L 3 B 450/08 AS-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AS 2461/08 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 450/08 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, die gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen einen Absenkung der Regelleistung im Umfang von 30% für drei Monate gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444 ff) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur noch statthaft, wenn die Berufung zulässig wäre, nicht aber, wenn sie zuzulassen wäre (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008 - L 7 B 192/08 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 2 ff.; LSG Niedersachens-Bremen, Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 9 AS 397/08 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 7 - und vom 8. September 2008 - L 13 AS 178/08 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 6 und 9, m.w.N.; HessLSG, Beschluss vom 11. August 2008 - L 7 AS 213/08 B ER - JURIS-Dokument Rdnr. 4 ff.).

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444 ff) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Mai 2008, in dem das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. April 2008 gegen den Absenkungsbescheid vom 6. Mai 2008 angeordnet hat. In dem Absenkungsbescheid nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ist das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2008 um monatlich 30% der maßgebenden Regelleistung abgesenkt worden. Dem Bewilligungsbescheid vom 28. März 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 lag die Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR zugrunde. Den monatlichen Absenkungsbetrag bezifferte die Antragsgegnerin im Absenkungsbescheid mit 104,00 EUR, woraus sich für den betroffenen dreimonatigen Zeitraum ein streitiger Gesamtbetrag in Höhe von 312,00 EUR errechnet. Dieser Betrag liegt unterhalb des Schwellenwertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Schwellenwert würde auch dann nicht erreicht, wenn abweichend vom Bewilligungsbescheid nicht eine Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR, sondern für die Zeit ab 1. Juli 2008 die ab diesem Zeitpunkt geltende Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I S. 1102]) zugrunde gelegt würde. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Zulassungsregelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, sind unstreitig nicht erfüllt.

Die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist vorliegend einschlägig, weil es sich bei dem Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne der eingangs genannten Regelung handelt. Ein solcher Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1996 - 1 RK 18/45 - NZS 1997, 388 [389 f.]; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 144 Rdnr. 10).

Für die Auffassung der Antragsgegnerin, die Beschwerde sei nach dem seit 1. April 2008 geltenden Recht auch statthaft, wenn einer der Berufungszulassungsgründe aus § 144 Abs. 2 SGG gegeben sei, findet dies im Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG keine Stütze. Im Sozialgerichtsgesetz wird danach unterschieden, ob eine Berufung bereits dem Grunde nach zulässig ist (§ 143 SGG) oder erst einer Zulassung bedarf (§ 144 SGG). Hieran hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG angeknüpft.

Auch die Gesetzgebungsmaterialien können für die Auffassung der Antragsgegnerin nicht dienbar gemacht werden. Mit der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, der den Beschwerdeausschluss bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrifft, wurde beabsichtigt, die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren zu privilegieren (vgl. BT.-Drs. 16/7716 S. 32). Ganz allgemein hatte die Einführung der Regelungen über den Ausschluss der Beschwerde in § 172 Abs. 3 SGG nach der Gesetzesbegründung die Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zum Ziel (vgl. BT.-Drs. 16/7716, a.a.O.). Dieses Entlastungsziel würde in den Fällen, in denen der Schwellenwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, nahezu in sein Gegenteil verkehrt. Denn im Gegensatz zum bisherigen Beschwerderecht nach dem Sozialgerichtsgesetz wäre in diesen Fällen zunächst immer zu prüfen, ob Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG geben sind. Soweit dies zu bejahen wäre, wären ferner wie in jedem anderen Rechtsmittel noch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Begründetheit zu prüfen.

Soweit die Antragsgegnerin abweichend vom Beschwerdeantrag und dem Einleitungssatz der Beschwerdebegründung, wo sie von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht, am Ende der Beschwerdeschrift die Zulassung der Beschwerde begehrt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber hat weder in den §§ 172 ff. SGG ausdrücklich noch mittelbar im Wege einer Verweisung auf die Regelungen in §§ 144 und 145 SGG oder in anderen Rechtsmittelzulassungsvorschriften ein Beschwerdezulassungsverfahren geregelt (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008 - L 7 B 192/08 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 4; LSG Niedersachens-Bremen, Beschluss vom 8. September 2008 - L 13 AS 178/08 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 11; HessLSG, Beschluss vom 11. August 2008 - L 7 AS 213/08 B ER - JURIS-Dokument Rdnr. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Mit dieser Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollstreckung erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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