und Abs.2 SGG am Dienstag, den 26.07.2005, abgelaufen war. Zweifel an dem in § 37 Abs.2 SGB X unterstellten Zeitpunkt des Zugangs wurden von Seiten der Klägerin nicht geäußert. Auch gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür her. Es bestand somit keine Grundlage für das Gericht, insoweit nähere Nachforschungen anzustellen (von Wulffen/Engelmann Rz.13b zu § 37 SGB X, Stelkens/Bonk u.a. Rz.126 bis 128 zu § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Der Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 war mit einer ordnungsgemäßen, den Anforderungen des § 66 Abs.1 SGG entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG beantragt. Die Klägerin hat (Eingangsdatum) am 11.09.2006 Klage erhoben und am 15.02.2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gestellt. Es liegt somit eindeutig und deutlich ein Fall des § 67 Abs.3 SGG vor. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Ein Fall höherer Gewalt ist nach den strengen Maßstäben, die die Rechtsprechung hier anwendet (Meyer/Ladewig, Keller Rz.13b und 13c zu § 66, Rz.14a zu § 67 SGG, von Wulffen Rz.12 zu § 27 SGB X) nicht erkennbar. Die Klägerin erklärt ihr zögerliches Verhalten damit, dass die Agentur für Arbeit R., als sie ihren Widerspruch zurückgewiesen habe, ihr erklärt habe, ihr würden die zu Unrecht eingezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der TKK zurückerstattet.

Auch wenn dies so gewesen sein sollte, so läge hierin nichts Außergewöhnliches. Naturgemäß lehnt eine Behörde einen Antrag auf eine Leistung nur ab, wenn sie der Meinung ist, dass ihre Gründe hierfür zutreffen und ihre Bescheide im Falle einer Überprüfung Bestand haben werden. Auch ist nicht ungewöhnlich, dass Mitarbeiter dieser Behörde dem erfolglosen Antragsteller für diesen Fall Ratschläge erteilen, wie er noch Nutzen ziehen könne. Damit bleibt es aber dem Antragsteller unbenommen, die behördliche Entscheidung, die ihm - nach seiner Auffassung zu Unrecht - die begehrte Leistung versagt, gerichtlich nachprüfen zu lassen. Gerade auf diese Möglichkeit wird der erfolglose Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.

Die Klägerin sieht dies offenbar auch nicht viel anders. Sie meint, dafür, dass sie sich erst im Schreiben vom 08.09.2006 (Eingang 11.09.2006) entschlossen habe, Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit R. vom 23.06.2005 wegen Ablehnung von Alg zu erheben, müsse letztlich und allein die TKK verantwortlich gemacht werden. Diese habe sie, die Klägerin, in dem beigelegten Überprüfungsbescheid vom 16.09.2005 als beitragspflichtige Arbeitnehmerin angesehen und eine Rückerstattung der seit 01.01.1999 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgelehnt und die Sache trotz Zusage nochmaliger Überprüfung liegen gelassen.

Wenn die Klägerin nicht wenigstens unverzüglich nach Erhalt des - mit Widerspruchsbelehrung versehenen - Überprüfungsbescheides der TKK vom 16.09.2005, um auf jeden Fall wenigstens ihr Interesse am Erhalt von Alg geltend zu machen, Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit R. vom 23.06.2005 erhob, vielmehr noch bis zum September des folgenden Jahres insoweit abgewartet hat, so ist dies ihre eigene Entscheidung, nicht aber ein Fall höherer Gewalt. Es ist von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, noch liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie zu ihrem Verhalten durch Täuschung seitens der Behörden über ihre prozessualen Möglichkeiten oder über die Notwendigkeit fristgemäßer Klageerhebung veranlasst worden ist.

Nach den bekannten Umständen, - eigene Ermittlungen sind im PKH-Verfahren nicht anzustellen -, ist im Hauptverfahren mit aller Voraussicht die Abweisung der Klage als unzulässig, weil verfristet, zu erwarten. Unabhängig davon sollte sich die Klägerin auf jeden Fall Klarheit über ihre Zielsetzungen und dabei auch (etwa durch Aufsuchen einer Beratungsstelle der BfA) über die ganz allgemein geltende Rechtslage zur versicherungsrechtlichen Statusfeststellung verschaffen.

Ihrer Beschwerde den Beschluss des SG vom 02.05.2007 konnte nicht stattgegeben werden.

Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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