Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 An 151/83
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ist auf Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Entscheidungen der Versicherungsträger § 53 Abs. 1 Satz 2 AVG (§ 1276 Abs. 1 Satz 2 RVO) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (BGBl. I S. 1857) anzuwenden. Die Übergangsvorschriften der Art. 2 § 21 AnVNG, Art. 2 § 22 ArVNG sind verfassungsgemäß. Die darin ausgesprochene Rückwirkung auf Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Januar 1983 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer streitig.
Die 1926 geborene Klägerin absolvierte von April 1941 bis März 1944 eine Lehre als Damenschneiderin und legte die Gesellenprüfung ab. Nach Tätigkeiten als Schneiderin von Mai 1945 bis Februar 1946, als Arbeiterin von Mai 1955 bis April 1957 und wiederum als Schneiderin von Juni 1957 bis November 1957 arbeitete die Klägerin von Februar 1961 bis Juni 1963 zunächst als Schreibkraft, anschließend als kaufmännische Angestellte und von April 1964 bis April 1965 als Sekretärin. Von Januar 1966 bis Juni 1973 war die Klägerin Chefsekretärin. In der Folgezeit arbeitete sie bis November 1979 als Chefsekretärin und Kassiererin. Danach hat die Klägerin keine Versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt.
Am 18. Februar 1981 beantragte sie die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Nach der Beiziehung von Befundunterlagen von Dr. M. erstattete Dr. S. auf Veranlassung der Beklagten ein nervenfachärztliches Gutachten vom 11. Juni 1981, in dem der Klägerin Arbeiten als Sekretärin und Kontoristin noch 4 bis 5 Stunden täglich ohne wesentlichen Publikumsverkehr und nur etwa maximal bis zur Hälfte der Zeit an einer Schreib- oder Buchungsmaschine, im übrigen alle anderen körperlich leichten Frauenarbeiten ohne häufiges Bücken und Aufrichten, ohne Zeitdruck, nicht in Wechselschicht halb- bis unter vollschichtig zugemutet wurden. Die sozialmedizinische Beurteilung wurde seit dem 14. Dezember 1980, dem Auftreten einer transitorischen ischämischen Attacke, angenommen. Nach einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 1981 hat die Beklagte weiter eine Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 eingeholt, derzufolge unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sowie nach Kenntnis und der voraussichtlichen Entwicklung des regionalen Teilzeitarbeitsmarkts mit einer sehr begründeten Wahrscheinlichkeit ein leistungsgerechter und den beruflichen Fähigkeiten entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten bzw. vermittelt werden könne.
Durch Bescheid vom 15. September 1981 gewährte die Beklagte Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 20. August 1981 bis zum 29. Februar 1984 bei einem am 18. Februar 1981 eingetretenen Versicherungsfall. Der Bescheid enthält den Zusatz, die Versichertenrente werde nur gewährt, weil der Arbeitsmarkt verschlossen sei.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, nach dem Gutachten vom 11. Juni 1981 bestehe keine begründete Aussicht, daß die Einschränkung in absehbarer Zeit behoben werden könne. Eine Zeitrente dürfe nur dann gewährt werden, wenn absehbar sei, daß eine Änderung eintrete. Die bloße Möglichkeit einer Änderung der Arbeitsmarktlage reiche zur Gewährung von Zeitrente nicht aus, es bedürfe hierzu einer begründeten Aussicht.
Die Beklagte verwies demgegenüber darauf, Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sei nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen des zur Zeit verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts bis zum 29. Februar 1984 zu gewähren gewesen. Diese Regelung ergebe sich aus § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Für die Zeitrentengewährung wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts könne es nicht auf konkrete und überprüfbare Gründe ankommen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem letzten Halbsatz des § 53 Abs. 1 AVG eine Fiktion des Inhalts aufgestellt habe, daß in diesen Fällen stets eine begründete Aussicht für eine Besserung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bestehe. Eine solche Auslegung ergebe sich jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien, denenzufolge eine Zeitrente insbesondere dann zu gewähren sei, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auch aus der Situation des Arbeitsmarkts beruhe.
Durch Urteil vom 19. Januar 1983 verurteilte das Sozialgericht Gießen die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. September 1981 zur Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Voraussetzungen des § 53 AVG seien nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sei eine Zeitrente nur dann zu gewähren, wenn u.a. begründete Aussicht bestehe, daß die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Zeitrente sei deswegen gewährt worden, weil die Klägerin infolge ihrer bloßen Fähigkeit, nur Teilzeitarbeit verrichten zu können, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Zeit nicht vermittelbar sei. Die Beklagte habe nicht dargetan, welche Gründe ihre Entscheidung trügen, daß im März 1984 eine Vermittlung in Teilzeitarbeitsplätze durchführbar sein werde. Die bloße Möglichkeit einer Besserung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt, wie sie die Beklagte offensichtlich angenommen habe, genüge nicht.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 31. Januar 1983 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 10. Februar 1983 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 17. Februar 1983 – eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zeitrente erfüllt. Nach § 53 AVG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1983 sei die zuerkannte Rente auf Zeit zu leisten, weil die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht ausschließlich auf ihrem Gesundheitszustand beruhe. Diese Regelung sei am 1. Januar 1983 in Kraft getreten und gelte auch im vorliegenden Fall. § 53 Satz 2 AVG gelte für Versicherungsfälle ab 1. Juli 1977. Diese Vorschrift sei im Hinblick auf Art. 2 § 21 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) nur dann nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden sei. Diese Ausnahme sei hier nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Januar 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids vom 15. September 1981 habe noch § 53 AVG a.F. gegolten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Arbeitsamts G. vom 6. Juli 1983. Nach der Auskunft ist der Teilzeitarbeitsmarkt im Arbeitsamtsbezirk G. für weibliche Versicherte als praktisch verschlossen anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG). Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 SGG)
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ist erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Besteht begründete Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, so ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren; dies gilt insbesondere, wenn die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht (vgl. § 53 Abs. 1 AVG in der Fassung des 20. RAG).
Die Voraussetzungen für eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit sind bei der Klägerin erfüllt. Auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr. S. vom 11. Juni 1981 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin wegen der darin festgestellten Gesundheitsstörungen Arbeiten als Sekretärin und Kontoristin noch vier bis fünf Stunden täglich ohne wesentlichen Publikumsverkehr und nur etwa maximal bis zur Hälfte der Zeit an einer Schreib- oder Buchungsmaschine, im übrigen alle anderen körperlich leichten Frauenarbeiten ohne häufiges Bücken und Aufrichten, ohne Zeitdruck nicht in Wechselschicht halb- bis unter vollschichtig verrichten kann. Die sozialmedizinische Beurteilung wurde seit dem erstmaligen Auftreten einer transitorischen ischämischen Attacke am 14. Dezember 1980 angenommen. Der Gutachter weist in seiner Beurteilung auf die erhöhten Blutdruckwerte hin und beschreibt eine am 14. Dezember 1980 aufgetretene transitorische ischämische Attacke mit flüchtigen Bewußtseinsstörungen sowie Sensibilitätsstörungen und einer motorischen Schwäche an der linken Körperseite. Bei der Untersuchung hat die Klägerin umschriebene Sensibilitätsstörungen an der linken Körperseite angegeben und hierbei ein Taubheitsgefühl links am 3. und 4. Finger, eine raschere Ermüdbarkeit des linken Beines und auch eine verminderte Kraft beim Faustschluß links angeführt. Im übrigen diagnostizierte Dr. S. rein funktionelle vasomotorische Kopfschmerzen. Eine verminderte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit hielt Dr. S. angesichts der Vorgeschichte und der Befunde für glaubhaft und verständlich. Im übrigen verwies Dr. S. auf die röntgenologisch festgestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Aus neurologischer Sicht stellte der Gutachter fest, daß nach der Beschwerdeschilderung wohl Myalgien und radikuläre Reizerscheinungen auftreten mögen. Insgesamt kommt Dr. S. zu einer nicht mehr vollschichtigen Leistungsfähigkeit sowohl für Arbeiten als Sekretärin und Kontoristin als auch für alle anderen körperlich leichten Frauenarbeiten. Der Senat hielt diese sozialmedizinische Beurteilung angesichts der von Dr. S. erhobenen Befunde für überzeugend begründet. Auch die Beklagte geht im Anschluß an das nervenfachärztliche Gutachten von Dr. S., der dem Senat als erfahrener Sachverständiger bekannt ist, von einer unter vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin aus. Auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr. S. vom 11. Juni 1981 ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, daß die Klägerin ab Dezember 1980 nur noch Teilzeitarbeit leisten konnte.
Bei dieser Leistungsfähigkeit ist die Klägerin ab Dezember 1980 erwerbsunfähig. Die Klägerin ist gelernte Damenschneiderin. Sie hat zuletzt bis 1957 mit einer Unterbrechung durch eine Tätigkeit als Arbeiterin als Schneiderin gearbeitet und war von Februar 1961 bis April 1965 als Schreibkraft, kaufmännische Angestellte und Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt. Von Januar 1966 bis November 1979 war die Klägerin Chefsekretärin und Kassiererin. Es kann dahinstehen, ob sich aus diesem beruflichen Werdegang mit Rücksicht auf die zuletzt mehr als zehn Jahre ausgeübte Tätigkeit als Chefsekretärin und Kassiererin eine eingeschränkte Verweisbarkeit ergeben könnte. Verweisungstätigkeiten brauchten hier nicht geprüft zu werden. Denn die Klägerin kann seit Dezember 1980 nur noch Teilzeitarbeit leisten. Der allgemeine Teilzeitarbeitsmarkt ist im Bundesgebiet aber ab Beginn des Jahres 1976 verschlossen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 26. August 1976 – L-6/J-1032/75 und L-6/J-1034/75). Die von der Beklagten eingeholte Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 bestätigt die Verschlossenheit des regionalen Teilzeitarbeitsmarkts für Frauen. Nach dieser Auskunft wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen sowie nach Kenntnis und der voraussichtlichen Entwicklung des regionalen Teilzeitarbeitsmarkts und bei Berücksichtigung entsprechender Vermittlungserfahrungen in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen mit einer sehr begründeten Wahrscheinlichkeit ein leistungsgerechter und den beruflichen Fähigkeiten entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten bzw. vermittelt werden können. Zwar war die Klägerin nach der Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 weder arbeitslos noch arbeitsuchend gemeldet. Der Nachweis der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ist hier jedoch nicht erst nach Ablauf eines Jahres ergebnisloser Vermittlungsbemühungen erbracht (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats (SG) des BSG vom 10. Dezember 1976 – GS 2/75, 3/75, 4/75, 3/76). Eine Ausnahme von der Einhaltung der Jahresfrist ist dann anzunehmen, wenn nach den Erfahrungen der Rentenversicherungsträger oder der Arbeitsverwaltung mit aller Wahrscheinlichkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr damit zu rechnen ist, daß dem Versicherten in dieser Zeitspanne ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann (vgl. dazu Beschluss des GS vom 10. Dezember 1976). Auf Grund der Auskünfte des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 und 6. Juli 1983 waren Vermittlungsbemühungen von vornherein aussichtslos gewesen. Nach diesen Auskünften muß der regionale Teilzeitarbeitsmarkt für Frauen als praktisch verschlossen angesehen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin. Hierauf wird insbesondere in der Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 ausdrücklich Bezug genommen. Von einer ein Jahr währenden Arbeitslosmeldung mit erfolglosen Vermittlungsbemühungen vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit kann abgesehen werden, wenn – wie hier – nach aller Wahrscheinlichkeit die Erfolglosigkeit solcher Bemühungen von vornherein feststeht. Dies war hier unter Berücksichtigung der Auskunft der Arbeitsverwaltung vom 14. August 1981 aber bereits geraume Zeit vor der Antragstellung am 18. Februar 1981 der Fall. Demgemäß ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Februar 1981 eingetreten. Hiervon geht die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15. September 1981 auch aus.
Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend durch Bescheid vom 15. September 1981 auch nur Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 20. August 1981 bis zum 29. Februar 1984 gewährt. Nach einem Bescheidzusatz wird die Erwerbsunfähigkeitsrente nur gewährt, weil der Arbeitsmarkt für die Klägerin verschlossen sei. Die Beklagte hat § 53 Abs. 1 AVG in der Fassung des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz – 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) angewandt, wonach bei bestehender begründeter Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren ist. Dies gilt nach § 53 Abs. 1 2. Halbsatz AVG in der Fassung des 20. RAG insbesondere dann, wenn die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht. Die Beklagte hat die Neufassung des § 53 Abs. 1 AVG im angefochtenen Bescheid angewandt und wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gewährt. Diese Verfahrensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer steht der Klägerin nicht zu.
Aus der Verwendung des Wortes "kann” in der Neufassung des § 53 Abs. 1 1. Halbsatz AVG ist im Schrifttum gefolgert worden, daß dann, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruhe, schon die bloße Möglichkeit einer Besserung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt genüge, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zeitrente als gegeben ansehen zu können (vgl. Kommentar zur RVO, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 1276 RVO Anm. 1 a; Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, § 1276 Anm. II 2 A). Die begründete Aussicht müsse sich nicht auf die tatsächliche Behebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beziehen, sondern nur noch auf die Möglichkeit ihrer Behebung (vgl. Kommentar zur RVO, a.a.O.). Die inhaltliche Änderung der Neufassung könne nur darin gesehen werden, daß jetzt als Voraussetzung nicht mehr die begründete Aussicht auf die tatsächliche Behebung gefordert werde, sondern die Aussicht auf die Möglichkeit der Behebung genüge. Die Ersetzung der Worte "sein wird” durch "sein kann” solle offensichtlich die Möglichkeit der Gewährung einer Zeitrente statt einer Dauerrente erweitern. Bei der Überprüfung der Vermittlungsaussichten einer Versicherten könne man allenfalls von einer Hoffnung, niemals aber von einer begründeten Aussicht auf Vermittlung sprechen (vgl. Zweng/Scheerer, a.a.O.). Demgegenüber hielt das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1981 – 4 RJ 3/80) diese Auffassung mit der Begründung für unzutreffend, sie stehe bereits im Widerspruch mit dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 53 Abs. 1 1. Halbsatz AVG die gesetzlichen Voraussetzungen der Zeitrente nenne und keinen Unterschied mache, ob die Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit) ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruhe oder nicht. Es könne dahinstehen, die Bedeutung der Änderung des Wortes "wird” in "kann” zu untersuchen, denn jedenfalls sei das Erfordernis der "begründeten” Aussicht bestehen geblieben. Eine "begründete” Aussicht verlange, daß Gründe vorhanden seien; diese wiederum müßten, um überprüfbar zu sein, dargelegt werden. Hierfür reiche die bloße Möglichkeit einer Änderung der Arbeitsmarktlage und/oder des Erhalts eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes nicht aus. Bei einem verschlossenen Arbeitsmarkt müßten zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich dem Versicherten noch gewisse, nicht nur vereinzelt vorkommende Möglichkeiten einer zumutbaren Beschäftigung böten, oder daß in absehbarer Zeit entsprechende Arbeitsplätze geschaffen würden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1981 – 4 RJ 3/80). Dieser Rechtsprechung hatte sich der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 17. Februar 1982 (1 RJ 102/80 und 1 RJ 172/80) angeschlossen und dahin fortgeführt, eine Aussicht im Sinne des § 1276 Abs. 1 RVO bestehe nur dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Rentenbewilligung die Begebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich sei. Dabei sei wahrscheinlich diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter und vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukomme; es müsse sich unter Würdigung des Ergebnisses der Sachaufklärung ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, daß ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1982 – 1 RJ 102/80; Urteil vom 17. Februar 1982 – 1 RJ 172/80). Auch nach Ansicht des 11. Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. August 1982 – 11 RA 38/81) mußte die Behebung der Erwerbsunfähigkeit nicht bloß möglich, vielmehr wahrscheinlich in dem Sinne sein, daß die Gründe für die Annahme der Behebung gewichtiger als die dagegen sprechenden Gründe seien (vgl. BSG, Urteil vom 12. August 1982 – 11 RA 38/81). Dieser Rechtsprechung hatte sich der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 8. September 1982 (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5 b RJ 38/81) angeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wäre angesichts der Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981, die durch die vom Senat eingeholte Auskunft vom 6. Juli 1983 vollinhaltlich bestätigt worden ist, die Gewährung lediglich einer Zeitrente nicht zu begründen gewesen. Das Sozialgericht hat denn auch durch Urteil vom 19. Januar 1983 mit Rücksicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1981 – 4 RJ 3/80 – zur Gewährung einer Dauerrente verurteilt.
Zwar hat das Gericht die Prognose über die vermutliche Dauer der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung zurückzuverlegen und darf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände wie insbesondere eine spätere Behebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung zurückzuverlegen und darf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände wie insbesondere eine spätere Behebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 – 1 RJ 24/80 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß nachträglich eingetretene Gesetzesänderungen unberücksichtigt bleiben könnten. Bei der hier vorliegenden Verpflichtungs- und Leistungsklage ist unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit einer Anfechtungsklage erhoben werden, maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (allgemeine Meinung; vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Rdnr. 34 mit zahlreichen Nachweisen). Vorliegend ist deshalb § 53 Abs. 1 AVG in der Fassung des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und der Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist bei bestehender begründeter Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren. Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Nach Art. 2 § 21 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gilt § 53 Abs. 1 Satz 2 AVG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Satz 1 nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Diese Übergangsvorschrift geht auf eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) – Drucksache 9/20 74 und zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und der Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) – Drucksache 9/21 40 – zurück. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1983 (vgl. BR-Drucksache 143/82) war die Einfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 1 von § 53 AVG vorgeschlagen worden. Zur Begründung der Neuregelung wurde auf die nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zu fordernde überprüfbare Darlegung hingewiesen, inwieweit eine begründete Aussicht bestehe, daß der für den einzelnen Versicherten maßgebende Teilzeitarbeitsmarkt eine Arbeitsvermittlung in absehbarer Zeit zulasse. Eine solche Darlegung sei für den Versicherungsträger kaum möglich. Daher solle die vom Gesetzgeber des 20. Rentenanpassungsgesetzes mit der Änderung der Vorschriften über die Leistung von Zeitrenten verfolgte Zielsetzung jetzt verdeutlicht und die Anwendung der Regelung in der Praxis erleichtert werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Haushaltsbegleitgesetz 1983 (vgl. BT-Drucksache 9/20 74, S. 103) heißt es hierzu, durch die Neuregelung werde entsprechend der Zielsetzung der durch das 20. RAG eingeführten Vorschrift klargestellt, daß Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit immer nur als Zeitrenten zu leisten seien, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch auf der jeweiligen Teilzeitarbeitsmarktlage beruhe. Diese zwingende Regelung solle jedoch nicht Anwendung finden, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn bereits das 60. Lebensjahr vollenden wird. Der Gesetzgeber des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hat nunmehr klar ausgesprochen, daß in allen Erwerbsminderungsfällen, die auf Verschlossenheit des Arbeitsmarkts beruhen, eine Zeitrente bewilligt werden muß (vgl. Zweng/Scheerer, a.a.O., § 1276 Anm. S. 6 b). Dabei soll es sich nach Auffassung von Zweng/Scheerer nur um eine Änderung des Wortlauts, nicht um eine sachliche Änderung handeln. Die Neufassung stelle eine authentische Interpretation des bisherigen Halbsatzes 2 des § 1276 Abs. 1 dar (vgl. Zweng/Scheerer, a.a.O.). Im Urteil vom 12. August 1982 (11 RA 38/81) hatte der 11. Senat des Bundessozialgerichts die Annahme einer authentischen Interpretation des damaligen Gesetzestextes unter Hinweis auf die fehlende Rückwirkung verneint. Dem hatte sich der 5. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 8. September 1982 (5 b RJ 38/81) angeschlossen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Neuregelung des § 53 Abs. 1 im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG tatsächlich um eine authentische Interpretation des bisherigen Halbsatzes 2 des § 53 Abs. 1 AVG handelt. Die dargelegten Materialien sprechen für die Annahme einer solchen authentischen Interpretation durch den Gesetzgeber. Dies kann indes auf sich beruhen. Satz 1 der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG ordnet die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 AVG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 an. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Diese Übergangsvorschrift beruht – wie dargelegt – auf einer Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß; BT-Drucksache 9/22 83 S. 90 und S. 94). Die Übergangsvorschrift mißt sonach der Neuregelung des Satzes 2 von § 53 Abs. 1 AVG Rückwirkung für die in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 eingetretenen Versicherungsfälle zu. Die Neuregelung soll nach Satz 2 der Übergangsvorschrift nicht anzuwenden sein, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
Nach Auffassung des Senats sind Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Übergangsvorschrift nicht gegeben. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht vor. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. BVerfGE 30, 367 (386) m.w.N.); eine echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne legt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dies stehe im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung; BVerfGE, a.a.O., ständige Rechtsprechung). In den Fällen unechter Rückwirkung ist in jedem Einzelfall eine Güterabwägung zwischen dem Recht des Staates, seine Gesetzgebung weiterzuentwickeln und vor allem neuen Problemlagen anzupassen, und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand ihm günstiger Rechtsvorschriften oder anders zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch eine Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens abzuwägen (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Stand April 1983, Art. 20 Rdnr. 70 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Hier spricht die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG zwar eine Rückwirkung für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 aus, beschränkt diese jedoch nach Satz 2 ausdrücklich auf die Fälle, in denen eine bindende Entscheidung noch nicht getroffen worden ist. Danach kann von einer echten Rückwirkung nicht gesprochen werden, da nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Vielmehr bestimmt Satz 2 der Übergangsvorschrift ausdrücklich, Satz 1 sei nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden sei. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen eingewirkt werden, so daß es sich vorliegend um den Fall einer unechten Rückwirkung handelt. Bei der – wie dargelegt – gebotenen Güterabwägung ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 14 Abs. 1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfG in NJW 1982, S. 155 (158)). Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Wer einer Rentenversicherung beitritt, kann von vornherein nicht erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften über deren Leistungen auf Dauer unverändert fortbestehen. Wer einer solchen Solidargemeinschaft angehört, erwirbt nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken. Der Gesetzgeber des 20. RAG mußte erhebliche Verminderungen des Leistungsgefüges vorsehen, um das schon im Jahre 1976 aufgetretene Ungleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung auszugleichen (vgl. BVerfG in NJW 1982, S. 155 (158, 159)). Es bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an dem alsbaldigen übergangslosen Inkrafttreten einsparender Regelungen (vgl. BVerfG in NJW 1982, S. 155 (159)). Vor diesem Hintergrund gilt dies auch für die Erweiterung der Möglichkeiten einer Zeitrentengewährung. Diesem öffentlichen Interesse hat der Gesetzgeber des 20. RAG durch die Neufassung der §§ 1276 Abs. 1 RVO, 53 Abs. 1 AVG Rechnung getragen. Angesichts einer unterschiedlichen Auslegung dieser Neuregelung durch die Rechtsprechung der mit der Rentenversicherung befaßten Senate des Bundessozialgerichts und dem Schrifttum ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für noch nicht bindend entschiedene Sachverhalte rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 20. RAG eine klarstellende Regelung trifft. Bei unterschiedlicher Auslegung einer gesetzlichen Regelung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und durch Meinungen im Schrifttum, denen sich die Rentenversicherungsträger weitgehend angeschlossen haben, muß es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dem Gesetzgeber auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten erlaubt sein, bei noch nicht unanfechtbaren Entscheidungen der Versicherungsträger eine klarstellende Regelung zu treffen, die für die Praxis der Massenverwaltung der Rentenversicherungsträger im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten eine überragende Bedeutung hat. Bei unterschiedlicher Interpretation einer Gesetzesnorm durch Rechtsprechung und Verwaltung ist es dem Gesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. dazu BVerfGE 13, 261 (272); BVerfGE 19, 187 (197)). Ein Verstoß der Vorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG, der die Anwendung der Neufassung des § 53 Abs. 1 AVG regelt, gegen das Rechtsstaatsprinzip kann nicht festgestellt werden.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Neuregelung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ist aus rechtsstaatlichen Gründen sachgerecht. Auch sonst sind Verletzungen von Bestimmungen des Grundgesetzes nicht festzustellen.
Demgemäß kann die Gewährung einer Zeitrente bis zum 29. Februar 1984 durch die Beklagte durch Bescheid vom 15. September 1981 im Hinblick auf die Neufassung des § 53 Abs. 1 AVG und die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG nicht beanstandet werden. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Januar 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer streitig.
Die 1926 geborene Klägerin absolvierte von April 1941 bis März 1944 eine Lehre als Damenschneiderin und legte die Gesellenprüfung ab. Nach Tätigkeiten als Schneiderin von Mai 1945 bis Februar 1946, als Arbeiterin von Mai 1955 bis April 1957 und wiederum als Schneiderin von Juni 1957 bis November 1957 arbeitete die Klägerin von Februar 1961 bis Juni 1963 zunächst als Schreibkraft, anschließend als kaufmännische Angestellte und von April 1964 bis April 1965 als Sekretärin. Von Januar 1966 bis Juni 1973 war die Klägerin Chefsekretärin. In der Folgezeit arbeitete sie bis November 1979 als Chefsekretärin und Kassiererin. Danach hat die Klägerin keine Versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt.
Am 18. Februar 1981 beantragte sie die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Nach der Beiziehung von Befundunterlagen von Dr. M. erstattete Dr. S. auf Veranlassung der Beklagten ein nervenfachärztliches Gutachten vom 11. Juni 1981, in dem der Klägerin Arbeiten als Sekretärin und Kontoristin noch 4 bis 5 Stunden täglich ohne wesentlichen Publikumsverkehr und nur etwa maximal bis zur Hälfte der Zeit an einer Schreib- oder Buchungsmaschine, im übrigen alle anderen körperlich leichten Frauenarbeiten ohne häufiges Bücken und Aufrichten, ohne Zeitdruck, nicht in Wechselschicht halb- bis unter vollschichtig zugemutet wurden. Die sozialmedizinische Beurteilung wurde seit dem 14. Dezember 1980, dem Auftreten einer transitorischen ischämischen Attacke, angenommen. Nach einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 1981 hat die Beklagte weiter eine Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 eingeholt, derzufolge unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sowie nach Kenntnis und der voraussichtlichen Entwicklung des regionalen Teilzeitarbeitsmarkts mit einer sehr begründeten Wahrscheinlichkeit ein leistungsgerechter und den beruflichen Fähigkeiten entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten bzw. vermittelt werden könne.
Durch Bescheid vom 15. September 1981 gewährte die Beklagte Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 20. August 1981 bis zum 29. Februar 1984 bei einem am 18. Februar 1981 eingetretenen Versicherungsfall. Der Bescheid enthält den Zusatz, die Versichertenrente werde nur gewährt, weil der Arbeitsmarkt verschlossen sei.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, nach dem Gutachten vom 11. Juni 1981 bestehe keine begründete Aussicht, daß die Einschränkung in absehbarer Zeit behoben werden könne. Eine Zeitrente dürfe nur dann gewährt werden, wenn absehbar sei, daß eine Änderung eintrete. Die bloße Möglichkeit einer Änderung der Arbeitsmarktlage reiche zur Gewährung von Zeitrente nicht aus, es bedürfe hierzu einer begründeten Aussicht.
Die Beklagte verwies demgegenüber darauf, Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sei nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen des zur Zeit verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts bis zum 29. Februar 1984 zu gewähren gewesen. Diese Regelung ergebe sich aus § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Für die Zeitrentengewährung wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts könne es nicht auf konkrete und überprüfbare Gründe ankommen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem letzten Halbsatz des § 53 Abs. 1 AVG eine Fiktion des Inhalts aufgestellt habe, daß in diesen Fällen stets eine begründete Aussicht für eine Besserung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bestehe. Eine solche Auslegung ergebe sich jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien, denenzufolge eine Zeitrente insbesondere dann zu gewähren sei, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auch aus der Situation des Arbeitsmarkts beruhe.
Durch Urteil vom 19. Januar 1983 verurteilte das Sozialgericht Gießen die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. September 1981 zur Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Voraussetzungen des § 53 AVG seien nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sei eine Zeitrente nur dann zu gewähren, wenn u.a. begründete Aussicht bestehe, daß die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Zeitrente sei deswegen gewährt worden, weil die Klägerin infolge ihrer bloßen Fähigkeit, nur Teilzeitarbeit verrichten zu können, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Zeit nicht vermittelbar sei. Die Beklagte habe nicht dargetan, welche Gründe ihre Entscheidung trügen, daß im März 1984 eine Vermittlung in Teilzeitarbeitsplätze durchführbar sein werde. Die bloße Möglichkeit einer Besserung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt, wie sie die Beklagte offensichtlich angenommen habe, genüge nicht.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 31. Januar 1983 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 10. Februar 1983 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 17. Februar 1983 – eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zeitrente erfüllt. Nach § 53 AVG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1983 sei die zuerkannte Rente auf Zeit zu leisten, weil die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht ausschließlich auf ihrem Gesundheitszustand beruhe. Diese Regelung sei am 1. Januar 1983 in Kraft getreten und gelte auch im vorliegenden Fall. § 53 Satz 2 AVG gelte für Versicherungsfälle ab 1. Juli 1977. Diese Vorschrift sei im Hinblick auf Art. 2 § 21 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) nur dann nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden sei. Diese Ausnahme sei hier nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Januar 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids vom 15. September 1981 habe noch § 53 AVG a.F. gegolten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Arbeitsamts G. vom 6. Juli 1983. Nach der Auskunft ist der Teilzeitarbeitsmarkt im Arbeitsamtsbezirk G. für weibliche Versicherte als praktisch verschlossen anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG). Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 SGG)
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ist erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Besteht begründete Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, so ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren; dies gilt insbesondere, wenn die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht (vgl. § 53 Abs. 1 AVG in der Fassung des 20. RAG).
Die Voraussetzungen für eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit sind bei der Klägerin erfüllt. Auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr. S. vom 11. Juni 1981 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin wegen der darin festgestellten Gesundheitsstörungen Arbeiten als Sekretärin und Kontoristin noch vier bis fünf Stunden täglich ohne wesentlichen Publikumsverkehr und nur etwa maximal bis zur Hälfte der Zeit an einer Schreib- oder Buchungsmaschine, im übrigen alle anderen körperlich leichten Frauenarbeiten ohne häufiges Bücken und Aufrichten, ohne Zeitdruck nicht in Wechselschicht halb- bis unter vollschichtig verrichten kann. Die sozialmedizinische Beurteilung wurde seit dem erstmaligen Auftreten einer transitorischen ischämischen Attacke am 14. Dezember 1980 angenommen. Der Gutachter weist in seiner Beurteilung auf die erhöhten Blutdruckwerte hin und beschreibt eine am 14. Dezember 1980 aufgetretene transitorische ischämische Attacke mit flüchtigen Bewußtseinsstörungen sowie Sensibilitätsstörungen und einer motorischen Schwäche an der linken Körperseite. Bei der Untersuchung hat die Klägerin umschriebene Sensibilitätsstörungen an der linken Körperseite angegeben und hierbei ein Taubheitsgefühl links am 3. und 4. Finger, eine raschere Ermüdbarkeit des linken Beines und auch eine verminderte Kraft beim Faustschluß links angeführt. Im übrigen diagnostizierte Dr. S. rein funktionelle vasomotorische Kopfschmerzen. Eine verminderte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit hielt Dr. S. angesichts der Vorgeschichte und der Befunde für glaubhaft und verständlich. Im übrigen verwies Dr. S. auf die röntgenologisch festgestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Aus neurologischer Sicht stellte der Gutachter fest, daß nach der Beschwerdeschilderung wohl Myalgien und radikuläre Reizerscheinungen auftreten mögen. Insgesamt kommt Dr. S. zu einer nicht mehr vollschichtigen Leistungsfähigkeit sowohl für Arbeiten als Sekretärin und Kontoristin als auch für alle anderen körperlich leichten Frauenarbeiten. Der Senat hielt diese sozialmedizinische Beurteilung angesichts der von Dr. S. erhobenen Befunde für überzeugend begründet. Auch die Beklagte geht im Anschluß an das nervenfachärztliche Gutachten von Dr. S., der dem Senat als erfahrener Sachverständiger bekannt ist, von einer unter vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin aus. Auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr. S. vom 11. Juni 1981 ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, daß die Klägerin ab Dezember 1980 nur noch Teilzeitarbeit leisten konnte.
Bei dieser Leistungsfähigkeit ist die Klägerin ab Dezember 1980 erwerbsunfähig. Die Klägerin ist gelernte Damenschneiderin. Sie hat zuletzt bis 1957 mit einer Unterbrechung durch eine Tätigkeit als Arbeiterin als Schneiderin gearbeitet und war von Februar 1961 bis April 1965 als Schreibkraft, kaufmännische Angestellte und Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt. Von Januar 1966 bis November 1979 war die Klägerin Chefsekretärin und Kassiererin. Es kann dahinstehen, ob sich aus diesem beruflichen Werdegang mit Rücksicht auf die zuletzt mehr als zehn Jahre ausgeübte Tätigkeit als Chefsekretärin und Kassiererin eine eingeschränkte Verweisbarkeit ergeben könnte. Verweisungstätigkeiten brauchten hier nicht geprüft zu werden. Denn die Klägerin kann seit Dezember 1980 nur noch Teilzeitarbeit leisten. Der allgemeine Teilzeitarbeitsmarkt ist im Bundesgebiet aber ab Beginn des Jahres 1976 verschlossen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 26. August 1976 – L-6/J-1032/75 und L-6/J-1034/75). Die von der Beklagten eingeholte Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 bestätigt die Verschlossenheit des regionalen Teilzeitarbeitsmarkts für Frauen. Nach dieser Auskunft wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen sowie nach Kenntnis und der voraussichtlichen Entwicklung des regionalen Teilzeitarbeitsmarkts und bei Berücksichtigung entsprechender Vermittlungserfahrungen in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen mit einer sehr begründeten Wahrscheinlichkeit ein leistungsgerechter und den beruflichen Fähigkeiten entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten bzw. vermittelt werden können. Zwar war die Klägerin nach der Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 weder arbeitslos noch arbeitsuchend gemeldet. Der Nachweis der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ist hier jedoch nicht erst nach Ablauf eines Jahres ergebnisloser Vermittlungsbemühungen erbracht (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats (SG) des BSG vom 10. Dezember 1976 – GS 2/75, 3/75, 4/75, 3/76). Eine Ausnahme von der Einhaltung der Jahresfrist ist dann anzunehmen, wenn nach den Erfahrungen der Rentenversicherungsträger oder der Arbeitsverwaltung mit aller Wahrscheinlichkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr damit zu rechnen ist, daß dem Versicherten in dieser Zeitspanne ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann (vgl. dazu Beschluss des GS vom 10. Dezember 1976). Auf Grund der Auskünfte des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 und 6. Juli 1983 waren Vermittlungsbemühungen von vornherein aussichtslos gewesen. Nach diesen Auskünften muß der regionale Teilzeitarbeitsmarkt für Frauen als praktisch verschlossen angesehen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin. Hierauf wird insbesondere in der Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981 ausdrücklich Bezug genommen. Von einer ein Jahr währenden Arbeitslosmeldung mit erfolglosen Vermittlungsbemühungen vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit kann abgesehen werden, wenn – wie hier – nach aller Wahrscheinlichkeit die Erfolglosigkeit solcher Bemühungen von vornherein feststeht. Dies war hier unter Berücksichtigung der Auskunft der Arbeitsverwaltung vom 14. August 1981 aber bereits geraume Zeit vor der Antragstellung am 18. Februar 1981 der Fall. Demgemäß ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Februar 1981 eingetreten. Hiervon geht die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15. September 1981 auch aus.
Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend durch Bescheid vom 15. September 1981 auch nur Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 20. August 1981 bis zum 29. Februar 1984 gewährt. Nach einem Bescheidzusatz wird die Erwerbsunfähigkeitsrente nur gewährt, weil der Arbeitsmarkt für die Klägerin verschlossen sei. Die Beklagte hat § 53 Abs. 1 AVG in der Fassung des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz – 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) angewandt, wonach bei bestehender begründeter Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren ist. Dies gilt nach § 53 Abs. 1 2. Halbsatz AVG in der Fassung des 20. RAG insbesondere dann, wenn die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht. Die Beklagte hat die Neufassung des § 53 Abs. 1 AVG im angefochtenen Bescheid angewandt und wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gewährt. Diese Verfahrensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer steht der Klägerin nicht zu.
Aus der Verwendung des Wortes "kann” in der Neufassung des § 53 Abs. 1 1. Halbsatz AVG ist im Schrifttum gefolgert worden, daß dann, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruhe, schon die bloße Möglichkeit einer Besserung der Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt genüge, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zeitrente als gegeben ansehen zu können (vgl. Kommentar zur RVO, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 1276 RVO Anm. 1 a; Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, § 1276 Anm. II 2 A). Die begründete Aussicht müsse sich nicht auf die tatsächliche Behebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beziehen, sondern nur noch auf die Möglichkeit ihrer Behebung (vgl. Kommentar zur RVO, a.a.O.). Die inhaltliche Änderung der Neufassung könne nur darin gesehen werden, daß jetzt als Voraussetzung nicht mehr die begründete Aussicht auf die tatsächliche Behebung gefordert werde, sondern die Aussicht auf die Möglichkeit der Behebung genüge. Die Ersetzung der Worte "sein wird” durch "sein kann” solle offensichtlich die Möglichkeit der Gewährung einer Zeitrente statt einer Dauerrente erweitern. Bei der Überprüfung der Vermittlungsaussichten einer Versicherten könne man allenfalls von einer Hoffnung, niemals aber von einer begründeten Aussicht auf Vermittlung sprechen (vgl. Zweng/Scheerer, a.a.O.). Demgegenüber hielt das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1981 – 4 RJ 3/80) diese Auffassung mit der Begründung für unzutreffend, sie stehe bereits im Widerspruch mit dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 53 Abs. 1 1. Halbsatz AVG die gesetzlichen Voraussetzungen der Zeitrente nenne und keinen Unterschied mache, ob die Erwerbsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit) ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruhe oder nicht. Es könne dahinstehen, die Bedeutung der Änderung des Wortes "wird” in "kann” zu untersuchen, denn jedenfalls sei das Erfordernis der "begründeten” Aussicht bestehen geblieben. Eine "begründete” Aussicht verlange, daß Gründe vorhanden seien; diese wiederum müßten, um überprüfbar zu sein, dargelegt werden. Hierfür reiche die bloße Möglichkeit einer Änderung der Arbeitsmarktlage und/oder des Erhalts eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes nicht aus. Bei einem verschlossenen Arbeitsmarkt müßten zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich dem Versicherten noch gewisse, nicht nur vereinzelt vorkommende Möglichkeiten einer zumutbaren Beschäftigung böten, oder daß in absehbarer Zeit entsprechende Arbeitsplätze geschaffen würden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1981 – 4 RJ 3/80). Dieser Rechtsprechung hatte sich der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 17. Februar 1982 (1 RJ 102/80 und 1 RJ 172/80) angeschlossen und dahin fortgeführt, eine Aussicht im Sinne des § 1276 Abs. 1 RVO bestehe nur dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Rentenbewilligung die Begebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich sei. Dabei sei wahrscheinlich diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter und vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukomme; es müsse sich unter Würdigung des Ergebnisses der Sachaufklärung ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, daß ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1982 – 1 RJ 102/80; Urteil vom 17. Februar 1982 – 1 RJ 172/80). Auch nach Ansicht des 11. Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. August 1982 – 11 RA 38/81) mußte die Behebung der Erwerbsunfähigkeit nicht bloß möglich, vielmehr wahrscheinlich in dem Sinne sein, daß die Gründe für die Annahme der Behebung gewichtiger als die dagegen sprechenden Gründe seien (vgl. BSG, Urteil vom 12. August 1982 – 11 RA 38/81). Dieser Rechtsprechung hatte sich der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 8. September 1982 (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5 b RJ 38/81) angeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wäre angesichts der Auskunft des Arbeitsamts G. vom 14. August 1981, die durch die vom Senat eingeholte Auskunft vom 6. Juli 1983 vollinhaltlich bestätigt worden ist, die Gewährung lediglich einer Zeitrente nicht zu begründen gewesen. Das Sozialgericht hat denn auch durch Urteil vom 19. Januar 1983 mit Rücksicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1981 – 4 RJ 3/80 – zur Gewährung einer Dauerrente verurteilt.
Zwar hat das Gericht die Prognose über die vermutliche Dauer der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung zurückzuverlegen und darf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände wie insbesondere eine spätere Behebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung zurückzuverlegen und darf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände wie insbesondere eine spätere Behebung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 – 1 RJ 24/80 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß nachträglich eingetretene Gesetzesänderungen unberücksichtigt bleiben könnten. Bei der hier vorliegenden Verpflichtungs- und Leistungsklage ist unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit einer Anfechtungsklage erhoben werden, maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (allgemeine Meinung; vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Rdnr. 34 mit zahlreichen Nachweisen). Vorliegend ist deshalb § 53 Abs. 1 AVG in der Fassung des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und der Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist bei bestehender begründeter Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren. Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Nach Art. 2 § 21 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gilt § 53 Abs. 1 Satz 2 AVG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Satz 1 nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Diese Übergangsvorschrift geht auf eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) – Drucksache 9/20 74 und zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und der Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) – Drucksache 9/21 40 – zurück. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1983 (vgl. BR-Drucksache 143/82) war die Einfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 1 von § 53 AVG vorgeschlagen worden. Zur Begründung der Neuregelung wurde auf die nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zu fordernde überprüfbare Darlegung hingewiesen, inwieweit eine begründete Aussicht bestehe, daß der für den einzelnen Versicherten maßgebende Teilzeitarbeitsmarkt eine Arbeitsvermittlung in absehbarer Zeit zulasse. Eine solche Darlegung sei für den Versicherungsträger kaum möglich. Daher solle die vom Gesetzgeber des 20. Rentenanpassungsgesetzes mit der Änderung der Vorschriften über die Leistung von Zeitrenten verfolgte Zielsetzung jetzt verdeutlicht und die Anwendung der Regelung in der Praxis erleichtert werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Haushaltsbegleitgesetz 1983 (vgl. BT-Drucksache 9/20 74, S. 103) heißt es hierzu, durch die Neuregelung werde entsprechend der Zielsetzung der durch das 20. RAG eingeführten Vorschrift klargestellt, daß Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit immer nur als Zeitrenten zu leisten seien, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch auf der jeweiligen Teilzeitarbeitsmarktlage beruhe. Diese zwingende Regelung solle jedoch nicht Anwendung finden, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn bereits das 60. Lebensjahr vollenden wird. Der Gesetzgeber des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hat nunmehr klar ausgesprochen, daß in allen Erwerbsminderungsfällen, die auf Verschlossenheit des Arbeitsmarkts beruhen, eine Zeitrente bewilligt werden muß (vgl. Zweng/Scheerer, a.a.O., § 1276 Anm. S. 6 b). Dabei soll es sich nach Auffassung von Zweng/Scheerer nur um eine Änderung des Wortlauts, nicht um eine sachliche Änderung handeln. Die Neufassung stelle eine authentische Interpretation des bisherigen Halbsatzes 2 des § 1276 Abs. 1 dar (vgl. Zweng/Scheerer, a.a.O.). Im Urteil vom 12. August 1982 (11 RA 38/81) hatte der 11. Senat des Bundessozialgerichts die Annahme einer authentischen Interpretation des damaligen Gesetzestextes unter Hinweis auf die fehlende Rückwirkung verneint. Dem hatte sich der 5. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 8. September 1982 (5 b RJ 38/81) angeschlossen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Neuregelung des § 53 Abs. 1 im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG tatsächlich um eine authentische Interpretation des bisherigen Halbsatzes 2 des § 53 Abs. 1 AVG handelt. Die dargelegten Materialien sprechen für die Annahme einer solchen authentischen Interpretation durch den Gesetzgeber. Dies kann indes auf sich beruhen. Satz 1 der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG ordnet die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 AVG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 an. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Diese Übergangsvorschrift beruht – wie dargelegt – auf einer Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß; BT-Drucksache 9/22 83 S. 90 und S. 94). Die Übergangsvorschrift mißt sonach der Neuregelung des Satzes 2 von § 53 Abs. 1 AVG Rückwirkung für die in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 eingetretenen Versicherungsfälle zu. Die Neuregelung soll nach Satz 2 der Übergangsvorschrift nicht anzuwenden sein, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
Nach Auffassung des Senats sind Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Übergangsvorschrift nicht gegeben. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht vor. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. BVerfGE 30, 367 (386) m.w.N.); eine echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne legt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dies stehe im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung; BVerfGE, a.a.O., ständige Rechtsprechung). In den Fällen unechter Rückwirkung ist in jedem Einzelfall eine Güterabwägung zwischen dem Recht des Staates, seine Gesetzgebung weiterzuentwickeln und vor allem neuen Problemlagen anzupassen, und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand ihm günstiger Rechtsvorschriften oder anders zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch eine Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens abzuwägen (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Stand April 1983, Art. 20 Rdnr. 70 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Hier spricht die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG zwar eine Rückwirkung für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982 aus, beschränkt diese jedoch nach Satz 2 ausdrücklich auf die Fälle, in denen eine bindende Entscheidung noch nicht getroffen worden ist. Danach kann von einer echten Rückwirkung nicht gesprochen werden, da nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Vielmehr bestimmt Satz 2 der Übergangsvorschrift ausdrücklich, Satz 1 sei nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden sei. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen eingewirkt werden, so daß es sich vorliegend um den Fall einer unechten Rückwirkung handelt. Bei der – wie dargelegt – gebotenen Güterabwägung ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 14 Abs. 1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfG in NJW 1982, S. 155 (158)). Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Wer einer Rentenversicherung beitritt, kann von vornherein nicht erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften über deren Leistungen auf Dauer unverändert fortbestehen. Wer einer solchen Solidargemeinschaft angehört, erwirbt nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken. Der Gesetzgeber des 20. RAG mußte erhebliche Verminderungen des Leistungsgefüges vorsehen, um das schon im Jahre 1976 aufgetretene Ungleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung auszugleichen (vgl. BVerfG in NJW 1982, S. 155 (158, 159)). Es bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an dem alsbaldigen übergangslosen Inkrafttreten einsparender Regelungen (vgl. BVerfG in NJW 1982, S. 155 (159)). Vor diesem Hintergrund gilt dies auch für die Erweiterung der Möglichkeiten einer Zeitrentengewährung. Diesem öffentlichen Interesse hat der Gesetzgeber des 20. RAG durch die Neufassung der §§ 1276 Abs. 1 RVO, 53 Abs. 1 AVG Rechnung getragen. Angesichts einer unterschiedlichen Auslegung dieser Neuregelung durch die Rechtsprechung der mit der Rentenversicherung befaßten Senate des Bundessozialgerichts und dem Schrifttum ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für noch nicht bindend entschiedene Sachverhalte rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 20. RAG eine klarstellende Regelung trifft. Bei unterschiedlicher Auslegung einer gesetzlichen Regelung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und durch Meinungen im Schrifttum, denen sich die Rentenversicherungsträger weitgehend angeschlossen haben, muß es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dem Gesetzgeber auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten erlaubt sein, bei noch nicht unanfechtbaren Entscheidungen der Versicherungsträger eine klarstellende Regelung zu treffen, die für die Praxis der Massenverwaltung der Rentenversicherungsträger im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten eine überragende Bedeutung hat. Bei unterschiedlicher Interpretation einer Gesetzesnorm durch Rechtsprechung und Verwaltung ist es dem Gesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. dazu BVerfGE 13, 261 (272); BVerfGE 19, 187 (197)). Ein Verstoß der Vorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG, der die Anwendung der Neufassung des § 53 Abs. 1 AVG regelt, gegen das Rechtsstaatsprinzip kann nicht festgestellt werden.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Neuregelung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ist aus rechtsstaatlichen Gründen sachgerecht. Auch sonst sind Verletzungen von Bestimmungen des Grundgesetzes nicht festzustellen.
Demgemäß kann die Gewährung einer Zeitrente bis zum 29. Februar 1984 durch die Beklagte durch Bescheid vom 15. September 1981 im Hinblick auf die Neufassung des § 53 Abs. 1 AVG und die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 21 AnVNG nicht beanstandet werden. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Januar 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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