S 4 KR 11/06

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 4 KR 11/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Barockreiten stellt keine Kunst i.S. des KSVG dar.
Es sind große Ähnlichkeiten zum Dressursport vorhanden, so dass Barockreiten dem sportlichen Bereich zugeordnet werden muss.
Eine Reitlehrerin für barocke Reitkunst lehrt daher auch keine Kunst i. S. des § 2 Satz KVSG.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die 1975 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Sie ist ausgebildete Krankenschwester und hat zuletzt als Referentin für soziale Dienste bei der J-Unfallhilfe e. V. versicherungspflichtig gearbeitet. Seit dem 01.04.2005 ist sie selbständig tätig und betreibt eine Reitschule in klassisch-barocker Dressur, Zirzensik und Damensattel. In einem Businessplan, der in Zusammenhang mit einem bei der Agentur für Arbeit gestellten Antrag auf Überbrückungsgeld erstellt wurde, beschrieb sie als Leitbild die Gymnastisierung und Gesunderhaltung von Mensch und Tier sowie den Erhalt eines Kulturguts (klassisch-barocke Dressur und Damensattel). Das Angebot umfasste Unterricht, Berittkurse (von der Grundausbildung bis zur Hohen Schule, alle Rassen), Schauveranstaltungen und Shows und die Vermittlung und Beratung zu Pferdean- und –verkauf sowie Reitsportzubehör. Mit ihrem Pferd A. – einem Kaltblüter – ist die Klägerin bei verschiedenen Veranstaltungen aufgetreten, so z. B. bei dem Barockpferdechampionat E. M., der W.- Pferdenacht, dem Barockpferdeturnier S., bei Equimundo Country sowie bei dem Barockpferdechampionat H., wo sie einen ersten Platz im Pas de Deux und einen zweiten Platz Solokür im Damensattel erreichte.

Am 01.08.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sie begründete dies unter Bezugnahme auf mehrere Presseartikel über ihre Auftritte damit, sie sei als Unterhaltungskünstler und Pädagoge sowie Ausbilder im Bereich darstellende Kunst tätig bzw. übe eine ähnliche künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst aus.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2005 mit der Begründung ab, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei nicht künstlerisch im Sinne des KSVG. Dies gelte auch für die klassische Dressur im Damensattel. Zielgruppe für die Veranstaltungen seien vorrangig Reiter., die Interesse an Reitstilen der Vergangenheit hätten. Hierbei stehe die Dressur des Pferdes im Zusammenhang mit den erschwerten Bedingungen durch die Verwendung eines Damensattels im Vordergrund. Diese Tätigkeit sei eher im sportlichen Bereich anzusiedeln.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die barocke Reitkunst sei kein Reitstil und auch kein Reitstil der Vergangenheit, sondern eine Kunst. Die wahrhafte Reitkunst vereine weit mehr künstlerische Fähigkeiten als manch andere Kunstart. Sie übe die klassische Dressur nicht "außerdem" aus, sondern arbeite und lebe damit. Der Damensattel sei sekundär. Es gehe um die harmonische gymnastische Arbeit zwischen Reiter und Pferd. Das Publikum bei Veranstaltungen setze sich durchaus auch aus "Nicht-Reitern" zusammen. Sie sehe sich als Teil der darstellenden und bildenden Kunst, einer Kunst, die in Vergessenheit zu geraten scheine. Ihre Pferde seien ihr Kunstwerk, ihr Bild, ihr Tanz, ihr Porträt. An ihren Schülern lerne und reflektiere sie und könne Kultur weitergeben. Wegen weiterer Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 22.09.2005 Bezug genommen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, eine Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst sei nicht festzustellen. Nicht jegliche Unterhaltung könne der Kunst zugeordnet werden. Voraussetzung sei, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine solche Tätigkeit dem künstlerischen Bereich zuzuordnen wäre. Dies sei bei der von der Klägerin durchgeführten barocken Reiterei nicht der Fall.

Die Klägerin hat am 12.01.2006 Klage erhoben. Sie trägt vor, aus politischen und marketingtechnischen Gründen habe sie in ihrem Einstiegsjahr der Selbständigkeit vermieden, mit den Begriffen "Reitkunst" und "Hohe Schule" in ihren Flyern zu werben. Gymnastisierung und Gesunderhaltung von Mensch und Tier, wie in ihrem aktuellen Flyer beschrieben, seien Inhalt ihrer Arbeit, die der Kunst nicht entgegenstünden, sondern dadurch zur Kunst würden. Kunst sei Ästhetik. Gymnastisierung diene auch bei einem Tänzer als Inhalt seiner Arbeit dazu, seine Kunst überhaupt zeigen und darstellen zu können. Der Tänzer benötige dazu seinen Körper, bei ihr würden zwei Körper benötigt, der des Pferdes und der des Menschen. Die Harmonie zwischen Reiter und Pferd sei dabei ein Teil der Kunst. Unabhängig von der körperlichen Seite unterzögen sich Reiter und Pferd einer geistigen Weiterentwicklung. Die Allgemeinheit sei hier nicht das Maß der Dinge. Dass Reiten dem Sportbereich zugeordnet werde, sei genau das Manko zum Leidwesen vor allem der Pferde, aber auch des Reiters. Bei der barocken Reitkunst gehe es auch darum, den Menschen weiter zu entwickeln. Ziel sei es nicht, wie beispielsweise beim Dressurreiten, dem Pferd irgendwelche Lektionen beizubringen und Medaillen zu gewinnen. Ziel sei es vielmehr, ein harmonisches Gesamtbild von TA. und Pferd zu entwickeln und eigene Tätigkeiten ständig zu reflektieren. Natürlich werde dabei auch das Pferd entwickelt, aber eigentlich sei das Pferd nur ein Vermittler. Sie habe selbst zwei Pferde, gebe aber schwerpunktmäßig Unterricht Leuten mit eigenen Pferden. Sie sei in einem so genannten Damensattelverein gewesen, der sich mit der Pflege des Reitens im Damensattel beschäftigt habe. Aus diesem Verein sei sie ausgetreten, weil die Richtung dort eher in die moderne Szene, d. h. Turniere und Veranstaltungen gegangen sei. Die eigenschöpferische Tätigkeit sehe sie im Umgang mit einem Kaltblüter. Hierbei müsse sie kreativ sein, weil sie auf jeden Schüler und natürlich auch auf das eigene Pferd individuell eingehen müsse. Ihre Einnahmen beziehe sie in erster Linie aus ihrer Tätigkeit als Reitlehrerin für barocke Reitkunst. Sie übe zirzensische Kunst aus. Die zirzensischen Elemente wie Liegen, Sitzen, Kompliment, Steigen, Spanischer Schritt seien im Zirkus und Varieté zu finden. Zur weiteren Begründung bezieht die Klägerin sich auf ihren aktuellen Flyer, der ausweist, dass die Klägerin auch als Pferdeheilpraktikerin tätig ist sowie auf ihre Homepage.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ab dem 01.08.2005 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei als Reitlehrerin im weitesten Sinne tätig. Daneben habe sie auch Auftritte, bei denen sie die individuellen Fähigkeiten eines Kaltblutpferdes vorführe. Sie könne hierin keine Ansätze einer Tätigkeit im Bereich darstellende Kunst sehen. Eine zirzensische Kunst werde von der Klägerin nicht ausgeübt. Bei der Abgrenzung zwischen Kunst und Nichtkunst habe das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung auch auf das gesellschaftliche Umfeld abgestellt. Die Klägerin zeige ihre Reitkunst, dieser Begriff habe aber keine Berührungspunkte mit dem Kunstbegriff des KSVG. Die technische und sportliche Ausbildung der Unterrichteten stehe klar im Vordergrund. Reitunterricht werde auch nicht dadurch zur Kunst, dass dieser beispielsweise an der Spanischen Hofreitschule Wien erteilt werde. Sicherlich sei das Niveau der Reitausbildung an diesen Institutionen sehr hoch, darstellende Kunst werde jedoch dadurch nicht gelehrt.

Die Verwaltungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhoben Klage ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin in die Künstlersozialversicherung aufzunehmen. Hierfür liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Dabei nennt er die drei Sparten der Kunst, die üblicherweise unterschieden werden (Musik, darstellende und bildende Kunst), in ihrer Gesamtheit aber den Bereich der Kunst umfassen und ihn von anderen Lebensbereichen abgrenzen. Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat der Gesetzgeber hingegen bewusst verzichtet (Bundestagsdrucksache 8/3172, Seite 21). Dieser Begriff ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. hierzu z. B. BSG, Urteil vom 26.11.1998, Az.: B 3 KR 12/97 R m. w. N.).

Beim Barockreiten ist allein die Ausübung einer Tätigkeit aus dem Bereich der darstellenden Kunst in Betracht zu ziehen, und zwar als Form der Unterhaltungskunst/Artistik. Nach dem Regelungszweck des KSVG unterfallen Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst grundsätzlich der Künstlersozialversicherung. Es muss sich dabei aber um eine Form der Unterhaltung handeln, bei der eine freie schöpferische Gestaltung der Darbietung erkennbar ist. Dies bedeutet, dass nicht alle Darbietungen mit Unterhaltungszweck oder Unterhaltungswert ohne weiteres der Unterhaltungskunst im Sinne des KSVG zugerechnet werden können. Maßgebend für die Zuordnung einer Darbietung zur Unterhaltungskunst oder zu sonstigen – nicht künstlerischen – Arten der Unterhaltung ist – da die individuelle Kunstauffassung sehr unterschiedlich sein kann – im Zweifel die allgemeine Verkehrsauffassung. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin überreichten Flyer ergibt, enthält Barockreiten zwar zirzensische Elemente, wie Liegen, Sitzen, Steigen, Kompliment oder Spanischer Schritt. Dies lassen zudem die von der Klägerin eingereichten Presseveröffentlichungen und Bilder über Veranstaltungen erkennen, an denen sie teilgenommen hat.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt aber hier doch eher im handwerklichen, sportlichen und nicht im künstlerischen Bereich. Die zirzensischen Elemente sind in ihrem Ablauf vorgegeben und erfordern zwar sicherlich eine erhebliche Sensibilität und Körperbeherrschung des Reiters/der Reiterin im Umgang mit dem Pferd. Dass dabei die Harmonie zwischen Reiter und Pferd angestrebt wird, macht Barockreiten aber noch nicht zur Kunst. Der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht es vielmehr, die Tätigkeit eher dem sportlichen Bereich zuzuordnen. Auch wenn die Klägerin sich hiervon bewusst abgrenzt, sind doch große Ähnlichkeiten zum Dressursport vorhanden. Auch dort spielt die Harmonie zwischen Reiter und Pferd eine Rolle, es wird aber dennoch Sport und keine Kunst ausgeübt.

Die Kammer kann zudem in dem bloßen Umgang mit einem Kaltblüter keine eigenschöpferische Tätigkeit im Sinne des KSVG erkennen. Wie bereits ausgeführt sind die Elemente des Barockreitens weitgehend vorgegeben. Es mag dann bei der Ausführung dieser Elemente zwar einen Interpretationsspielraum für den Reiter/die Reiterin geben. Diesen Interpretationsspielraum schätzt die Kammer aber eher als gering ein, zumal die Klägerin in der Vergangenheit auch an Wettbewerben teilgenommen hat und es dort wohl eher auf die exakte Ausführung der einzelnen Elemente angekommen sein dürfte.

Hinzu kommt noch, dass der Schwerpunkt der Berufsausübung der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nunmehr nicht mehr in der Teilnahme an Schauveranstaltungen besteht, sondern in der Tätigkeit als Reitlehrerin für barocke Reitkunst. Deshalb lehrt sie aber noch keine Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dient. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss daher die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.12.2006, Az.: B 3 KR 11/06 R). Da Barockreiten schon selbst nicht dem Kunstbegriff des KSVG unterfällt, ist aber auch die Lehre davon nicht als Kunst einzuordnen. Auch hier muss wieder auf den Flyer der Klägerin verwiesen werden, aus dem hervorgeht, dass gymnastische Arbeit mit dem Pferd überwiegt, die mit klassisch-barocken Elementen verbunden ist. Die Ausbildung der Schüler erfolgt nicht in erster Linie, um den Reitschülern die Ausübung von Kunst zu ermöglichen, sondern dient mehr der Gymnastisierung und Gesunderhaltung von Mensch und Tier, wie dies in dem Flyer der Klägerin beschrieben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Rechtskraft
Aus
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