Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 95/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 25/08 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen ab dem 14.11.2008 Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 150 EUR bewilligt und Rechtsanwalt L aus I als Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) hat die Klägerin ab dem 14.11.2008 Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Beschwerde ist statthaft, auch wenn in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750 (vgl. § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) nicht erreicht (vgl. zum Wert bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden: Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a ... SGG. Kommentar. 9. Aufl.2008. § 144 Rdnr 18 mwN). Denn im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine (Rechtsgrundlage für eine) Begrenzung der Statthaftigkeit entsprechend dem Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht (Leitherer. AaO § 73a Rndr 12b mwN). Die Richtigkeit dieser systemorientierten Auslegung hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 172 Abs 3 SGG (zum 1.4.2008) nachdrücklich bestätigt. Dies alles hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 7.7.2008, Aktenzeichen (Az) L 1 B 17/08 AS mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Klägerin durfte ihren Antrag auch auf die mit ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung von EUR 150 begrenzen (BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 4; Bay. LSG. Beschluss vom 9.10.2006. Az L 8 B 718/06 AL; LSG SH. Beschluss vom 27.1.2003. Az L 2 B 121/02 SB PKH). Eine Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich Teil des Vermögens und vorrangig zum Zweck der Prozessführung einzusetzen (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Indes besteht keine Verpflichtung, sie ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Soweit die Deckungssumme der Versicherung nicht ausreicht (und sonstiges einsetzbares Einkommen oder Vermögen nicht vorliegt), bleibt die Klägerin hilfebedürftig (BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 4; Bay. LSG. AaO). Beschränkt die Klägerin ihren Antrag auf die Selbstbeteiligung und macht sie dadurch deutlich, dass sie ihren Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung vorrangig für die Bestreitung der Prozesskosten einsetzen will, ist der Antrag zulässigerweise von vorneherein nur auf die (restliche) Bezahlung des Prozessbevollmächtigten beschränkt (BSG. AaO).
Die Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a SGG, 114 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 27.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.9.2008, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits anzunehmen, wenn eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht. Hier spricht bei summarischer Prüfung Einiges für einen Erfolg der Klage.
Streitig ist ausweislich der Verfügung im angefochtenen Bescheid vom 27.08.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.9.2008, § 95 SGG) nur, ob die Beklagte wegen der Anrechnung von Nebenverdienst für den Monat Juni 2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I (ALG I) für diesen Monat teilweise aufheben und EUR 226,50 überzahltes ALG I zurückfordern darf.
Die Klägerin bezieht seit dem 15.3.2008 ALG I in Höhe von EUR 10,63 täglich bzw. EUR 318,90 monatlich und ergänzend von der Arge I Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat im Juni 2008 eine der Beklagten rechtzeitig angezeigte Nebentätigkeit ausgeübt und dafür als Arbeitsentgelt insgesamt EUR 399 erhalten. Davon sind EUR 39,52 noch im Juni (am 27.6.), der Rest im darauf folgenden Monat ausgezahlt worden. Die Beklagte hat den gesamten Betrag als Nebeneinkommen für Juni 2008 berücksichtigt und davon EUR 226,50 für anrechenbar gehalten (§141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). In dieser Höhe hat sie den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008 geändert und überzahltes ALG I zurückgefordert. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, die Arge I habe in Anwendung der im Rahmen von § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgeblichen sog. "Zuflusstheorie" das gleiche Nebeneinkommen für den Monat Juli (jedenfalls in Höhe von EUR 197,56) berücksichtigt, weil es ihr erst in diesem Monat zugeflossen sei, und deshalb mit (zunächst bindend gewordenem) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.7.2008 EUR 197,56 von ihr zurückgefordert. Im Ergebnis müsste sie damit mehr als den gesamten Nebenverdienst aus Juni 2008 (nämlich EUR 226,50 + EUR 197,56= EUR 424,06) zurückzahlen.
Zu Recht macht die Klägerin damit geltend, dass ihr im Juni 2008 erzieltes Nebeneinkommen nicht zweimal (auf unterschiedliche Sozialleistungen) angerechnet werden darf. Dem wird das Sozialgericht nach Beiladung der Arge I nachgehen müssen. Dabei kommt in Betracht, dass die Beklagte nicht nach §§ 330 Abs 3 SGB III, 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigt war, ihre ursprüngliche Bewilligung teilweise aufzuheben, weil das überzahlte ALG I wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X (also trotz anderweitiger Tilgungsbestimmung) als rechtmäßig gezahltes ALG II gilt, so dass die Beklagte insoweit (nur) einen Erstattungsanspruch gegen die Arge I (hier wohl nach § 103 SGB X) hat (vgl dazu BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12 mwN). Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirkt im Ergebnis, dass Leistungen nicht in dem Rechtsverhältnis rückabzuwickeln sind, in dem sie geleistet wurden, sondern dass der Leistungsempfänger die vom unzuständigen Leistungsträger gezahlte Leistung behalten darf, wenn ein anderer Leistungsträger ihm die gleiche oder eine gleichartige Leistung schuldet, und der Ausgleich in solchen Fällen (abgekürzt) direkt zwischen den Sozialleistungsträgern stattfindet. Damit hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (BSG. AaO).
In Verfahren, in denen - wie hier - nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen zu beantworten sind, erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 115 ZPO. Sie bezieht (jedenfalls ergänzend) Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Diese Einkünfte sind zur Sicherung des (allgemeinen) Lebensunterhalts sowie für Heizung und Unterkunft bestimmt und stehen damit für eine Prozessführung nicht zur Verfügung, vgl. § 115 Abs 1 Nrn 2a und 3 ZPO.
Soweit die Klägerin (wohl auch) PKH für die Zeit ab Klageerhebung begehrt, ist ihr Antrag - und damit auch die Beschwerde - unbegründet. Die Bewilligung der PKH erfolgt erst ab dem 14.11.2008, weil PKH nicht für Zeiträume vor Antragstellung bewilligt werden kann (Leitherer. AaO. § 73a Rndr 13b mwN). Dieser Zeitpunkt des (erneuten) Antrags ist maßgeblich, da die Klägerin den ursprünglichen Antrag vom 14.10.2008 mit Schreiben vom 31.10.2008 vorbehaltlos zurückgenommen und damit dessen Rechtswirkungen vollständig beseitigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) hat die Klägerin ab dem 14.11.2008 Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).
Die Beschwerde ist statthaft, auch wenn in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750 (vgl. § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) nicht erreicht (vgl. zum Wert bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden: Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a ... SGG. Kommentar. 9. Aufl.2008. § 144 Rdnr 18 mwN). Denn im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine (Rechtsgrundlage für eine) Begrenzung der Statthaftigkeit entsprechend dem Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht (Leitherer. AaO § 73a Rndr 12b mwN). Die Richtigkeit dieser systemorientierten Auslegung hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 172 Abs 3 SGG (zum 1.4.2008) nachdrücklich bestätigt. Dies alles hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 7.7.2008, Aktenzeichen (Az) L 1 B 17/08 AS mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Klägerin durfte ihren Antrag auch auf die mit ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung von EUR 150 begrenzen (BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 4; Bay. LSG. Beschluss vom 9.10.2006. Az L 8 B 718/06 AL; LSG SH. Beschluss vom 27.1.2003. Az L 2 B 121/02 SB PKH). Eine Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich Teil des Vermögens und vorrangig zum Zweck der Prozessführung einzusetzen (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Indes besteht keine Verpflichtung, sie ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Soweit die Deckungssumme der Versicherung nicht ausreicht (und sonstiges einsetzbares Einkommen oder Vermögen nicht vorliegt), bleibt die Klägerin hilfebedürftig (BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 4; Bay. LSG. AaO). Beschränkt die Klägerin ihren Antrag auf die Selbstbeteiligung und macht sie dadurch deutlich, dass sie ihren Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung vorrangig für die Bestreitung der Prozesskosten einsetzen will, ist der Antrag zulässigerweise von vorneherein nur auf die (restliche) Bezahlung des Prozessbevollmächtigten beschränkt (BSG. AaO).
Die Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a SGG, 114 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 27.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.9.2008, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits anzunehmen, wenn eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht. Hier spricht bei summarischer Prüfung Einiges für einen Erfolg der Klage.
Streitig ist ausweislich der Verfügung im angefochtenen Bescheid vom 27.08.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.9.2008, § 95 SGG) nur, ob die Beklagte wegen der Anrechnung von Nebenverdienst für den Monat Juni 2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I (ALG I) für diesen Monat teilweise aufheben und EUR 226,50 überzahltes ALG I zurückfordern darf.
Die Klägerin bezieht seit dem 15.3.2008 ALG I in Höhe von EUR 10,63 täglich bzw. EUR 318,90 monatlich und ergänzend von der Arge I Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat im Juni 2008 eine der Beklagten rechtzeitig angezeigte Nebentätigkeit ausgeübt und dafür als Arbeitsentgelt insgesamt EUR 399 erhalten. Davon sind EUR 39,52 noch im Juni (am 27.6.), der Rest im darauf folgenden Monat ausgezahlt worden. Die Beklagte hat den gesamten Betrag als Nebeneinkommen für Juni 2008 berücksichtigt und davon EUR 226,50 für anrechenbar gehalten (§141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). In dieser Höhe hat sie den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 3.4.2008 geändert und überzahltes ALG I zurückgefordert. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, die Arge I habe in Anwendung der im Rahmen von § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgeblichen sog. "Zuflusstheorie" das gleiche Nebeneinkommen für den Monat Juli (jedenfalls in Höhe von EUR 197,56) berücksichtigt, weil es ihr erst in diesem Monat zugeflossen sei, und deshalb mit (zunächst bindend gewordenem) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.7.2008 EUR 197,56 von ihr zurückgefordert. Im Ergebnis müsste sie damit mehr als den gesamten Nebenverdienst aus Juni 2008 (nämlich EUR 226,50 + EUR 197,56= EUR 424,06) zurückzahlen.
Zu Recht macht die Klägerin damit geltend, dass ihr im Juni 2008 erzieltes Nebeneinkommen nicht zweimal (auf unterschiedliche Sozialleistungen) angerechnet werden darf. Dem wird das Sozialgericht nach Beiladung der Arge I nachgehen müssen. Dabei kommt in Betracht, dass die Beklagte nicht nach §§ 330 Abs 3 SGB III, 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigt war, ihre ursprüngliche Bewilligung teilweise aufzuheben, weil das überzahlte ALG I wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X (also trotz anderweitiger Tilgungsbestimmung) als rechtmäßig gezahltes ALG II gilt, so dass die Beklagte insoweit (nur) einen Erstattungsanspruch gegen die Arge I (hier wohl nach § 103 SGB X) hat (vgl dazu BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12 mwN). Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirkt im Ergebnis, dass Leistungen nicht in dem Rechtsverhältnis rückabzuwickeln sind, in dem sie geleistet wurden, sondern dass der Leistungsempfänger die vom unzuständigen Leistungsträger gezahlte Leistung behalten darf, wenn ein anderer Leistungsträger ihm die gleiche oder eine gleichartige Leistung schuldet, und der Ausgleich in solchen Fällen (abgekürzt) direkt zwischen den Sozialleistungsträgern stattfindet. Damit hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (BSG. AaO).
In Verfahren, in denen - wie hier - nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen zu beantworten sind, erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 115 ZPO. Sie bezieht (jedenfalls ergänzend) Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Diese Einkünfte sind zur Sicherung des (allgemeinen) Lebensunterhalts sowie für Heizung und Unterkunft bestimmt und stehen damit für eine Prozessführung nicht zur Verfügung, vgl. § 115 Abs 1 Nrn 2a und 3 ZPO.
Soweit die Klägerin (wohl auch) PKH für die Zeit ab Klageerhebung begehrt, ist ihr Antrag - und damit auch die Beschwerde - unbegründet. Die Bewilligung der PKH erfolgt erst ab dem 14.11.2008, weil PKH nicht für Zeiträume vor Antragstellung bewilligt werden kann (Leitherer. AaO. § 73a Rndr 13b mwN). Dieser Zeitpunkt des (erneuten) Antrags ist maßgeblich, da die Klägerin den ursprünglichen Antrag vom 14.10.2008 mit Schreiben vom 31.10.2008 vorbehaltlos zurückgenommen und damit dessen Rechtswirkungen vollständig beseitigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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