Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 11 J 1517/81
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1981 insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt wurden.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Witwenrente nach § 1264 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem am 6. Mai 1980 verstorbenen Versicherten S. L. zusteht.
Die Klägerin, die, wie sie angibt, seit 1957 mit dem verstorbenen Versicherten S. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung lebte, beantragte mit Schreiben vom 7. Juni 1980, das am 10. Juni 1980 bei der Beklagten einging, Rente aus der Versicherung des Verstorbenen. Sie wies darauf hin, daß sie für ihren langjährigen Lebensgefährten stets wie eine Ehefrau gesorgt und gearbeitet habe und er das gleiche auch für sie getan habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Witwenrente mit Bescheid vom 6. August 1980 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Ehefrau des Verstorbenen gewesen.
Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg und wurde im Widerspruchsbescheid vom 10. April 1981 von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit der am 27. Mai 1981 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage machte die Klägerin geltend, es handele sich bei der von ihr geführten Lebensgemeinschaft um keinen Einzelfall, sondern um eine neue gesellschaftliche Form des Zusammenlebens. Diese eheähnliche Gemeinschaft berechtige zum Bezug der Witwenrente. Auch die Rechtsprechung habe bereits Unterhaltspflichten aus einer eheähnlichen Gemeinschaft anerkannt. Sie habe mit dem verstorbenen Versicherten die Haushaltungskosten gemeinsam bestritten und Ausflüge und Urlaube gemeinsam verbracht. Sie sei im Testament des Versicherten als Universalerbin eingesetzt worden.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 1982 ab und verurteilte die Klägerin, die Gerichtskosten zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ersetzen, da die Rechtsverfolgung im Sinne des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mutwillig gewesen sei. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin und der verstorbene Versicherte hätten bewußt unter Verzicht auf die vom Gesetz als mögliche Rechtsform menschlichen Zusammenlebens angebotene Ehe gelebt. Die Klägerin sei jedoch nicht Witwe im Sinne des § 1264 RVO, da sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit ihm nicht in gültiger Ehe gelebt habe. Eine Gleichstellung der wie immer auch zu umschreibenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe sei bezüglich der Anwendung der Vorschriften über die Hinterbliebenenrente nicht möglich. Da die Klägerin durch die ablehnenden Bescheide der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt sein könne, sei die Klage unzulässig.
Gegen dieses der Klägerin am 26. November 1981 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 28. Dezember 1981 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Sie trägt vor, es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß in der Rechtsprechung die Möglichkeit bestehe, nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuerkennen, wie dies im Rechtsleben ausländischer Staaten schon weitgehend praktiziert werde. Die Auffassung, daß der Verzicht auf Eheschließung eine Art Konkurrenzinstitut zur Ehe ermögliche, sei heute nicht haltbar. Die freie Entfaltung der Person sei nach dem Grundgesetz gesichert. Es unterliege keinem Zweifel, daß bei der Regelung konfliktträchtiger Einzelprobleme die Rechtsprechung in einem Rechtsstaat dem Bürger den gebotenen Schutz mit ihren Mitteln gewährleiste und es nicht zu einer Rechtsverweigerung kommen dürfe. Nur durch den Tod des Versicherten sei es zu der für 1980 beabsichtigten Eheschließung nicht gekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1981 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach dem Versicherten S. L. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils keine die Berufung der Klägerin ausschließenden Gründe vorlägen. Nach dem geltenden Recht erhalte nach dem Tode eines versicherten Ehemannes seine Witwe eine Witwenrente. Witwe sei die Frau, deren Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch rechtsgültig bestanden habe. Es stehe fest, daß die Klägerin niemals mit dem Versicherten verheiratet gewesen sei. Somit könne unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Witwenrentenanspruch nach § 1264 RVO entstehen. Es sei deshalb auch rechtlich unerheblich, ob in der Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten oder in anderen Staaten bereits eine andere Rechtsauffassung vertreten werde oder andere Gesetze existierten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, da die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen (drei Monaten) (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG) verfolgt und auch sonstige Berufungsausschlußgründe nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist allein das sachliche Ziel des Klagebegehrens und nicht dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Zulässigkeit der Berufung maßgebend. Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage genügt bereits die Behauptung der Klägerin, durch die angefochtenen Verwaltungsakte in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
In der Sache kann die Berufung nur insoweit Erfolg haben, als das Sozialgericht der Klägerin nach § 192 SGG die Gerichtskosten auferlegt und sie verurteilt hat, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ersetzen. In der Hauptsache ist die Berufung dagegen unbegründet.
Nach § 1264 Reichsversicherungsordnung (RVO), der allein für den von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruch in Betracht kommt, erhält nach dem Tode des versicherten Ehemannes seine Witwe eine Witwenrente. Die Klägerin ist nicht Witwe des Versicherten S. L., da sie mit ihm nicht verheiratet war. Auch eine entsprechende Anwendung des § 1264 RVO auf Partnerinnen einer freien Lebensgemeinschaft ist nicht möglich. Dies hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung zuletzt im Urteil vom 4. März 1982 – 4 RJ 13/81 – entschieden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Bundessozialgericht ging dabei davon aus, daß die Hervorhebung des familienrechtlichen Status der Witwe in § 1264 RVO auch dem Grundgedanken des besonderen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Grundgesetz (GG) entspricht. Eine Ausnahme nach Billigkeitsgrundsätzen könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Gesetz eine ausdrückliche Regelung für Härtefälle enthalte und sie deshalb erlaube. Eine solche Sondernorm gibt es jedoch im Recht der Rentenversicherung nicht (vgl. BSG Urteil vom 14. Mai 1981 in NJW 1981, 2655) Deshalb ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles auch unerheblich, ob die Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten oder in anderen Rechtsordnungen in nicht vergleichbaren Einzelfällen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat.
Die Berufung der Klägerin war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.
Soweit das Sozialgericht der Klägerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten gemäß § 192 SGG auferlegt hat, konnte diese Entscheidung keinen Bestand haben. Für die Annahme einer mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne dieser Vorschrift reicht es nämlich nicht aus, daß die Klägerin trotz offenbarer Aussichtslosigkeit ihre Rechtsverfolgung weiterprozessiert, was ein verständiger Beteiligter nicht tun würde. Nach den Gesamtumständen des Falles läßt sich nicht nachweisen, daß sie wider bessere Einsicht handelte, als sie ihr offenbar unbegründetes Begehren gerichtlich geltend machte. Der bloße Verdacht, daß ein Kläger gegen bessere Einsicht handelt, ist nicht ausreichend (vgl. Meyer-Ladewig, Komm, zum SGG § 192 Anm. 5 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht im übrigen auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegen.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Witwenrente nach § 1264 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem am 6. Mai 1980 verstorbenen Versicherten S. L. zusteht.
Die Klägerin, die, wie sie angibt, seit 1957 mit dem verstorbenen Versicherten S. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung lebte, beantragte mit Schreiben vom 7. Juni 1980, das am 10. Juni 1980 bei der Beklagten einging, Rente aus der Versicherung des Verstorbenen. Sie wies darauf hin, daß sie für ihren langjährigen Lebensgefährten stets wie eine Ehefrau gesorgt und gearbeitet habe und er das gleiche auch für sie getan habe.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Witwenrente mit Bescheid vom 6. August 1980 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Ehefrau des Verstorbenen gewesen.
Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg und wurde im Widerspruchsbescheid vom 10. April 1981 von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit der am 27. Mai 1981 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage machte die Klägerin geltend, es handele sich bei der von ihr geführten Lebensgemeinschaft um keinen Einzelfall, sondern um eine neue gesellschaftliche Form des Zusammenlebens. Diese eheähnliche Gemeinschaft berechtige zum Bezug der Witwenrente. Auch die Rechtsprechung habe bereits Unterhaltspflichten aus einer eheähnlichen Gemeinschaft anerkannt. Sie habe mit dem verstorbenen Versicherten die Haushaltungskosten gemeinsam bestritten und Ausflüge und Urlaube gemeinsam verbracht. Sie sei im Testament des Versicherten als Universalerbin eingesetzt worden.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 1982 ab und verurteilte die Klägerin, die Gerichtskosten zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ersetzen, da die Rechtsverfolgung im Sinne des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mutwillig gewesen sei. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin und der verstorbene Versicherte hätten bewußt unter Verzicht auf die vom Gesetz als mögliche Rechtsform menschlichen Zusammenlebens angebotene Ehe gelebt. Die Klägerin sei jedoch nicht Witwe im Sinne des § 1264 RVO, da sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit ihm nicht in gültiger Ehe gelebt habe. Eine Gleichstellung der wie immer auch zu umschreibenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe sei bezüglich der Anwendung der Vorschriften über die Hinterbliebenenrente nicht möglich. Da die Klägerin durch die ablehnenden Bescheide der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt sein könne, sei die Klage unzulässig.
Gegen dieses der Klägerin am 26. November 1981 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 28. Dezember 1981 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Sie trägt vor, es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß in der Rechtsprechung die Möglichkeit bestehe, nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuerkennen, wie dies im Rechtsleben ausländischer Staaten schon weitgehend praktiziert werde. Die Auffassung, daß der Verzicht auf Eheschließung eine Art Konkurrenzinstitut zur Ehe ermögliche, sei heute nicht haltbar. Die freie Entfaltung der Person sei nach dem Grundgesetz gesichert. Es unterliege keinem Zweifel, daß bei der Regelung konfliktträchtiger Einzelprobleme die Rechtsprechung in einem Rechtsstaat dem Bürger den gebotenen Schutz mit ihren Mitteln gewährleiste und es nicht zu einer Rechtsverweigerung kommen dürfe. Nur durch den Tod des Versicherten sei es zu der für 1980 beabsichtigten Eheschließung nicht gekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1981 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach dem Versicherten S. L. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils keine die Berufung der Klägerin ausschließenden Gründe vorlägen. Nach dem geltenden Recht erhalte nach dem Tode eines versicherten Ehemannes seine Witwe eine Witwenrente. Witwe sei die Frau, deren Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch rechtsgültig bestanden habe. Es stehe fest, daß die Klägerin niemals mit dem Versicherten verheiratet gewesen sei. Somit könne unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Witwenrentenanspruch nach § 1264 RVO entstehen. Es sei deshalb auch rechtlich unerheblich, ob in der Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten oder in anderen Staaten bereits eine andere Rechtsauffassung vertreten werde oder andere Gesetze existierten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, da die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen (drei Monaten) (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG) verfolgt und auch sonstige Berufungsausschlußgründe nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist allein das sachliche Ziel des Klagebegehrens und nicht dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Zulässigkeit der Berufung maßgebend. Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage genügt bereits die Behauptung der Klägerin, durch die angefochtenen Verwaltungsakte in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
In der Sache kann die Berufung nur insoweit Erfolg haben, als das Sozialgericht der Klägerin nach § 192 SGG die Gerichtskosten auferlegt und sie verurteilt hat, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ersetzen. In der Hauptsache ist die Berufung dagegen unbegründet.
Nach § 1264 Reichsversicherungsordnung (RVO), der allein für den von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruch in Betracht kommt, erhält nach dem Tode des versicherten Ehemannes seine Witwe eine Witwenrente. Die Klägerin ist nicht Witwe des Versicherten S. L., da sie mit ihm nicht verheiratet war. Auch eine entsprechende Anwendung des § 1264 RVO auf Partnerinnen einer freien Lebensgemeinschaft ist nicht möglich. Dies hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung zuletzt im Urteil vom 4. März 1982 – 4 RJ 13/81 – entschieden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Bundessozialgericht ging dabei davon aus, daß die Hervorhebung des familienrechtlichen Status der Witwe in § 1264 RVO auch dem Grundgedanken des besonderen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Grundgesetz (GG) entspricht. Eine Ausnahme nach Billigkeitsgrundsätzen könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Gesetz eine ausdrückliche Regelung für Härtefälle enthalte und sie deshalb erlaube. Eine solche Sondernorm gibt es jedoch im Recht der Rentenversicherung nicht (vgl. BSG Urteil vom 14. Mai 1981 in NJW 1981, 2655) Deshalb ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles auch unerheblich, ob die Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten oder in anderen Rechtsordnungen in nicht vergleichbaren Einzelfällen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat.
Die Berufung der Klägerin war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.
Soweit das Sozialgericht der Klägerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten gemäß § 192 SGG auferlegt hat, konnte diese Entscheidung keinen Bestand haben. Für die Annahme einer mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne dieser Vorschrift reicht es nämlich nicht aus, daß die Klägerin trotz offenbarer Aussichtslosigkeit ihre Rechtsverfolgung weiterprozessiert, was ein verständiger Beteiligter nicht tun würde. Nach den Gesamtumständen des Falles läßt sich nicht nachweisen, daß sie wider bessere Einsicht handelte, als sie ihr offenbar unbegründetes Begehren gerichtlich geltend machte. Der bloße Verdacht, daß ein Kläger gegen bessere Einsicht handelt, ist nicht ausreichend (vgl. Meyer-Ladewig, Komm, zum SGG § 192 Anm. 5 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht im übrigen auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegen.
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