Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 79/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 933/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1938 geborene Antragsteller (Ast) verlangt von der Antragsgegnerin (Ag) die Übernahme von Kosten der Unterkunft für seine Unterbringung in einer Pension mit Einbruch der kalten Jahreszeit.
Der Ast lebt in einem stark sanierungsbedürftigen Eigenheim (Wohnfläche von ca. 250 qm), das mit Öl geheizt wird. Der Ag unterstützte den Ast, der von einer Rente in Höhe von 649,22 Euro (netto) lebt, in der Vergangenheit mehrfach mit Darlehen zur Beschaffung von Heizöl. Zuletzt ist am 17.04.2008 ein Darlehen über 464,10 Euro zur Begleichung einer Rechnung für Heizöl gewährt worden.
Die Sicherheitsbehörde des Ag erteilte mit Bescheid vom 02.04.2008 wegen des Heizöltanks wasserrechtliche Anordnungen, die der Ast beim Verwaltungsgericht angefochten hat, weil ihm die finanziellen Mittel fehlten, den Anordnungen nachzukommen.
Am 10.09.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, den Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für seine Unterbringung in einer Pension mit Einbruch der kalten Jahreszeit zu übernehmen. Zur Begründung wurde angeführt, dass seine Heizung defekt sei und der Ag die Übernahme von Reparaturkosten abgelehnt habe.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 hat das SG den Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Ast habe es unterlassen, die Übernahme der streitgegenständlichen Kosten für den Aufenthalt in einer Pension bei dem Ag zu beantragen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setze jedoch grundsätzlich voraus, dass sich der Ast zunächst an die zuständige Behörde gewandt und dort Antrag auf die begehrten Leistungen stellt. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, etwa deswegen, weil die Sache sehr eilig sei und der Ast aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, bei der Behörde kein Gehör zu finden, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer darlehensweisen Kostenübernahme sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Ag. sich bereit erklärt habe, die Kosten für einen Aufenthalt des Ast in einer Pension darlehensweise im Rahmen angemessener Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn sich nach einem entsprechenden Antrag herausstelle, dass die Reparatur der Heizungsanlage vor Beginn der Kälteperiode nicht möglich sei. Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, den Ag zur Übernahme der Kosten als Zuschuss zu verpflichten, sei er unbegründet.
Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz drohten dem Ast keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, weil sein Lebensunterhalt durch das vom Ag angebotene Darlehen hinreichend gesichert sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ast bis heute keine Zahlungen auf die in der Vergangenheit gewährten Darlehen leiste, ohne dass der Ag etwa die Zwangsvollstreckung in das Anwesen des Antragstellers angedroht hätte. Konkrete Hinweise auf eine Änderung dieser Praxis würden nicht vorliegen.
Der Ast habe auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihm drohten keine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzungen, wenn er bezüglich der Frage, ob die als Darlehen angebotenen Leistungen als Zuschuss zu erbringen sind, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarte. Sein gegenwärtiger und notwendiger Bedarf sei durch die als Darlehen in Aussicht gestellten Leistungen hinreichend gedeckt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Ag die Auszahlung von der Eintragung einer Grundschuld abhängig mache.
Hiergegen hat der Ast am 13. Oktober 2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Eingang vom 22. Oktober 2008 eingelegt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Ag seine wirtschaftliche Misere verursacht habe. Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 hat sich der Ast nochmals geäußert.
Der Ast beantragt,
den Ag unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 2. Oktober 2008 zu verpflichten, mit Einbruch der kalten Jahreszeit Kosten der Unterkunft in eine Pension zu übernehmen.
Der Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus, dass das vom Ast bewohnte Anwesen einen Wert von 55.000 Euro habe und über eine Öl-Einzelofenheizung mit einer zentralen Ölversorgung verfüge. Dazu gehöre ein Erdtank mit einem Fassungsvermögen von 6000 Litern. Zu dessen Sanierung sei im Juli 2001 ein Darlehen von 6500 DM zugesagt worden. Laufende Nebenkosten würden als Unterkunftskosten übernommen. Wegen des Renteneinkommens ergebe sich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Beschaffung des Heizöls sind nach den Ausführungen des Ag seit Oktober 2001 ständig Darlehen insgesamt in Höhe von circa 6000 Euro gewährt worden. Daneben seien Rechnungen für die Instandsetzung der Heizung mit Darlehen in Höhe von circa 2000 Euro bezahlt worden. Wegen der Frage der Umwandlung der gewährten Darlehen in eine Beihilfe sei ein Klageverfahren anhängig.
Die Kosten zur Behebung der Mängel an der Heizanlage könnten ggf. darlehensweise übernommen werden, sofern sie sich nicht in einem unverhältnismäßigen Rahmen bewegten. Sei die Behebung der Mängel nicht vor Beginn der Kälteperiode möglich, komme auch die darlehensweise Übernahme von Unterkunftskosten in einer Pension in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten beider Instanzen und des Ag verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - -SGG-) ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Erkenntnis des Sachverhalts - anders als bei dessen Beschaffung, wofür gelegentlich auch dieser Begriff Verwendung findet - mit weniger als dem Vollbeweis (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit), nämlich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage (Subsumtion), das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu durchdringen und zu prüfen ist.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung entweder mittels einer abschließenden (und nicht nur summarischen) Prüfung der Hauptsache oder in einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05). Der Schutz der Grundrechte der Antragstellerin und insbesondere die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangen dann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besondere Anforderungen, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). Dies gilt besonders, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht sind die Gerichte angehalten, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
Jedoch müssen zwingend auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann, so dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht erforderlich ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Seite 27). Rechtsschutz durch eine Regelungsanordnung ist demnach nicht zulässig, wenn der Sozialhilfeträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt hat (vgl. z.B. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 3. Januar 2008, L 8 AS 5480/07 ER-B für den Bereich der Grundsicherung). Erst recht gilt dies, wenn im Verwaltungsverfahren noch kein Antrag gestellt ist.
So liegt der Fall aber hier. Der Kläger hat zwar in früherer Zeit im Zusammenhang mit dem herannahenden Winter diverse Anträge gestellt. Für sein konkretes Begehren der Unterbringung außerhalb seines selbst bewohnten Anwesens lässt sich aber aus den von der Beklagten vorgelegten Aktenvorgängen sowie deren Äußerungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkrete Antragstellung des Klägers nicht entnehmen. Die mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2008 (Bescheid vom 26. August 2008) umfassenden Regelungsgegenstände betreffen die Verwertbarkeit des Grundstücks sowie die Übernahme der Darlehen als Beihilfe.
Somit bedarf es eigentlich keines Eingehens mehr auf eine Modifizierung des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. Denn schon die oben genannte volle Rechtsprüfung ergibt, dass kein Anspruch gegeben ist, weil mangels des Vorliegens der (einstweiligen) Prozessvoraussetzungen bereits die sachliche Prüfung eines Anordnungsanspruchs zu unterbleiben hat. Im Übrigen würde es aber ohnehin an einem Anordnungsgrund fehlen, weil die Beklagte bedeutet hat, dass sie im Falle einer Antragstellung bereit ist, schwere Nachteile vom Kläger abzuwenden.
So hat sie in beiden Instanzen erklärt, die Kosten zur Behebung der Mängel an der Heizanlage ggf. darlehensweise zu übernehmen, sofern sie sich nicht in einem unverhältnismäßigen Rahmen bewegten. Sei die Behebung der Mängel nicht vor Beginn der Kälteperiode möglich, komme auch die darlehensweise Übernahme von Unterkunftskosten in einer Pension in Betracht.
Insgesamt hatte die Beschwerde daher keinen Erfolg. Die Entscheidung des SG erfolgte zu Recht. Im Übrigen wird zur Ergänzung auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug genommen (§§ 142 Abs. 1, 136 Absätze 2 und 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1938 geborene Antragsteller (Ast) verlangt von der Antragsgegnerin (Ag) die Übernahme von Kosten der Unterkunft für seine Unterbringung in einer Pension mit Einbruch der kalten Jahreszeit.
Der Ast lebt in einem stark sanierungsbedürftigen Eigenheim (Wohnfläche von ca. 250 qm), das mit Öl geheizt wird. Der Ag unterstützte den Ast, der von einer Rente in Höhe von 649,22 Euro (netto) lebt, in der Vergangenheit mehrfach mit Darlehen zur Beschaffung von Heizöl. Zuletzt ist am 17.04.2008 ein Darlehen über 464,10 Euro zur Begleichung einer Rechnung für Heizöl gewährt worden.
Die Sicherheitsbehörde des Ag erteilte mit Bescheid vom 02.04.2008 wegen des Heizöltanks wasserrechtliche Anordnungen, die der Ast beim Verwaltungsgericht angefochten hat, weil ihm die finanziellen Mittel fehlten, den Anordnungen nachzukommen.
Am 10.09.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, den Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für seine Unterbringung in einer Pension mit Einbruch der kalten Jahreszeit zu übernehmen. Zur Begründung wurde angeführt, dass seine Heizung defekt sei und der Ag die Übernahme von Reparaturkosten abgelehnt habe.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 hat das SG den Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Ast habe es unterlassen, die Übernahme der streitgegenständlichen Kosten für den Aufenthalt in einer Pension bei dem Ag zu beantragen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setze jedoch grundsätzlich voraus, dass sich der Ast zunächst an die zuständige Behörde gewandt und dort Antrag auf die begehrten Leistungen stellt. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, etwa deswegen, weil die Sache sehr eilig sei und der Ast aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, bei der Behörde kein Gehör zu finden, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer darlehensweisen Kostenübernahme sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Ag. sich bereit erklärt habe, die Kosten für einen Aufenthalt des Ast in einer Pension darlehensweise im Rahmen angemessener Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn sich nach einem entsprechenden Antrag herausstelle, dass die Reparatur der Heizungsanlage vor Beginn der Kälteperiode nicht möglich sei. Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, den Ag zur Übernahme der Kosten als Zuschuss zu verpflichten, sei er unbegründet.
Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz drohten dem Ast keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, weil sein Lebensunterhalt durch das vom Ag angebotene Darlehen hinreichend gesichert sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ast bis heute keine Zahlungen auf die in der Vergangenheit gewährten Darlehen leiste, ohne dass der Ag etwa die Zwangsvollstreckung in das Anwesen des Antragstellers angedroht hätte. Konkrete Hinweise auf eine Änderung dieser Praxis würden nicht vorliegen.
Der Ast habe auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihm drohten keine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzungen, wenn er bezüglich der Frage, ob die als Darlehen angebotenen Leistungen als Zuschuss zu erbringen sind, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarte. Sein gegenwärtiger und notwendiger Bedarf sei durch die als Darlehen in Aussicht gestellten Leistungen hinreichend gedeckt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Ag die Auszahlung von der Eintragung einer Grundschuld abhängig mache.
Hiergegen hat der Ast am 13. Oktober 2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Eingang vom 22. Oktober 2008 eingelegt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Ag seine wirtschaftliche Misere verursacht habe. Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 hat sich der Ast nochmals geäußert.
Der Ast beantragt,
den Ag unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 2. Oktober 2008 zu verpflichten, mit Einbruch der kalten Jahreszeit Kosten der Unterkunft in eine Pension zu übernehmen.
Der Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus, dass das vom Ast bewohnte Anwesen einen Wert von 55.000 Euro habe und über eine Öl-Einzelofenheizung mit einer zentralen Ölversorgung verfüge. Dazu gehöre ein Erdtank mit einem Fassungsvermögen von 6000 Litern. Zu dessen Sanierung sei im Juli 2001 ein Darlehen von 6500 DM zugesagt worden. Laufende Nebenkosten würden als Unterkunftskosten übernommen. Wegen des Renteneinkommens ergebe sich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Beschaffung des Heizöls sind nach den Ausführungen des Ag seit Oktober 2001 ständig Darlehen insgesamt in Höhe von circa 6000 Euro gewährt worden. Daneben seien Rechnungen für die Instandsetzung der Heizung mit Darlehen in Höhe von circa 2000 Euro bezahlt worden. Wegen der Frage der Umwandlung der gewährten Darlehen in eine Beihilfe sei ein Klageverfahren anhängig.
Die Kosten zur Behebung der Mängel an der Heizanlage könnten ggf. darlehensweise übernommen werden, sofern sie sich nicht in einem unverhältnismäßigen Rahmen bewegten. Sei die Behebung der Mängel nicht vor Beginn der Kälteperiode möglich, komme auch die darlehensweise Übernahme von Unterkunftskosten in einer Pension in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten beider Instanzen und des Ag verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - -SGG-) ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Erkenntnis des Sachverhalts - anders als bei dessen Beschaffung, wofür gelegentlich auch dieser Begriff Verwendung findet - mit weniger als dem Vollbeweis (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit), nämlich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage (Subsumtion), das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu durchdringen und zu prüfen ist.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung entweder mittels einer abschließenden (und nicht nur summarischen) Prüfung der Hauptsache oder in einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05). Der Schutz der Grundrechte der Antragstellerin und insbesondere die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangen dann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besondere Anforderungen, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96, Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06). Dies gilt besonders, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht sind die Gerichte angehalten, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
Jedoch müssen zwingend auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann, so dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht erforderlich ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Seite 27). Rechtsschutz durch eine Regelungsanordnung ist demnach nicht zulässig, wenn der Sozialhilfeträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt hat (vgl. z.B. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 3. Januar 2008, L 8 AS 5480/07 ER-B für den Bereich der Grundsicherung). Erst recht gilt dies, wenn im Verwaltungsverfahren noch kein Antrag gestellt ist.
So liegt der Fall aber hier. Der Kläger hat zwar in früherer Zeit im Zusammenhang mit dem herannahenden Winter diverse Anträge gestellt. Für sein konkretes Begehren der Unterbringung außerhalb seines selbst bewohnten Anwesens lässt sich aber aus den von der Beklagten vorgelegten Aktenvorgängen sowie deren Äußerungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkrete Antragstellung des Klägers nicht entnehmen. Die mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2008 (Bescheid vom 26. August 2008) umfassenden Regelungsgegenstände betreffen die Verwertbarkeit des Grundstücks sowie die Übernahme der Darlehen als Beihilfe.
Somit bedarf es eigentlich keines Eingehens mehr auf eine Modifizierung des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. Denn schon die oben genannte volle Rechtsprüfung ergibt, dass kein Anspruch gegeben ist, weil mangels des Vorliegens der (einstweiligen) Prozessvoraussetzungen bereits die sachliche Prüfung eines Anordnungsanspruchs zu unterbleiben hat. Im Übrigen würde es aber ohnehin an einem Anordnungsgrund fehlen, weil die Beklagte bedeutet hat, dass sie im Falle einer Antragstellung bereit ist, schwere Nachteile vom Kläger abzuwenden.
So hat sie in beiden Instanzen erklärt, die Kosten zur Behebung der Mängel an der Heizanlage ggf. darlehensweise zu übernehmen, sofern sie sich nicht in einem unverhältnismäßigen Rahmen bewegten. Sei die Behebung der Mängel nicht vor Beginn der Kälteperiode möglich, komme auch die darlehensweise Übernahme von Unterkunftskosten in einer Pension in Betracht.
Insgesamt hatte die Beschwerde daher keinen Erfolg. Die Entscheidung des SG erfolgte zu Recht. Im Übrigen wird zur Ergänzung auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug genommen (§§ 142 Abs. 1, 136 Absätze 2 und 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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