Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 2581/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 159/08 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Streitwerte sind ausschließlich durch Beschluss festzusetzen.
2.) Eine Streitwertfestsetzung ist - rechtswidrig - durch Urteil erfolgt, wenn sie mit den Worten "Urteil" und "Im Namen des Volkes" überschrieben und in den Urteilstenor aufgenommen worden ist, auch wenn das Gericht die Beteiligten am Ende seiner Entscheidung darüber belehrt, dass gegen die Streitwertfestsetzung die Beschwerde zulässig sei.
3.) In einem Rechtsstreit über die Versicherungspflicht ist der Streitwert regelmäßig auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen.
4.) Nur dann, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits für den Kläger steht, kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder vermindert werden.
5.) Der Streit über die Rentenversicherungspflicht hat auch dann nur einen Streitgegenstand, wenn der klagende Rentenversicherungsträger eine Anfechtungs- und Feststellungsklage erhebt.
2.) Eine Streitwertfestsetzung ist - rechtswidrig - durch Urteil erfolgt, wenn sie mit den Worten "Urteil" und "Im Namen des Volkes" überschrieben und in den Urteilstenor aufgenommen worden ist, auch wenn das Gericht die Beteiligten am Ende seiner Entscheidung darüber belehrt, dass gegen die Streitwertfestsetzung die Beschwerde zulässig sei.
3.) In einem Rechtsstreit über die Versicherungspflicht ist der Streitwert regelmäßig auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen.
4.) Nur dann, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits für den Kläger steht, kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder vermindert werden.
5.) Der Streit über die Rentenversicherungspflicht hat auch dann nur einen Streitgegenstand, wenn der klagende Rentenversicherungsträger eine Anfechtungs- und Feststellungsklage erhebt.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht den Streitwert für den Rechtsstreit rechtsfehlerhaft durch sein Urteil vom 15. Januar 2008 festgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ist mit den Worten "Urteil" und "Im Namen des Volkes" überschrieben und als Ziffer 3. des Urteilsausspruchs unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung in der Sache und die Kostenentscheidung in den Urteilstenor aufgenommen worden. Durch die Bezifferung seiner Entscheidungsaussprüche hat das Sozialgericht deutlich hervorgehoben, dass es auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung "für Recht erkannt" und durch Urteil entschieden hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Sozialgericht die Beteiligten in seiner - im Übrigen unvollständigen Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt, dass gegen den die Streitwertfestsetzung betreffenden "Beschluss" die Beschwerde zulässig sei; darin ist lediglich die gegen § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßende Behauptung enthalten, dass gegen einen Teil eines Urteils die Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei. Maßgeblich für die Bestimmung der Art einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht die Rechtsmittelbelehrung, sondern hierfür sind Rubrum und Entscheidungssatz heranzuziehen. Sie, nicht hingegen die erst am Ende der Entscheidung befindliche Rechtsmittelbelehrung, sollen klarstellen, welche Art der Entscheidung ein Gericht mit welchem Inhalt treffen wollte. Insbesondere das Rubrum hat die Funktion, der Entscheidung des Gerichts wie eine Überschrift oder ein Titel voranzugehen, damit die am Rechtsstreit Beteiligten nicht erst durch Auslegung ermitteln müssen, ob eine bestimmte Entscheidung Urteil oder Beschluss ist (LSG Berlin-Brandenburg, 9. Senat, Beschluss vom 12. November 2008, - L 9 KR 119/08 -).
Der Streitwert darf auch nicht durch Urteil festgesetzt werden. Nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine Festsetzung durch Urteil sieht das GKG nicht vor; sie ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn Gerichte anderer Rechtswege unter offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz Streitwerte durch Urteil festsetzen sollten (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Urteile und Beschlüsse zur Festsetzung von Streitwerten können miteinander in einer Urkunde verbunden werden. Zur Klarstellung, wann das Gericht durch Urteil und wann durch Beschluss entscheiden will, müssen die Entscheidungen aber unterschiedliche Rubren und Entscheidungssätze haben. Daraus folgt, dass die Entscheidungen nacheinander abgesetzt werden müssen. Es könnte das Absetzen von beanstandungsfreien Urteilen und Beschlüssen erleichtern, wenn die Gerichte hierfür entsprechende Vordrucke zur Verfügung stellen. So könnte etwa auf einem Vordruck für die Rechtsmittelbelehrung für ein Urteil auf der Rückseite ein Vordruck für den Beschluss zur Festsetzung des Streitwertes einschließlich der Belehrung über das hierfür zulässige Rechtsmittel vorgesehen werden.
Hat das Sozialgericht den Streitwert durch Urteil festgesetzt, hätte die Beklagte dagegen gemäß § 143 SGG Berufung einlegen können. Trifft ein Gericht nämlich eine Entscheidung in einer Entscheidungsart, die das Gesetz nicht vorsieht, kann der davon Betroffene gegen die inkorrekte Entscheidung das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist. Er kann aber auch stattdessen das Rechtsmittel einlegen, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise zu erlassen gewesen wäre. Denn der von einer gerichtlichen Entscheidung Belastete darf durch die Fehlerhaftigkeit der vom Gericht gewählten Entscheidungsart keinen Nachteil erleiden; ihm ist deshalb ein Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsmittels einzuräumen (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. Leitherer in: Meier-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, 2008, Vor 143 Rdnr. 14 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die Beklagte hier zu Gunsten der Beschwerde getroffen.
Die vom Sozialgericht getroffene Streitwertfestsetzung ist aber auch inhaltlich fehlerhaft und die Beschwerde deshalb (teilweise) begründet. Das Sozialgericht hat in einem Streit, der nur über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung geführt wurde, den Streitwert auf 95.000 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass für jedes Jahr, für das um das Bestehen von Versicherungspflicht gestritten werde, 2.500 EUR anzusetzen sei (bei 19 Jahren insgesamt 47.500). Der danach rechnerisch ermittelte Betrag sei zu verdoppeln, weil der klagende Rentenversicherungsträger zwei Anträge, nämlich einen Anfechtungs- und einen Feststellungsantrag, gestellt habe.
Diese Entscheidung verstößt gegen das GKG, das hier gemäß § 197 a SGG Anwendung findet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts dagegen - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Nur dann, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits für den Kläger steht, kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder vermindert werden.
Der Senat hat in der Vergangenheit in einem Streit über die Versicherungspflicht für einen einzigen Tag den Streitwert auf 1.000 EUR reduziert. Ebenso kann es angemessen sein, bei Rechtsstreiten über die Versicherungspflicht für ein ganzes Erwerbsleben den Streitwert anzuheben. Dabei darf der Streitwert aber das Doppelte des Auffangwertes erst dann erreichen, wenn zwischen den Beteiligten Zeiträume von mehr als 15 Jahren streitig sind. Streiten die Beteiligten über mehr als 30 Jahre Versicherungspflicht, so ist ein Streitwert von 15.000 EUR angemessen. Eine Orientierung an dem Erstattungsbetrag zu Unrecht erhobener Sozialversicherungsbeiträge, scheidet hingegen im Streit über die Versicherungspflicht aus. Abgesehen davon, dass dieser Betrag regelmäßig im Streit über die Versicherungspflicht unbekannt ist, können einer Erstattungsforderung nach §§ 26 und 27 Abs. 2 SGB IV Einwände oder Einreden des Versicherungsträgers entgegenstehen, die eine Erstattungsforderung ganz oder zum Teil ausschließen. Das gilt insbesondere für Erstattungsforderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, für die §§ 26 und 27 SGB IV spezielle Regelungen treffen. Hierüber ist der Richter im Streit über die Versicherungspflicht regelmäßig nicht informiert, so dass seine Schätzungen über die Höhe einer Erstattungsforderung in solchen Fällen auf Mutmaßungen beruhen, die nicht zur Grundlage einer Streitwertfestsetzung gemacht werden dürfen.
Der danach hier festzusetzende Wert von 10.000 EUR ist auch nicht nach § 39 GKG zu verdoppeln. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet. Streitgegenstand des Rechtsstreits war aber ausschließlich die Frage, ob die Beigeladene zu 3) seit dem 1. September 1988 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 4), rentenversicherungspflichtig beschäftigt worden ist. Der Rechtsstreit hatte deshalb nur einen Streitgegenstand, über den zu entscheiden war. Auch wenn die Klägerin einen Anfechtungs- und Feststellungsantrag gestellt hat, bekommt der Rechtsstreit dadurch nicht zwei Streitgegenstände.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht den Streitwert für den Rechtsstreit rechtsfehlerhaft durch sein Urteil vom 15. Januar 2008 festgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ist mit den Worten "Urteil" und "Im Namen des Volkes" überschrieben und als Ziffer 3. des Urteilsausspruchs unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung in der Sache und die Kostenentscheidung in den Urteilstenor aufgenommen worden. Durch die Bezifferung seiner Entscheidungsaussprüche hat das Sozialgericht deutlich hervorgehoben, dass es auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung "für Recht erkannt" und durch Urteil entschieden hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Sozialgericht die Beteiligten in seiner - im Übrigen unvollständigen Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt, dass gegen den die Streitwertfestsetzung betreffenden "Beschluss" die Beschwerde zulässig sei; darin ist lediglich die gegen § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßende Behauptung enthalten, dass gegen einen Teil eines Urteils die Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei. Maßgeblich für die Bestimmung der Art einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht die Rechtsmittelbelehrung, sondern hierfür sind Rubrum und Entscheidungssatz heranzuziehen. Sie, nicht hingegen die erst am Ende der Entscheidung befindliche Rechtsmittelbelehrung, sollen klarstellen, welche Art der Entscheidung ein Gericht mit welchem Inhalt treffen wollte. Insbesondere das Rubrum hat die Funktion, der Entscheidung des Gerichts wie eine Überschrift oder ein Titel voranzugehen, damit die am Rechtsstreit Beteiligten nicht erst durch Auslegung ermitteln müssen, ob eine bestimmte Entscheidung Urteil oder Beschluss ist (LSG Berlin-Brandenburg, 9. Senat, Beschluss vom 12. November 2008, - L 9 KR 119/08 -).
Der Streitwert darf auch nicht durch Urteil festgesetzt werden. Nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine Festsetzung durch Urteil sieht das GKG nicht vor; sie ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn Gerichte anderer Rechtswege unter offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz Streitwerte durch Urteil festsetzen sollten (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Urteile und Beschlüsse zur Festsetzung von Streitwerten können miteinander in einer Urkunde verbunden werden. Zur Klarstellung, wann das Gericht durch Urteil und wann durch Beschluss entscheiden will, müssen die Entscheidungen aber unterschiedliche Rubren und Entscheidungssätze haben. Daraus folgt, dass die Entscheidungen nacheinander abgesetzt werden müssen. Es könnte das Absetzen von beanstandungsfreien Urteilen und Beschlüssen erleichtern, wenn die Gerichte hierfür entsprechende Vordrucke zur Verfügung stellen. So könnte etwa auf einem Vordruck für die Rechtsmittelbelehrung für ein Urteil auf der Rückseite ein Vordruck für den Beschluss zur Festsetzung des Streitwertes einschließlich der Belehrung über das hierfür zulässige Rechtsmittel vorgesehen werden.
Hat das Sozialgericht den Streitwert durch Urteil festgesetzt, hätte die Beklagte dagegen gemäß § 143 SGG Berufung einlegen können. Trifft ein Gericht nämlich eine Entscheidung in einer Entscheidungsart, die das Gesetz nicht vorsieht, kann der davon Betroffene gegen die inkorrekte Entscheidung das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist. Er kann aber auch stattdessen das Rechtsmittel einlegen, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise zu erlassen gewesen wäre. Denn der von einer gerichtlichen Entscheidung Belastete darf durch die Fehlerhaftigkeit der vom Gericht gewählten Entscheidungsart keinen Nachteil erleiden; ihm ist deshalb ein Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsmittels einzuräumen (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. Leitherer in: Meier-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, 2008, Vor 143 Rdnr. 14 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die Beklagte hier zu Gunsten der Beschwerde getroffen.
Die vom Sozialgericht getroffene Streitwertfestsetzung ist aber auch inhaltlich fehlerhaft und die Beschwerde deshalb (teilweise) begründet. Das Sozialgericht hat in einem Streit, der nur über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung geführt wurde, den Streitwert auf 95.000 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass für jedes Jahr, für das um das Bestehen von Versicherungspflicht gestritten werde, 2.500 EUR anzusetzen sei (bei 19 Jahren insgesamt 47.500). Der danach rechnerisch ermittelte Betrag sei zu verdoppeln, weil der klagende Rentenversicherungsträger zwei Anträge, nämlich einen Anfechtungs- und einen Feststellungsantrag, gestellt habe.
Diese Entscheidung verstößt gegen das GKG, das hier gemäß § 197 a SGG Anwendung findet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts dagegen - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Nur dann, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits für den Kläger steht, kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder vermindert werden.
Der Senat hat in der Vergangenheit in einem Streit über die Versicherungspflicht für einen einzigen Tag den Streitwert auf 1.000 EUR reduziert. Ebenso kann es angemessen sein, bei Rechtsstreiten über die Versicherungspflicht für ein ganzes Erwerbsleben den Streitwert anzuheben. Dabei darf der Streitwert aber das Doppelte des Auffangwertes erst dann erreichen, wenn zwischen den Beteiligten Zeiträume von mehr als 15 Jahren streitig sind. Streiten die Beteiligten über mehr als 30 Jahre Versicherungspflicht, so ist ein Streitwert von 15.000 EUR angemessen. Eine Orientierung an dem Erstattungsbetrag zu Unrecht erhobener Sozialversicherungsbeiträge, scheidet hingegen im Streit über die Versicherungspflicht aus. Abgesehen davon, dass dieser Betrag regelmäßig im Streit über die Versicherungspflicht unbekannt ist, können einer Erstattungsforderung nach §§ 26 und 27 Abs. 2 SGB IV Einwände oder Einreden des Versicherungsträgers entgegenstehen, die eine Erstattungsforderung ganz oder zum Teil ausschließen. Das gilt insbesondere für Erstattungsforderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, für die §§ 26 und 27 SGB IV spezielle Regelungen treffen. Hierüber ist der Richter im Streit über die Versicherungspflicht regelmäßig nicht informiert, so dass seine Schätzungen über die Höhe einer Erstattungsforderung in solchen Fällen auf Mutmaßungen beruhen, die nicht zur Grundlage einer Streitwertfestsetzung gemacht werden dürfen.
Der danach hier festzusetzende Wert von 10.000 EUR ist auch nicht nach § 39 GKG zu verdoppeln. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet. Streitgegenstand des Rechtsstreits war aber ausschließlich die Frage, ob die Beigeladene zu 3) seit dem 1. September 1988 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 4), rentenversicherungspflichtig beschäftigt worden ist. Der Rechtsstreit hatte deshalb nur einen Streitgegenstand, über den zu entscheiden war. Auch wenn die Klägerin einen Anfechtungs- und Feststellungsantrag gestellt hat, bekommt der Rechtsstreit dadurch nicht zwei Streitgegenstände.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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