L 15 SF 191/08 SB KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 191/08 SB KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 21.07.2008 in dem Rechtsstreit L 18 SB 31/07 wird auf 71,00 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller hat keinen weitergehenden Anspruch auf Entschädigung als die bereits mit Nachricht des BayLSG vom 26.09.2008 bewilligte.

Gründe:

I. Anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 21.07.2008 vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 18 SB 31/07) hat der Antragsteller mit Entschädigungsantrag vom 18.08.2008 neben Fahrtkosten vor allem einen Verdienstausfall für 7,8 Stunden zu 18,24 Euro je Stunde geltend gemacht. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 26.09.2008 insgesamt 71,00 Euro bewilligt. Die Fahrtkosten für hin und zurück 236 Kilometer mal 0,25 Euro pro Kilometer = 59,00 Euro sind antragsgemäß abgerechnet worden. Anstelle des geltend gemachten Verdienstausfalles hat die Kostenbeamtin des BayLSG jedoch nur einen allgemeinen Nachteilsausgleich im Sinne von § 20 JVEG in Höhe von 12,00 Euro bewilligt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 18.08.2008 hervorgehoben, trotz prinzipiell gleitender Arbeitszeit arbeite er regelmäßig mit Pausen zwischen 6.30 Uhr und 15.30 Uhr, dies auf der Basis langfristiger Absprachen mit Kollegen wegen kernzeitlicher Erreichbarkeit in seiner Abteilung. Danach sei eine Berufstätigkeit vor der Verhandlung in B-Stadt (10.00 Uhr) zeitlich nicht möglich gewesen. Nach der Rückkehr aus B-Stadt gegen 13.00 Uhr (Wohnungsankunft) sei eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme nicht mehr opportun gewesen. Außerdem sei er nach Terminswahrnehmung und rund 250 Kilometern Autofahrt erschöpft gewesen. Mit weiterem Schreiben vom 05.10.2008 hat der Antragsteller präzisiert, dass er am Tage der mündlichen Verhandlung von einem Freistellungsanspruch aufgrund vorher betriebsnotwendig geleisteter Überstunden Gebrauch gemacht habe. Ohne sein Arbeitszeitguthaben hätte er Urlaub nehmen müssen. Aus diesen Gegebenheiten zu folgern, es fehle an einer Gehaltskürzung, sei von den Vorschriften des JVEG nicht gedeckt. Er bitte daher, den geltend gemachten Verdienstausfall antragsgemäß zu ersetzen oder aber eine Richterentscheidung herbeizuführen. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat die Angelegenheit dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte (oder die Staatskasse) die gerichtliche Festsetzung beantragen oder das Gericht sie für angemessen hält. Zu den beantragten Fahrtkosten für insgesamt 236 Pkw-Kilometer bzw. später rund 250 Pkw-Kilometer hin und zurück ist anzumerken, dass nach den üblichen Routenplanern die Entfernung einfach 118 Kilometer beträgt und für die Fahrzeit ca. eine Stunde und 15 Minuten anzusetzen sind. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat somit zutreffend 0,25 Euro/Kilometer für insgesamt 236 Pkw-Kilometer in Höhe von 59,00 Euro bewilligt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG). Nicht nachvollzogen werden kann, dass der Antragsteller anfänglich zutreffend selbst 236 Kilometer hin und zurück geltend gemacht hat, dies aber später auf "rund 250 Kilometer Autofahrt" aufgerundet hat. Weiterhin hat der Arbeitgeber bestätigt, dass der Kläger "Gleitzeit" in Anspruch genommen hat. Hierzu hat das BayLSG in ständiger Rechtsprechung des Kostensenats entschieden, dass ein Ausgleich im Rahmen des Gleitzeitkontos oder ein bezahlter Urlaub entschädigungsrechtlich als Verlust von Freizeit anzusehen ist (vgl. zuletzt gleichgelagert Beschluss des BayLSG vom 06.12.2007 - L 15 SF 79/07 R KO - und Beschluss des BayLSG vom 16.05.2007 - L 15 SB 118/06. Ko). Denn nur dann, wenn die Wahrnehmung eines Gerichtstermines einen tatsächlichen finanziellen Nachteil in Form eines Verdienstausfalles mit sich bringt, ist dies nach § 22 JVEG entschädigungspflichtig. Hier liegt der Fall einer allgemeinen Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne von § 20 JVEG vor. Danach erhalten Betroffene als Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist. Zum zeitlichen Umfang ist anzumerken, dass ausweislich der üblichen Routenplaner ca. eine Stunde und 15 Minuten für die Fahrt einfach anzusetzen ist, hin und zurück somit zwei Stunden und 30 Minuten. Nachdem der Termin vom 21.07.2008 knapp eine Stunde gedauert hat, ergibt sich insgesamt ein Zeitaufwand von drei Stunden und 30 Minuten. In Berücksichtigung üblicher Reservezeiten hat die Kostenbeamtin des BayLSG mit Nachricht vom 26.09.2008 zutreffend eine Entschädigung für Zeitverlust für vier Stunden zu je 3,00 Euro = 12,00 Euro bewilligt, auch wenn der Antragsteller nach eigenen Angaben die Wohnung bereits um 8.00 Uhr verlassen hat und dort erst um 13.00 Uhr wieder eingetroffen ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Abrechnung der Kostenbeamtin des BayLSG vom 26.09.2008 in allen Punkten der Sach- und Rechtslage entspricht. Der Kostensenat des BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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