Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1752/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4412/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 14. August 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines vom Kläger durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich nicht auf mehr als 750,00 EUR belaufen. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Der geltend gemachte Gebührenanspruch dürfte 202,30 EUR betragen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung am 28. Oktober 2008 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob die Beklagte die Pflicht zu einer vorläufigen Rentenfestsetzung treffe, wenn die Vereinbarkeit des für die Rentenberechnung maßgeblichen Rentengesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines durch das BSG nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingeleiteten Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht sei und ob - bejahendenfalls - die Beklagte nach dem Veranlassungsprinzip verpflichtet sei, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen, bisher höchstrichterlich nicht ausreichend geklärt sei, auch wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 1. Juli 2003 (L 11 RJ 514/03) eine Kostenerstattungspflicht nach dem Veranlassungsprinzip grundsätzlich bejaht habe. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Hieran gemessen ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 10. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an. Dieser hat in seinem Beschluss vom 30. September 2008, L 10 R 3620/08 NZB, welcher dem Klägervertreter bekannt ist, da er auch in diesem Verfahren tätig geworden ist, Folgendes ausgeführt:
"Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, ergibt sich bereits aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 63 SGB X und ist im Übrigen auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ruhenden Widerspruchsverfahrens wegen in anderen Fällen durchgeführter Musterverfahren bereits höchstrichterlich entschieden (BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 ).
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die gesetzliche Regelung stellt somit für die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, eindeutig auf den Erfolg des Widerspruchs ab. Dieser Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn das Vorverfahren geruht hat, um die höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage in Parallelverfahren abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, a.a.O.). Der Widerspruch der Klägerin war vorliegend nicht erfolgreich, denn die von ihr angefochtene Bewertung der ersten 48 Kalendermonate des Berufslebens entsprach der - verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelung. Die von der Klägerin formulierten Fragen haben für die nach § 63 SGB X zu treffende, allein vom Erfolg des Widerspruchs abhängige, Kostenentscheidung keine Bedeutung.
Zuzugeben ist, dass trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und ohne entsprechende Begründung eine Verpflichtung zur Kostentragung nach dem Veranlassungsprinzip (so die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2003, L 11 RJ 514/03) im Zusammenhang mit dem sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch angenommen worden ist, dann nämlich wenn die Beklagte durch ein gesetzwidriges Verhalten (nämlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung) einen unzulässigen Widerspruch provoziert hat (s. auch BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R). Für ein derartiges gesetzwidriges Verhalten der Beklagte bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte und solche werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt.
Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage sieht, ob die Rentenbewilligung nur vorläufig hätte ergehen dürfen, liegt ebenfalls kein Klärungsbedarf vor. Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Beklagte weder von Gesetzes wegen noch aus anderen Gründen dazu verpflichtet war, dem auf den Rentenantrag der Klägerin zu erlassenden Rentenbescheid nur für vorläufig zu erklären ...
Im Übrigen ist evident, dass ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht bestehen kann. Denn die Klägerin hätte, auch wenn sie das von ihr im Widerspruchsverfahren abgewartete Musterverfahren selbst durchgeführt hätte, eine Kostenerstattung nicht erlangen können. Die Klägerin kann aber nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 14. August 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines vom Kläger durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich nicht auf mehr als 750,00 EUR belaufen. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Der geltend gemachte Gebührenanspruch dürfte 202,30 EUR betragen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung am 28. Oktober 2008 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob die Beklagte die Pflicht zu einer vorläufigen Rentenfestsetzung treffe, wenn die Vereinbarkeit des für die Rentenberechnung maßgeblichen Rentengesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines durch das BSG nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingeleiteten Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht sei und ob - bejahendenfalls - die Beklagte nach dem Veranlassungsprinzip verpflichtet sei, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen, bisher höchstrichterlich nicht ausreichend geklärt sei, auch wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 1. Juli 2003 (L 11 RJ 514/03) eine Kostenerstattungspflicht nach dem Veranlassungsprinzip grundsätzlich bejaht habe. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Hieran gemessen ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 10. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an. Dieser hat in seinem Beschluss vom 30. September 2008, L 10 R 3620/08 NZB, welcher dem Klägervertreter bekannt ist, da er auch in diesem Verfahren tätig geworden ist, Folgendes ausgeführt:
"Insbesondere kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die vorliegend in der Hauptsache allein streitige Frage, ob Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, ergibt sich bereits aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 63 SGB X und ist im Übrigen auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ruhenden Widerspruchsverfahrens wegen in anderen Fällen durchgeführter Musterverfahren bereits höchstrichterlich entschieden (BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1 ).
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die gesetzliche Regelung stellt somit für die Frage, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, eindeutig auf den Erfolg des Widerspruchs ab. Dieser Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn das Vorverfahren geruht hat, um die höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage in Parallelverfahren abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, a.a.O.). Der Widerspruch der Klägerin war vorliegend nicht erfolgreich, denn die von ihr angefochtene Bewertung der ersten 48 Kalendermonate des Berufslebens entsprach der - verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelung. Die von der Klägerin formulierten Fragen haben für die nach § 63 SGB X zu treffende, allein vom Erfolg des Widerspruchs abhängige, Kostenentscheidung keine Bedeutung.
Zuzugeben ist, dass trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und ohne entsprechende Begründung eine Verpflichtung zur Kostentragung nach dem Veranlassungsprinzip (so die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2003, L 11 RJ 514/03) im Zusammenhang mit dem sozialgerichtlichen Herstellungsanspruch angenommen worden ist, dann nämlich wenn die Beklagte durch ein gesetzwidriges Verhalten (nämlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung) einen unzulässigen Widerspruch provoziert hat (s. auch BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R). Für ein derartiges gesetzwidriges Verhalten der Beklagte bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte und solche werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt.
Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage sieht, ob die Rentenbewilligung nur vorläufig hätte ergehen dürfen, liegt ebenfalls kein Klärungsbedarf vor. Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Beklagte weder von Gesetzes wegen noch aus anderen Gründen dazu verpflichtet war, dem auf den Rentenantrag der Klägerin zu erlassenden Rentenbescheid nur für vorläufig zu erklären ...
Im Übrigen ist evident, dass ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht bestehen kann. Denn die Klägerin hätte, auch wenn sie das von ihr im Widerspruchsverfahren abgewartete Musterverfahren selbst durchgeführt hätte, eine Kostenerstattung nicht erlangen können. Die Klägerin kann aber nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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