Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3512/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3054/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.03.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Jahre 1950 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und erlernte eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland den Beruf des Schreiners. Im Bundesgebiet war er von 1972 bis 1978 im Straßenbau und sodann bis zum 16.09.2003 als Lagerarbeiter und Staplerfahrer erwerbstätig. Seither ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Im Januar/Februar 2004 befand sich der Kläger wegen eines LWS-, HWS- und metabolischen Syndroms zu einem stationären Heilverfahren in der Reha-Klinik S. in D ... Die Entlassung erfolgte als zunächst weiterhin arbeitsunfähig, jedoch mit der Einschätzung einer auch langfristig vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten. Im Rahmen der Nachuntersuchung durch die Internistin Geer wurden die Diagnosen chronisches Lumbalsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Drehgleiten L4/5 nach Bandscheiben-OP 1999, Ischialgie rechts, HWS-Syndrom mit leichter Funktionseinschränkung bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowie Übergewicht mit sekundärer Hyperlipidämie und Hyperurikämie gestellt. Psychische Auffälligkeiten seien nicht vorhanden gewesen, außer dass der Kläger bei der Beschwerdeschilderung leichte Verdeutlichungstendenzen gezeigt habe. Leichte Tätigkeiten mit verschiedenen funktionellen Einschränkungen seien arbeitstäglich sechs Stunden und mehr möglich.
Am 06.10.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im darauf eingeholten chirurgischen Gutachten kam Dr. S. zu dem Ergebnis, der im Rahmen der Untersuchung kooperativ und glaubwürdig erscheinende Kläger könne wegen der diagnostizierten Gesundheitsstörungen (HWS-Syndrom bei Instabilität der Lendenwirbelsäule, Postnukleotomiesyndrom bei Zustand nach Nukleotomie L4/5 und HWS-Syndrom mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylose C4 bis C7 sowie Adipositas) auch leichte Tätigkeiten nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben.
Auf der Grundlage einer prüfärztlichen Stellungnahme des Chirurgen und Internisten Dr. Sch.(zeitliche Einschränkung nicht in Übereinstimmung mit der Befundlage; leichte Tätigkeiten mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr zumutbar) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2005 ab.
Am 20.10.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. S. (keine exakte Beurteilung der Leistungsfähigkeit möglich, zuletzt Klagen über erhebliche Beschwerdesymptomatik seitens der Lendenwirbelsäule, Überweisung zur Schmerztherapie erfolgt) und des Allgemeinmediziners Dr. A. (sehr hartnäckige therapieresistente Rückenschmerzen mit Ischiasschmerzen, häufige Rezidive von stärkeren Schmerzen mit Bewegungseinschränkung, derzeit auch keine leichte körperliche Tätigkeit möglich, Gehstrecke 100 Meter) eingeholt.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat Prof. Dr. C. ein orthopädisches Sachverständigengutachten erstattet (schwere degenerative Veränderungen mit Drehgleiten im unteren Lendenwirbelsäulebereich nach Bandscheibenoperation auf Höhe L4/5 mit starken funktionellen Einschränkungen, beginnende bis mittelschwere Arthrose im Bereich der mittleren Halswirbelsäule, funktionell weitgehend kompensiert, beginnende Arthrose im Bereich beider Hüftgelenke, funktionell weitgehend kompensiert; nachvollziehbar starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die letztlich nur durch Liegen reduziert werden könnten; leichte körperliche Tätigkeiten aufgrund der erheblichen degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Sensibilitätsstörungen im linken Bein nur noch eingeschränkt, "höchstens" bzw. "bis mindestens" sechs Stunden zumutbar; Zurücklegen einer Gehstrecke von 500 m in weniger als 20 Minuten viermal täglich möglich). Darüber hinaus hat das Sozialgericht ein nervenärztliches Gutachten von Dr. W. (sensibles lumbales Wurzelreizsyndrom L5/S1 ohne sicher aktuell nachweisbare Paresen bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation, keine psychische Störung von Krankheitswert, Beschwerdeverdeutlichung [möglicherweise unbewusst]; leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zirka acht Stunden täglich zumutbar, keine Beschränkung der Wegefähigkeit) eingeholt.
Schließlich hat der Kläger verschiedene ärztlichen Unterlagen, darunter Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. D. (ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen bei depressiver Grundstimmung, keine Hinweise auf frische Wurzelkompressionsymptomatik L5 rechts, allerdings Beschwerden aufgrund eines chronischen Wurzelschadens) und des Orthopäden Dr. S. (massive Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; eigentlich zu befürwortendes Rentenverfahren) vorgelegt.
Mit Urteil vom 19.03.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger, der keinen Berufsschutz genieße, sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die gutachterlich diagnostizierten Gesundheitsstörungen bedingten lediglich qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der Beschwerdeangaben des Klägers sei zudem die von Dr. W. und Dr. D. berichtete Verdeutlichungstendenz zu berücksichtigen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 30.05.2008 zugestellt worden.
Am 27.06.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, er sei aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus der von Dr. S. und Prof. Dr. C. angenommenen Einschränkung seiner zeitlichen Leistungsfähigkeit auf unter bzw. höchstens sechs Stunden. Zur weiteren Begründung hat er Befundberichte von Dr. S. (im Vergleich zu den Vorbefunden erhebliche Verschlechterung des Schmerzbildes, gegenüber dem Jahre 2006 Zunahme der Einschränkung der Bewegungsausmaße und der radikulären Symptome; fehlende Leistungsfähigkeit auch für leichte körperliche Tätigkeiten in reduzierter Stundenzahl), der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Campbell (Befund: allseits orientiert, stimmungsmäßig bedrückt, ohne Tagesschwankungen, vom Antrieb vermindert bei erhöhter innerer Anspannung, allgemeine Nervosität, Unruhe, leicht agitiert, mit erhöhter Angstbereitschaft besonders was den Ausgang des Sozialgerichtsverfahrens angeht, auf die Schmerzen stark fixiert; Diagnosen: länger dauernde depressive Reaktion, Schmerzstörung, Postlaminektomiesyndrom) und des Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Schulze (bei identischem Schmerzbild dreimalige paravertebrale Infiltration bei Postnukleotomiesyndrom) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.03.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Heilbronn sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger, der keinen Berufsschutz i. S. des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genießt, ist in Anwendung des § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert.
Dass und weshalb das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht nicht rentenrelevant gemindert ist, hat das Sozialgericht im Urteil vom 19.03.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 43 Abs. 3 SGB VI den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erst dann ausschließt, wenn das zeitliche Leistungsvermögen (unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes) mehr als sechs Stunden je Arbeitstag beträgt. Vielmehr greift die genannte Regelung schon dann ein, wenn ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Versicherten vorliegt (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 61 f. zu § 43 SGB VI). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, die ein Leistungsvermögen von "mindestens" sechs Stunden voraussetzt und damit eine zeitliche Leistungsfähigkeit ab der Schwelle von sechs Stunden täglich genügen lässt.
In Ansehung dessen ist die Leistungsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht nicht rentenrechtlich erheblich eingeschränkt.
Der Senat folgt dabei den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. C ... Danach besteht auch bei wechselnder Körperhaltung eine Belastung in dem stark vorgeschädigten unteren Lendenwirbelsäulenbereich des Klägers und werden dadurch vermehrte Schmerzen hervorgerufen. Diese vermehrten Schmerzen beschränken zwar das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers, nachdem eine Entlastung der Wirbelsäule und mithin eine Schmerzreduktion weder durch Stehen noch durch Sitzen, sondern erst durch die Einnahme einer liegenden Position zu erreichen ist. Die dem Kläger danach noch mögliche Zeitdauer einer leichten Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen, hat der Sachverständige indes unter Hinweis auf seine klinische Erfahrung überzeugend auf "höchstens 6 Stunden" (Beweisfrage Nr. 2 lit. a und b [S. 15 des Gutachtens]) eingeschränkt und die sich bereits hieraus ergebende auch sechsstündige Leistungsfähigkeit durch die an § 43 Abs. 3 SGB VI angelehnte Formulierung "bis mindestens 6 Stunden" (Beweisfrage Nr. 2 lit. c [S. 16 des Gutachtens]) bestätigt. Folgerichtig hat er sich der Auffassung von Dr. S. (Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden) nicht angeschlossen, sondern lediglich auf eine ähnliche Einschätzung desselben hingewiesen. Die von Dr. S. abweichende Einschätzung von Prof. Dr. C. wird dadurch bestätigt, dass der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. im erstinstanzlich erstattenden nervenärztlichen Gutachten eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit unter Beachtung der auf seinem Fachgebiet zu berücksichtigenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich sogar gänzlich verneint hat.
Der Leistungsbeurteilung von Dr. S. in seinem für die Beklagte erstatteten Rentengutachten vermag der Senat mit Blick auf die Ausführungen von Prof. Dr. C. und Dr. W. sowie in Ermangelung einer wie auch immer gearteten Begründung für die hiervon abweichende Leistungseinschätzung nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als die bereits im Rahmen der Nachuntersuchung durch die Internistin Geer zu Tage getretenen und später auch von Dr. W. sowie von Dr. D. beobachteten Verdeutlichungstendenzen bei der Untersuchung durch Dr. S. unentdeckt geblieben sind und damit ein im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wesentlicher Aspekt für die kritische Würdigung der Angaben des Klägers fehlt.
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbriefe. Die vom behandelnden Orthopäden Dr. S. unter dem 04.12.2008 mitgeteilten Diagnosen entsprechen weitgehend denjenigen im vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Arztbrief des genannten Orthopäden vom 08.11.2007 und waren im Wesentlichen bereits Grundlage der vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Eine von Dr. S. in den Vordergrund seiner Einschätzung, der Kläger sei nicht mehr erwerbsfähig, gerückte erhebliche Verschlechterung der Schmerzsymptomatik einschließlich eines radikulären Schmerzsyndroms ist angesichts der angeführten und - nach den Gutachten der Internistin Geer (leichte Verdeutlichungstendenzen) und von Dr. W. (Beschwerdeverdeutlichung [möglicherweise unbewusst]) sowie des vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Arztbriefes von Dr. D. (ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen) - sogar zunehmenden Beschwerdeverdeutlichung nicht objektivierbar. Eine von Dr. S. gleichfalls berichtete Einschränkung der Bewegungsausmaße ist für die dem Kläger abverlangte Tätigkeit ohne Belang. Die von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Campbell mitgeteilten Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer länger dauernden depressiven Reaktion und einer Schmerzstörung, sind angesichts der erhobenen Befunde (allseits orientiert, stimmungsmäßig bedrückt, ohne Tagesschwankungen, vom Antrieb vermindert bei erhöhter innerer Anspannung, allgemeine Nervosität, Unruhe, leicht agitiert, mit erhöhter Angstbereitschaft besonders was den Ausgang des Sozialgerichtsverfahrens angeht, auf die Schmerzen stark fixiert) und der angeführten zunehmenden Beschwerdeverdeutlichung rentenrechtlich unerheblich. Das von der genannten Ärztin und vom Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Schulze darüber hinaus angegebene Postlaminektomiesyndrom bzw. Postnukleotomiesyndrom war bereits Gegenstand der Begutachtung durch Dr. S. im Verwaltungsverfahren und damit auch der nachfolgenden Gutachten.
Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet zur Frage des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers besteht nach alledem nicht; den entsprechenden Beweisantrag des Klägers lehnt der Senat daher ab.
Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für Einschränkungen des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers vor und ist seine Wegefähigkeit ausweislich der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W. erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Jahre 1950 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und erlernte eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland den Beruf des Schreiners. Im Bundesgebiet war er von 1972 bis 1978 im Straßenbau und sodann bis zum 16.09.2003 als Lagerarbeiter und Staplerfahrer erwerbstätig. Seither ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Im Januar/Februar 2004 befand sich der Kläger wegen eines LWS-, HWS- und metabolischen Syndroms zu einem stationären Heilverfahren in der Reha-Klinik S. in D ... Die Entlassung erfolgte als zunächst weiterhin arbeitsunfähig, jedoch mit der Einschätzung einer auch langfristig vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten. Im Rahmen der Nachuntersuchung durch die Internistin Geer wurden die Diagnosen chronisches Lumbalsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Drehgleiten L4/5 nach Bandscheiben-OP 1999, Ischialgie rechts, HWS-Syndrom mit leichter Funktionseinschränkung bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowie Übergewicht mit sekundärer Hyperlipidämie und Hyperurikämie gestellt. Psychische Auffälligkeiten seien nicht vorhanden gewesen, außer dass der Kläger bei der Beschwerdeschilderung leichte Verdeutlichungstendenzen gezeigt habe. Leichte Tätigkeiten mit verschiedenen funktionellen Einschränkungen seien arbeitstäglich sechs Stunden und mehr möglich.
Am 06.10.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im darauf eingeholten chirurgischen Gutachten kam Dr. S. zu dem Ergebnis, der im Rahmen der Untersuchung kooperativ und glaubwürdig erscheinende Kläger könne wegen der diagnostizierten Gesundheitsstörungen (HWS-Syndrom bei Instabilität der Lendenwirbelsäule, Postnukleotomiesyndrom bei Zustand nach Nukleotomie L4/5 und HWS-Syndrom mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylose C4 bis C7 sowie Adipositas) auch leichte Tätigkeiten nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben.
Auf der Grundlage einer prüfärztlichen Stellungnahme des Chirurgen und Internisten Dr. Sch.(zeitliche Einschränkung nicht in Übereinstimmung mit der Befundlage; leichte Tätigkeiten mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr zumutbar) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2005 ab.
Am 20.10.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. S. (keine exakte Beurteilung der Leistungsfähigkeit möglich, zuletzt Klagen über erhebliche Beschwerdesymptomatik seitens der Lendenwirbelsäule, Überweisung zur Schmerztherapie erfolgt) und des Allgemeinmediziners Dr. A. (sehr hartnäckige therapieresistente Rückenschmerzen mit Ischiasschmerzen, häufige Rezidive von stärkeren Schmerzen mit Bewegungseinschränkung, derzeit auch keine leichte körperliche Tätigkeit möglich, Gehstrecke 100 Meter) eingeholt.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat Prof. Dr. C. ein orthopädisches Sachverständigengutachten erstattet (schwere degenerative Veränderungen mit Drehgleiten im unteren Lendenwirbelsäulebereich nach Bandscheibenoperation auf Höhe L4/5 mit starken funktionellen Einschränkungen, beginnende bis mittelschwere Arthrose im Bereich der mittleren Halswirbelsäule, funktionell weitgehend kompensiert, beginnende Arthrose im Bereich beider Hüftgelenke, funktionell weitgehend kompensiert; nachvollziehbar starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die letztlich nur durch Liegen reduziert werden könnten; leichte körperliche Tätigkeiten aufgrund der erheblichen degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Sensibilitätsstörungen im linken Bein nur noch eingeschränkt, "höchstens" bzw. "bis mindestens" sechs Stunden zumutbar; Zurücklegen einer Gehstrecke von 500 m in weniger als 20 Minuten viermal täglich möglich). Darüber hinaus hat das Sozialgericht ein nervenärztliches Gutachten von Dr. W. (sensibles lumbales Wurzelreizsyndrom L5/S1 ohne sicher aktuell nachweisbare Paresen bei Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation, keine psychische Störung von Krankheitswert, Beschwerdeverdeutlichung [möglicherweise unbewusst]; leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen zirka acht Stunden täglich zumutbar, keine Beschränkung der Wegefähigkeit) eingeholt.
Schließlich hat der Kläger verschiedene ärztlichen Unterlagen, darunter Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. D. (ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen bei depressiver Grundstimmung, keine Hinweise auf frische Wurzelkompressionsymptomatik L5 rechts, allerdings Beschwerden aufgrund eines chronischen Wurzelschadens) und des Orthopäden Dr. S. (massive Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; eigentlich zu befürwortendes Rentenverfahren) vorgelegt.
Mit Urteil vom 19.03.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger, der keinen Berufsschutz genieße, sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die gutachterlich diagnostizierten Gesundheitsstörungen bedingten lediglich qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der Beschwerdeangaben des Klägers sei zudem die von Dr. W. und Dr. D. berichtete Verdeutlichungstendenz zu berücksichtigen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 30.05.2008 zugestellt worden.
Am 27.06.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, er sei aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus der von Dr. S. und Prof. Dr. C. angenommenen Einschränkung seiner zeitlichen Leistungsfähigkeit auf unter bzw. höchstens sechs Stunden. Zur weiteren Begründung hat er Befundberichte von Dr. S. (im Vergleich zu den Vorbefunden erhebliche Verschlechterung des Schmerzbildes, gegenüber dem Jahre 2006 Zunahme der Einschränkung der Bewegungsausmaße und der radikulären Symptome; fehlende Leistungsfähigkeit auch für leichte körperliche Tätigkeiten in reduzierter Stundenzahl), der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Campbell (Befund: allseits orientiert, stimmungsmäßig bedrückt, ohne Tagesschwankungen, vom Antrieb vermindert bei erhöhter innerer Anspannung, allgemeine Nervosität, Unruhe, leicht agitiert, mit erhöhter Angstbereitschaft besonders was den Ausgang des Sozialgerichtsverfahrens angeht, auf die Schmerzen stark fixiert; Diagnosen: länger dauernde depressive Reaktion, Schmerzstörung, Postlaminektomiesyndrom) und des Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Schulze (bei identischem Schmerzbild dreimalige paravertebrale Infiltration bei Postnukleotomiesyndrom) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.03.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Heilbronn sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger, der keinen Berufsschutz i. S. des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genießt, ist in Anwendung des § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert.
Dass und weshalb das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht nicht rentenrelevant gemindert ist, hat das Sozialgericht im Urteil vom 19.03.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 43 Abs. 3 SGB VI den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erst dann ausschließt, wenn das zeitliche Leistungsvermögen (unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes) mehr als sechs Stunden je Arbeitstag beträgt. Vielmehr greift die genannte Regelung schon dann ein, wenn ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Versicherten vorliegt (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 61 f. zu § 43 SGB VI). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, die ein Leistungsvermögen von "mindestens" sechs Stunden voraussetzt und damit eine zeitliche Leistungsfähigkeit ab der Schwelle von sechs Stunden täglich genügen lässt.
In Ansehung dessen ist die Leistungsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht nicht rentenrechtlich erheblich eingeschränkt.
Der Senat folgt dabei den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. C ... Danach besteht auch bei wechselnder Körperhaltung eine Belastung in dem stark vorgeschädigten unteren Lendenwirbelsäulenbereich des Klägers und werden dadurch vermehrte Schmerzen hervorgerufen. Diese vermehrten Schmerzen beschränken zwar das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers, nachdem eine Entlastung der Wirbelsäule und mithin eine Schmerzreduktion weder durch Stehen noch durch Sitzen, sondern erst durch die Einnahme einer liegenden Position zu erreichen ist. Die dem Kläger danach noch mögliche Zeitdauer einer leichten Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen, hat der Sachverständige indes unter Hinweis auf seine klinische Erfahrung überzeugend auf "höchstens 6 Stunden" (Beweisfrage Nr. 2 lit. a und b [S. 15 des Gutachtens]) eingeschränkt und die sich bereits hieraus ergebende auch sechsstündige Leistungsfähigkeit durch die an § 43 Abs. 3 SGB VI angelehnte Formulierung "bis mindestens 6 Stunden" (Beweisfrage Nr. 2 lit. c [S. 16 des Gutachtens]) bestätigt. Folgerichtig hat er sich der Auffassung von Dr. S. (Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden) nicht angeschlossen, sondern lediglich auf eine ähnliche Einschätzung desselben hingewiesen. Die von Dr. S. abweichende Einschätzung von Prof. Dr. C. wird dadurch bestätigt, dass der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. im erstinstanzlich erstattenden nervenärztlichen Gutachten eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit unter Beachtung der auf seinem Fachgebiet zu berücksichtigenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich sogar gänzlich verneint hat.
Der Leistungsbeurteilung von Dr. S. in seinem für die Beklagte erstatteten Rentengutachten vermag der Senat mit Blick auf die Ausführungen von Prof. Dr. C. und Dr. W. sowie in Ermangelung einer wie auch immer gearteten Begründung für die hiervon abweichende Leistungseinschätzung nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als die bereits im Rahmen der Nachuntersuchung durch die Internistin Geer zu Tage getretenen und später auch von Dr. W. sowie von Dr. D. beobachteten Verdeutlichungstendenzen bei der Untersuchung durch Dr. S. unentdeckt geblieben sind und damit ein im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wesentlicher Aspekt für die kritische Würdigung der Angaben des Klägers fehlt.
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbriefe. Die vom behandelnden Orthopäden Dr. S. unter dem 04.12.2008 mitgeteilten Diagnosen entsprechen weitgehend denjenigen im vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Arztbrief des genannten Orthopäden vom 08.11.2007 und waren im Wesentlichen bereits Grundlage der vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Eine von Dr. S. in den Vordergrund seiner Einschätzung, der Kläger sei nicht mehr erwerbsfähig, gerückte erhebliche Verschlechterung der Schmerzsymptomatik einschließlich eines radikulären Schmerzsyndroms ist angesichts der angeführten und - nach den Gutachten der Internistin Geer (leichte Verdeutlichungstendenzen) und von Dr. W. (Beschwerdeverdeutlichung [möglicherweise unbewusst]) sowie des vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Arztbriefes von Dr. D. (ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen) - sogar zunehmenden Beschwerdeverdeutlichung nicht objektivierbar. Eine von Dr. S. gleichfalls berichtete Einschränkung der Bewegungsausmaße ist für die dem Kläger abverlangte Tätigkeit ohne Belang. Die von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Campbell mitgeteilten Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer länger dauernden depressiven Reaktion und einer Schmerzstörung, sind angesichts der erhobenen Befunde (allseits orientiert, stimmungsmäßig bedrückt, ohne Tagesschwankungen, vom Antrieb vermindert bei erhöhter innerer Anspannung, allgemeine Nervosität, Unruhe, leicht agitiert, mit erhöhter Angstbereitschaft besonders was den Ausgang des Sozialgerichtsverfahrens angeht, auf die Schmerzen stark fixiert) und der angeführten zunehmenden Beschwerdeverdeutlichung rentenrechtlich unerheblich. Das von der genannten Ärztin und vom Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Schulze darüber hinaus angegebene Postlaminektomiesyndrom bzw. Postnukleotomiesyndrom war bereits Gegenstand der Begutachtung durch Dr. S. im Verwaltungsverfahren und damit auch der nachfolgenden Gutachten.
Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet zur Frage des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers besteht nach alledem nicht; den entsprechenden Beweisantrag des Klägers lehnt der Senat daher ab.
Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für Einschränkungen des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers vor und ist seine Wegefähigkeit ausweislich der vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. W. erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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