S 14 R 1171/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 R 1171/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente des Klägers.

Der am 1938 geborene und seit 1965 in A wohnhafte Kläger war von April 1955 bis 3. Januar 1960 und von Januar 1962 bis März 1963 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 4. Januar 1960 bis 31. Dezember 1961 leistete er seinen Wehrdienst ab. Sowohl der Wehrdienst als auch die Beschäftigungszeiten wurden auf den Versicherungs-karten Nr. 1 bis 3 vermerkt. Die Versicherungskarten waren ausgestellt auf den Namen des Klägers und die Adresse " Von den Versicherungskarten Nr. 1 und 2 erhielt der Kläger Aufrechnungsbescheinigungen. Seit April 1963 war er bis zu seiner Pensionierung im April 2003 Beamter. Seitdem bezieht er von der Beigeladenen ein Ruhegehalt.

Im Zusammenhang mit der Einführung einer einheitlichen Krankenversichertennummer im Jahre 2005 stellte die Krankenkasse des Klägers, die KKH, am 12. September 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer. Die Beklagte vergab daraufhin für den Kläger erstmalig eine Versicherungsnummer und begrüßte ihn mit Schreiben vom 16. September 2005 als Versicherten in der gesetzlichen Rentenver-sicherung. Nach einem Telefonat mit der Beklagten beantragte der Kläger am 28. September 2005 die Gewährung einer Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 18. November 2005 gewährte die Beklagte ihm die Regelaltersrente ab 1. September 2005 in Höhe von monatlich EUR 142,81.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 8. Dezember 2005 Widerspruch. Er mache einen früheren Rentenbeginn geltend. Er sei weder von der Beklagten noch von seinem Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass er einen Anspruch auf Altersrente aus der

gesetzlichen Rentenversicherung habe. Nun solle sein Ruhegehalt ab 1. April 2003 nachträglich gekürzt werden, obwohl er die Rente erst ab September 2005 erhalte. Im Jahre 1966 habe die Beklagte ihm die telefonische Auskunft erteilt, dass aus der gesetzlichen Rentenversicherung weder eine Beitragserstattung noch eine Rentenzahlung in Betracht komme, da er die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfülle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie habe ihre Auskunftspflicht nicht verletzt. Es habe im Falle des Klägers keine Verpflichtung zur Vergabe einer Versicherungsnummer bestanden, da der letzte Rentenversicherungsbeitrag im Jahre 1963 gezahlt worden sei. Eine Pflicht zur Vergabe einer Versicherungsnummer habe nicht bestanden bei Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1947, die nach dem 31. Dezember 1972 keine rentenversicherungs-rechtliche Beschäftigung oder Tätigkeit mehr ausgeübt bzw. keinen Kontakt mehr zum Rentenversicherungsträger aufgenommen haben.

Dagegen hat der Kläger am 23. August 2006 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm 1966 anlässlich seiner telefonischen Anfrage eine Versicherungsnummer zuzuteilen und gleichzeitig sein Versicherungskonto aufzubereiten. Sie habe den Kläger auch postalisch erreichen können. Er habe seit 1959 nicht in einem Kleingarten, sondern in H in der S gewohnt. 1965 sei er nach A verzogen. Zum Nachweis hat der Kläger eine Meldung über die Beendigung seines Grundwehrdienstes vom 2. Januar 1961, eine Abmeldebestätigung der Stadt A vom 30. November 1965 und seine Lohnsteuerkarte 1960 in Kopie überreicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 zu verurteilen, dem Kläger bereits ab 1. April 2003 Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Entsprechend der jeweils geltenden Verordnungen über die Vergabe von Versicherungsnummern habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten (die BfA) ab 1964 zunächst für alle aktiv Versicherten eine Versicherungsnummer vergeben. Latent Versicherte hätten ab 1972 eine Versicherungs-nummer erhalten, wenn sie sich mit einem Anliegen an den Rentenversicherungsträger gewandt hätten. Für den Kläger sei nach diesen Grundsätzen keine Versicherungsnummer zu vergeben gewesen. Die Regelung des § 104 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), nach deren Abs. 3 die frühere BfA verpflichtet war, bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt der ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern, habe nicht für Versicherte gegolten, bei denen eine Verpflichtung zur Vergabe einer Versicherungsnummer nicht gegeben war. Somit könne eine Verletzung der Hinweispflicht nicht angenommen werden, wenn ein Versicherter noch nicht datenmäßig vom zuständigen Versicherungsträger erfasst worden sei und für eine solche Erfassung auch keine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe. Letztlich hätte die Beklagte dem Kläger aber auch dann zum 1. April 2003 keinen Hinweis auf seinen Rentenanspruch erteilen können, wenn sie die Daten aus den Versicherungskarten maschinell gespeichert hätte. Denn seine aktuelle Adresse sei ihr nicht bekannt gewesen.

Die Meldebehörde der Stadt A hat im Oktober 2007 gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger vor seinem Umzug nach A zuletzt in H im K gemeldet gewesen sei. Das Bezirksamt H H hat unter dem 10. Dezember 2007 angegeben, der Kläger sei 1944 in H , R in H , S und ab 22. November 1965 in A gemeldet gewesen. Die KKH hat mit Schreiben vom 8. Juli 2008 mitgeteilt, dass sie vor dem Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer vom 12. September 2005 keine Daten des Klägers an die Beklagte gemeldet habe.

Das Gericht hat den ehemaligen Dienstherren des Klägers, die Freie und Hansestadt H , mit Beschluss vom 9. Januar 2008 beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Regelaltersrente vor dem 1. September 2005.

Eine Rente aus eigener Versicherung wird gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. So liegt der Fall hier, denn eine frühere Rentenantragstellung als der 28. September 2005, der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu einem Rentenbeginn am 1. September 2005 führt, ist nicht feststellbar. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Regelaltersrente nach § 35 SGB VI bereits seit dem 19. März 2003 vor, da der Kläger an diesem Tag das 65. Lebensjahr vollendete und die allgemeine Wartezeit erfüllte. Es mangelt jedoch an einem rechtzeitigen Antrag, der nach dem SGB VI - anders als vor dessen Einführung unter Geltung der Reichsversicherungs-ordnung (RVO) - zur Leistungsgewährung zwingend erforderlich ist.

Der Kläger kann nicht verlangen, auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt zu werden, als hätte er den Rentenantrag rechtzeitig gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut setzt voraus, dass ein Leistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden bewirkt hat, den er durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichen kann (vgl. BSG 18. August 1983 – 11 RA 60/82, BSGE 55, 261; BSG 5. April 2000 – B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29). Vorliegend hat die Beklagte weder ihre Beratungs- und Auskunftspflicht nach den §§ 14, 15 SGB I noch ihre Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt.

Die Verletzung einer allgemeinen Beratungspflicht durch die Beklagte scheidet aus. Der Kläger bat weder um Beratung oder Auskunft im Sinne von §§ 14, 15 SGB I, noch bestand

Anlass zu einer sog. Spontanberatung. Eine Beratungspflicht besteht auch ohne konkretes Beratungsersuchen, wenn Gestaltungsmöglichkeiten klar zutage liegen, die sich offen-sichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (vgl. BSG 16. September 1998 – B 11 AL 17/98 R, SGb 1999, 251). Hier fehlt es bereits am Vorliegen eines konkreten Anlasses zur Beratung, weil bis zur Antragstellung des Klägers bei der Beklagten am 28. September 2005 ein den Kläger betreffender Verwaltungsvorgang nicht existierte.

Die Beklagte verletzte auch nicht ihre aus § 115 Abs. 6 SGB VI resultierende Hinweispflicht. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 zugleich mit § 99 SGB VI eingeführt, welcher die Auswirkungen des Antragszeitpunktes für den Rentenbeginn regelt und der gravierendere Folgen an die Antragstellung knüpft als nach dem Recht der RVO. Als Korrektiv hierzu ist die Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI vorgesehen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. Grundsätzlich muss der Rentenversicherungsträger einen Hinweis zur Antragstellung geben, wenn es für ihn ohne eine einzelfallbezogene Sachaufklärung möglich ist zu erkennen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 115 SGB VI, Rdnr. 25). Daher ist ein Fall wie der vorliegende, in dem ein Versicherter das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, grundsätzlich ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI. Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben dies in § 1 der Gemeinsamen Richtlinie gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI ausdrücklich festgelegt.

Es muss sich aber um Fälle handeln, in denen das Vorliegen der Anspruchsvoraus-setzungen vom Versicherungsträger generell auf Grund des Versicherungskontos ohne Befragung der Versicherten festgestellt werden kann. § 115 Abs. 6 SGB VI ist eine gesonderte Ausprägung der in den §§ 14 und 15 SGB I genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der Sozialversicherungsträger. Diese Pflichten setzen im Regelfall ein Beratungs- und Auskunftsersuchen des Versicherten voraus. Ausnahmsweise besteht jedoch auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende

Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (vgl. BSG 14. November 2002 – B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 32). Die Hinweispflicht setzt voraus, dass der Versicherte im Datenbestand des Rentenversicherungsträgers gespeichert ist und kommt nur in Betracht, wenn die Adressaten des Hinweises ohne weitere Nachfrage bestimmbar sind und die Regelung den Schutz der Einzelnen bezweckt (vgl. Kasseler Kommentar, a. a. O., m. w. N.). Die Hinweispflicht besteht also nur dann, wenn die maßgeblichen Daten wie Geburtsdatum und die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in dem beim Rentenversicherungsträger vorhandenen Datenbestand gespeichert sind.

Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, denn die Beklagte hatte zur Feststellung eines Rentenanspruches zunächst eine Versicherungsnummer zu vergeben und das Konto des Klägers aufzubereiten. Zurückgelegte Beitragszeiten des Klägers konnte die Beklagte vor September 2005 nicht erkennen, weil solche Zeiten nicht gespeichert waren. Eine Hinweispflicht besteht nicht, wenn ein Versicherter noch nicht datenmäßig erfasst worden ist, da vom Rentenversicherungsträger sonst etwas Unmögliches verlangt wird, nämlich ohne konkrete Sachbearbeitung und ohne konkreten Anlass fristgerechte Mitteilungen an die Versicherten zu übersenden (vgl. BSG a. a. O.). Erst durch den Antrag der zuständigen Krankenkasse auf Vergabe einer Versicherungsnummer im September 2005 wurde die Beklagte auf den Kläger aufmerksam und erteilte ihm eine Versicherungsnummer. Durch die Nachfrage des Klägers erfuhr die Beklagte dann von seinen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und forschte in ihrem Archiv nach den dort noch vorhandenen Versicherungskarten des Klägers. Dies bedeutet, dass die Beklagte aus ihrem Datenbestand im Jahre 2003 nicht feststellen konnte, ob der Kläger einen Anspruch auf Altersrente hatte oder nicht. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt weder eine Versicherungsnummer für den Kläger vergeben, noch einen Versicherungsverlauf gespeichert.

Insoweit liegt auch kein der Beklagten zurechenbares Organisationsverschulden vor. Zwar war die BfA gemäß § 104 Abs. 3 AVG mit Wirkung ab 1. Januar 1974 verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt der ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern und den Versicherten eine Kontoübersicht zu übersenden. Diese Vorschrift ist aber im Zusammenhang zu sehen mit den jeweiligen Regelungen zur Vergabe einer Versicherungsnummer. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über

Versicherungsnummern in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 27. Dezember 1967 mussten Versicherungsnummern an Personen vergeben werden, die im Jahr 1947 oder später geboren sind und die erstmalig in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer musste der Rentenversicherungsträger mit Wirkung ab 1. Januar 1988 eine Versicherungsnummer an jeden Versicherten vergeben, der im Zeitpunkt der Vergabe versichert ist oder erstmalig versichert wird. Danach war die Beklagte nicht verpflichtet, dem 1938 geborenen Kläger, der nach 1963 keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete, eine Versicherungsnummer zu erteilen.

Nur für Versicherte, für die nach den Vorschriften über die Vergabe von Versicherungsnummern eine solche zu vergeben war, bestand auch die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern. Da der Kläger vor 1947 geboren ist, seit 1964 in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aktiv versichert war und sich ab 1972 auch nicht mit einem Anliegen an den Rentenversicherungsträger wandte, war die Beklagte - bzw. ihre Rechtsvorgängerin - nicht verpflichtet, für den Kläger eine Versicherungsnummer zu erteilen und damit bestand auch keine Verpflichtung, die in den Versicherungskarten des Klägers enthaltenen Daten maschinell zu speichern. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Kartenarchiv datenmäßig zu erfassen (vgl. Bayerisches LSG 9. Juli 2008 – L 16 R 694/07). Unter diesen Umständen war es der Beklagten objektiv unmöglich, den Kläger auf die Erfüllung der Voraussetzungen für ein Altersruhegeld hinzuweisen. Mithin liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor, so dass ein auf § 115 Abs. 6 SGB VI gestützter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte selbst wenn man eine Hinweispflicht annehmen wollte, diese nicht erfüllen konnte, da sie im Jahre 2003 keine aktuelle Anschrift des Klägers vorliegen hatte. Die auf der Versicherungskarte Nr. 3 angegebene Adresse lautete " Die aktuelle Adresse des Klägers in A lag der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hätte erst den aktuellen Wohnort des Klägers ermitteln müssen. Ein Hinweis kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Adressaten des Hinweises ohne weitere Nachforschungen bestimmbar sind (vgl. Bayerisches LSG, a. a. O.). Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Adresse des Klägers ungeklärt war.

Damit steht für die Kammer fest, dass es sich hier nicht um einen geeigneten Fall im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

gez. Sonnhoff Richterin am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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