Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1709/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4008/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Klageverfahren vor dem SG (S 7 AS 1709/08).
Gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Klage hat keine Erfolgsaussicht. Einen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Haushaltsenergie zugunsten der Klägerin, deren Wohnung mit einer Ölheizung ausgestattet ist, in Form eines Zuschusses ist auch nach Ansicht des Senats gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist bereits in der angegriffenen Entscheidung des SG dargelegt worden, auf deren Gründe Bezug genommen wird.
Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass nach Ansicht des Senats als Rechtsgrundlage für eine darlehensweise Übernahme von Energiekostenrückständen die Vorschrift des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 588)) und nicht - wie die Beklage meint - diejenige des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt. Zwar sind die Stromschulden in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht ausdrücklich aufgeführt; dass auch diese Schulden jedoch der genannten Regelung unterfallen, ergibt sich bereits daraus, dass Schulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II auch übernommen werden können zur Behebung einer - der Sicherung der Unterkunft - "vergleichbaren Notlage" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 116 ff. m.w.N., Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 - m.w.N.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Klageverfahren vor dem SG (S 7 AS 1709/08).
Gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Klage hat keine Erfolgsaussicht. Einen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Haushaltsenergie zugunsten der Klägerin, deren Wohnung mit einer Ölheizung ausgestattet ist, in Form eines Zuschusses ist auch nach Ansicht des Senats gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist bereits in der angegriffenen Entscheidung des SG dargelegt worden, auf deren Gründe Bezug genommen wird.
Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass nach Ansicht des Senats als Rechtsgrundlage für eine darlehensweise Übernahme von Energiekostenrückständen die Vorschrift des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 588)) und nicht - wie die Beklage meint - diejenige des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt. Zwar sind die Stromschulden in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht ausdrücklich aufgeführt; dass auch diese Schulden jedoch der genannten Regelung unterfallen, ergibt sich bereits daraus, dass Schulden nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II auch übernommen werden können zur Behebung einer - der Sicherung der Unterkunft - "vergleichbaren Notlage" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 116 ff. m.w.N., Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 - m.w.N.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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