L 3 B 647/08 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AL 1/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 647/08 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. II. Die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerde, die gegen einen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vermögen verbunden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen (ebenso zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - JURIS-Dokument; SächsLSG, Beschlüsse vom 18. August 2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH - und - L 2 B 411/08 AS-PKH - jeweils JURIS-Dokument. A.A.: LSG Berlin-Brandeburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument).

Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444 ff) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die neue Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten vorliegend maßgebend. Denn nach den Gründsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48 [64]; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], Vor § 143 Rdnr.10e, m.w.N.). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Beteiligter eine schutzwürdige Position erlangt hat. Denn nach dem Prinzip der Rechtsmittelsicherheit lässt eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn dies - was vorliegend nicht der Fall ist - durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Eine solche schutzwürdige Position hatte der Kläger zum Zeitpunkt, als § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Kraft getreten ist, noch nicht erlangt, weil der angegriffene Beschluss erst nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung erlassen wurde. Der Kläger hatte vielmehr nur die Erwartung, eine für ihn ungünstige Entscheidung des Sozialgerichtes über den Prozesskostenhilfeantrag wie bislang ohne Beschränkung mit der Beschwerde anfechten zu können. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten ist jedoch nicht geschützt (ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Niedersachens-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 3).

Die Ausschlussvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind hier erfüllt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. Juli 2008 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt und den Klägerbevollmächtigten beigeordnet, jedoch zugleich entschieden, dass der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 463,47 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen hat. Da der Kläger eine Bewilligung ohne Einschränkungen begehrt, liegt in der Entscheidung des Sozialgerichtes eine Teilablehnung (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 4; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 7). Diese ist ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfolgt. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält aber keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll.

Da sich bereits aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ergibt, dass die Teilablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter diese Ausschlussregelung fällt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers und dessen Bedeutung bei der Gesetzesauslegung oder zu etwaigen Wertungswidersprüchen bei bestimmten Auslegungsergebnissen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandeburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 4 und SächsLSG, Beschlüsse vom 18. August 2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH - und - L 2 B 411/08 AS-PKH - jeweils JURIS-Dokument Rdnr. 12 ff.)

II. Die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2008 ist ebenfalls nicht statthaft und damit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sozialgerichte sind im Sozialgerichtsgesetz geregelt. Wenn - wie vorliegend nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - ein Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Entscheidung des Gesetzgebers zur Unanfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen nicht dadurch umgangen werden, dass unter Rückgriff auf allgemeine Verweisungsregelungen (hier § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG) Rechtsmittel aus anderen Prozessordnungen (hier die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 3 ZPO) in Anspruch genommen werden (vgl. LSG Berlin-Brandeburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 5

Soweit demgemäß kein Rechtsmittel zum Landessozialgericht gegen eine Entscheidung des Sozialgerichtes über einen Prozesskostenhilfeantrag gegeben ist, besteht einfachgesetzlich nur die Möglichkeit, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG zu erheben oder wegen veränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse einen Antrag gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO auf Änderung der zu leistenden Zahlungen zu stellen.

III. Mit dieser Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung erledigt.

IV. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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