L 15 SF 243/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 26/06
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 243/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne von § 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) bemisst sich nach dem "regelmäßigen Bruttoverdienst", nicht nach dem Wert der Arbeitsleistung. Erzielen Selbständige regelmäßig negative Einkünfte, erfolgt zumindest eine Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend § 20 JVEG.
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) in München am 11.04.2008 wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 60,30 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller sind 9,00 EUR nachzubewilligen.

Gründe:

I.
Der Antragsteller hat in den Verfahren L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) in München am 11.04.2008 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens wahrgenommen.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat auf den Entschädigungsantrag des Antragstellers vom 10.07.2008 mit Nachricht vom 17.09.2008 insgesamt 51,30 EUR bewilligt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Bahnkosten (2 x 10,95 EUR =) 21,90 EUR
- Buskosten 5,40 EUR
- Mindestentschädigung für Zeitverlust (3,00 EUR/Stunde für insgesamt
8 Stunden =) 24,00 EUR.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 11.12.2008 in Ziffer1 die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) beantragt und hervorgehoben, dass er eine angemeldete gewerbliche selbständige Tätigkeit als "Unternehmensberatung mit Buchhaltungs-Service" betreibe, beweise
die abgegebene amtliche Gewerbeauskunft der Gemeinde R.,
die amtliche Eintragung bei der IHK für München und Oberbayern, die dort nachgefragt werden könne und seit dem 01.10.1993 angemeldet sei und
die vom Finanzamt T. bestätigten Einkommensteuerbescheide von 1999 bis 2005, die mit Schreiben vom 04.12. 2007 dem BayLSG vorgelegt worden seien.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag des Antragstellers vom 11.12.2008 in Ziffer 1 nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kostensenat hat die Streitakten L 8 SO 46/06, L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung anlässlich der Wahrnehmung des Termines vor dem BayLSG am 11.04.2008 ist auf insgesamt 60,30 EUR festzusetzen. Dem Antragsteller sind 9,00 EUR nachzuentrichten.

Entsprechend den vorgelegten Belegen steht dem Antragsteller gemäß § 5 Abs.1 JVEG ein Fahrtkostenersatz in Höhe von insgesamt 27,30 EUR zu, der sich wie folgt aufschlüsselt:
- Reisekosten mit dem Bus 5,40 EUR
- Reisekosten mit der Deutschen Bahn (2 x 10,95 EUR =) 21,90 EUR.

Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne von § 22 JVEG zu. Zeugen (bzw. hier der Antragsteller), denen ein Verdienstsausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem "regelmäßigen Bruttoverdienst" gegebenenfalls einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jeden Stunde höchstens 17,00 EUR beträgt. Ausweislich der aktenkundigen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes T. für die Jahre 1999 bis 2005 hat der Antragsteller regelmäßig einen steuerlichen Verlust aus seinem Gewerbe erzielt. Der Antragsteller hat im Rahmen der Aufstellung seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 1999 bis 2005 insgesamt einen Verlust von 25.214,25 EUR bzw. 25.218,39 EUR aufaddiert. Nachdem § 22 JVEG nicht auf den Wert der Arbeitsleistung, sondern auf den "regelmäßigen Bruttoverdienst" abstellt, kann dem Kläger kein Verdienstausfall nach dieser Vorschrift bewilligt werden. - Die beigezogenen Akten L 8 SO 46/06, L 8 SO 41/07 und L 8 SO 42/07 enthalten auch keinen Hinweis dahingehend, dass sich die finanzielle Situation des Antragstellers in den Folgejahren (2006 ff.) zum Positiven gewandelt hat.

Somit ist dem Antragsteller anstelle einer Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne von § 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu bewilligen, die sich gemäß § 20 JVEG auf 3,00 EUR je Stunde beläuft. Aufgrund der ungünstigen Busverbindung von R. nach P. und zurück ist von einer notwendigen Abwesenheit von zu Hause von 9,00 Stunden auszugehen. Ausweislich des RVO-Fahrplanes (Kurs 9505) ist es schlüssig, dass der Kläger von zu Hause um 7.45 Uhr aufgebrochen ist, um den Bus um 8.00 Uhr in R. zu besteigen. - Nachdem der Termin am 11.04.2008 vor dem BayLSG um 12.30 Uhr geendet hat, hätte der Kläger die Regionalbahn ab München Hauptbahnhof um 13.42 Uhr nehmen können. Er wäre dann in P. um 14.55 angekommen und hätte den Bus um 15.30 Uhr in P. besteigen können. Er wäre dann um 16.25 Uhr in R. eingetroffen und hätte kurz vor 16.45 Uhr sein Zuhause erreicht. Dementsprechend steht dem Antragsteller eine Entschädigung für Zeitversäumnis für 9 Stunden a 3,00 EUR = 27,00 EUR zu.

Wenn der Antragsteller nach eigenem Bekunden erst um 20.30 wieder zu Hause angekommen ist, ist dies seinem persönlichen Bereich unabhängig davon zuzurechnen, dass gemäß § 19 Abs.2 JVEG ohnedies nicht mehr als 10 Stunden je Tag berücksichtigt werden können.

Weiterhin steht dem Antragsteller gemäß § 6 Abs.1 JVEG einen Entschädigung für Aufwand zu, das sogenannte "Zehrgeld". Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach beträgt das Tagegeld bei einer Abwesenheit von 8 bis weniger als 14 Stunden 6,00 EUR.

Die Entschädigung des Antragstellers ist somit insgesamt auf 60,30 EUR festzusetzen. Dem Antragsteller sind 9,00 EUR nachzuentrichten.

Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag vom 11.12.2008 in Ziffer 1 gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG). Letzteres beinhaltet hier vor allem die Portokosten, die dem Antragsteller im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erwachsen sind.

Soweit der Antragsteller mit Antrag vom 11.12.2008 in Ziffer 2 die Rückerstattung der Kopierkosten in Höhe von 17,00 EUR beantragt hat, ist hierüber entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des BayLSG gesondert zu entscheiden.
Rechtskraft
Aus
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