Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 63/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 93/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom
12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen teilweiser Anrechnung einer britischen Kriegsopferrente des Klägers (Dienststelle der sozialen Sicherheit - war pensions agency - in England) über einen Zeitraum vom 7. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 streitig.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Tatbestand wird auf den Inhalt des weiteren Beschlusses über Prozesskostenhilfe vom 8. Juli 2008 sowie des Beschlusses vom 25. August 2008 wegen Gegenvorstellung verwiesen (§ 136 Abs. 2 SGG).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12.Oktober 2006 und unter Abänderung des Bescheids vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 zu verurteilen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt ohne jedwede Anrechnung der Leistung der war pensions zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 4, 33, 12 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben vom 22.08.2008 unter der Kundgabe des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und haben keine Einwände erhoben.
Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere deswegen weil die Beklagte zwar einen Betrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz im Umfang von 30 v.H. nicht als Einkommen bewertet, jedoch den darüber hinausgehenden Betrag von 320,57 Euro. Dies führt angesichts des übrigen Einkommens des Klägers zu einer vollständigen Versagung der Leistung.
Der Kläger, der allein seinen individuellen Bedarf geltend macht, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Seinem zutreffend von der Beklagten ermittelten Bedarf (insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil erster Instanz sowie der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen, §§ 153 Abs. 2,1 136 Abs. 3 SGG) steht u.a. ein anzurechnendes Einkommen in Höhe des Gesamtbetrages der britischen Kriegsopferrente abzüglich 113,00 Euro gegenüber, das Leistungen ausschließt. Damit ist der Kläger nicht bedürftig.
Gemäß § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG mit Geltung bis zum 31.12. 2004) gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Unter die dort aufgeführten Ausnahmen fällt die Leistung, die der Kläger von der Dienststelle der sozialen Sicherheit in England (war pensions) erhält, nicht.
Erst die mit dem BSHG korrespondierende Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005) knüpft an die Vorgängervorschrift des § 76 BSHG an und sieht im Unterschied für Grundrenten, die nach Gesetzen gezahlt werden, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen - beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz -, eine Verschonung vor. In der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bis dahin unterschiedliche Anrechnungsregelung im Bereich der Sozialhilfe vereinheitlichen wollte. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass nicht nur Grundrenten nach dem BVG vom berücksichtigungsfähigen Einkommen ausgenommen sind, sondern ebenfalls alle der Grundrente nach Grund und Höhe vergleichbaren Leistungen (BT-Drucks 15/1514 S 65).
Die britische Kriegsopferrente wird zwar als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 82 Abs 1 SGB XII erfasst, kann und muss aus Gründen der Gleichbehandlung aber (zur analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften vgl. Urteil des BSG vom 5. September 2007 Az.: B 11b AS 49/07 R und vom 13. September 2006 - B 11a AL 33/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 4 im Anschluss an die zu § 76 BSHG ergangene Entscheidung des 2. Senats vom 3. Dezember 2002 ) der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist. Das gleiche gilt für die Vorgängervorschrift nach § 76 BSHG. Erforderlich wäre für eine solche Gleichstellung eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten.
Auf einen solchen Vergleich kommt es jedoch nicht mehr an, da die Beklagte von sich aus eine derartige Verschonung (im vom erkennenden Senat festgestellten richtigen Umfang, siehe dazu im Folgenden) von der Anrechnung auf das Einkommen vornimmt. Weitergehende Ermittlungen könnten deswegen zu keiner Verbesserung der Rechtssituation des alleinigen Berufungsführers (Kläger) führen. Die Feststellung der Unmöglichkeit einer völligen Gleichstellung der britischen Kriegsopferrente mit der Grundrente nach dem BVG ändert nichts an der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn die Versagung ist neben der gewährten Arbeitslosenhilfe von 683,11 Euro auf das positiv festzustellende Einkommen von 320,57 Euro (Gesamtbetrag der britischen Kriegsopferrente von 437,75 Euro abzüglich 113,00 Euro) zurückzuführen. Dadurch ergibt sich über den gesamten, beanspruchten Leistungszeitraum ein das Einkommen überschreitender Betrag von 285,83 Euro (wegen Einzelheiten wird auf Blatt 156 der Beklagtenakte verwiesen). Es genügt zu einer solchen Feststellung die positive Feststellung eines Teilbetrags eines anzurechnenden Einkommens. Besonders wird nochmals auf die Ausführungen im Beschluss vom 25.08.2008 wegen der Gegenvorstellung (Seite 4) hingewiesen. Daraus wird nochmals wiederholt, dass eine Privilegierung nicht weiter reichen kann als dies bei grundrentenähnlichen inländischen Leistungen der Fall wäre. Soweit der britischen Kriegsopferrente kein grundrentenähnlicher Charakter beizumessen ist und diese als Einkommen anzurechnen sein sollte, begründet dies keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Dieses gewährt keinen Anspruch auf Besserstellung gegenüber Inländern (zuletzt auch BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R m.w.N, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Weitere Ermittlungen waren daher auch unter Geltung des Amtsermittlungsprinzips nicht mehr veranlasst. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Bedarf von 717,85 Euro bzw. 893,64 Euro, als in der von der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde vorgenommenen Berechnung für den Monat Januar 2004 (Regelsatz für den Kläger und seine Ehefrau sowie Unterkunftskosten) sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter Zugrundelegung eines höheren Bedarfs, wie es durch die Berechnung für die Entscheidung der Widerspruchbehörde geschehen ist 893,64 Euro. Das Ermittlungsergebnis über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte macht sich der Senat zu Eigen.
Dazu wird durch den Senat nochmals festgestellt, dass der Betrag in Höhe einer Grundrente von 113,00 Euro anrechnungsfrei bleibt. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies dem Ausgleich an Verlust an körperlicher Integrität entspricht, die der Kläger nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes als Grundrente erhalten würde. Höher kann die entsprechende Entschädigung als Leistungen der sozialen Sicherheit in England nicht sein, denn der gesamte Körperschaden des Klägers, unabhängig von seiner Ursache, liegt angesichts der Feststellung des Amtes für Versorgung und Familienförderung im Bescheid vom 3. Juli 2001 nicht über einem Ausmaß von 30 v.H.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des weiteren Beschlusses über Prozesskostenhilfe vom 8. Juli 2008 sowie des Beschlusses vom 25. August 2008 wegen Gegenvorstellung entsprechend § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Dennoch steht dem Kläger kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Ansprüche seiner Ehefrau waren nach dem gestellten Antrag nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Dem Kläger sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da er den Rechtsstreit verloren hat (§ 193).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts ab, die in der Entscheidung vom 31. März 2006 vertreten wird. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 3 bis 7 des Beschlusses vom 8. Juli 2008 verwiesen.
12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen teilweiser Anrechnung einer britischen Kriegsopferrente des Klägers (Dienststelle der sozialen Sicherheit - war pensions agency - in England) über einen Zeitraum vom 7. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 streitig.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Tatbestand wird auf den Inhalt des weiteren Beschlusses über Prozesskostenhilfe vom 8. Juli 2008 sowie des Beschlusses vom 25. August 2008 wegen Gegenvorstellung verwiesen (§ 136 Abs. 2 SGG).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12.Oktober 2006 und unter Abänderung des Bescheids vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 zu verurteilen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt ohne jedwede Anrechnung der Leistung der war pensions zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 4, 33, 12 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben vom 22.08.2008 unter der Kundgabe des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und haben keine Einwände erhoben.
Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere deswegen weil die Beklagte zwar einen Betrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz im Umfang von 30 v.H. nicht als Einkommen bewertet, jedoch den darüber hinausgehenden Betrag von 320,57 Euro. Dies führt angesichts des übrigen Einkommens des Klägers zu einer vollständigen Versagung der Leistung.
Der Kläger, der allein seinen individuellen Bedarf geltend macht, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Seinem zutreffend von der Beklagten ermittelten Bedarf (insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil erster Instanz sowie der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen, §§ 153 Abs. 2,1 136 Abs. 3 SGG) steht u.a. ein anzurechnendes Einkommen in Höhe des Gesamtbetrages der britischen Kriegsopferrente abzüglich 113,00 Euro gegenüber, das Leistungen ausschließt. Damit ist der Kläger nicht bedürftig.
Gemäß § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG mit Geltung bis zum 31.12. 2004) gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Unter die dort aufgeführten Ausnahmen fällt die Leistung, die der Kläger von der Dienststelle der sozialen Sicherheit in England (war pensions) erhält, nicht.
Erst die mit dem BSHG korrespondierende Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005) knüpft an die Vorgängervorschrift des § 76 BSHG an und sieht im Unterschied für Grundrenten, die nach Gesetzen gezahlt werden, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen - beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz -, eine Verschonung vor. In der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bis dahin unterschiedliche Anrechnungsregelung im Bereich der Sozialhilfe vereinheitlichen wollte. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass nicht nur Grundrenten nach dem BVG vom berücksichtigungsfähigen Einkommen ausgenommen sind, sondern ebenfalls alle der Grundrente nach Grund und Höhe vergleichbaren Leistungen (BT-Drucks 15/1514 S 65).
Die britische Kriegsopferrente wird zwar als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des § 82 Abs 1 SGB XII erfasst, kann und muss aus Gründen der Gleichbehandlung aber (zur analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften vgl. Urteil des BSG vom 5. September 2007 Az.: B 11b AS 49/07 R und vom 13. September 2006 - B 11a AL 33/05 R = SozR 4-4300 § 133 Nr. 4 im Anschluss an die zu § 76 BSHG ergangene Entscheidung des 2. Senats vom 3. Dezember 2002 ) der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar ist. Das gleiche gilt für die Vorgängervorschrift nach § 76 BSHG. Erforderlich wäre für eine solche Gleichstellung eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten.
Auf einen solchen Vergleich kommt es jedoch nicht mehr an, da die Beklagte von sich aus eine derartige Verschonung (im vom erkennenden Senat festgestellten richtigen Umfang, siehe dazu im Folgenden) von der Anrechnung auf das Einkommen vornimmt. Weitergehende Ermittlungen könnten deswegen zu keiner Verbesserung der Rechtssituation des alleinigen Berufungsführers (Kläger) führen. Die Feststellung der Unmöglichkeit einer völligen Gleichstellung der britischen Kriegsopferrente mit der Grundrente nach dem BVG ändert nichts an der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn die Versagung ist neben der gewährten Arbeitslosenhilfe von 683,11 Euro auf das positiv festzustellende Einkommen von 320,57 Euro (Gesamtbetrag der britischen Kriegsopferrente von 437,75 Euro abzüglich 113,00 Euro) zurückzuführen. Dadurch ergibt sich über den gesamten, beanspruchten Leistungszeitraum ein das Einkommen überschreitender Betrag von 285,83 Euro (wegen Einzelheiten wird auf Blatt 156 der Beklagtenakte verwiesen). Es genügt zu einer solchen Feststellung die positive Feststellung eines Teilbetrags eines anzurechnenden Einkommens. Besonders wird nochmals auf die Ausführungen im Beschluss vom 25.08.2008 wegen der Gegenvorstellung (Seite 4) hingewiesen. Daraus wird nochmals wiederholt, dass eine Privilegierung nicht weiter reichen kann als dies bei grundrentenähnlichen inländischen Leistungen der Fall wäre. Soweit der britischen Kriegsopferrente kein grundrentenähnlicher Charakter beizumessen ist und diese als Einkommen anzurechnen sein sollte, begründet dies keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Dieses gewährt keinen Anspruch auf Besserstellung gegenüber Inländern (zuletzt auch BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R m.w.N, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Weitere Ermittlungen waren daher auch unter Geltung des Amtsermittlungsprinzips nicht mehr veranlasst. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Bedarf von 717,85 Euro bzw. 893,64 Euro, als in der von der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde vorgenommenen Berechnung für den Monat Januar 2004 (Regelsatz für den Kläger und seine Ehefrau sowie Unterkunftskosten) sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere unter Zugrundelegung eines höheren Bedarfs, wie es durch die Berechnung für die Entscheidung der Widerspruchbehörde geschehen ist 893,64 Euro. Das Ermittlungsergebnis über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte macht sich der Senat zu Eigen.
Dazu wird durch den Senat nochmals festgestellt, dass der Betrag in Höhe einer Grundrente von 113,00 Euro anrechnungsfrei bleibt. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies dem Ausgleich an Verlust an körperlicher Integrität entspricht, die der Kläger nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes als Grundrente erhalten würde. Höher kann die entsprechende Entschädigung als Leistungen der sozialen Sicherheit in England nicht sein, denn der gesamte Körperschaden des Klägers, unabhängig von seiner Ursache, liegt angesichts der Feststellung des Amtes für Versorgung und Familienförderung im Bescheid vom 3. Juli 2001 nicht über einem Ausmaß von 30 v.H.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des weiteren Beschlusses über Prozesskostenhilfe vom 8. Juli 2008 sowie des Beschlusses vom 25. August 2008 wegen Gegenvorstellung entsprechend § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Dennoch steht dem Kläger kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Ansprüche seiner Ehefrau waren nach dem gestellten Antrag nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Dem Kläger sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da er den Rechtsstreit verloren hat (§ 193).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts ab, die in der Entscheidung vom 31. März 2006 vertreten wird. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 3 bis 7 des Beschlusses vom 8. Juli 2008 verwiesen.
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