Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 218/08 U KO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 08.08.2008 in dem Rechtsstreit U. S. gegen Berufsgenossenschaft HW Mannheim wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 1.700,20 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine höhere Vergütung zu als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängigen Rechtsstreit des U. S. gegen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Mannheim mit Aktenzeichen ist mit Beschluss des BayLSG vom 08.11.2007 anstelle von Herrn Dr. N. Herr Prof. Dr. P. zum Gutachter ernannt worden. Das Klinikum der Universität A-Stadt hat mit Nachricht vom 05.12.2007 gebeten, das Anschreiben an den neuen Direktor der Klinik Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. T.R. zu adressieren. Dem ist das BayLSG mit Beschluss vom 10.12.2007 nachgekommen und hat anstelle von Herrn Prof. Dr. P. Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. zum Gutachter bestellt.
Das hautfachärztliche Gutachten vom 08.08.2008 ist jedoch von Herrn Prof. Dr. B. P. und Herrn Prof. Dr. P. erstellt worden. Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. hat nach eigener Ansicht und Urteilsbildung lediglich gegengezeichnet.
Mit Kostennote vom 13.08.2008 mit Rechnungsnummer GA07-20056 hat Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. für das vorstehend bezeichnete Gutachten insgesamt 2.543,99 EUR geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 13.10.2008 lediglich 1.700,20 EUR zur Zahlung angewiesen, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Aktenstudium, Untersuchung, Abfassung des Gutachtens, Diktat
und Durchsicht insgesamt 13,07 Stunden = gerundet 13,50 Stunden
à 85,00 EUR = 1.147,50 EUR
Laboruntersuchung 255,18 EUR
Schreibgebühren für Original für angefangene 1000 Anschläge
0,75 EUR, 26.264 Anschläge 20,25 EUR
Porto 5,11 EUR
1.428,75 EUR
19 % Umsatzsteuer 271,46 EUR
Insgesamt 1.700,20 EUR.
Der Antragsteller Herr Prof. Dr. B. P. hat mit Schreiben vom 03.11.2008 die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Es habe sich um ein Gutachtenthema gehandelt, bei dem eine umfangreiche Aktenlage vorgelegen habe und dementsprechend ein zeitaufwendiges Literaturstudium nötig gewesen sei. Der vorgegebene Zeitraum ( ... höchstens eine Stunde für die Durchsicht von etwa 100 Aktenblättern ...) sei nicht nachvollziehbar. Bei dem zu Begutachtenden habe eine umfangreiche Aktenlage (647 Blatt Akteninhalt mit wiederum teils gutachterlichen Stellungnahmen sowie Befundbeschreibungen) bestanden. Weiterhin sei hier aufgrund der teils unterschiedlichen Stellungnahmen und der komplexen Krankheitsgeschichte für die Beurteilung ein auch über das übliche Maß hinausgehender Recherchebedarf nötig gewesen.
II.
Der 15. Senat des BayLSG ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Festsetzung der Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG.
Vorliegend ist der Antragsteller Herr Prof. Dr. B. P. antragsberechtigt im Sinne von § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG. Denn ausweislich auf Seite 2 des hautfachärztlichen Gutachtens vom 08.08.2008 ist der zu Begutachtende am 21.02.2008 ihm (und nicht Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. T. R.) persönlich vorgestellt worden. Das Gutachten haben somit der Antragsteller und Herr Prof. Dr. P. erstellt; Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. hat das Gutachten nach eigener Ansicht und Urteilsbildung lediglich gegengezeichnet. - Die Beteiligten und das BayLSG haben dies nach Lage der beigezogenen Akten stillschweigend gebilligt (§ 118 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).
Das BayLSG hat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.3007 - L 14 R 42/03.Ko - die Vergütung ärztlicher Sachverständiger mit Wirkung für die Zukunft grundlegend neu geregelt. Dementsprechend hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007 "neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinischer Gutachten nach dem JVEG" erlassen:
Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und abweichende Aktenstudium bleibt natürlich davon unberührt, z.B. nur ein bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Die "neuen Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" ist bei allen ab dem 01.06.2007 erteilten Gutachtensaufträgen in der Regel und bis auf eine etwaige andere Entscheidung des Kostensenats des BayLSG anzuwenden. Eine "etwaig andere Entscheidung des Kostensenats des BayLSG" ist bislang nicht ergangen. Vielmehr hat das BayLSG mit Beschluss vom 14.11.2008 - L 15 SF 189/08 R KO - die Maßgeblichkeit der "neuen Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" bestätigt.
Nachdem vorliegend Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. mit Beweisanordnung vom 15.11.2007 zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden ist, findet somit "neues Recht" Anwendung. Das entsprechende Merkblatt des BayLSG ist dem Gutachtensauftrag beigefügt gewesen und wurde offensichtlich bei der Erstellung der Rechnung vom 13.08.2008 mit Rechnungsnummer GA07-20056 nicht beachtet.
Nachdem die Nachricht der Kostenbeamtin des BayLSG vom 13.10.2008 in allen Punkten der Sach- und Rechtslage entspricht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs.2 SGG hierauf Bezug genommen.
Zu den Einwänden des Antragstellers im Schriftsatz vom 03.11.2008 ist ergänzend anzumerken, dass die beigezogenen fünf Band Akten mit rund 650 Seiten für ein zweitinstanzliches Verfahren eher unterdurchschnittlich sind. Der Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit ist jedoch dadurch bereits zutreffend Rechnung getragen worden, dass gemäß § 9 Abs.1 JVEG höchstmöglich ein Honorar nach der Honorargruppe M3 = 85,00 EUR je Stunde zugrunde gelegt worden ist. Die qualitativen Einwändungen der Beklagten mit Stellungnahme vom 16.09.2008 sind hierbei ebenso unbeachtlich wie die befürwortenden Äußerungen der Klägerbevollmächtigten mit Anschlussberufung vom 28.08.2008. Im Übrigen lässt das hautfachärztliche Gutachten vom 08.08.2008 nicht erkennen, dass ein besonderes Literaturstudium erforderlich gewesen ist. Das kurze Literaturverzeichnis auf Seite 16 des vorstehend bezeichneten Gutachtens nennt lediglich allgemein Werke von Braun/Falco, Rycroft und Fuchs.
Der Kostensenat des BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängigen Rechtsstreit des U. S. gegen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Mannheim mit Aktenzeichen ist mit Beschluss des BayLSG vom 08.11.2007 anstelle von Herrn Dr. N. Herr Prof. Dr. P. zum Gutachter ernannt worden. Das Klinikum der Universität A-Stadt hat mit Nachricht vom 05.12.2007 gebeten, das Anschreiben an den neuen Direktor der Klinik Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. T.R. zu adressieren. Dem ist das BayLSG mit Beschluss vom 10.12.2007 nachgekommen und hat anstelle von Herrn Prof. Dr. P. Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. zum Gutachter bestellt.
Das hautfachärztliche Gutachten vom 08.08.2008 ist jedoch von Herrn Prof. Dr. B. P. und Herrn Prof. Dr. P. erstellt worden. Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. hat nach eigener Ansicht und Urteilsbildung lediglich gegengezeichnet.
Mit Kostennote vom 13.08.2008 mit Rechnungsnummer GA07-20056 hat Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. für das vorstehend bezeichnete Gutachten insgesamt 2.543,99 EUR geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 13.10.2008 lediglich 1.700,20 EUR zur Zahlung angewiesen, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Aktenstudium, Untersuchung, Abfassung des Gutachtens, Diktat
und Durchsicht insgesamt 13,07 Stunden = gerundet 13,50 Stunden
à 85,00 EUR = 1.147,50 EUR
Laboruntersuchung 255,18 EUR
Schreibgebühren für Original für angefangene 1000 Anschläge
0,75 EUR, 26.264 Anschläge 20,25 EUR
Porto 5,11 EUR
1.428,75 EUR
19 % Umsatzsteuer 271,46 EUR
Insgesamt 1.700,20 EUR.
Der Antragsteller Herr Prof. Dr. B. P. hat mit Schreiben vom 03.11.2008 die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Es habe sich um ein Gutachtenthema gehandelt, bei dem eine umfangreiche Aktenlage vorgelegen habe und dementsprechend ein zeitaufwendiges Literaturstudium nötig gewesen sei. Der vorgegebene Zeitraum ( ... höchstens eine Stunde für die Durchsicht von etwa 100 Aktenblättern ...) sei nicht nachvollziehbar. Bei dem zu Begutachtenden habe eine umfangreiche Aktenlage (647 Blatt Akteninhalt mit wiederum teils gutachterlichen Stellungnahmen sowie Befundbeschreibungen) bestanden. Weiterhin sei hier aufgrund der teils unterschiedlichen Stellungnahmen und der komplexen Krankheitsgeschichte für die Beurteilung ein auch über das übliche Maß hinausgehender Recherchebedarf nötig gewesen.
II.
Der 15. Senat des BayLSG ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Festsetzung der Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG.
Vorliegend ist der Antragsteller Herr Prof. Dr. B. P. antragsberechtigt im Sinne von § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG. Denn ausweislich auf Seite 2 des hautfachärztlichen Gutachtens vom 08.08.2008 ist der zu Begutachtende am 21.02.2008 ihm (und nicht Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. T. R.) persönlich vorgestellt worden. Das Gutachten haben somit der Antragsteller und Herr Prof. Dr. P. erstellt; Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. hat das Gutachten nach eigener Ansicht und Urteilsbildung lediglich gegengezeichnet. - Die Beteiligten und das BayLSG haben dies nach Lage der beigezogenen Akten stillschweigend gebilligt (§ 118 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).
Das BayLSG hat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.3007 - L 14 R 42/03.Ko - die Vergütung ärztlicher Sachverständiger mit Wirkung für die Zukunft grundlegend neu geregelt. Dementsprechend hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007 "neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinischer Gutachten nach dem JVEG" erlassen:
Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und abweichende Aktenstudium bleibt natürlich davon unberührt, z.B. nur ein bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Die "neuen Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" ist bei allen ab dem 01.06.2007 erteilten Gutachtensaufträgen in der Regel und bis auf eine etwaige andere Entscheidung des Kostensenats des BayLSG anzuwenden. Eine "etwaig andere Entscheidung des Kostensenats des BayLSG" ist bislang nicht ergangen. Vielmehr hat das BayLSG mit Beschluss vom 14.11.2008 - L 15 SF 189/08 R KO - die Maßgeblichkeit der "neuen Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" bestätigt.
Nachdem vorliegend Herr Prof. Dr. Dr. h.c. T. R. mit Beweisanordnung vom 15.11.2007 zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden ist, findet somit "neues Recht" Anwendung. Das entsprechende Merkblatt des BayLSG ist dem Gutachtensauftrag beigefügt gewesen und wurde offensichtlich bei der Erstellung der Rechnung vom 13.08.2008 mit Rechnungsnummer GA07-20056 nicht beachtet.
Nachdem die Nachricht der Kostenbeamtin des BayLSG vom 13.10.2008 in allen Punkten der Sach- und Rechtslage entspricht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs.2 SGG hierauf Bezug genommen.
Zu den Einwänden des Antragstellers im Schriftsatz vom 03.11.2008 ist ergänzend anzumerken, dass die beigezogenen fünf Band Akten mit rund 650 Seiten für ein zweitinstanzliches Verfahren eher unterdurchschnittlich sind. Der Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit ist jedoch dadurch bereits zutreffend Rechnung getragen worden, dass gemäß § 9 Abs.1 JVEG höchstmöglich ein Honorar nach der Honorargruppe M3 = 85,00 EUR je Stunde zugrunde gelegt worden ist. Die qualitativen Einwändungen der Beklagten mit Stellungnahme vom 16.09.2008 sind hierbei ebenso unbeachtlich wie die befürwortenden Äußerungen der Klägerbevollmächtigten mit Anschlussberufung vom 28.08.2008. Im Übrigen lässt das hautfachärztliche Gutachten vom 08.08.2008 nicht erkennen, dass ein besonderes Literaturstudium erforderlich gewesen ist. Das kurze Literaturverzeichnis auf Seite 16 des vorstehend bezeichneten Gutachtens nennt lediglich allgemein Werke von Braun/Falco, Rycroft und Fuchs.
Der Kostensenat des BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
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