Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1234/07 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2011/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.
Vorliegend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn verneint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Nach diesen Maßstäben sind der mittlerweile zurückgenommenen Klage die hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen. Denn die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene lediglich vorläufige Leistungsgewährung unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln. Sie steht insbesondere mit § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in Einklang, wonach über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden kann, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Hilfesuchenden auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfesuchende die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat, sowie Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind.
Hiervon ausgehend gewährte der Beklagte der Klägerin die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Juni 2007 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorläufig in Höhe von 254,83 EUR. Er legte hierbei den von der Klägerin für 2006 auf 5.750 EUR geschätzten Gewinn aus der von ihr betriebenen Gaststätte zugrunde und errechnete hieraus rechnerisch richtig einen zu erwartenden monatlichen Gewinn von 479,17 EUR, von welchem er nach Abzug von Frei- beziehungsweise Absetzbeträgen zu einem anrechenbaren Monatseinkommen der Klägerin von 303,34 EUR gelangte, ohne dass etwas für genauere beziehungsweise verlässlichere oder aktuellere Angaben ersichtlich ist, welche einer vorläufigen Leistungsbewilligung hätten zugrunde gelegt werden können. Zudem wies der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auf die mangels endgültiger Einkommenshöhe angeordnete Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung ausdrücklich hin. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht darauf an, dass sich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihrer Beschwerdebegründung zufolge nicht von vornherein erschloss, dass die vorläufige Leistungserbringung der Höhe nach tatsächlich auf den Angaben der Klägerin beruhte. Vielmehr war es der Klägerin – zumal angesichts der überschaubaren Sachlage – zuzumuten, ihre Prozessaussichten wie ein Bemittelter vor Klageerhebung in der gebotenen Weise abzuwägen und hierbei insbesondere die Höhe des angerechneten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit rechnerisch nachzuvollziehen. Hierbei wäre insbesondere zu erkennen gewesen, dass das vom Beklagten angerechnete Einkommen der Höhe nach von vornherein nicht den im Einkommenssteuerbescheid für 2005 mit 10.648 EUR ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb entsprechen konnte. Dies hätte einen Bemittelten zumal angesichts des Kostenrisikos bereits von einer Klageerhebung abgehalten und nicht erst zur Rücknahme der Klage bewogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.
Vorliegend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn verneint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Nach diesen Maßstäben sind der mittlerweile zurückgenommenen Klage die hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen. Denn die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene lediglich vorläufige Leistungsgewährung unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln. Sie steht insbesondere mit § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in Einklang, wonach über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden kann, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Hilfesuchenden auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfesuchende die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat, sowie Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind.
Hiervon ausgehend gewährte der Beklagte der Klägerin die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Juni 2007 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorläufig in Höhe von 254,83 EUR. Er legte hierbei den von der Klägerin für 2006 auf 5.750 EUR geschätzten Gewinn aus der von ihr betriebenen Gaststätte zugrunde und errechnete hieraus rechnerisch richtig einen zu erwartenden monatlichen Gewinn von 479,17 EUR, von welchem er nach Abzug von Frei- beziehungsweise Absetzbeträgen zu einem anrechenbaren Monatseinkommen der Klägerin von 303,34 EUR gelangte, ohne dass etwas für genauere beziehungsweise verlässlichere oder aktuellere Angaben ersichtlich ist, welche einer vorläufigen Leistungsbewilligung hätten zugrunde gelegt werden können. Zudem wies der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auf die mangels endgültiger Einkommenshöhe angeordnete Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung ausdrücklich hin. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht darauf an, dass sich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihrer Beschwerdebegründung zufolge nicht von vornherein erschloss, dass die vorläufige Leistungserbringung der Höhe nach tatsächlich auf den Angaben der Klägerin beruhte. Vielmehr war es der Klägerin – zumal angesichts der überschaubaren Sachlage – zuzumuten, ihre Prozessaussichten wie ein Bemittelter vor Klageerhebung in der gebotenen Weise abzuwägen und hierbei insbesondere die Höhe des angerechneten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit rechnerisch nachzuvollziehen. Hierbei wäre insbesondere zu erkennen gewesen, dass das vom Beklagten angerechnete Einkommen der Höhe nach von vornherein nicht den im Einkommenssteuerbescheid für 2005 mit 10.648 EUR ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb entsprechen konnte. Dies hätte einen Bemittelten zumal angesichts des Kostenrisikos bereits von einer Klageerhebung abgehalten und nicht erst zur Rücknahme der Klage bewogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 177 SGG.
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