Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 869/08 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 317/08 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008, mit dem ihr Antrag aus Erlass einer einstweiligen Aordnung abgelehnt worden ist.
Die Antragstellerin zu 1. bezieht seit Januar 2005 vom Antragsgegner Arbeitslosengeld II. Ihre am 2007 geborene Tochter bezieht Sozialgeld. Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 waren ihnen für den Leistungszeitraum von Juli 2007 bis Februar 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 788,11 EUR bewilligt worden. Am 20. Dezember 2007 stellte die Antragstellerin zu 1. einen Folgeantrag
Auf Grund einer anonymen Anzeige nahm der Antragsgegner im Januar 2008 Ermittlungen zur Frage auf, ob die Antragstellerinnen mit R. H. eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Januar 2008 mitgeteilt hatte, eine Zahlsperre für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab März 2008 veranlasst zu haben, hat der Bevollmächtigte am 25. Februar 2008 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit dem Antrag wurde das Ziel verfolgt, gegenüber dem Antragsgegner die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der bisherigen Höhe ab dem 1. März 2008 anzuordnen. Am selben Tag, dem 25. Februar 2008, hat der Antragsgegner einen Bewilligungsbescheid erlassen, in dem für den Leistungszeitraum von März 2008 bis August 2008 der Antragstellerin zu 1. und R. H. Arbeitslosengeld II, der Antragsgegnerin zu 2. Sozialgeld bewilligt worden ist, zusammen ein Gesamtbetrag in Höhe von 181,93 EUR. Der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen hat sich im Schriftsatz vom 12. März 2008 auf diesen Bescheid bezogen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. März 2008 abgelehnt.
Die Antragstellerinnen haben gegen den ihnen am 31. März 2008 zugestellten Beschluss am 21. April 2008 Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerinnen beantragen,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitslosengeld II in bisheriger Höhe von 788,11 EUR über den 1. März 2008 hinaus monatlich zu gewähren und an sie auszuzahlen,
2. ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach telephonischer Auskunft des Bevollmächtigten der Antragsteller sowie des Antragsgegners, jeweils vom 28. August 2008, hat nur R. H. gegen den Bescheid vom 25. Februar 2008 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerinnen haben am 7. April 2008 einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt, der mit Bescheid vom 27. Mai 2008 abgelehnt worden ist. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. Juni 2008 ist noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten de Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), mit dem höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt werden, hat keinen Erfolg. Denn über den Leistungsantrag, auf den sich der Eilantrag bezieht, ist, soweit es die Antragstellerinnen betrifft, bestandskräftig entschieden worden.
Die Antragstellerinnen begehren vom Antragsgegner höhere Leistungen als die bewilligten. Hierauf gerichteter vorläufiger Rechtsschutz kann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erlangt werden. Danach ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein wesentlicher Nachteil kann vorliegend aber nicht mehr abgewandt werden, weil die Antragstellerinnen gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2008 nicht gemäß § 87 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats dessen Bekanntgabe Widerspruch eingelegt. Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfbelehrung versehen war, ist folglich gemäß § 77 SGG für die Beteiligten, das heißt für die Antragstellerinnen und den Antragsgegner, bindend geworden.
Der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 25. Februar 2008 in Bezug auf die Antragstellerinnen steht nicht entgegen, dass R. H. Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Denn ein Bescheid, der verschiedene Beteiligte betrifft, kann zu verschiedenen Zeitepunkten unanfechtbar werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 77 Rdnr. 4a, m.w.N.). Der Widerspruch von R. H. erstreckt sich auch nicht auf die Antragstellerinnen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese nicht nur ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern auch R. H. eine Vollmacht erteilt hätten. Es kann auch nicht gemäß § 38 SGB II vermutet werden, dass R. H. die Bedarfsgemeinschaft, mithin auch die Antragstellerinnen, vertritt mit der Folge, dass sich sein Widerspruch auf diese erstreckt. Denn es wird von ihm und den Antragstellerinnen gerade bestritten, dass zwischen ihnen eine Bedarfsgemeinschaft besteht.
Es ist allgemeine Auffassung, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch, hier den Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten, mehr besitzt. Rechtsdogmatisch wird zum Teil der Eilantrag als nach Antragstellung unzulässig geworden angesehen, weil kein Rechtsschutzinteresse, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, mehr für vorläufigen Rechtsschutz bestehe (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 132, m.w.N.), oder weil der Antrag unstatthaft geworden sei (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - JURIS-Dokument Rdnr. 24; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [Stand: 15. Erg.-Lfg., September 2007], § 123 Rdnr. 102). Zum Teil wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des nunmehr fehlenden Anordnungsgrundes - wohl als unbegründet - abgelehnt (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 5). Schließlich wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne nähere dogmatische Einordnung der Erfolg versagt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - L 5 B 56/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 3). Es kann dahingestellt bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist, weil alle Ansätze zu demselben Ergebnis führen (vgl. bereits SächsLSG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - L 3 B 595/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 19).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der den Erlass einer vorläufigen Regelung bis zum bestandskräftigen Abschluss des mit dem Antrag vom 20. Dezember 2007 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hatte, kann nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass er nunmehr den Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zum Gegenstand haben soll. Denn eine einstweilige Anordnung dient dazu, das jeweilige Hauptsacheverfahren zu flankieren. Ein anderer Anspruch als der im jeweiligen Hauptsacheverfahren verfolgte kann deshalb mit einer einmal beantragten einstweiligen Anordnung nicht gesichert werden (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 260). Der Anspruch auf Überprüfung nach § 44 SGB X ist aber ein vom Gesetzgeber geschaffener, im Vergleich zum ursprünglichen Leistungsanspruch eigenständiger Anspruch mit weiteren, eigenständigen formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Bezug auf das Verfahren nach § 44 SGB X kann deshalb nur im Rahmen eines neuen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In diesem Sinne besaß die Beschwerde von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der an ihren Bevollmächtigten adressierte Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2008 lag diesem spätestens am 12. März 2008 vor. Denn in seinem Schreiben von diesem Tag bezog er sich auf diesen Bescheid und führte ihn als Anlage zu dem Schreiben auf. Damit war die einmonatige Widerspruchsfrist am 21. April 2008, als die Beschwerde eingelegt wurde, abgelaufen.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht weiter anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008, mit dem ihr Antrag aus Erlass einer einstweiligen Aordnung abgelehnt worden ist.
Die Antragstellerin zu 1. bezieht seit Januar 2005 vom Antragsgegner Arbeitslosengeld II. Ihre am 2007 geborene Tochter bezieht Sozialgeld. Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 waren ihnen für den Leistungszeitraum von Juli 2007 bis Februar 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 788,11 EUR bewilligt worden. Am 20. Dezember 2007 stellte die Antragstellerin zu 1. einen Folgeantrag
Auf Grund einer anonymen Anzeige nahm der Antragsgegner im Januar 2008 Ermittlungen zur Frage auf, ob die Antragstellerinnen mit R. H. eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Januar 2008 mitgeteilt hatte, eine Zahlsperre für die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab März 2008 veranlasst zu haben, hat der Bevollmächtigte am 25. Februar 2008 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit dem Antrag wurde das Ziel verfolgt, gegenüber dem Antragsgegner die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in der bisherigen Höhe ab dem 1. März 2008 anzuordnen. Am selben Tag, dem 25. Februar 2008, hat der Antragsgegner einen Bewilligungsbescheid erlassen, in dem für den Leistungszeitraum von März 2008 bis August 2008 der Antragstellerin zu 1. und R. H. Arbeitslosengeld II, der Antragsgegnerin zu 2. Sozialgeld bewilligt worden ist, zusammen ein Gesamtbetrag in Höhe von 181,93 EUR. Der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen hat sich im Schriftsatz vom 12. März 2008 auf diesen Bescheid bezogen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. März 2008 abgelehnt.
Die Antragstellerinnen haben gegen den ihnen am 31. März 2008 zugestellten Beschluss am 21. April 2008 Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerinnen beantragen,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitslosengeld II in bisheriger Höhe von 788,11 EUR über den 1. März 2008 hinaus monatlich zu gewähren und an sie auszuzahlen,
2. ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach telephonischer Auskunft des Bevollmächtigten der Antragsteller sowie des Antragsgegners, jeweils vom 28. August 2008, hat nur R. H. gegen den Bescheid vom 25. Februar 2008 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerinnen haben am 7. April 2008 einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt, der mit Bescheid vom 27. Mai 2008 abgelehnt worden ist. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. Juni 2008 ist noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten de Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), mit dem höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt werden, hat keinen Erfolg. Denn über den Leistungsantrag, auf den sich der Eilantrag bezieht, ist, soweit es die Antragstellerinnen betrifft, bestandskräftig entschieden worden.
Die Antragstellerinnen begehren vom Antragsgegner höhere Leistungen als die bewilligten. Hierauf gerichteter vorläufiger Rechtsschutz kann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erlangt werden. Danach ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein wesentlicher Nachteil kann vorliegend aber nicht mehr abgewandt werden, weil die Antragstellerinnen gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2008 nicht gemäß § 87 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats dessen Bekanntgabe Widerspruch eingelegt. Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfbelehrung versehen war, ist folglich gemäß § 77 SGG für die Beteiligten, das heißt für die Antragstellerinnen und den Antragsgegner, bindend geworden.
Der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 25. Februar 2008 in Bezug auf die Antragstellerinnen steht nicht entgegen, dass R. H. Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Denn ein Bescheid, der verschiedene Beteiligte betrifft, kann zu verschiedenen Zeitepunkten unanfechtbar werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 77 Rdnr. 4a, m.w.N.). Der Widerspruch von R. H. erstreckt sich auch nicht auf die Antragstellerinnen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese nicht nur ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern auch R. H. eine Vollmacht erteilt hätten. Es kann auch nicht gemäß § 38 SGB II vermutet werden, dass R. H. die Bedarfsgemeinschaft, mithin auch die Antragstellerinnen, vertritt mit der Folge, dass sich sein Widerspruch auf diese erstreckt. Denn es wird von ihm und den Antragstellerinnen gerade bestritten, dass zwischen ihnen eine Bedarfsgemeinschaft besteht.
Es ist allgemeine Auffassung, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch, hier den Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten, mehr besitzt. Rechtsdogmatisch wird zum Teil der Eilantrag als nach Antragstellung unzulässig geworden angesehen, weil kein Rechtsschutzinteresse, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, mehr für vorläufigen Rechtsschutz bestehe (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 132, m.w.N.), oder weil der Antrag unstatthaft geworden sei (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - JURIS-Dokument Rdnr. 24; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [Stand: 15. Erg.-Lfg., September 2007], § 123 Rdnr. 102). Zum Teil wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des nunmehr fehlenden Anordnungsgrundes - wohl als unbegründet - abgelehnt (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 5). Schließlich wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne nähere dogmatische Einordnung der Erfolg versagt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 - L 5 B 56/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 3). Es kann dahingestellt bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist, weil alle Ansätze zu demselben Ergebnis führen (vgl. bereits SächsLSG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - L 3 B 595/07 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 19).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der den Erlass einer vorläufigen Regelung bis zum bestandskräftigen Abschluss des mit dem Antrag vom 20. Dezember 2007 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hatte, kann nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass er nunmehr den Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zum Gegenstand haben soll. Denn eine einstweilige Anordnung dient dazu, das jeweilige Hauptsacheverfahren zu flankieren. Ein anderer Anspruch als der im jeweiligen Hauptsacheverfahren verfolgte kann deshalb mit einer einmal beantragten einstweiligen Anordnung nicht gesichert werden (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl., 1998], Rdnr. 260). Der Anspruch auf Überprüfung nach § 44 SGB X ist aber ein vom Gesetzgeber geschaffener, im Vergleich zum ursprünglichen Leistungsanspruch eigenständiger Anspruch mit weiteren, eigenständigen formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz in Bezug auf das Verfahren nach § 44 SGB X kann deshalb nur im Rahmen eines neuen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In diesem Sinne besaß die Beschwerde von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der an ihren Bevollmächtigten adressierte Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2008 lag diesem spätestens am 12. März 2008 vor. Denn in seinem Schreiben von diesem Tag bezog er sich auf diesen Bescheid und führte ihn als Anlage zu dem Schreiben auf. Damit war die einmonatige Widerspruchsfrist am 21. April 2008, als die Beschwerde eingelegt wurde, abgelaufen.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht weiter anfechtbar.
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