Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 171/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 96/04
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1976 geborene Klägerin, die früher als Telefonistin arbeitete, lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem 1976 geborenen H. M. (HM), der von Beruf Drucker ist.
2001 wurde als zweites Kind der Klägerin der Sohn L. geboren. Die Klägerin bezog vom 17. Oktober 2001 bis 24. Januar 2002 Mutterschaftsgeld.
Am 3. Januar 2002 beantragte sie bei der Beklagten Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Sohnes L ... Ihr Lebenspartner hatte bis September 2001 für die Firma H. Druck GmbH und Co KG in A-Stadt gearbeitet und nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit ab Oktober 2001 für die Firma D. GmbH (E.).
Der Beklagte setzte mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11. Januar 2002 das Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes vom 29. November 2001 bis 28. November 2002 unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes vom 29. November bis 24. Januar 2002 fest. Im Zeitraum vom 29. Januar 2002 bis 28. Mai 2002 betrug das Erziehungsgeld monatlich 600,00 DM (306,78 Euro) und vom 29. Mai 2002 bis 28. November 2002 unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensgrenzen 318,00 DM (162,59 Euro) monatlich. Der Beklagte hatte die positiven Einkünfte des Lebenspartners der Klägerin mit 61.881,00 DM angesetzt und hiervon Werbungskosten abgesetzt (2.000,00 DM) und den Pauschalabzug in Höhe von 27% (16.167,87 DM) vorge-
nommen. Infolge der Überschreitung der Einkommensgrenze um 6.713,13 DM rechnete der Beklagte hiervon 4,2% des Überschreitungsbetrags, d.h. monatlich 282,00 DM, an.
Die Klägerin nahm - wie der Beklagte am 29. Januar 2003 von der Krankenkasse erfuhr - ab 6. Mai 2002 eine Teilzeitarbeit in einem Coffeeshop in E. auf. Sie verdiente nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 4. Februar 2003 bis November 2002 monatlich zwischen 552,24 und 825,80 Euro. Nach den Verdienstbescheinigungen des Coffeeshops arbeitete sie weiter von Dezember 2002 bis 15. Juni 2003.
Der Beklagte erließ am 17. Februar 2003 einen Änderungsbescheid, mit dem er feststellte, dass bei der Einkommensberechnung durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zum 6. Mai 2002 nunmehr von einem Familieneinkommen auszugehen sei. Maßgebend sei hier das im ersten Lebensjahr des Kindes erzielte Einkommen; im Übrigen bleibe das bisher festgesetzte Einkommen unverändert. Unter Abänderung des Bescheides zum 11. Januar 2002 setzte er das Erziehungsgeld vom 29. Mai 2002 bis 28. November 2002 neu fest und forderte die Rückerstattung des überzahlten Betrages von 1.362,00 DM (696,36 Euro). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ließ der Beklagte die Berechnung des Einkommens des Lebenspartners der Klägerin unverändert, setzte bei der Klägerin als Bruttoarbeitslohn die Einkünfte von Mai bis November 2002 in Höhe von 9.407,94 DM an und verringerte diesen Betrag um die Werbungskosten (2000,00 DM) und den Pauschalabzug (2.000,14 DM). Das sich hieraus ergebende Einkommen der Klägerin und ihres Lebenspartners in Höhe von 49.120,93 DM überstieg die Einkommensgrenze von 37.000 DM um 12.120,93 DM. Hiervon rechnete der Beklagte monatlich 4,2%, d.h. 509,00 DM, an.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. Februar 2003 Widerspruch ein; ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, das Einkommen ihres Lebenspartners aus dem Jahr 2002, auf das es hier ankomme, sei zu hoch angesetzt worden. Eine wesentliche Änderung im Familieneinkommen liege nicht vor; der Lebenspartner der Klägerin habe im Jahr 2002 weniger verdient, weshalb die Klägerin eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe.
Mit Schreiben vom 6. März 2003 wies der Beklagte darauf hin, dass es bei der Berechnung des Erziehungsgeldes beim Partner der Klägerin nicht auf das Einkommen im Kalenderjahr 2002 ankomme, sondern auf das Einkommen im Jahr 2001.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Personen während des Erziehungsgeldbezugs, seien die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Für die anderen Einkünfte sei das Kalenderjahr der Geburt beziehungsweise das auf die Geburt des Kindes folgende Kalenderjahr maßgebend. Dies bedeute, dass für die Berechnung des Erziehungsgeldes das Einkommen des Lebenspartners aus dem Kalenderjahr 2001 maßgeblich sei, das Einkommen der Klägerin jedoch während der Zeit des Erziehungsgeldbezugs im ersten Lebensjahr des Kindes heranzuziehen sei. Nur wenn das prognostizierte Einkommen insgesamt mindestens 20% geringer sei als im Erziehungsgeldbescheid zu Grunde gelegt worden ist, werde es auf Antrag neu ermittelt. Eine Einkommensminderung von 20% liege nicht vor.
Am 7. Juli 2003 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Bewilligung des Erziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Sohnes L ... und am 9. Juli 2003 hierzu einen Änderungsbescheid. Hiergegen legte die Klägerin gleichfalls Widerspruch ein.
Sie hat am 8. August 2003 gegen den Bescheid vom 17. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides im 2. Juli 2003 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Das Familieneinkommen habe sich insgesamt verringert; der Partner der Klägerin habe im Jahr 2002 lediglich Einkünfte in Höhe von 26.771,34 Euro (52.360,19 DM) erzielt. Der Beklagte weigere sich zu Unrecht, bei der erneuten Berechnung des Erziehungsgeldes das tatsächlich erzielte Einkommen unter Verweis auf die 20% Grenze anzusetzen, die nicht erreicht wird. Bei einer Neuberechnung wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Erziehungsgeldberechtigten müsse unter Abweichung vom Gesetzeswortlaut insgesamt das tatsächliche Familieneinkommen zu Grunde gelegt werden, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Das SG hat den Einkommensteuerbescheid des Lebenspartners der Klägerin für das Jahr 2001 beigezogen.
Es hat mit Urteil vom 19. Juli 2004 die Klage abgewiesen. Der Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass die Klägerin für den 7. bis 12. Lebensmonat 696,36 Euro zu viel an Bundeserziehungsgeld erhalten hat. Ihre Einkünfte aus der früheren Tätigkeit als Telefonistin seien unbeachtlich, anzurechnen seien die Erwerbseinkünfte während des Erziehungsgeldbezugs. Eine Neuberechnung des Erziehungsgeldes unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Lebenspartners der Klägerin sei nicht erforderlich; der von der Klägerin selbst genannte Betrag von 50.160,19 DM (einschließlich des Abzugs der Werbungskosten von 2000 DM) sei im Vergleich zu den im Erziehungsgeldbescheid angesetzten 59.881,00 DM nicht um 20% geringer. Ein Antrag auf Neuberechnung (Widerspruch vom 4. März 2003) habe lediglich eine Rückwirkung für sechs Monate, nämlich vom 4. September bis 28. November 2002. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist sei nicht gegeben; die Klägerin habe die Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens grob fahrlässig verschwiegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. September 2004. Der Beklagte berücksichtige nicht, dass der Lebenspartner der Klägerin seit 1. Oktober 2001 zu einem deutlich geringeren Arbeitsentgelt beschäftigt sei. Dies habe die Klägerin dem Beklagten auch mitgeteilt. Der Beklagte hätte bei der Einkommensermittlung auch die Werbungskosten im Jahr 2002 in Höhe von 5.290,52 DM ansetzen müssen, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 5. Juni 2003 ergebe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Juli 2004 aufzuheben und
den Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Grundlage für die Rückforderung des Erziehungsgeldes im Bescheid vom 17. Februar 2003 für den Zeitraum vom 29. Mai 2002 bis 28. November 2002 in Höhe von 696,36 Euro ist § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat den Bescheid und den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid des Erziehungsgeldes vom 11. Januar 2002 zu Recht zum Teil aufgehoben, weil die Klägerin nach der Bewilligung der Leistung ab 6. Mai 2002 eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat, wovon der Beklagte erst aufgrund einer Mitteilung der Krankenkasse der Klägerin am 29. Januar 2003 Kenntnis erlangt hat.
Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung ist § 22 Absatz 2,4 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz. Nach dieser Vorschrift bleiben zwar die Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt, wenn die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig ist. Gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz sind aber die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend, wenn die berechtigte Person , wie hier die Klägerin, während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig ist. D.h., wird eine Teilzeittätigkeit nach Erlass des Bewilligungsbescheides aufgenommen, so bedarf es einer Neuberechnung der Einkünfte.
§ 22 Bundeserziehungsgeldgesetz enthält in Abs. 2 bis 4 eine Sondervorschrift für eine Korrektur der Bewilligung des Erziehungsgeldes bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die der allgemeinen Norm des § 48 SGB X als Sondervorschrift vorgeht. § 22 Bundeserziehungsgeldgesetz geht davon aus, dass die Leistung auf Dauer gezahlt wird, in der Regel für Jahreszeiträume (§ 4 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz). Die Leistung für die einzelnen Zeitabschnitte (d.h. für die Lebensmonate des Kindes, § 5 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz) setzt voraus, dass in den jeweiligen Abschnitten die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. § 22 Abs. 2 bis 4 Bundeserziehungsgeldgesetz bestimmt, welche nach der Bewilligung der Leistung eingetretenen wesentlichen Änderungen eine rechtliche Relevanz entfalten und welche nicht. Wesentlich sind die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Änderungen, d.h. aufgrund der Verweisung auf § 6 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz die nach der Entscheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit der leistungsberechtigten Person. Dieser Umstand ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Änderung wirkt sich ab dem Lebensmonat aus, der auf ihren Eintritt folgt (Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz/Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Auflage, § 22, Rdnr. 6 ff.).
Rechtsfolge ist hier die teilweise Aufhebung des Erziehungsgeldbescheides verbunden mit einer Neubescheidung. Da § 22 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz anordnet, dass über das Erziehungsgeld neu zu entscheiden ist, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen des Beklagten, so dass es abweichend von § 48 SGB X bei der rückwirkenden Teilaufhebung auf die Frage eines atypischen Falles nicht ankommt.
Das aus der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bezogene Einkommen wirkt sich gemäß § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz ebenso wie das Einkommen ihres Lebenspartners auf die Höhe der Leistung aus (§ 6 Bundeserziehungsgeldgesetz). Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift gilt als Einkommen die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich des Pauschalabzugs als Ausgleich der steuerlichen Belastung in Höhe von 27% der Einkünfte, d.h. des Gesamtbetrags der ermittelten Einkünfte. Die gesetzliche Regelung stellt hier auf das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum ab (§ 6 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz). Die maßgebende Größe ist also das typisiert verringerte Bruttoeinkommen der zusammenlebenden Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, von dem bestimmte Prozentsätze, Unterhaltsleistungen und der Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden. Die zuständige Behörde hat hier eine eigenständige Berechnung in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die Gewinneinkünfte und die Überschusseinkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 Einkommensteuergesetz).
Bei den hier vorliegenden Überschusseinkunftsarten kommt es auf die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten an, wobei bei den Werbungskosten mindestens die jeweils einschlägigen Pausch- und Freibeträge anzusetzen sind. Da gemäß § 6 Abs. 3 Bundeserziehungsgeldgesetz das Haushaltseinkommen berücksichtigt werden muss, hat der Beklagte zu Recht auch im angefochtenen Bescheid das Einkommen des Lebenspartners der Klägerin angesetzt. Im Rahmen der Einkommensanrechnung reicht gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz Bundeserziehungsgeldgesetz die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus. Ist dementsprechendes Einkommen einer weiteren Person zu berücksichtigen, so muss deren Einkommen auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 des § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz gesondert ermittelt und dann zu dem Einkommen des Antragstellers addiert werden (Buchner/Becker a.a.O., § 6 Rn. 8). Maßgebender Zeitpunkt für die Abzüge ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Auch wenn nach der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz auf die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte der Klägerin abzustellen ist, war der Beklagte nicht gehindert, im Bescheid vom 17. Februar 2003 auf die in der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers angegebenen tatsächlichen Einkünfte abzustellen, weil es sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren um eine rückwirkende Aufhebung der bestandskräftigen Bewilligung der Leistung für das erste Lebensjahr handelt. Hätte die Klägerin nämlich die Teilzeittätigkeit (rechtzeitig) mitgeteilt, hätte der Beklagte auf der Grundlage einer zeitgerecht vorliegenden Verdienstbescheinigung die voraussichtlichen Einkünfte für die Zeit ab Mai 2002 prognostizieren können.
Bezüglich des Erwerbseinkommens des Lebenspartners der Klägerin im Bescheid vom 17. Februar 2003 hat der Beklagte zutreffend an der Berechnung im Ausgangsbescheid vom 11. Januar 2002 festgehalten. Er hat aufgrund der vorliegenden Verdienstbescheinigungen des alten und ab Oktober 2001 neuen Arbeitgebers das rechtlich maßgebende Einkommen (§ 6 Abs. 2, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz) angesetzt, die Werbungskosten und die oben genannte Pauschale von 27% abgezogen.
Der im Widerspruch der Klägerin liegende Antrag, das verminderte Einkommen ihres Lebenspartners im Jahr 2002 zu berücksichtigen 52.360,19 DM (= 26.771,34 Euro) abzüglich Werbungskosten (2.000,00 DM) abzüglich 27% Pauschalabzug), woraus sich eine verminderte Einkommensanrechnung ergeben würde, verpflichtet den Beklagten nicht zu einer Neuentscheidung. Denn gemäß § 6 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz wird das Einkommen auf Antrag nur neu ermittelt, wenn das voraussichtliche Einkommen insgesamt um mindestens 20% geringer ist als im Erziehungsgeldbescheid zu Grunde gelegt wurde. Weniger gravierende Veränderungen des Einkommens sind nicht zu berücksichtigen. Die Korrektur erfolgt gemäß § 6 Abs.7 Satz 2 BErzGG insoweit, als im Rahmen der Einkommensberechnung nur noch die verringerten (voraussichtlichen) Einkünfte anzusetzen sind. Dementsprechend wird eine Neuberechnung durchgeführt (Buchner/Becker, a.a.O., § 6 Rdnr.24). Die Differenz zwischen dem im Bescheid vom 11. Januar 2002 vom Beklagten zu Grunde gelegten Einkommen des Lebenspartners der Klägerin in Höhe von 61.881,00 DM und dem im Widerspruch vom 28. Februar 2003 mitgeteilten Einkommen von 52.360,19 DM (= 26.771,34 Euro) für das Jahr 2002 macht nicht 20 % aus. § 6 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz erfordert, dass das während des Erziehungsgeldbezuges zu erwartende Einkommen mindestens 20% unter dem zum Zeitpunkt der Bewilligung (prognostizierten) Einkommen liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1976 geborene Klägerin, die früher als Telefonistin arbeitete, lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem 1976 geborenen H. M. (HM), der von Beruf Drucker ist.
2001 wurde als zweites Kind der Klägerin der Sohn L. geboren. Die Klägerin bezog vom 17. Oktober 2001 bis 24. Januar 2002 Mutterschaftsgeld.
Am 3. Januar 2002 beantragte sie bei der Beklagten Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Sohnes L ... Ihr Lebenspartner hatte bis September 2001 für die Firma H. Druck GmbH und Co KG in A-Stadt gearbeitet und nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit ab Oktober 2001 für die Firma D. GmbH (E.).
Der Beklagte setzte mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11. Januar 2002 das Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes vom 29. November 2001 bis 28. November 2002 unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes vom 29. November bis 24. Januar 2002 fest. Im Zeitraum vom 29. Januar 2002 bis 28. Mai 2002 betrug das Erziehungsgeld monatlich 600,00 DM (306,78 Euro) und vom 29. Mai 2002 bis 28. November 2002 unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensgrenzen 318,00 DM (162,59 Euro) monatlich. Der Beklagte hatte die positiven Einkünfte des Lebenspartners der Klägerin mit 61.881,00 DM angesetzt und hiervon Werbungskosten abgesetzt (2.000,00 DM) und den Pauschalabzug in Höhe von 27% (16.167,87 DM) vorge-
nommen. Infolge der Überschreitung der Einkommensgrenze um 6.713,13 DM rechnete der Beklagte hiervon 4,2% des Überschreitungsbetrags, d.h. monatlich 282,00 DM, an.
Die Klägerin nahm - wie der Beklagte am 29. Januar 2003 von der Krankenkasse erfuhr - ab 6. Mai 2002 eine Teilzeitarbeit in einem Coffeeshop in E. auf. Sie verdiente nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 4. Februar 2003 bis November 2002 monatlich zwischen 552,24 und 825,80 Euro. Nach den Verdienstbescheinigungen des Coffeeshops arbeitete sie weiter von Dezember 2002 bis 15. Juni 2003.
Der Beklagte erließ am 17. Februar 2003 einen Änderungsbescheid, mit dem er feststellte, dass bei der Einkommensberechnung durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zum 6. Mai 2002 nunmehr von einem Familieneinkommen auszugehen sei. Maßgebend sei hier das im ersten Lebensjahr des Kindes erzielte Einkommen; im Übrigen bleibe das bisher festgesetzte Einkommen unverändert. Unter Abänderung des Bescheides zum 11. Januar 2002 setzte er das Erziehungsgeld vom 29. Mai 2002 bis 28. November 2002 neu fest und forderte die Rückerstattung des überzahlten Betrages von 1.362,00 DM (696,36 Euro). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ließ der Beklagte die Berechnung des Einkommens des Lebenspartners der Klägerin unverändert, setzte bei der Klägerin als Bruttoarbeitslohn die Einkünfte von Mai bis November 2002 in Höhe von 9.407,94 DM an und verringerte diesen Betrag um die Werbungskosten (2000,00 DM) und den Pauschalabzug (2.000,14 DM). Das sich hieraus ergebende Einkommen der Klägerin und ihres Lebenspartners in Höhe von 49.120,93 DM überstieg die Einkommensgrenze von 37.000 DM um 12.120,93 DM. Hiervon rechnete der Beklagte monatlich 4,2%, d.h. 509,00 DM, an.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. Februar 2003 Widerspruch ein; ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, das Einkommen ihres Lebenspartners aus dem Jahr 2002, auf das es hier ankomme, sei zu hoch angesetzt worden. Eine wesentliche Änderung im Familieneinkommen liege nicht vor; der Lebenspartner der Klägerin habe im Jahr 2002 weniger verdient, weshalb die Klägerin eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe.
Mit Schreiben vom 6. März 2003 wies der Beklagte darauf hin, dass es bei der Berechnung des Erziehungsgeldes beim Partner der Klägerin nicht auf das Einkommen im Kalenderjahr 2002 ankomme, sondern auf das Einkommen im Jahr 2001.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einer Erwerbstätigkeit der berechtigten Personen während des Erziehungsgeldbezugs, seien die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Für die anderen Einkünfte sei das Kalenderjahr der Geburt beziehungsweise das auf die Geburt des Kindes folgende Kalenderjahr maßgebend. Dies bedeute, dass für die Berechnung des Erziehungsgeldes das Einkommen des Lebenspartners aus dem Kalenderjahr 2001 maßgeblich sei, das Einkommen der Klägerin jedoch während der Zeit des Erziehungsgeldbezugs im ersten Lebensjahr des Kindes heranzuziehen sei. Nur wenn das prognostizierte Einkommen insgesamt mindestens 20% geringer sei als im Erziehungsgeldbescheid zu Grunde gelegt worden ist, werde es auf Antrag neu ermittelt. Eine Einkommensminderung von 20% liege nicht vor.
Am 7. Juli 2003 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Bewilligung des Erziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Sohnes L ... und am 9. Juli 2003 hierzu einen Änderungsbescheid. Hiergegen legte die Klägerin gleichfalls Widerspruch ein.
Sie hat am 8. August 2003 gegen den Bescheid vom 17. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides im 2. Juli 2003 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Das Familieneinkommen habe sich insgesamt verringert; der Partner der Klägerin habe im Jahr 2002 lediglich Einkünfte in Höhe von 26.771,34 Euro (52.360,19 DM) erzielt. Der Beklagte weigere sich zu Unrecht, bei der erneuten Berechnung des Erziehungsgeldes das tatsächlich erzielte Einkommen unter Verweis auf die 20% Grenze anzusetzen, die nicht erreicht wird. Bei einer Neuberechnung wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Erziehungsgeldberechtigten müsse unter Abweichung vom Gesetzeswortlaut insgesamt das tatsächliche Familieneinkommen zu Grunde gelegt werden, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Das SG hat den Einkommensteuerbescheid des Lebenspartners der Klägerin für das Jahr 2001 beigezogen.
Es hat mit Urteil vom 19. Juli 2004 die Klage abgewiesen. Der Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass die Klägerin für den 7. bis 12. Lebensmonat 696,36 Euro zu viel an Bundeserziehungsgeld erhalten hat. Ihre Einkünfte aus der früheren Tätigkeit als Telefonistin seien unbeachtlich, anzurechnen seien die Erwerbseinkünfte während des Erziehungsgeldbezugs. Eine Neuberechnung des Erziehungsgeldes unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Lebenspartners der Klägerin sei nicht erforderlich; der von der Klägerin selbst genannte Betrag von 50.160,19 DM (einschließlich des Abzugs der Werbungskosten von 2000 DM) sei im Vergleich zu den im Erziehungsgeldbescheid angesetzten 59.881,00 DM nicht um 20% geringer. Ein Antrag auf Neuberechnung (Widerspruch vom 4. März 2003) habe lediglich eine Rückwirkung für sechs Monate, nämlich vom 4. September bis 28. November 2002. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist sei nicht gegeben; die Klägerin habe die Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens grob fahrlässig verschwiegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. September 2004. Der Beklagte berücksichtige nicht, dass der Lebenspartner der Klägerin seit 1. Oktober 2001 zu einem deutlich geringeren Arbeitsentgelt beschäftigt sei. Dies habe die Klägerin dem Beklagten auch mitgeteilt. Der Beklagte hätte bei der Einkommensermittlung auch die Werbungskosten im Jahr 2002 in Höhe von 5.290,52 DM ansetzen müssen, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 5. Juni 2003 ergebe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Juli 2004 aufzuheben und
den Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG). Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Grundlage für die Rückforderung des Erziehungsgeldes im Bescheid vom 17. Februar 2003 für den Zeitraum vom 29. Mai 2002 bis 28. November 2002 in Höhe von 696,36 Euro ist § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat den Bescheid und den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid des Erziehungsgeldes vom 11. Januar 2002 zu Recht zum Teil aufgehoben, weil die Klägerin nach der Bewilligung der Leistung ab 6. Mai 2002 eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat, wovon der Beklagte erst aufgrund einer Mitteilung der Krankenkasse der Klägerin am 29. Januar 2003 Kenntnis erlangt hat.
Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung ist § 22 Absatz 2,4 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz. Nach dieser Vorschrift bleiben zwar die Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt, wenn die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig ist. Gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz sind aber die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend, wenn die berechtigte Person , wie hier die Klägerin, während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig ist. D.h., wird eine Teilzeittätigkeit nach Erlass des Bewilligungsbescheides aufgenommen, so bedarf es einer Neuberechnung der Einkünfte.
§ 22 Bundeserziehungsgeldgesetz enthält in Abs. 2 bis 4 eine Sondervorschrift für eine Korrektur der Bewilligung des Erziehungsgeldes bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die der allgemeinen Norm des § 48 SGB X als Sondervorschrift vorgeht. § 22 Bundeserziehungsgeldgesetz geht davon aus, dass die Leistung auf Dauer gezahlt wird, in der Regel für Jahreszeiträume (§ 4 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz). Die Leistung für die einzelnen Zeitabschnitte (d.h. für die Lebensmonate des Kindes, § 5 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz) setzt voraus, dass in den jeweiligen Abschnitten die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. § 22 Abs. 2 bis 4 Bundeserziehungsgeldgesetz bestimmt, welche nach der Bewilligung der Leistung eingetretenen wesentlichen Änderungen eine rechtliche Relevanz entfalten und welche nicht. Wesentlich sind die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Änderungen, d.h. aufgrund der Verweisung auf § 6 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz die nach der Entscheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit der leistungsberechtigten Person. Dieser Umstand ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Änderung wirkt sich ab dem Lebensmonat aus, der auf ihren Eintritt folgt (Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz/Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Auflage, § 22, Rdnr. 6 ff.).
Rechtsfolge ist hier die teilweise Aufhebung des Erziehungsgeldbescheides verbunden mit einer Neubescheidung. Da § 22 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz anordnet, dass über das Erziehungsgeld neu zu entscheiden ist, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen des Beklagten, so dass es abweichend von § 48 SGB X bei der rückwirkenden Teilaufhebung auf die Frage eines atypischen Falles nicht ankommt.
Das aus der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bezogene Einkommen wirkt sich gemäß § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz ebenso wie das Einkommen ihres Lebenspartners auf die Höhe der Leistung aus (§ 6 Bundeserziehungsgeldgesetz). Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift gilt als Einkommen die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich des Pauschalabzugs als Ausgleich der steuerlichen Belastung in Höhe von 27% der Einkünfte, d.h. des Gesamtbetrags der ermittelten Einkünfte. Die gesetzliche Regelung stellt hier auf das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum ab (§ 6 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz). Die maßgebende Größe ist also das typisiert verringerte Bruttoeinkommen der zusammenlebenden Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, von dem bestimmte Prozentsätze, Unterhaltsleistungen und der Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden. Die zuständige Behörde hat hier eine eigenständige Berechnung in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die Gewinneinkünfte und die Überschusseinkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 Einkommensteuergesetz).
Bei den hier vorliegenden Überschusseinkunftsarten kommt es auf die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten an, wobei bei den Werbungskosten mindestens die jeweils einschlägigen Pausch- und Freibeträge anzusetzen sind. Da gemäß § 6 Abs. 3 Bundeserziehungsgeldgesetz das Haushaltseinkommen berücksichtigt werden muss, hat der Beklagte zu Recht auch im angefochtenen Bescheid das Einkommen des Lebenspartners der Klägerin angesetzt. Im Rahmen der Einkommensanrechnung reicht gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz Bundeserziehungsgeldgesetz die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus. Ist dementsprechendes Einkommen einer weiteren Person zu berücksichtigen, so muss deren Einkommen auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 des § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz gesondert ermittelt und dann zu dem Einkommen des Antragstellers addiert werden (Buchner/Becker a.a.O., § 6 Rn. 8). Maßgebender Zeitpunkt für die Abzüge ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Auch wenn nach der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz auf die voraussichtlichen Erwerbseinkünfte der Klägerin abzustellen ist, war der Beklagte nicht gehindert, im Bescheid vom 17. Februar 2003 auf die in der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers angegebenen tatsächlichen Einkünfte abzustellen, weil es sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren um eine rückwirkende Aufhebung der bestandskräftigen Bewilligung der Leistung für das erste Lebensjahr handelt. Hätte die Klägerin nämlich die Teilzeittätigkeit (rechtzeitig) mitgeteilt, hätte der Beklagte auf der Grundlage einer zeitgerecht vorliegenden Verdienstbescheinigung die voraussichtlichen Einkünfte für die Zeit ab Mai 2002 prognostizieren können.
Bezüglich des Erwerbseinkommens des Lebenspartners der Klägerin im Bescheid vom 17. Februar 2003 hat der Beklagte zutreffend an der Berechnung im Ausgangsbescheid vom 11. Januar 2002 festgehalten. Er hat aufgrund der vorliegenden Verdienstbescheinigungen des alten und ab Oktober 2001 neuen Arbeitgebers das rechtlich maßgebende Einkommen (§ 6 Abs. 2, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz) angesetzt, die Werbungskosten und die oben genannte Pauschale von 27% abgezogen.
Der im Widerspruch der Klägerin liegende Antrag, das verminderte Einkommen ihres Lebenspartners im Jahr 2002 zu berücksichtigen 52.360,19 DM (= 26.771,34 Euro) abzüglich Werbungskosten (2.000,00 DM) abzüglich 27% Pauschalabzug), woraus sich eine verminderte Einkommensanrechnung ergeben würde, verpflichtet den Beklagten nicht zu einer Neuentscheidung. Denn gemäß § 6 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz wird das Einkommen auf Antrag nur neu ermittelt, wenn das voraussichtliche Einkommen insgesamt um mindestens 20% geringer ist als im Erziehungsgeldbescheid zu Grunde gelegt wurde. Weniger gravierende Veränderungen des Einkommens sind nicht zu berücksichtigen. Die Korrektur erfolgt gemäß § 6 Abs.7 Satz 2 BErzGG insoweit, als im Rahmen der Einkommensberechnung nur noch die verringerten (voraussichtlichen) Einkünfte anzusetzen sind. Dementsprechend wird eine Neuberechnung durchgeführt (Buchner/Becker, a.a.O., § 6 Rdnr.24). Die Differenz zwischen dem im Bescheid vom 11. Januar 2002 vom Beklagten zu Grunde gelegten Einkommen des Lebenspartners der Klägerin in Höhe von 61.881,00 DM und dem im Widerspruch vom 28. Februar 2003 mitgeteilten Einkommen von 52.360,19 DM (= 26.771,34 Euro) für das Jahr 2002 macht nicht 20 % aus. § 6 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz erfordert, dass das während des Erziehungsgeldbezuges zu erwartende Einkommen mindestens 20% unter dem zum Zeitpunkt der Bewilligung (prognostizierten) Einkommen liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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