Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 50/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 41/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 06.12.2003.
Der 1945 geborene verheiratete Kläger meldete sich am 02.03.1999 bei der Beklagten arbeitslos. Laut Arbeitsbescheinigung der Firma A. Baumaschinen GmbH, G., war der Kläger vom 01.04.1986 bis 31.03.1999 dort als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1999. Laut ärztlichem Attest des Dr.med.G., A-Stadt, bestehe ein nervliches Überlastungssyndrom, welches sich unter anderem in einem hohen Blutdruck manifestiere. Die bisherige Tätigkeit sollte daher im Moment nicht mehr ausgeübt werden.
Vom 10.04.1999 bis 05.12.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Ab 06.12.2001 war der Anspruch auf Alg erschöpft.
Am 04.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Im Antragsformblatt gab er unter anderem an, dass er am 01.09.2000 ein im gemeinsamen Eigentum mit seiner Ehefrau stehendes Grundstück von 820 m² Größe (Wert ca. 290.000,00 DM) seinen beiden Kindern C. und A. schenkungsweise zur Errichtung eines Wohnhauses überlassen habe, unter Bezugnahme auf den notariellen Überlassungsvertrag vom 01.09.2000. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die Erwerber C. und A. A. jeweils mit Wirkung für sich und alle Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass beider Eltern verzichten. Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann Alhi für die Zeit vom 06.12.2001 bis 05.12.2003. Auch im Folgeantrag, eingegangen bei der Beklagten am 05.11.2002, hatte der Kläger die Schenkung angegeben.
Am 03.11.2003 beantragte der Kläger - unter Angabe der Schenkung - die Fortzahlung der Alhi. Daraufhin lehnte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 19.12.2003 den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 151.600,00 EUR verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30.680,00 EUR für den Kläger und von 29.120,00 EUR für die Ehefrau verblieben 91.800,00 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.12.2003 Widerspruch. Er gab an, dass es sich bei dem Vermögen um einen Bauplatz handle, der am 01.09.2000 durch Überlassungsvertrag an die Kinder übertragen worden sei. Weiteres Vermögen sei nicht vorhanden. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe komme nicht in Betracht. Der Kläger übergab nochmals den Überlassungsvertrag in Kopie. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht bedürftig, da er über Vermögen verfüge. Zum Vermögen zählten auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach Bürgerlichem Gesetzbuch. Hierzu zähle auch ein bürgerlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schuldners. Der Tatbestand sei erfüllt, wenn der Arbeitslose bzw. dessen Ehegatte mit der Schenkung die Bedürftigkeit herbeigeführt habe. Der Kläger habe im Jahr 2000 seinen Kindern C. und A. einen Bauplatz im Wert von 150.000,00 EUR schenkungsweise und unentgeltlich überlassen. Nachdem er nun keine anderweitigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mehr habe, könne er die Herausgabe des geschenkten Grundstücks verlangen.
Hiergegen hat der Kläger am 21.01.2004 Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er vor vier Jahren seine jetzige finanzielle Situation nicht vorausahnen konnte. Die rechtliche Situation sei bis zum Jahresende 2003 so gewesen, dass Alhi bezahlt worden sei. Es sei völlig unverständlich, wie ein Gesetz rückwirkend so angewendet werden könne. Der Bauplatz sei seit dem Jahr 2001 von den Kindern bebaut. Eine Rückforderung des Grundstücks sei daher nicht möglich. Dieses sei mit einer Grundschuldeintragung durch die Bank belastet. Die Tochter sei außerdem durch die momentane wirtschaftliche Lage ebenfalls arbeitslos geworden. Eine Herausgabe des Bauplatzes sei durch diese Umstände nicht durchführbar. Das Sozialamt habe auf die Durchführung der Klage verwiesen.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Beschenkten Wertersatz zu leisten hätten. Alternativ könnten sie dem Kläger den für seinen Unterhalt erforderlichen Betrag zahlen und den Herausgabeanspruch dadurch abwenden. Auch in diesem Fall wäre der Kläger nicht bedürftig und hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Das SG hat mit Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Zum Zeitpunkt des Fortzahlungsantrags auf Alhi am 12.11.2003 habe kein im Sinne der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers bzw. seiner Ehefrau vorgelegen. Dies gelte auch für die erstmalige Gewährung von Alhi ab 06.12.2001. Der Kläger sei bedürftig gewesen, da der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums, für den der Kläger Alhi beansprucht hatte, nicht gesichert gewesen sei. Die Gewährung von Alhi könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grobfahrlässigen Herbeiführung der Bedürftigkeit abgelehnt werden. Zum einen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die grobfahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit kein ausreichender Grund für die Versagung der Alhi. Eine vorsätzlich herbeigeführte Bedürftigkeit liege nicht vor, wie zum Beispiel die schenkungsweise bzw. sonstige Weitergabe des Vermögens kurz vor der Antragstellung auf Alhi. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass der Kläger das Grundstück auf seine beiden Kinder bereits ca. 15 Monate vor der erstmaligen Antragstellung auf Alhi schenkungsweise übertragen habe. Dies rechtfertige nicht den Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung der Bedürftigkeit. Der Kläger hätte unter Umständen rechtzeitig in Arbeit vermittelt werden können, mit der Folge, dass die Beantragung von Alhi unterblieben wäre.
Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Rückgabe könne nur dann bei der Bedürftigkeitsprüfung zu einem berücksichtigungsfähigen Vermögen führen, wenn er rechtlich gefestigt sei, das heißt vernünftige und ausreichend gesicherte Aussicht bestehe, den Rückübertragungsanspruch erfolgreich, ggf. gerichtlich durchzusetzen. Derartige Erfolgsaussichten seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal das in Frage stehende Grundstück zur Bebauung durch die Kinder des Klägers vorgesehen war.
Gegen das Urteil legt die Beklagte am 10.02.2006 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Sie macht geltend, dass der Kläger seine Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Alhi im streitigen Zeitraum vom 06.12.2003 bis 31.12.2004 nicht nachgewiesen habe. Insbesondere fehlten Angaben, mit welchen finanziellen Mitteln er im streitigen Zeitraum tatsächlich seinen Lebensunterhalt (und den seiner Angehörigen) bestritten habe.
Darüber hinaus habe der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Beschenkten wegen Verarmung. Die Beschenkten (hier: Kinder) könnten die Herausgabe des Grundstücks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Der Entscheidung des SG könne nicht darin gefolgt werden, dass ein Rückforderungsanspruch nur dann zu bejahen sei, wenn die Bedürftigkeit des Schenkers Folge der Schenkung sei. Auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit komme es nicht an. Des Weiteren könne dem SG nicht darin gefolgt werden, dass ein zivilrechtlicher Rückübertragungsanspruch nur dann berücksichtigt werden könne, wenn er rechtlich gefestigt sei, das heißt vernünftige und ausreichend gesicherte Aussicht bestehe, den Rückübertragungsanspruch erfolgreich ggf. gerichtlich durchzusetzen; und im vorliegenden Fall derartige Erfolgsaussichten insbesondere im Hinblick auf mögliche Einreden nicht gegeben seien. Derartige Einreden lägen nicht vor, so dass sich die Beurteilung einer vorsätzlichen bzw. grobfahrlässigen Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des BGB erübrige. Zwar sei die Herausgabe (Rückübertragung) des Geschenkes (hier Baugrundstück) durch die vorgetragene bisher aber nicht nachgewiesene Bebauung des Grundstückes sowie der Eintragung einer Grundschuld der Kinder nur erschwert möglich gewesen. Jedoch könnten die Kinder die Herausgabe des Grundstücks durch Zahlung eines Unterhaltsbetrages abwenden. Einreden, wonach der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen sei, seien nicht durch die Beschenkten geltend gemacht worden. Das Gleiche gelte, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet werde.
Der Kläger erwidert, dass er für den streitigen Zeitraum einen Kredit von einer privaten Person gegen Rückzahlung erhalten habe. Die Bank sei trotz vierzigjähriger Kundentreue zu keiner Kreditvergabe bereit gewesen. In einem weiteren Schriftsatz führt der Kläger aus, dass er von seinen Kindern unterstützt worden sei. Ab Rentenbezug habe er die geliehenen Beträge je nach Bedarf in bar übergeben. Durch härteste Ausgabendisziplin seien 15 Monate ohne Einkommen überbrückt worden.
Die Beklagte führt aus, dass der Kläger zu Beginn der Arbeitslosigkeit bereits 54 Jahre alt war. Sein bis zum 31.03.1999 bestehendes Arbeitsverhältnis habe er selbst aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Er habe deshalb zum Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks davon ausgehen müssen, dass er wegen sehr geringer Vermittlungschancen hierdurch nicht mehr in der Lage sein würde, künftig seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Damit habe er vorsätzlich und ganz bewusst die 15 Monate später zwangsläufig eingetretene Bedürftigkeit herbeigeführt.
Der Kläger weist darauf hin, dass er keinerlei Vermittlungsangebote von der Beklagten erhalten habe. Bei einer Nachfrage sei festgestellt worden, dass es seine Akte nicht gebe. Die erneut beantragte Aufnahme in die Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgt. Die beschenkten Kinder hätten das Grundstück 2001 bebaut bzw. das Haus bezogen und mit Hypotheken für die nächsten Jahre belastet.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 03.01.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten sowie die Niederschrift der Senatssitzung vom 25.09.2008.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143 f. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG der zulässig erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage stattgegeben.
Der Kläger hat Anspruch auf Alhi ab 06.12.2003.
Unstreitig erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 190 Abs.1 Nrn.1 bis 4 SGB III, da er ab dem streitigen Zeitraum arbeitslos war, sich arbeitslos gemeldet hatte, keinen Anspruch auf Alg hatte, jedoch in der Vorfrist von einem Jahr (§ 192 Satz 1 SGB III) Alg bezogen hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger ab dem streitigen Zeitraum auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III. Er verfügte ab 06.12.2003 über kein Vermögen, das nach der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) vom 13.12.2001 (BGBl.I S.3734), erlassen auf Grund der Ermächtigung des § 206 Nrn.1 bis 4 SGB III, bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre.
Gemäß § 1 Abs.1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen 1. des Arbeitslosen und 2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.
Das Grundstück war nach eigenen Angaben des Klägers 150.000,00 EUR wert. Insgesamt verfügte er vor der Schenkung über Vermögen in Höhe von 151.600,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30.680,00 EUR für den Kläger und von 29.120,00 EUR für seine Ehefrau verblieben 91.800,00 EUR. Da dieses Vermögen im Wesentlichen aus dem Grundstück bestand, hatte der Kläger im Jahr 2000 sein ganzes Vermögen sowie das seiner Ehefrau an die gemeinsamen Kinder verschenkt. Zum Zeitpunkt des Fortzahlungsantrags auf Alhi am 12.11.2003 lag somit kein im Sinne der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers bzw. seiner Ehefrau vor, da sie nicht mehr Eigentümer des Grundstücks waren. Dies gilt auch für die erstmalige Gewährung von Alhi ab 06.12.2001.
Auch Vermögen i.S. eines Rückübertragungsanspruchs nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet aus.
Der Kläger und seine Ehefrau konnten im Jahr 2000, also vor dem erstmaligen Antrag auf Alhi, das Grundstück an die Kinder zum Hausbau übertragen, ohne dass dies der Annahme von Bedürftigkeit entgegensteht. Die Begünstigten haben im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht ausgesprochen. Dem Kläger kann kein Rückübertragungsanspruch nach § 528 Abs.1 BGB entgegengehalten werden.
§ 1624 Abs.1 BGB bestimmt, dass nicht als Schenkung gilt, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht; als Schenkung gilt eine Übertragung nur soweit, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter entsprechende Maß übersteigt.
Zwar könnte die Übertragung eines Grundstücks mit einem Wert von 150.000,00 EUR an die Kinder als übermäßig anzusehen sein. Als Schenkung mit der Folge eines Rückübertragungsanspruches nach § 528 Abs.1 BGB wäre dennoch nur der übermäßige Anteil an der übertragenen Summe anzusehen, während der Teil, der nicht als übermäßige Schenkung zu gelten hat, über § 1624 Abs.1 BGB geschützt ist. Der hier interessierende Betrag von 91.800,00 EUR, verteilt auf zwei Kinder, wäre keine übermäßige Ausstattung, nachdem die Eltern selbst in einem Eigenheim wohnen. Da im Gegenzug der Pflichtteilverzicht ausgesprochen wurde, die Kinder damit das Grundstück als ausschließliches Erbe erhalten, ist die Übertragung des Grundstücks als Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs.1 BGB anzusehen.
Gegen den Vorwurf einer "missbräuchlichen" Herbeiführung der Bedürftigkeit ist einzuwenden, dass § 1624 BGB eine Wertentscheidung des Gesetzgebers enthält, den Kindern als Unterform des Unterhaltsanspruches eine gefestigte Rechtsposition auf eine entsprechende Ausstattung zu verschaffen, die auch die Beklagte zu respektieren hat.
Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 1624 BGB verneinen wollte, käme man nicht zu einem zu berücksichtigenden Einkommen. Die Beklagte hat den Kläger darauf verwiesen, dass der Beschenkte gemäß § 528 Abs.1 Satz 2 BGB die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden könne. Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht, gehören gemäß § 194 Abs.3 Nr.11 SGB III nicht zum Einkommen. Anders als nach dem früheren Recht wird auf die Anrechung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Verwandten bei erwachsenen Arbeitslosen weitgehend verzichtet. Da Unterhaltsansprüche Erwachsener gegen Verwandte ohnehin nur in Ausnahmefällen bestehen, werden Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten ersten Grades nur als Einkommen angerechnet, wenn der Arbeitslose sie tatsächlich realisiert hat. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann die Beklagte dem Kläger Arbeitshosenhilfe nicht versagen, weil er von seinen Kindern anstatt der Herausgabe des Grundstücks Unterhalt verlangen könne.
Es wäre der Beklagten zuzumuten gewesen, zunächst Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dann nach gerichtlicher Überprüfung der zivilrechtlichen Ansprüche ggf. diese vom Kläger zurückzufordern. Im vorliegenden Fall greift die Vermutung des § 10 Alhi-Verordnung gerade nicht ein, da der Kläger sofort nach Erhalt des Bescheides geltend gemacht hat, dass er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau zu bestreiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 06.12.2003.
Der 1945 geborene verheiratete Kläger meldete sich am 02.03.1999 bei der Beklagten arbeitslos. Laut Arbeitsbescheinigung der Firma A. Baumaschinen GmbH, G., war der Kläger vom 01.04.1986 bis 31.03.1999 dort als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1999. Laut ärztlichem Attest des Dr.med.G., A-Stadt, bestehe ein nervliches Überlastungssyndrom, welches sich unter anderem in einem hohen Blutdruck manifestiere. Die bisherige Tätigkeit sollte daher im Moment nicht mehr ausgeübt werden.
Vom 10.04.1999 bis 05.12.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Ab 06.12.2001 war der Anspruch auf Alg erschöpft.
Am 04.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Im Antragsformblatt gab er unter anderem an, dass er am 01.09.2000 ein im gemeinsamen Eigentum mit seiner Ehefrau stehendes Grundstück von 820 m² Größe (Wert ca. 290.000,00 DM) seinen beiden Kindern C. und A. schenkungsweise zur Errichtung eines Wohnhauses überlassen habe, unter Bezugnahme auf den notariellen Überlassungsvertrag vom 01.09.2000. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die Erwerber C. und A. A. jeweils mit Wirkung für sich und alle Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass beider Eltern verzichten. Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann Alhi für die Zeit vom 06.12.2001 bis 05.12.2003. Auch im Folgeantrag, eingegangen bei der Beklagten am 05.11.2002, hatte der Kläger die Schenkung angegeben.
Am 03.11.2003 beantragte der Kläger - unter Angabe der Schenkung - die Fortzahlung der Alhi. Daraufhin lehnte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 19.12.2003 den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 151.600,00 EUR verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30.680,00 EUR für den Kläger und von 29.120,00 EUR für die Ehefrau verblieben 91.800,00 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.12.2003 Widerspruch. Er gab an, dass es sich bei dem Vermögen um einen Bauplatz handle, der am 01.09.2000 durch Überlassungsvertrag an die Kinder übertragen worden sei. Weiteres Vermögen sei nicht vorhanden. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe komme nicht in Betracht. Der Kläger übergab nochmals den Überlassungsvertrag in Kopie. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht bedürftig, da er über Vermögen verfüge. Zum Vermögen zählten auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach Bürgerlichem Gesetzbuch. Hierzu zähle auch ein bürgerlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schuldners. Der Tatbestand sei erfüllt, wenn der Arbeitslose bzw. dessen Ehegatte mit der Schenkung die Bedürftigkeit herbeigeführt habe. Der Kläger habe im Jahr 2000 seinen Kindern C. und A. einen Bauplatz im Wert von 150.000,00 EUR schenkungsweise und unentgeltlich überlassen. Nachdem er nun keine anderweitigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mehr habe, könne er die Herausgabe des geschenkten Grundstücks verlangen.
Hiergegen hat der Kläger am 21.01.2004 Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er vor vier Jahren seine jetzige finanzielle Situation nicht vorausahnen konnte. Die rechtliche Situation sei bis zum Jahresende 2003 so gewesen, dass Alhi bezahlt worden sei. Es sei völlig unverständlich, wie ein Gesetz rückwirkend so angewendet werden könne. Der Bauplatz sei seit dem Jahr 2001 von den Kindern bebaut. Eine Rückforderung des Grundstücks sei daher nicht möglich. Dieses sei mit einer Grundschuldeintragung durch die Bank belastet. Die Tochter sei außerdem durch die momentane wirtschaftliche Lage ebenfalls arbeitslos geworden. Eine Herausgabe des Bauplatzes sei durch diese Umstände nicht durchführbar. Das Sozialamt habe auf die Durchführung der Klage verwiesen.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Beschenkten Wertersatz zu leisten hätten. Alternativ könnten sie dem Kläger den für seinen Unterhalt erforderlichen Betrag zahlen und den Herausgabeanspruch dadurch abwenden. Auch in diesem Fall wäre der Kläger nicht bedürftig und hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Das SG hat mit Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Zum Zeitpunkt des Fortzahlungsantrags auf Alhi am 12.11.2003 habe kein im Sinne der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers bzw. seiner Ehefrau vorgelegen. Dies gelte auch für die erstmalige Gewährung von Alhi ab 06.12.2001. Der Kläger sei bedürftig gewesen, da der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums, für den der Kläger Alhi beansprucht hatte, nicht gesichert gewesen sei. Die Gewährung von Alhi könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grobfahrlässigen Herbeiführung der Bedürftigkeit abgelehnt werden. Zum einen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die grobfahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit kein ausreichender Grund für die Versagung der Alhi. Eine vorsätzlich herbeigeführte Bedürftigkeit liege nicht vor, wie zum Beispiel die schenkungsweise bzw. sonstige Weitergabe des Vermögens kurz vor der Antragstellung auf Alhi. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass der Kläger das Grundstück auf seine beiden Kinder bereits ca. 15 Monate vor der erstmaligen Antragstellung auf Alhi schenkungsweise übertragen habe. Dies rechtfertige nicht den Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung der Bedürftigkeit. Der Kläger hätte unter Umständen rechtzeitig in Arbeit vermittelt werden können, mit der Folge, dass die Beantragung von Alhi unterblieben wäre.
Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Rückgabe könne nur dann bei der Bedürftigkeitsprüfung zu einem berücksichtigungsfähigen Vermögen führen, wenn er rechtlich gefestigt sei, das heißt vernünftige und ausreichend gesicherte Aussicht bestehe, den Rückübertragungsanspruch erfolgreich, ggf. gerichtlich durchzusetzen. Derartige Erfolgsaussichten seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal das in Frage stehende Grundstück zur Bebauung durch die Kinder des Klägers vorgesehen war.
Gegen das Urteil legt die Beklagte am 10.02.2006 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Sie macht geltend, dass der Kläger seine Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Alhi im streitigen Zeitraum vom 06.12.2003 bis 31.12.2004 nicht nachgewiesen habe. Insbesondere fehlten Angaben, mit welchen finanziellen Mitteln er im streitigen Zeitraum tatsächlich seinen Lebensunterhalt (und den seiner Angehörigen) bestritten habe.
Darüber hinaus habe der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Beschenkten wegen Verarmung. Die Beschenkten (hier: Kinder) könnten die Herausgabe des Grundstücks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Der Entscheidung des SG könne nicht darin gefolgt werden, dass ein Rückforderungsanspruch nur dann zu bejahen sei, wenn die Bedürftigkeit des Schenkers Folge der Schenkung sei. Auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit komme es nicht an. Des Weiteren könne dem SG nicht darin gefolgt werden, dass ein zivilrechtlicher Rückübertragungsanspruch nur dann berücksichtigt werden könne, wenn er rechtlich gefestigt sei, das heißt vernünftige und ausreichend gesicherte Aussicht bestehe, den Rückübertragungsanspruch erfolgreich ggf. gerichtlich durchzusetzen; und im vorliegenden Fall derartige Erfolgsaussichten insbesondere im Hinblick auf mögliche Einreden nicht gegeben seien. Derartige Einreden lägen nicht vor, so dass sich die Beurteilung einer vorsätzlichen bzw. grobfahrlässigen Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des BGB erübrige. Zwar sei die Herausgabe (Rückübertragung) des Geschenkes (hier Baugrundstück) durch die vorgetragene bisher aber nicht nachgewiesene Bebauung des Grundstückes sowie der Eintragung einer Grundschuld der Kinder nur erschwert möglich gewesen. Jedoch könnten die Kinder die Herausgabe des Grundstücks durch Zahlung eines Unterhaltsbetrages abwenden. Einreden, wonach der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen sei, seien nicht durch die Beschenkten geltend gemacht worden. Das Gleiche gelte, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet werde.
Der Kläger erwidert, dass er für den streitigen Zeitraum einen Kredit von einer privaten Person gegen Rückzahlung erhalten habe. Die Bank sei trotz vierzigjähriger Kundentreue zu keiner Kreditvergabe bereit gewesen. In einem weiteren Schriftsatz führt der Kläger aus, dass er von seinen Kindern unterstützt worden sei. Ab Rentenbezug habe er die geliehenen Beträge je nach Bedarf in bar übergeben. Durch härteste Ausgabendisziplin seien 15 Monate ohne Einkommen überbrückt worden.
Die Beklagte führt aus, dass der Kläger zu Beginn der Arbeitslosigkeit bereits 54 Jahre alt war. Sein bis zum 31.03.1999 bestehendes Arbeitsverhältnis habe er selbst aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Er habe deshalb zum Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks davon ausgehen müssen, dass er wegen sehr geringer Vermittlungschancen hierdurch nicht mehr in der Lage sein würde, künftig seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Damit habe er vorsätzlich und ganz bewusst die 15 Monate später zwangsläufig eingetretene Bedürftigkeit herbeigeführt.
Der Kläger weist darauf hin, dass er keinerlei Vermittlungsangebote von der Beklagten erhalten habe. Bei einer Nachfrage sei festgestellt worden, dass es seine Akte nicht gebe. Die erneut beantragte Aufnahme in die Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgt. Die beschenkten Kinder hätten das Grundstück 2001 bebaut bzw. das Haus bezogen und mit Hypotheken für die nächsten Jahre belastet.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 03.01.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten sowie die Niederschrift der Senatssitzung vom 25.09.2008.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143 f. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG der zulässig erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage stattgegeben.
Der Kläger hat Anspruch auf Alhi ab 06.12.2003.
Unstreitig erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 190 Abs.1 Nrn.1 bis 4 SGB III, da er ab dem streitigen Zeitraum arbeitslos war, sich arbeitslos gemeldet hatte, keinen Anspruch auf Alg hatte, jedoch in der Vorfrist von einem Jahr (§ 192 Satz 1 SGB III) Alg bezogen hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger ab dem streitigen Zeitraum auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III. Er verfügte ab 06.12.2003 über kein Vermögen, das nach der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) vom 13.12.2001 (BGBl.I S.3734), erlassen auf Grund der Ermächtigung des § 206 Nrn.1 bis 4 SGB III, bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre.
Gemäß § 1 Abs.1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen 1. des Arbeitslosen und 2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.
Das Grundstück war nach eigenen Angaben des Klägers 150.000,00 EUR wert. Insgesamt verfügte er vor der Schenkung über Vermögen in Höhe von 151.600,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30.680,00 EUR für den Kläger und von 29.120,00 EUR für seine Ehefrau verblieben 91.800,00 EUR. Da dieses Vermögen im Wesentlichen aus dem Grundstück bestand, hatte der Kläger im Jahr 2000 sein ganzes Vermögen sowie das seiner Ehefrau an die gemeinsamen Kinder verschenkt. Zum Zeitpunkt des Fortzahlungsantrags auf Alhi am 12.11.2003 lag somit kein im Sinne der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers bzw. seiner Ehefrau vor, da sie nicht mehr Eigentümer des Grundstücks waren. Dies gilt auch für die erstmalige Gewährung von Alhi ab 06.12.2001.
Auch Vermögen i.S. eines Rückübertragungsanspruchs nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet aus.
Der Kläger und seine Ehefrau konnten im Jahr 2000, also vor dem erstmaligen Antrag auf Alhi, das Grundstück an die Kinder zum Hausbau übertragen, ohne dass dies der Annahme von Bedürftigkeit entgegensteht. Die Begünstigten haben im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht ausgesprochen. Dem Kläger kann kein Rückübertragungsanspruch nach § 528 Abs.1 BGB entgegengehalten werden.
§ 1624 Abs.1 BGB bestimmt, dass nicht als Schenkung gilt, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht; als Schenkung gilt eine Übertragung nur soweit, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter entsprechende Maß übersteigt.
Zwar könnte die Übertragung eines Grundstücks mit einem Wert von 150.000,00 EUR an die Kinder als übermäßig anzusehen sein. Als Schenkung mit der Folge eines Rückübertragungsanspruches nach § 528 Abs.1 BGB wäre dennoch nur der übermäßige Anteil an der übertragenen Summe anzusehen, während der Teil, der nicht als übermäßige Schenkung zu gelten hat, über § 1624 Abs.1 BGB geschützt ist. Der hier interessierende Betrag von 91.800,00 EUR, verteilt auf zwei Kinder, wäre keine übermäßige Ausstattung, nachdem die Eltern selbst in einem Eigenheim wohnen. Da im Gegenzug der Pflichtteilverzicht ausgesprochen wurde, die Kinder damit das Grundstück als ausschließliches Erbe erhalten, ist die Übertragung des Grundstücks als Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs.1 BGB anzusehen.
Gegen den Vorwurf einer "missbräuchlichen" Herbeiführung der Bedürftigkeit ist einzuwenden, dass § 1624 BGB eine Wertentscheidung des Gesetzgebers enthält, den Kindern als Unterform des Unterhaltsanspruches eine gefestigte Rechtsposition auf eine entsprechende Ausstattung zu verschaffen, die auch die Beklagte zu respektieren hat.
Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 1624 BGB verneinen wollte, käme man nicht zu einem zu berücksichtigenden Einkommen. Die Beklagte hat den Kläger darauf verwiesen, dass der Beschenkte gemäß § 528 Abs.1 Satz 2 BGB die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden könne. Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht, gehören gemäß § 194 Abs.3 Nr.11 SGB III nicht zum Einkommen. Anders als nach dem früheren Recht wird auf die Anrechung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Verwandten bei erwachsenen Arbeitslosen weitgehend verzichtet. Da Unterhaltsansprüche Erwachsener gegen Verwandte ohnehin nur in Ausnahmefällen bestehen, werden Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten ersten Grades nur als Einkommen angerechnet, wenn der Arbeitslose sie tatsächlich realisiert hat. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann die Beklagte dem Kläger Arbeitshosenhilfe nicht versagen, weil er von seinen Kindern anstatt der Herausgabe des Grundstücks Unterhalt verlangen könne.
Es wäre der Beklagten zuzumuten gewesen, zunächst Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dann nach gerichtlicher Überprüfung der zivilrechtlichen Ansprüche ggf. diese vom Kläger zurückzufordern. Im vorliegenden Fall greift die Vermutung des § 10 Alhi-Verordnung gerade nicht ein, da der Kläger sofort nach Erhalt des Bescheides geltend gemacht hat, dass er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau zu bestreiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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