L 25 AS 213/09 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 39037/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 213/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2009 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt,

Gründe:

weil sich die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller gegen den vorgenannten Beschluss eingelegten Beschwerde derzeit als allenfalls offen erweisen, vor diesem Hintergrund das Vollstreckungsinteresse der Antragsgegner grundsätzlich vorrangig ist und besondere Gründe dafür, die Vollstreckung auszusetzen, nicht ersichtlich sind.

Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG); er kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit geändert werden.
Rechtskraft
Aus
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