Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3254/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 6093/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Hüther für die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
PKH erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Bewilligung von PKH steht derzeit die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung entgegen.
Allerdings hält der Senat bei der gegebenen Sachlage mit dem Ast entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Heilbronn (SG) eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen durch Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten für geboten. Grundsätzlich gilt für den Fall der notwendigen Beweiserhebung: Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr kann im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein (Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 13.03.2008 - L 10 U 1135/08 PKH-B u. v. 01.12.2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B, veröffentlicht in juris, m.w.N). Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun. Vielmehr dient die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen häufig erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen.
So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte des Ast hat im Grunde lediglich behauptet, der Ast leide auch derzeit noch an psychischen Beeinträchtigungen, die bereits seit längerer Zeit bestünden. Dies steht im Gegensatz zu den Bekundungen des Ast gegenüber Dr. B. bei der Begutachtung im Verwaltungsverfahren, wonach er nach der Trennung von seiner Ehefrau - die Ehe war nach Aktenlage offensichtlich Anlass für die psychischen Probleme - und dem Eingehen einer neuen Partnerschaft "Bäume ausreißen könne " und sich sein psychischer Zustand stabilisiert habe. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte bereits danach im Widerspruchsverfahren wieder auf die psychische Problematik, die vor der Trennung von der Ehefrau offensichtlich im Vordergrund stand, hingewiesen und die Einholung eines Befundberichts von Dr. O., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie angeregt, ohne dass dem näher nachgegangen worden wäre. Die nicht unerhebliche Krankheitsvorgeschichte müsste das SG in dem Zusammenhang veranlassen, zur Substanziierung des Vortrags des Ast sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte zu aktuellen psychischen Befunden einzuholen; dies rechtfertigt indessen aus den o. a. Gründen noch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal der Prozessbevollmächtigte des Ast seine Behauptung nicht durch die Vorlage eines zeitnahen bzw. aktuellen ärztlichen Attests untermauert hat.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Hüther für die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
PKH erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Bewilligung von PKH steht derzeit die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung entgegen.
Allerdings hält der Senat bei der gegebenen Sachlage mit dem Ast entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Heilbronn (SG) eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen durch Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten für geboten. Grundsätzlich gilt für den Fall der notwendigen Beweiserhebung: Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr kann im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein (Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 13.03.2008 - L 10 U 1135/08 PKH-B u. v. 01.12.2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B, veröffentlicht in juris, m.w.N). Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun. Vielmehr dient die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen häufig erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen.
So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte des Ast hat im Grunde lediglich behauptet, der Ast leide auch derzeit noch an psychischen Beeinträchtigungen, die bereits seit längerer Zeit bestünden. Dies steht im Gegensatz zu den Bekundungen des Ast gegenüber Dr. B. bei der Begutachtung im Verwaltungsverfahren, wonach er nach der Trennung von seiner Ehefrau - die Ehe war nach Aktenlage offensichtlich Anlass für die psychischen Probleme - und dem Eingehen einer neuen Partnerschaft "Bäume ausreißen könne " und sich sein psychischer Zustand stabilisiert habe. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte bereits danach im Widerspruchsverfahren wieder auf die psychische Problematik, die vor der Trennung von der Ehefrau offensichtlich im Vordergrund stand, hingewiesen und die Einholung eines Befundberichts von Dr. O., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie angeregt, ohne dass dem näher nachgegangen worden wäre. Die nicht unerhebliche Krankheitsvorgeschichte müsste das SG in dem Zusammenhang veranlassen, zur Substanziierung des Vortrags des Ast sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte zu aktuellen psychischen Befunden einzuholen; dies rechtfertigt indessen aus den o. a. Gründen noch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal der Prozessbevollmächtigte des Ast seine Behauptung nicht durch die Vorlage eines zeitnahen bzw. aktuellen ärztlichen Attests untermauert hat.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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