Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 158 AS 23595/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2235/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Verfahren zu den gerichtlichen Aktenzeichen L 25 B 2235/08 AS ER und L 25 B 2237/08 AS PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem gerichtlichen Aktenzeichen L 25 B 2235/08 AS ER verbunden.
2. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
4. Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und erscheint sachdienlich.
2. Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
a. Dies gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2008 anzuordnen. Der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, wonach das Gericht in den Fällen, in welchen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Vorliegend ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Bescheide aus § 39 Nr. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist hier der Fall. Die angefochtenen Bescheide heben den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 23. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2008 auf.
Der Antrag ist unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht. Nur dann, wenn entweder sich der Bescheid als offensichtlich rechtwidrig oder zumindest als mit ernstlichen Zweifel behaftet darstellt oder aber andere gewichtige Gründe in der Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen, ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zunächst sind die angefochtenen Bescheide nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen und auch nur möglichen überschlägigen Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig noch mit gravierenden Zweifeln behaftet, wenngleich sie sich auch nicht als offensichtlich rechtmäßig darstellen. Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommt § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, welche bei seinem Erlass vorlagen, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Hier steht eine derartige Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Raum. Denn es spricht einiges dafür, dass mittlerweile die örtliche Leistungszuständigkeit des Antragsgegners entfallen war. Gemäß § 36 S. 1 SGB II ist für Leistungen nach dem SGB II dasjenige JobCenter zuständig, in dessen Bezirk die oder der Hilfebedürftige ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hiervon ausgehend steht die Leistungszuständigkeit des von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Antragsgegners nicht zweifelsfrei fest. Wenn nicht ohnehin schon davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwischenzeitlich unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift bei ihrer Mutter außerhalb des Bezirks des Antragsgegners begründet hatte, so erscheinen ihre Wohnverhältnisse jedenfalls zumindest ungeklärt. Eine abschließende sachliche Klärung wird im Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein, dessen Ausgang dementsprechend als offen zu bezeichnen ist, was nach den vorgenannten Grundsätzen im Regelfall nicht dazu führen kann, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Hier bestehen auch im Übrigen keine gewichtigen Gründe für ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass bei belastenden Verwaltungsakten, die ausschließlich vergangene Zeiträume zum Gegenstand haben, das Aussetzungsinteresse deutlich niedriger wiegt als das öffentliche Vollziehungsinteresse. Vorliegend ist ein solcher Regelfall gegeben. Denn die verfah-rensgegenständlichen Bescheide betreffen einen inzwischen bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum.
b. Es ist auch die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, weil es dem erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch an der nach §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes verfassungskonform auszulegen. Die vorgenannten Verfassungsnormen gebieten eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der
Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Hiernach ist hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Rechtsuchenden aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dem Eilrechtsschutzantrag die hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen. Denn es war von vornherein für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags auf § 193 SGG und entspricht insofern dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erster Instanz beruht die Kostenentscheidung auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Auch der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war aus den unter 2. genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
2. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
4. Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und erscheint sachdienlich.
2. Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
a. Dies gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2008 anzuordnen. Der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, wonach das Gericht in den Fällen, in welchen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Vorliegend ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Bescheide aus § 39 Nr. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist hier der Fall. Die angefochtenen Bescheide heben den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 23. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2008 auf.
Der Antrag ist unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht. Nur dann, wenn entweder sich der Bescheid als offensichtlich rechtwidrig oder zumindest als mit ernstlichen Zweifel behaftet darstellt oder aber andere gewichtige Gründe in der Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen, ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zunächst sind die angefochtenen Bescheide nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen und auch nur möglichen überschlägigen Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig noch mit gravierenden Zweifeln behaftet, wenngleich sie sich auch nicht als offensichtlich rechtmäßig darstellen. Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommt § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, welche bei seinem Erlass vorlagen, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Hier steht eine derartige Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Raum. Denn es spricht einiges dafür, dass mittlerweile die örtliche Leistungszuständigkeit des Antragsgegners entfallen war. Gemäß § 36 S. 1 SGB II ist für Leistungen nach dem SGB II dasjenige JobCenter zuständig, in dessen Bezirk die oder der Hilfebedürftige ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hiervon ausgehend steht die Leistungszuständigkeit des von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Antragsgegners nicht zweifelsfrei fest. Wenn nicht ohnehin schon davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwischenzeitlich unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift bei ihrer Mutter außerhalb des Bezirks des Antragsgegners begründet hatte, so erscheinen ihre Wohnverhältnisse jedenfalls zumindest ungeklärt. Eine abschließende sachliche Klärung wird im Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein, dessen Ausgang dementsprechend als offen zu bezeichnen ist, was nach den vorgenannten Grundsätzen im Regelfall nicht dazu führen kann, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Hier bestehen auch im Übrigen keine gewichtigen Gründe für ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass bei belastenden Verwaltungsakten, die ausschließlich vergangene Zeiträume zum Gegenstand haben, das Aussetzungsinteresse deutlich niedriger wiegt als das öffentliche Vollziehungsinteresse. Vorliegend ist ein solcher Regelfall gegeben. Denn die verfah-rensgegenständlichen Bescheide betreffen einen inzwischen bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum.
b. Es ist auch die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde zurückzuweisen, weil es dem erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch an der nach §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes verfassungskonform auszulegen. Die vorgenannten Verfassungsnormen gebieten eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der
Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Hiernach ist hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Rechtsuchenden aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dem Eilrechtsschutzantrag die hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen. Denn es war von vornherein für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags auf § 193 SGG und entspricht insofern dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erster Instanz beruht die Kostenentscheidung auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Auch der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war aus den unter 2. genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
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