L 27 P 18/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 519/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 18/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 27. April 2002 in der Fassung des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung für gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung, gegenüber ihren Heimbewohnern höhere betriebsnotwendige Aufwendungen gesondert berechnen zu dürfen.

Die Klägerin betreibt in Beine vollstationäre Pflegeeinrichtung, die durch Versorgungsvertrag zur Pflege zugelassen und durch Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 1999 in den Landespflegeplan des Landes Berlin 1996 Teil I – Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege und Tagespflege – aufgenommen worden ist. Sie ist Mitglied im De. V., der seinerseits als Spitzenverband der Liga der Wohlfahrtsverbände angehört, und verfügte in den Jahren 1998 bis 2000 über 120 bis 145 Pflegeplätze. Wegen Umbaus befand sich die Pflegeeinrichtung in der Zeit vom 15. Juni 1998 bis zum 30. April 2000 an einem Ersatzstandort. Für den Umbau gewährte ihr der Beklagte mit seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. November 1998 Fördermittel in Höhe eines Festbetrages von 13.080.000,00 DM, wobei der Förderbescheid die Nebenbestimmung enthielt, dass während der Laufzeit des Programms – d. h. ab Inbetriebnahme der umgebauten Einrichtung – keinerlei Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden dürften.

Bis zum 30. Juni 1996 beruhte die Finanzierung der Klägerin u. a. auf Einzelvereinbarungen, in denen sie sich mit dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger insbesondere über die Höhe der von den Heimbewohnern und ihren Kostenträgern zu entrichtenden Heimentgelte verständigt hatte. Für die sich anschließende Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 galten die am 30. Juni 1996 maßgeblichen Heimentgelte, die auch investive Kostenbestandteile enthielten, gemäß den in Art. 49 a des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geregelten Übergangsbestimmungen für die vollstationäre Pflege weiter, nachdem es bis zum 31. Dezember 1997 nicht zu ihrer Ablösung durch eine Pflegesatzvereinbarung nach dem SGB XI gekommen war. Am 25. November 1997 schlossen der Beklagte und u. a. der De. V. eine "Übergangsvereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73 SGB XI". In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es, dass die Vereinbarung vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz) und der dazu zu erlassenden Rechtsverordnung für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 1998 bis längstens zum 31. Dezember 1998 das Verfahren der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI i. V. m. § 93 Abs. 7 des Bundessozialhilfegesetzes sowie § 82 Abs. 3 SGB XI regele. In der Nr. 1 a) der Vereinbarung kamen die Vertragsparteien für die Einrichtungen, die mit dem Sozialhilfeträger Einzelvereinbarungen getroffen hätten, überein, dass die Einrichtungsträger die am 30. Juni 1996 bzw. bis zum 31. Dezember 1997 in den Einzelvereinbarungen enthaltenen investiven Kostenbestandteile mit der Vereinbarung als gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen würden. Ferner bestimmten die Vertragsparteien in der Nr. 4 der Vereinbarung, dass infolge der Übergangsregelung sowie der im Laufe des Jahres 1998 gewährten Pauschalförderung entstehende Über- bzw. Unterdeckungen der nach § 82 Abs. 3 SGB XI entstandenen Investitionsaufwendungen längstens bis einschließlich 1999 gemäß Trägerantrag verrechnet würden. In der Nr. 5 der Vereinbarung regelten sie, dass die Übergangsregelung vom 1. Januar 1998 längstens bis zum 31. Dezember 1998 gelte und sukzessive durch Zustimmungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ersetzt werde; hierbei seien die Anträge zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI spätestens drei Monate nach Zugang eines Förderbescheides bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Dieser Übergangsvereinbarung trat die Klägerin unter dem 17. Dezember 1997 bei.

Nachdem im Land Berlin am 30. Mai 1998 das Landespflegeeinrichtungsgesetz – LPflegEG – vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 102) sowie mit Wirkung vom 30. Mai 1998 die darauf fußende Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Förderung von Pflegeeinrichtungen und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für teilweise geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegeeinrichtungsgesetz (Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung – PflegEföVO) vom 10. September 1998 (GVBl. S. 269) in Kraft getreten waren, gewährte der Beklagte der Klägerin jedenfalls für die Jahre 1998 bis 2000 vertragsgemäß mit seinen auf § 7 LPflegEG gestützten Bescheiden unter Zugrundelegung der jeweils vorhandenen Pflegeplätze für die im Gesetz genannten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen eine Pauschalförderung (Jahrespauschale) in Höhe von 1.000,00 DM pro Pflegeplatz. Ergänzend hierzu vereinnahmte die Klägerin von ihren Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern in den Jahren 1998 und 1999 sowie mindestens in den Monaten Januar und Februar 2000 Investitionsentgelte in Höhe von jeweils 19,45 DM pro Berechnungstag und Pflegebedürftigem (BT).

Nachdem der Beklagte die Klägerin im Sommer 1999 unter Bezugnahme auf die Übergangsvereinbarung dazu aufgefordert hatte, nunmehr einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen zu stellen, beantragte die Klägerin mit ihrem am 30. November 1999 beim Beklagten eingegangen Schreiben vom 22. November 1999, ihr – jedenfalls – für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen zu erteilen. In diesem Antrag bezifferte sie die gesondert zu berechnenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die von ihr vorgehaltenen Ein-, Zwei- und Dreibettzimmer ohne Berücksichtigung hierauf bezogener Äquivalenzziffern nach Abzug der Jahrespauschale auf 12,17 DM/BT. Unter Bezugnahme auf die Übergangsvereinbarung teilte sie mit, dass das investive Entgelt 1998 in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 oder ggf. bis 31. Dezember 2000 verrechnet werden solle.

Mit seinem Bescheid vom 22. Februar 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin die Zustimmung, investive Aufwendungen gesondert berechnen zu dürfen, und zwar für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 für Einbettzimmer in Höhe von 2,29 DM/BT, Zweibettzimmer in Höhe von 1,91 DM/BT und Dreibettzimmer in Höhe von 1,72 DM/BT und für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 für Einbettzimmer in Höhe von 12,34 DM/BT, Zweibettzimmer in Höhe von 10,28 DM/BT und Dreibettzimmer in Höhe von 9,25 DM/BT. Hierbei kürzte er im Rahmen seiner Berechnung die von der Klägerin geltend gemachten Mietaufwendungen um 10 %.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 27. April 2000 den Bescheid vom 22. Februar 2000 "geändert" und der Klägerin unter Hinweis darauf, dass für die Zeit ab Rückzug der Pflegeeinrichtung an ihren eigentlichen Standort während der Laufzeit des Umbauförderprogramms keinerlei Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI umgelegt werden dürften, nunmehr die Zustimmung erteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 investive Kosten für Einbettzimmer in Höhe von 7,43 DM/BT, Zweibettzimmer in Höhe von 6,19 DM/BT, Dreibettzimmer in Höhe von 5,57 DM/BT und Vierbettzimmer in Höhe von 4,34 DM/BT gesondert berechnen zu dürfen. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt: Nach seinen Berechnungen beliefen sich die gesondert zu berechnenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unter Außerachtlassung von Äquivalenzziffern für die Differenzierung der Heimplätze für das Rechnungsjahr 1998 auf 12,34 DM/BT und für die Rechnungsjahre 1999/2000 auf 12,53 DM/BT. Diese Beträge ergäben sich – nach Abzug der Pauschalförderung – unter Zugrundelegung aller von der Klägerin geltend gemachten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die nunmehr keinerlei Kürzungen mehr erfahren hätten. Die Zustimmung habe jedoch nicht in Höhe der errechneten Beträge erteilt werden können, weil es im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre Heimbewohner bzw. die für sie zahlenden Kostenträger mit höheren Beträgen in Anspruch genommen habe, für die Zeit ab 1. Januar 1998 bei der Klägerin zu erheblichen Überdeckungen gekommen sei. Die Überdeckungen für das Jahr 1998 würde sie nunmehr – verteilt auf 16 Monate – auf der Grundlage der Übergangsvereinbarung verrechnen, so dass sich – ohne Berücksichtigung von Äquivalenzziffern für die Differenzierung der Heimplätze – für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 lediglich ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 6,97 DM/BT ergebe. Hieraus wiederum ließen sich unter Berücksichtigung der Äquivalenzziffern von 1,2 , 1,0 , 0,9 und 0,7 die von ihr festgesetzten Zustimmungsbeträge errechnen. Die für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 zu viel gezahlten Beträge müsse die Klägerin an die Heimbewohner erstatten.

Die Klägerin hat diesen Bescheid binnen Monatsfrist ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und zur Klagebegründung insbesondere vorgetragen: Sie habe Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 die Zustimmung erteile, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in Höhe des Betrages gesondert berechnen zu dürfen, der sich ohne Verrechnung der im Jahre 1998 von den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern vereinnahmten Investitionsentgelten ergebe. Denn diese Verrechnung sei rechtswidrig, weil hierin eine unzulässige Rückwirkung liege. Zum einen sei insoweit zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Kalkulation auf das Behaltendürfen der bisherigen Entgelte vertraut habe. Zum anderen sei zu beachten, dass die Heimbewohner bzw. die für sie zahlenden Kostenträger des Jahres 1998 mit den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Stellen ab 1999 nicht zwingend identisch seien.

Nachdem der Beklagte im weiteren Verlauf des Klageverfahrens festgestellt hatte, dass der – ohne Berücksichtigung von Äquivalenzziffern für die Differenzierung der Heimplätze – berücksichtigungsfähige Betrag nicht 6,97 DM/BT, sondern 7,21 DM/BT betrage, hat er in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 26. Januar 2006 den Klageanspruch der Klägerin teilweise dahingehend anerkannt, dass er nunmehr die Zustimmung erteile, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 investive Kosten für Einbettzimmer in Höhe von 3,93 EUR/BT (= 7,69 DM/BT), Zweibettzimmer in Höhe von 3,28 EUR/BT (= 6,41 DM/BT) und Dreibettzimmer in Höhe von 2,95 EUR/BT (= 5,77 DM/BT) gesondert berechnen zu dürfen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, ihre Klage im Übrigen aber weiter verfolgt.

Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der von ihr (weiter-)verfolgte Anspruch nicht zu. Die Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die von ihr vorgenommene Verrechnung rechtmäßig. Grundlage für sie sei die Übergangsvereinbarung, deren Fortgeltung die Beteiligten auch für die Zeit nach Ablauf der in ihr genannten Zeiträume (Übergangszeitraum vom 1. Januar 1998 bis längstens 31. Dezember 1998; Verrechnung bis längstens einschließlich 1999) stillschweigend vereinbart hätten. Angesichts dieser Vereinbarung habe die Klägerin zu keiner Zeit davon ausgehen dürfen, dass die von ihr auf der Grundlage der Vereinbarung vereinnahmten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unangetastet bleiben würden.

Gegen dieses ihr am 8. Februar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen weiter vertieft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 27. April 2000 in der Fassung des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses zu verpflichten, der Klägerin die Zustimmung für gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 gezahlten Investitionsleistungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und erklärt ergänzend, dass die in dem Bescheid vom 27. April 2000 enthaltene Aufforderung, die für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 zu viel gezahlten Beträge an die Heimbewohner zu erstatten, keine Verfügungssatzqualität besitze und deshalb kein Verwaltungsakt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, mit der die Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihres Berufungsantrags die Erteilung einer Zustimmung zur gesonderten Berechnung ausschließlich für die von ihr allein vorgehaltenen Ein-, Zwei- und Dreibettzimmer erstrebt, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend.

Die Klage, mit der die Klägerin bei sachgerechter Auslegung ihres Klageantrags dasselbe Ziel verfolgt hat wie mit ihrer Berufung, ist zulässig. Richtige Klageart ist die (die Anfechtungsklage umschließende) Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie richtet sich mit ihrem Anfechtungsteil allein gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. April 2000 in der Fassung des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses vom 26. Januar 2006, weil der Beklagte mit diesem Bescheid den ursprünglich erlassenen Bescheid vom 22. Februar 2000 nicht nur geändert, sondern vollständig ersetzt hat. Dies hat zur Folge, dass es einer Anfechtung des nicht mehr existierenden Bescheides vom 22. Februar 2000 nicht mehr bedarf. Mit dem Bescheid vom 27. April 2000 in der Fassung des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses vom 26. Januar 2006 hat der Beklagte – abgesehen von der Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2000 – Regelungen mit Verwaltungsaktscharakter nur insoweit getroffen, als er der Klägerin die Zustimmung erteilt hat, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen (nur) für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 (lediglich) in Höhe von 3,93 EUR/BT (= 7,69 DM/BT), 3,28 EUR/BT (= 6,41 DM/BT) und 2,95 EUR/BT (= 5,77 DM/BT) – nur – für die von ihr vorgehaltenen Ein-, Zwei- und Dreibettzimmer gesondert berechnen zu dürfen. Weitere Regelungen enthält der Bescheid vom 27. April 2000 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 26. Januar 2006 nicht. Wie auch der Beklagte auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 ausdrücklich erklärt hat, besitzt die in dem Bescheid vom 27. April 2000 enthaltene Aufforderung, die für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 zu viel gezahlten Beträge an die Heimbewohner zu erstatten, keine Verfügungssatzqualität und ist deshalb kein Verwaltungsakt. Sie stellt sich vielmehr nur als Begründungselement bzw. bloßer Hinweis dar, was sich bereits daraus ergibt, dass der Beklagte in dem Bescheid optisch klar zwischen Verfügungssatz und Bescheidbegründung getrennt hat und die Aufforderung von ihm der Bescheidbegründung zugeordnet worden ist.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. April 2000 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 26. Januar 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 einen Anspruch auf Zustimmung, die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe des Betrages gesondert berechnen zu dürfen, der sich ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen ergibt.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 82 Abs. 3 SGB XI. Nach dieser Vorschrift kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gegeben ist (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Die gesonderte Berechnung bedarf allerdings der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, wobei das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht bestimmt wird (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Maßgebliche landesrechtliche Bestimmungen im vorgenannten Sinne sind im Land Berlin zunächst die §§ 4 Abs. 3 Nr. 3 und 5 Satz 2 LPflegEG. Danach können Investitionsaufwendungen, die nicht in vollem Umfang in die Förderung nach den §§ 6 und 7 LPflegEG einbezogen werden, gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden (§ 5 Satz 2 LPflegEG). Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nähere Regelungen über die Höhe und die Laufzeit der gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne des § 5 Satz 2 LPflegEG und deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen durch Rechtsverordnung zu erlassen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 LPflegEG). Von dieser Ermächtigung ist im Land Berlin mit den §§ 20 ff. PflegEföVO Gebrauch gemacht worden. Diese Bestimmungen enthalten neben Regelungen, die das Zustimmungsverfahren als solches betreffen, vor allem Vorgaben zur konkreten Berechnung der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen muss der Beklagte der Klägerin für die hier streitbefangene Zeit die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der von ihr begehrten Höhe erteilen. Denn die Bestimmungen sind im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar, weil die Klägerin für die hier streitbefangene Zeit jeweils eine Pauschalförderung (Jahrespauschale) nach § 7 LPflegEG erhalten hat, die ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur zum Teil abgedeckt hat. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmungen zieht den von der Klägerin verfolgten Anspruch in voller Höhe nach sich. Denn die von dem Beklagten vorgenommene Verrechnung der von der Klägerin im Jahre 1998 von den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern vereinnahmten Investitionsentgelte erweist sich als rechtswidrig, weil es hierfür an einer geeigneten Rechtsgrundlage fehlt. Insoweit lässt sich zunächst dem Gesetz keine Grundlage zur Verrechnung entnehmen. Vielmehr regeln die die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen betreffenden Vorschriften einhellig, dass die Pflegeeinrichtungen sämtliche der dort im Einzelnen aufgezählten Investitionsaufwendungen gesondert berechnen dürfen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Von einer Deckung durch bereits von den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern vereinnahmte Investitionsentgelte ist dort keine Rede. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Befugnis zu der von ihm vorgenommenen Verrechnung auch nicht aus der Übergangsvereinbarung vom 25. November 1997 ableiten. Denn diese Übergangsvereinbarung enthält zwar in ihrer Nr. 4 eine Verrechnungsbefugnis, die ihrem Wortlaut nach eine Verrechnung der 1998 entstandenen Überdeckungen zumindest bis 1999 erlaubt. Diese Regelung der Übergangsvereinbarung ist jedoch im Fall der Klägerin nicht anwendbar. Hierbei spricht bereits vieles dafür, dass sie nach § 58 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i. V. m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches und den Vorschriften des Heimgesetzes bereits deshalb nichtig ist, weil sie im Ergebnis dazu führt, dass die Heimbewohner des Jahres 1998 hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen anders behandelt werden als diejenigen Heimbewohner, die erst nach 1998 in der Pflegeeinrichtung der Klägerin gewohnt haben. Jedenfalls erweist sie sich nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X aber deshalb als nichtig, weil sowohl § 82 Abs. 3 SGB XI als auch die oben genannten landesrechtlichen Bestimmungen zwingend vorschreiben, dass über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, den allein die zuständige Landesbehörde erlassen darf. Diese zwingenden Vorgaben dürfen durch vertragliche Regelungen nicht unterlaufen werden, weil allein sie gewährleisten, dass der Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI Genüge getan wird, deren Sinn gerade darin liegt, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind (vgl. zum Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI: Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R – und Urteil vom 6. September 2007 – B 3 P 3/07 R –, jeweils zitiert nach juris, sowie Urteile des Senats vom 6. November 2008 – L 27 P 4/08 und L 27 P 5/08 –).

Damit kann hier dahinstehen, ob die Übergangsvereinbarung über ihren Wortlaut hinaus eine Verrechnung der im Jahr 1998 entstandenen Überdeckungen auch noch nach 1999 erlauben würde und/oder sich Verrechnungsmöglichkeiten aus sonstigen Vereinbarungen irgendwelcher Art ergeben könnten. Denn Vereinbarungen im vorgenannten Sinne erwiesen sich angesichts der sich aus den gesetzlichen Grundlagen ergebenen Formstrenge ebenfalls von vornherein als unwirksam.

Gleichermaßen dahinstehen kann im vorliegenden Fall auch, ob der Beklagten berechtigt gewesen ist, eine Verrechnung von in den Jahren 1999 und 2000 von den Heimbewohnern bzw. den für sie zahlenden Kostenträgern vereinnahmten Investitionsentgelten vorzunehmen. Denn eine solche Verrechnung liegt hier nicht vor. Sie erwiese sich aber ebenfalls als rechtwidrig, weil das Gesetz auch insoweit keine geeignete Rechtsgrundlage enthielte und es auf die Übergangsvereinbarung vom 25. November 1997 schon ihrem Wortlaut nicht ankommen könnte. Denn ihre insoweit allein als Rechtsgrundlage in Betracht zu ziehende Nr. 4 bezieht sich nur auf eventuelle Überdeckungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 entstanden sind. Dass sich die Beteiligten auf sonstige Weise über eine Verrechnung der erst ab 1999 aufgelaufenen Überdeckungen geeinigt haben könnten, wäre nicht ersichtlich. Insbesondere ließe sich aus dem Antrag der Klägerin vom 30. November 1999 auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen keine Einverständniserklärung der Klägerin zur Verrechnung der ab 1999 aufgelaufenen Überdeckungen entnehmen, das der Beklagte mit seiner Zustimmungsentscheidung aufgegriffen haben könnte. Denn auch in ihrem Antrag hat sich die Klägerin lediglich mit einer Verrechnung der 1998 entstandenen Überdeckungen einverstanden erklärt. Ob sich die Beteiligten stillschweigend auf eine Verrechnung geeinigt haben könnten, wäre unerheblich, weil eine solche Vereinbarung angesichts des für öffentlich-rechtliche Verträge in § 56 SGB X geregelten Schriftformerfordernisses ohnehin keine Bindungswirkung entfalten könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache im Hinblick auf die auch aus dem Bundesrecht hergeleitete Formstrenge grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG besitzt.
Rechtskraft
Aus
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