L 8 R 1721/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 1117/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1721/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum (nur noch) vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1944 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nach einem erfolgreich absolvierten Studium an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau "R D" in M wurde ihm mit Urkunde vom 21. Juli 1967 die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ab 21. August 1967 arbeitete er zunächst als Konstrukteur, Materialdisponent und schließlich als Entwurfsbearbeiter bei der Deutschen Reichsbahn bis zum 10. Oktober 1971. Zum 11. Oktober 1971 nahm er eine Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro Baureparatur-Rekonstruktion auf. Seit 1982 ist im Sozialversicherungsausweis als Arbeitgeber der VEB Projektierung, Instandsetzung und Rekonstruktion im VEB Baukombinat Modernisierung B genannt. Dort arbeitete er am 30. Juni 1990 als "Projektant".

Während seines Berufslebens in der DDR war der Kläger in ein Zusatzversorgungssystem nicht einbezogen gewesen; auch war ihm keine Versorgungszusage erteilt oder einzelvertraglich zugesichert worden. Ab 01. März 1976 entrichtete der Kläger neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR).

Im April 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – aus dem Jahre 1998 die Feststellung der Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 21. August 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Weder habe eine Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB Projektierung B ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation des Klägers, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung fordere.

Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Projektierung sei unabhängig vorheriger Bezeichnungen immer ein Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen und mehrere Kollegen, die ihn beruflich begleitet hätten, bezögen bereits eine Zusatzversorgung, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2005 führte die Beklagte dazu unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Versorgungsregelungen aus, dass die Voraussetzungen für die allein in Betracht kommende fiktive Einbeziehung nicht erfüllt seien, da der Beschäftigungsbetrieb nicht von dem Zusatzversorgungssystem erfasst werde. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Damit habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken dem Betrieb das Gepräge gegeben.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 beansprucht hat. Der VEB Projektierung, Instandsetzung und Rekonstruktion als Betrieb im VEB Baukombinat Modernisierung B habe sehr wohl einen von der Versorgungsordnung erfassten Betrieb der Bauwirtschaft dargestellt.

Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech im streitbefangenen Zeitraum. Da der Kläger nie in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei oder eine entsprechende Zusicherung erhalten gehabt habe, komme die Anwendung des AAÜG nur bei Annahme einer fiktiven Anwartschaft in Betracht. Dabei komme es nach der näher bezeichneten Rechtsprechung des BSG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 01. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an. Die nach den insoweit maßgeblichen Versorgungsregelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Seite 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. der DDR I, Seite 487) erforderlichen Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Es fehle hier an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch. Denn der Kläger habe am 30. Juni 1990 weder in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch zu einem diesen gleichgestellten Betrieb gestanden. Wie bereits der Name des Betriebes und des übergeordneten Kombinats nahe lege, sei der Schwerpunkt des Betriebes nicht die Produktion, also die Schaffung und Erstellung von Bauwerken, sondern deren Modernisierung gewesen. Dieser Eindruck werde bestätigt durch die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, wo der VEB den Betrieben für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung und den Baureparaturbetrieben zugeordnet gewesen sei. Dieser Zuordnung komme entscheidende Bedeutung zu, denn sie sei ausweislich des vom Ministerrat der DDR verantworteten Vorwortes der Systematik in Zusammenarbeit der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik mit den Fachorganen erfolgt. Ausschlaggebend für die Zuordnung sei der Schwerpunkt und Hauptzweck der Einrichtung gewesen.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und sein Begehren weiterverfolgt. Die Annahme, dass der Betrieb, in welchem er in der Zeit von 1971 bis 1990 tätig gewesen sei, kein Produktionsbetrieb gewesen sei, sei nicht gerechtfertigt. Die staatlich willkürlich vorgenommene Zuordnung des Kombinats, hier des VEB Kombinat Komplexe Modernisierung B, könne nicht als Anhaltspunkt dafür herhalten, dass es sich bei dem Betrieb nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt haben solle. Der VEB Kombinat Komplexe Modernisierung habe nach seiner rechtlichen Stellung eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion dargestellt. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Register der volkseigenen Wirtschaft. Zu dem Kombinat habe auch der den Kläger beschäftigende VEB gehört. Der Kläger habe auch mit der Bearbeitung von Heizungs- Lüftungs- und Sanitärprojekten des Industrie-, Gesellschafts- und Wohnungsbaus sowie seines Einsatzes als Produktionsbereichsleiter Produktionsleistungen erbracht. Auch bei der Modernisierung bzw. Rekonstruktion von Häusern und Straßenzügen habe es sich um eine im Wesentlichen industrielle Produktion gehandelt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in nicht wenigen Fällen im Sinne der klägerischen Auffassung entschieden und der Kläger insoweit einen Anspruch auf Gleichbehandlung habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend trägt sie vor, dass die hier allein in Betracht kommende fiktive Einbeziehung in die AVItech auch insoweit an dem Fehlen der betrieblichen Voraussetzung scheitere, als mit Stichtag vom 01. Juni 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB Projektierung, Instandsetzung und Rekonstruktion B auf die Bauplan GmbH übertragen worden sei. Seit dem 01. Juni 1990 habe der VEB als Wirtschaftseinheit de facto nicht mehr bestanden, habe damit auch am Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit und insbesondere keine Produktionstätigkeit mehr wahrnehmen können, sondern nur noch als "leere Hülle" bis zum Eintrag der GmbH in das Handelsregister Bestand gehabt. Aus der Übertragung des Vermögens und der Fonds des VEB auf die GmbH sei zu schlussfolgern, dass die GmbH als Vor-GmbH bereits vor der Eintragung im Handelsregister die wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und den VEB vollständig abgelöst habe. Damit sei der Kläger am 30. Juni 1990 objektiv und unabhängig davon, ob er von den Umwandlungsvorgängen Kenntnis gehabt habe, bereits nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb, wie von der Verordnung über die AVItech in Verbindung mit der 2. DB gefordert, sondern in einer GmbH in Gründung tätig gewesen, die jedoch nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst werde. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass mangels Änderung des zwischen dem Kläger und dem VEB bestehenden Arbeitsvertrages am 30. Juni 1990 noch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei auch damit die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch nicht erfüllt. Denn der zwar juristisch noch bestehende VEB sei ohne Vorhandensein jeglicher Betriebsmittel objektiv am 30. Juni 1990 nicht mehr in der Lage gewesen, im Sinne des vom BSG vorausgesetzten fordistischen Produktionsmodells Produktionsleistungen zu erbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG).

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.

Zwar war dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR durch eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) bei Eintritt des Versorgungsfalles die Gewährung von Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zuerkannt worden. Doch wären die Vorschriften des AAÜG auf ihn auch anzuwenden, wenn ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, dass heißt nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers – in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt- generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren. Daran fehlt es jedoch.

Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen dargelegt hat. Der Kläger war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Nach den diesbezüglichen Versorgungsregelungen war neben der Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur und einer dieser Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit, – diese persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sind aufgrund der dem Kläger verliehenen Urkunde zur Führung des Titels Ingenieur und seiner Beschäftigung als Projektant zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig –, die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erforderlich. Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch nicht.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der VEB Projektierung, Instandsetzung und Rekonstruktion habe Produktionsleistungen im Bereich der Bauwirtschaft erbracht und sei daher ein Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der AVItech, berücksichtigt er nicht, dass allein die Erbringung von Leistungen im Bereich der Bauwirtschaft das Merkmal "Produktionsbetrieb des Bauwesens" im Sinne der Versorgungsordnung noch nicht erfüllt. Nach der AVItech sollte nämlich nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnellen, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG, SozR 3-8517 § 1 Nr. 6 Seite 46 f). Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Dem gemäß wurde in dem o. g. Beschluss u. a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).

Diese grundsätzliche Unterscheidung im Baubereich wird auch bereits in der Benennung des Kombinats und des den Kläger beschäftigenden Kombinatsbetriebs deutlich. Dass es sich dabei um einen Betrieb der (Massen-) Produktion des Bauwesens gehandelt haben könnte, ist – auch unter Berücksichtigung des Statuts des Kombinats – nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers, dass auch im Bereich der Modernisierung bzw. Rekonstruktion mit standardisierten Produkten gearbeitet worden ist, lässt nicht erkennen, dass dadurch der Charakter des Betriebes derartig verändert worden ist, dass die grundsätzliche Ausrichtung im Sinne eines "Baureparatur"- bzw. Rekonstruktionsbetriebes aufgegeben wurde und im Wesentlichen nur noch Aufgaben der (Massen-) Produktion im Bereich des Bauwesens wahrgenommen worden sind. Die fiktive Einbeziehung in die AVItech dürfte im übrigen auch daran scheitern, dass es im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegte Umwandlung des den Kläger (bisher) beschäftigenden VEB in eine GmbH ebenfalls an der betrieblichen Voraussetzung zum Stichtag 30. Juni 1990 fehlte. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass mit der Übertragung der Fondsinhaberschaft auf eine teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Vorgesellschaft (GmbH in Gründung) der bisherige VEB nicht mehr über die erforderlichen Betriebsmittel verfügte, um Produktionsaufgaben zu erfüllen. Ein solcher VEB wurde damit, auch wenn er zunächst noch rechtlich existent gewesen sein mag, im Ergebnis zur "leeren Hülle", da die die Fondsinhaberschaft übernehmende Vor-GmbH nunmehr der am Wirtschaftsleben teilnehmende Betrieb wird (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2008 – L 16 R 355/07 – und Urteil vom 23. Mai 2007 – L 21 RA 167/04 –; LSG Thüringen vom 29. Januar 2007 – L 6 R 509/05 –; vgl. auch Urteil des Senats vom 17. Oktober 2008 – L 8 R 1721/05 –, alle zitiert nach juris). Auch wenn danach mit der Gründung der GmbH und Übertragung der Fondsinhaberschaft zum 01. Juni 1990 bis zum Stichtag 30. Juni 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapitalvorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung bestanden haben mag (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4), so fehlte es am 30. Juni 1990 an einer entgeltlichen Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb. Sollte hingegen am 30. Juni 1990 bereits die in Gründung befindliche GmbH Arbeitgeberin des Klägers gewesen sein, hätte der Kläger ebensowenig die betriebliche Voraussetzung erfüllt, da ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech unterliegt (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die in Gründung befindliche Gesellschaft ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB sein könnte, sodass unter diesem Gesichtspunkt auch dahinstehen kann, ob der Kläger zum Stichtag 30. Juni 1990 bereits einen Arbeitsvertrag mit der Nachfolgegesellschaft geschlossen hat.

Soweit der Kläger unter Verweis auf andere begünstigte Kollegen eine Gleichbehandlung beansprucht, ergibt sich auch daraus keine andere Bewertung. Zum einen lässt der pauschale Hinweis auf andere begünstigte Kollegen nicht erkennen, ob tatsächlich ein gleichartiger Sachverhalt den betreffenden Entscheidungen der Beklagten zugrunde lag, oder ob möglicherweise frühere Einbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem oder eine Versorgungszusage vorlagen. Ohne derartige Umstände wäre eine Anwendung des AAÜG nach den obigen Ausführungen jedoch rechtlich nicht zulässig und eine dennoch erfolgte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten rechtswidrig. Zum anderen besteht auch grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sondern nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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