L 15 SF 204/08 AS KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 204/08 AS KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung der Antragsteller anlässlich der Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) in München am 23.07.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 211,75 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.

Gründe:

I. Die Antragsteller haben in den Verfahren L 16 AS 68/08 bzw. L 16 AS 105/08 gegen die ARGE T. den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) in München am 23.07.2008 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens wahrgenommen. Der Kostenbeamte des BayLSG hat auf die Entschädigungsanträge der Antragsteller 165,00 Euro bzw. 46,75 Euro, insgesamt somit 211,75 Euro bewilligt. Hiergegen hat der Antragsteller zu 1) gleichzeitig als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers zu 2) mit Schreiben vom 28.07.2008 eingewandt, man habe sich von dem weiteren Sohn M. A. einen Pkw besorgen müssen. Insoweit seien nicht 55 Kilometer, sondern 110 Kilometer anzusetzen. Weiterhin seien 7,50 Euro Parkgebühren verauslagt worden. Der bewilligte Vorschuss in Höhe von 50,00 Euro sei zu berücksichtigen. Die Abwesenheit des Antragstellers zu 2) A. sei nicht mit 27,00 sondern 30,00 Euro zu entschädigen. Für den Antragsteller zu 1) A. werde eine Entschädigung für die Führung des Haushalts in Höhe von 120,00 Euro beantragt, auch wenn der Sohn A. in Ausbildung sei. Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 20.08.2008 erwidert, nachträglich geltend gemachte weitere Fahrten seien nicht zu entschädigen, da man ohne diese Zusatzkosten öffentliche Verkehrsmittel hätte benutzen können. Parkkosten ohne Beleg seien nicht zu erstatten. Eine Entschädigung für die Haushaltsführung könne nicht bewilligt werden, da hier offensichtlich die meiste Zeit kein Haushalt für mehrere Personen geführt werde. Vorbereitungskosten (hier: "Vorschuss") seien nicht zu entschädigen, sondern nur die tatsächlichen Reisekosten. Die Antragsteller haben mit Antwort vom 13.08.2008 hervorgehoben, dass für zwei Essen insgesamt 12,00 Euro verauslagt worden seien. Auf den Hinweis des Kostenbeamten vom 04.09.2008 legten die Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.2008 eine Einzelfahrkarte der DB von A-Stadt nach M. über 2,00 Euro vor. Im Übrigen ist nochmals hervorgehoben worden, dass man selbst keinen Pkw habe und für dessen Besorgung und Rückbringung weitere 55 Kilometer zu berücksichtigen seien. Tatsächlich seien Parkgebühren in Höhe von 7,50 Euro verauslagt worden. Eine Entschädigung für die Haushaltsführung sei zu bewilligen, auch wenn sich der Sohn am Tage in Ausbildung befinde. Für den Sohn seien als Lehrling zehn Stunden á 3,00 Euro angemessen. Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Anträgen der Antragsteller nicht abgeholfen und die Angelegenheit den 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte zu 1) zugleich als gesetzlicher Vertreter für den Berechtigten zu 2) die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt. Die Entschädigung ist für beide Antragsteller insgesamt auf 211,75 Euro festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 2 JVEG erfolgt ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges "aus Anlass der Reise" regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal verlangt werden. - Kosten der Vorbereitung einer Reise sind jedoch nicht erstattungsfähig (Beschluss des BayLSG vom 10.09.2007 - L 15 SB 161/06.Ko -). Soweit der Antragsteller zu 1) vorab zur ARGE H., Außenstelle M. gefahren ist, um dort einen Vorschuss in Höhe von 50,00 Euro zu erhalten, hat es sich nicht um einen Vorschuss aus der Staatskasse gehandelt, sondern um einen Vorschuss auf die eigenen Ansprüche auf die Leistungen nach dem SGB II. Die Reisekosten anlässlich der Fahrt nach M. und zurück nach A-Stadt dienten lediglich der Vorbereitung der Reise vom 23.07.2008 nach München. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller zu 1) sich von seinem weiteren Sohn M. einen Pkw ausgeliehen und diesen Pkw wieder zurückgebracht hat. Die diesbezüglich geltend gemachten weiteren 55 Kilometer sind somit nicht zu berücksichtigen. Entsprechend den Angaben der Antragsteller auf den jeweiligen Entschädigungsanträgen ist unklar, ob der Antragsteller A. am Morgen des 23.07.2008 von A-Stadt nach B-Stadt gefahren ist, um dort den Antragsteller A. abzuholen, oder umgekehrt. Auf jeden Fall sind beide Beteiligte anschließend nach München mit dem Pkw angereist. Die Rückreise muss ausweislich der Entschädigungsanträge jedenfalls der Gestalt erfolgt sein, dass zu erst der Antragsteller A. in B-Stadt ausgestiegen und der Antragsteller A. anschließend nach A-Stadt weitergefahren ist. Zugunsten beider Antragsteller geht das BayLSG daher davon aus, dass entsprechend den üblichen Routenplanern (z.B. Falk, Google usw.) folgende Wegstrecken berücksichtigungsfähig sind: einfache Fahrt des Antragstellers A. von B-Stadt nach A-Stadt = 20 Kilometer; gemeinsame Fahrt der Antragsteller von A-Stadt nach München = 270 Kilometer; insgesamt 290 Kilometer á 0,25 Euro = 72,50 Euro. - Gleiches gilt für den Rückweg, so dass an notwendigen Fahrtkosten insgesamt 145,00 Euro zu erstatten sind. Wenn der Kostenbeamte des BayLSG für Fahrtkosten bereits 135,00 + 13,75 Euro = 148,75 Euro angesetzt und bewilligt hat, sind hierbei übliche Umwege angemessen berücksichtigt worden. Mangels Vorlage des Parkbeleges können die geltend gemachten Parkgebühren in München in Höhe von 7,50 Euro jedoch nicht erstattet werden. Somit sind die zu berücksichtigenden Fahrtkosten mit 148,75 Euro bereits zutreffend entschädigt worden. Ausweislich der Entschädigungsanträge sind beide Antragsteller elf Stunden von Zuhause abwesend gewesen. Die Entschädigung für den allgemeinen Aufwand gemäß § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beträgt bei einer Abwesenheit von acht bis weniger als 14 Stunden 6,00 Euro. Insgesamt stehen den Antragstellern somit 12,00 Euro an Entschädigung für den allgemeinen Aufwand zu. Die allgemeine Aufwandentschädigung, die auch als Tagegeld oder Zehrgeld bezeichnet wird, dient auch der Abgeltung pauschaler Essenskosten unabhängig davon, in welcher Höhe diese tatsächlich angefallen sind. Dem Antragsteller A. steht keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) zu, sondern lediglich die Mindestentschädigung von 3,00 Euro je Stunde (§ 20 JVEG). Denn der Antragsteller A. hat einen eigenen Haushalt in B-Straße, B-Stadt. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller A. in seinem Haushalt A-Straße, A-Stadt ergänzend für seinen noch nicht volljährigen Sohn Haushaltsleistungen erbringt. - Antragsgemäß werden bei dem Antragsteller A. für acht Stunden á 3,00 Euro = 24,00 Euro bewilligt. Hinsichtlich des Antragstellers A. ist die Höhe von seiner Lehrlingsvergütung nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist daher ebenfalls die Mindestentschädigung in Höhe von 3,00 Euro je Stunde. Nachdem diese ursprünglich für insgesamt neun Stunden beantragt worden ist, beträgt die diesbezügliche Entschädigung 27,00 Euro. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass den Antragstellern insgesamt bereits 211,75 Euro zutreffend bewilligt worden sind. Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Letzteres beinhaltet hier vor allem die Portokosten, die dem Antragsteller zu 1) im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erwachsen sind.
Rechtskraft
Aus
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