L 9 B 341/08 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 810/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 341/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung.

Der Kläger erhob am 23.07.2007 Klage beim Sozialgericht München. Streitgegenstand ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.11.2005 bis 02.02.2006. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag mit Beschluss vom 13.02.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Gleichzeitig wurden Ratenzahlungen in Höhe von 45,00 EUR festgesetzt. Dem Beschluss beigelegt war die Berechnung der Prozesskostenhilfe-Rate. Der Beschluss wurde dem damaligen Bevollmächtigten am 03.04.2008 zugestellt.

Am 21.04.2008 hat der Kläger persönlich und durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss eingelegt, wobei er sich lediglich gegen die Ratenzahlung wendet. Er sei seit 01.04.2008 arbeitslos. Deshalb sei die Auferlegung von Ratenzahlungen nicht gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 29.05.2008 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit am 28.04.2008 beendet hat. Deshalb sei die Beschwerde zurückzuweisen.

Am 30.07.2008 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit dem Kläger erloschen ist.

Der Senat hat neben den Akten des ersten Rechtszuges die Leistungsakte der Beklagten beigezogen.

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.02.2008 insoweit aufzuheben, als dem Kläger Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR auferlegt worden sind.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die Leistungsakte der Beklagten, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - über die Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden. Gemäß § 120 Abs.4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Gemäß § 120 Abs.4 Satz 1 2. Halbsatz ZPO ist eine Änderung der maßgeblichen Beträge nur auf Antrag zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist nicht beim Beschwerdegericht zu stellen, sondern bei dem Sozialgericht München als Hauptsacheinstanz.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass sich seine Einkommensverhältnisse nachträglich, ab 01.04.2008, negativ geändert haben. Er hat deshalb einen entsprechenden Antrag beim Erstgericht zu stellen. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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