Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 99/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 324/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger zur Erstattung der in den Zeiträumen vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) verpflichtet ist, ferner ob ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 07.10.2003 besteht.
Der 1955 geborene Kläger war seit dem Jahre 1998 arbeitslos und stand seit dieser Zeit - mit Unterbrechungen - im Leistungsbezug der Beklagten. Unter anderem bezog der Kläger für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 Alhi. In den Anträgen vom 30.08.2001 und 02.10.2002 hierzu waren die Fragen zur Inhaberschaft von Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren und Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen mit Ausnahme einer eigenen Rentenversicherung mit "Nein" angekreuzt.
Am 13.10.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Fortzahlung der Alhi mit Wirkung ab 07.10.2003. Die Fragen zur Inhaberschaft von Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren und Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen war auch hier mit Ausnahme einer eigenen Rentenversicherung mit "Nein" angekreuzt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass auf seinen Namen folgende Geldanlagen geführt würden:
a. Anlagen bei B.: DWS Akkumula: 3.579,89 EUR; DWS Vermb I: 4.282,92 EUR; DWS Pl Inv. Wachs: 5.405,69 EUR; DWS Best Select Br: 5.298,35 EUR; DWS Geldmarkt Pl: 2.548,79 EUR; DWS Flex prot.: 2.412,65 EUR; DWS Technologie: 724,33 EUR; DWS Pharmamed:1.419,00 EUR, insgesamt 25.671,62 EUR.
b. Anlagen bei A.: Rentenversicherung 0984/319683110: 3.264,61 EUR; Rentenversicherung 0984/319683111: 9.136,20 EUR; Allianzanlagedepot 0966/013264958:1.940,89 EUR, insgesamt 14.341,70 EUR.
c. Girokonto F.bank A-Stadt: 174, 59 EUR
Diese Gelder seien jedoch dem Vermögen der Mutter M. A. (Z) zuzuordnen. Hierzu wurde eine Erklärung der Z vom 01.01.1999 vorgelegt, wonach diese den Kläger treuhänderisch beauftragt habe, Gelder gewinnbringend zur Altersabsicherung zu verwenden. Darüber hinaus verfüge der Kläger über unverkäufliche Grundstücke.
Hierbei handelte es sich um 2 Grundstücke mit den Flurnummern 225, 227, 228 in der Gemarkung A. (Gesamtgrundfläche 8.442 qm). Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt B-Stadt vom 24.04.2006 war bei den Flächen ein qm-Preis von 0,51 EUR, somit insgesamt 4.305,42 EUR (8.431,30 DM) anzusetzen.
Mit Bescheid vom 17.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fortzahlung der Alhi ab 07.10.2003 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 40.013,32 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung des Freibetrages verbleibe ein Betrag von 30.213,32 EUR, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 zurück. Die Vermögenswerte seien alle auf den Namen des Klägers angelegt und er unterliege keinerlei Verfügungsbeschränkungen, auch die Kapitalerträge seien ihm zugeflossen. Der Vortrag, man habe die Vermögenswerte dem Zugriff der Geschwister des Klägers entziehen wollen, erscheine weder glaubhaft noch nachvollziehbar, da auch bei einer Anlage auf den Namen der Z nur diese über die Gelder hätte verfügen können.
Hiergegen hat der Kläger am 20.02.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Az. S 10 AL 99/04).
Nach einer Anhörung mit Schreiben vom 17.02.2004 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2004 die Entscheidung über die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 zurück und setzte gegen den Kläger eine Rückerstattung i.H.v. 3.598,34 EUR fest. Zum 07.10.2001 habe der Kläger über ein verwertbares Vermögen von 60.390,39 DM verfügt, unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000.- DM verblieben 52.390,39 DM zur Anrechnung. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 93 Wochen nicht bedürftig sei. Mit weiteren Bescheid vom 19.04.2004 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 zurück und forderte vom Kläger eine Rückerstattung i.H.v. 3.002,01 EUR. Am 07.10.2002 habe der Kläger über ein Vermögen i.H.v. 40.013,32 EUR verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Nach Abzug des Freibetrages verblieben 15.053,32 EUR, der Kläger habe somit ab 07.10.2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr.
Nachdem die vom Kläger hiergegen eingelegten Widersprüche ursprünglich von der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 26.05.2004 als unzulässig verworfen worden waren, hob die Beklagte diese Widerspruchsbescheide mit Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2006 auf und wies die Widersprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger jeweils am 28.03.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Az. S 10 AL 133/06 und S 10 Al 134/06), welche das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Klageverfahren S 10 AL 99/04 verbunden hat.
Nach einer Vernehmung der Zeugin H. hat das SG mit Urteil vom 21.06.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist auf die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 21.01.2004 und 07.03.2006 verwiesen worden. Auch wenn ein Treuhandverhältnis bestanden habe, so wäre das Vermögen wegen der Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips weiterhin dem Kläger zuzurechnen. Eine Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber Z lasse sich nicht feststellen. Auch die Vernehmung der Zeugin H. habe kein offensichtliches Treuhandverhältnis ergeben. Die Erträgnisse seien dem Kläger zugeflossen, was sich aus den auf seinen Namen lautenden Freistellungsaufträgen ergebe, ein Bezugsrecht der Z sei nach den vorgelegten Policen nicht vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der maßgeblichen Bewilligungsbescheide seien gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 14.09.2006 Berufung eingelegt. Er habe das Vermögen der Z treuhänderisch verwaltet. Auch der Zeugin H. sei bewusst gewesen, dass das Vermögen wirtschaftlich weiterhin Z zustehen solle. Notar S. und Rechtsanwalt F. hätten von den Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Vaters des Klägers gewusst. Notar S. hätte von einem Treuhandverhältnis gewusst, RA F. könne aussagen, dass 70.000.- DM Z zugestanden hätten. Der Berufung waren "eidesstattliche Versicherungen" von Z vom 03.09.2004 und M. H. vom 10.09.2004 beigefügt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 07.10.2003 Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie die Bescheide vom 19.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei Teilen des Vermögens um Vermögen der Z gehandelt habe. Die Geldanlagen seien nicht als Vermögen der Z gekennzeichnet. Bezugsrechte der Z seien nicht vereinbart worden, die Verträge bei der A. hätten zum 61. und 66. Lebensjahr des Klägers geendet, Freistellungsaufträge seien nur für den Kläger erteilt worden.
Der Senat hat vom Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf des Klägers beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 17.12.2003 und 19.04.2004 sind rechtmäßig. Damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Dem Kläger sind die streitgegenständlichen Beträge als eigenes Vermögen anzurechnen. Damit war der Kläger nicht bedürftig i.S.d. Gesetzes, so dass ihm Arbeitslosenhilfe (Alhi) nicht zustand.
1. Die Bescheide vom 19.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2006 sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Vergangenheit zurückgenommen und die Erstattung der erbrachten Leistungen gefordert.
Rechtsgrundlage für diese Bescheide ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (S. 3 Nr. 2), oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (S. 3 Nr. 3).
a. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger nicht bedürftig im Sinne der damals geltenden Vorschriften war.
Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in den hier maßgeblichen Fassungen hatten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - bedürftig waren (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III a.F.). Bedürftig war ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestritt oder bestreiten konnte und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreichte. Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosenhilfe in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war, § 193 SGB III a.F.
Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen war, bestimmte sich für den Zeitraum vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 nach der Arbeitslosenhilfe - Verordnung (AlhiVO) i.d.F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983). Danach war Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens jeweils 8.000 DM überstieg (§ 6 Abs. 1 AlhiVO).
Für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 konkretisierte § 1 der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Arbeitslosenhilfe - Verordnung 2002 (AlhiVO 2002) i.d.F vom 13.12.2001 (BGBl I S. 3734) ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen war. Nach § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002 war das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überstieg. Nach § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 betrug der Freibetrag 520.- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag durfte für den Arbeitslosen und seinen Partner 33.800.- EUR nicht übersteigen. Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde dieser Freibetrag auf 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr bei einem Höchstbetrag von 13.000.- EUR herabgesetzt; für die Dauer der laufenden Bewilligung galt indes der Freibetrag von 520.- EUR nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 1 AlhiVO 2002 i.d.F des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) weiter.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers verfügte dieser im Jahre 2003 über ein Geldvermögen von 78.259,24 DM/40.013, 32 EUR, welches sich zusammensetzte aus Anlagen bei der B. im Gesamtwert von 50.209,32 DM (25.671,62 EUR) sowie Anlagen bei der A. i.H.v. insgesamt 28.049,92 DM (14.341,70 EUR).
Für den Zeitraum vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 verblieb dem Kläger - unter Außerachtlassung der Grundstücke - und nach Abzug der RV 0984/319688/3111 mit einem Rückkaufswert von 17.868,85 DM (9.136,20 EUR) wegen § 6 Abs. 3 AlhiVO und der Freigrenze von 8.000.- DM ein Betrag von über 50.000.- DM, der die Bedürftigkeit des Klägers ausschloss.
Für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 war von einem verwertbaren Vermögen des Klägers - unter Außerachtlassung der Grundstücke - von 40.013,32 EUR auszugehen. Die Versicherungen bei der A. waren hier vollständig anzusetzen, da eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 AlhiVO 2002 nicht einschlägig ist. Für den Kläger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl insoweit BSG 11.Senat vom 25.05.2005, Az. B 11/11a AL 73/04) das 48. Lebensjahr vollendet hatte, errechnete sich ein Freibetrag i.H.v. 24.960.- EUR (520.- EUR mal 48 LJ.). Unter Berücksichtigung dieses Freibetrages verblieben dem Kläger mindestens 15.053,32 EUR. Ein der Regelung in § 9 AlhiVO a.F. entsprechendes Verbot der Doppelberücksichtigung von Vermögen war in der AlhiVO 2002 nicht mehr enthalten. Ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen schloss somit solange die Bedürftigkeit aus, wie das Vermögen tatsächlich vorhanden war.
Bei einer solchen Überschreitung der Freibeträge kann dahinstehen, dass die exakten Vermögensstände zum 07.10.2001 und 07.10.2002 nicht bekannt sind. Von Seiten des Klägers ist immer vorgetragen worden, er habe 1999 70.000 DM von Z erhalten und angelegt. Eine ungewöhnliche Steigerung seines Vermögens von 2001 bis 2003 hat er nicht geltend gemacht, das grundsätzliche Nichtvorliegen von Bedürftigkeit wird von Klägerseite auch nicht in Abrede gestellt.
b. Beim Kläger lag auch die für die Rücknahme erforderliche grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung des BSG, lediglich beispielhaft BSG 7. Senat vom 28.08.2007, Az. B 7/7a AL 10/06 R mwN).
Vorliegend hat der Kläger bei der Antragstellung auf Alhi, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Bereits zum Antragszeitpunkt hatte der Kläger positive Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Beträge bei der A. und B. auf seinen Namen angelegt waren. Selbst wenn der Kläger der Auffassung gewesen sein sollte, das Vermögen gehöre Z, hätte er dies der Beklagten gegenüber anzeigen müssen, um dieser eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu ermöglichen (vgl BSG 7 Senat vom 28.08.2007, aaO).
Der Kläger hat in seinen Anträgen vom 30.8.2001 und 16.09 2002 jeweils den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblatts 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" bestätigt. Damit war er über die Bedeutung wahrheitsgemäßer Angaben zu Vermögenswerten hinreichend informiert. Auch wenn der Kläger zuletzt lediglich als Arbeiter tätig war, war er zumindest befähigt, den einfachen Anforderungen des Antragsformulars der Angabe nach Vermögenswerten nachzukommen. Des weiteren war der Kläger erfolgreicher Züchter von Boxerhunden, verfügte hierzu über eine eigene Webseite und hat wohl zahlreiche Wettbewerbe besucht und diese mit seinen Hunden auch gewonnen. Er war damit ohne jeden Zweifel hinreichend geschäftsgewandt und verständig, um grundsätzlich die die an ihn gestellten Anforderungen zu verstehen. Anhaltspunkte dafür, unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des Klägers vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit abzusehen, ergeben sich somit nicht.
c. Entgegen der Auffassung des Klägers waren ihm die Vermögenswerte bei der A. und B. auch zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis mit Z berufen.
Ein Treuhandvertrag ist rechtlich dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 30/04 R). Zwar erwirbt der Treuhänder ein Vermögensrecht, er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung auf Herausgabe des Treugutes belastet, (vgl BSG vom 13.09.2006, B 11a AL 19/06R).
Ob der arbeitslose Treuhänder einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat, oder ob er einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers ist nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) keine notwendige Voraussetzung (vgl BSG vom 13.09.2006 aaO). Die Beklagte kann sich somit nicht allein auf die Feststellung beschränken, der Kläger müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Für einen solchen Rechtsschein und eine dann daraus resultierende Unbeachtlichkeit der Vereinbarung einer stillen Zession mit einem Dritten gibt es keine tragfähige rechtliche Grundlage (vgl zum Ganzen BSG vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05R).
Bei der - wie hier - erfolgten rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und der Rückforderung der Leistung trifft den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl BSG vom 24.05.2006 aaO).
Vorliegend legt es die Zeugenaussage von Frau H. im sozialgerichtlichen Verfahren nahe, von der Vereinbarung einer stillen Treuhand zwischen dem Kläger und Z auszugehen. Danach ging diese davon aus, dass es sich bei dem anzulegenden Geld um Geld der Z handle, das nur auf den Namen des Klägers geführt werde. Andererseits ergibt sich aus dem Schreiben der Zeugin vom 12.10.1999, dass für den Kläger selber aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Behinderung keine Lebensversicherung abschließbar wäre und ihm eine Absicherung über einen Aktienfonds anzuraten wäre. Mit Schreiben vom 20.10.1999 gratulierte die Zeugin dem Kläger dann dazu, dass es eine gute Entscheidung des Klägers gewesen sei, seine Altervorsorge über Aktien zu regeln. Damit erscheint die Zeugenaussage doch zumindest problematisch.
Hierauf kommt es aber entscheidungserheblich nicht an. Ebenso wenig ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einvernahme der als Zeugen benannten S. und F. erforderlich.
Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen sind nämlich nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entspricht. (vgl. BSG vom 13.09.2006 aaO; vom 24.05.3006 aaO; LSG Baden-Württemberg 8. Senat vom 15.02.2008, Az. L 8 AL 3748/05). Zur Begründung hat das BSG u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich bestehe, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Das Handeln des Treuhänders im fremden Namen müsse eindeutig erkennbar sein. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt nach dem BSG der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss.
Eventuelle Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Z halten einem solchem Fremdvergleich aber nicht stand.
Hierbei ist zum einen zu beachten, dass zwischen dem Kläger und Z keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich eines Treuhandverhältnisses bestand. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Z vom 01.01.1999 stellt keinesfalls eine vertragliche Regelung dar. Zum einen ist dieses Schreiben lediglich von Z unterschrieben, darüber hinaus wird in dem Schreiben lediglich von (inhaltlich völlig unbestimmten) Vermögenswerten gesprochen. Vertragliche Bindungen oder Verfügungsbeschränkungen des Klägers ergeben sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des Schreibens nicht.
Ein Bezugsrecht der Z - beispielsweise zwingend notwendig bei einem Vorversterben des Klägers - ist nach den vorliegenden Policen nicht vereinbart worden.
Darüber hinaus entspricht es auch nicht einem Fremdvergleich, dass dem Kläger nicht nur der Vermögensstamm zustand, sondern auch die sich hieraus ergebenden Zinseinkünfte; es liegen unwidersprochenen nur Freistellungsaufträge für den Kläger vor.
Bei der A. - Rentenversicherung Nr. 4/319688/3110 war eine Auszahlung der Versicherung zum 01.11.2020 vereinbart. Bei der A. - Rentenversicherung Nr. 4/319688/3111 war eine Auszahlung zum 01.11.2015 vereinbart. Zum Auszahlungszeitpunkt wäre Z somit (geboren 1928) 87 beziehungsweise 92 Jahre alt gewesen. Demgegenüber wäre der Kläger zum Auszahlungszeitpunkt 61, beziehungsweise 66 Jahre alt gewesen. Damit ist es offensichtlich, dass die Rentenversicherung für Zahlungen der Altersvorsorge des Klägers - und nicht der Z - dienen sollte. Dazu ins Bild passen dann auch die vorbenannten Schreiben der Zeugin.
Insbesondere entspricht eine solche Laufzeitvereinbarung aber keinesfalls dem zwischen Dritten Üblichen. Z konnte bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Auszahlung der Rentenversicherungen erleben würde. Es stand grundsätzlich nicht zu erwarten, dass der - ansonsten nach Aktenlage mittellose - Kläger der Z die treuhänderisch gewährten Vermögenswerte bei einer vertraglichen Laufzeitbindung wie angegeben hätte zurückerstatten können.
Eine solche Anlage konnte auch nicht dem von Z genannten Treuhandzweck - Gewährleistung der Altersversorgung der Z - gerecht werden.
Es entspricht auch nicht dem zwischen Dritten Üblichen, den treuhänderischen Betrag gerade als Rentenversicherung auf den Namen des Treugebers auf jahrzehntelange Laufzeiten auszurichten. Hierzu hätten sich kurzfristige verzinsliche Anlageformen wie Sparbriefe, Festgelder oder Tagesgelder angeboten. Auch wenn der Kläger hierzu vorgebracht hat, dass die Wirtschaftlichkeit/Sinnhaftigkeit einer konkreten Anlage nicht gegen die Möglichkeit einer Treuhand spricht, spricht dies doch entschieden gegen die Bejahung eines Fremdvergleichs.
Nach all dem war die Rücknahme der Alhi vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 und vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 nicht zu beanstanden Die zu Unrecht bezogene Alhi i.H.v. 2.911, 85 EUR für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie i.H.v. 2.536,33 EUR im Zeitraum 07.10.2002 bis 06.10.2003 war gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zu erstatten. Das Gleiche gilt für die gemäß § 335 Abs. 1 SGB III zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 686,49 EUR bzw. 465,68 EUR.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab 07.10.2003. Auch für diesen Zeitraum ist der Kläger nicht bedürftig, § 193 SGB III a.F.
Der Kläger verfügt - wie oben ausgeführt - über ein verwertbares Vermögen von 40.013, 32 EUR, hierzu kommt ein - im Nachgang nicht berücksichtigtes - Vermögen mit dem Wert der Grundstücke von 4.305, 42 EUR.
Nach § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Klägers zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt nach § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 ab 01.01.2003 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, soweit dieser Freibetrag nicht 13.000.- EUR übersteigt.
Die Übergangsregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiVO 2002 kommt beim Kläger nicht zur Anwendung, insbesondere scheitert die Anwendung der bis 31.12.2002 geltenden Fassung der AlhiVO daran, dass der Kläger nach dem 1.1.1948, nämlich am 02.06.1955, geboren ist.
Damit wäre beim Kläger grundsätzlich von einem Freibetrag von 9.800 EUR auszugehen. Allerdings ist unter Berücksichtigung der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des BSG (lediglich beispielhaft BSG vom 17.3.2005, Az. B 7a/7 AL 68/04 R) davon auszugehen, dass die AlhiVO 2002 in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1, § 193 Abs. 2 SGB III insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nachdem die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer Freibetrag von 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr anzusetzen, soweit die Anlage der Altersvorsorge dient. Aber auch wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, beliefe sich der gesamte Freibetrag des Klägers lediglich auf 19.600 EUR. Unter Berücksichtigung des beim Kläger anzusetzenden Vermögens liegt Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes offensichtlich nicht vor. Der Kläger verfügt auch unter Berücksichtigung dieses erhöhten Freibetrages zumindest über ein über der Bedürftigkeitsgrenze liegendes Vermögen von mehr als 20.000 EUR. Eine darüber hinausgehende besondere Härte i.S. einer atypischen Erwerbsbiografie ist beim Kläger unter Berücksichtigung seines Versicherungsverlaufes nicht festzustellen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger zur Erstattung der in den Zeiträumen vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) verpflichtet ist, ferner ob ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 07.10.2003 besteht.
Der 1955 geborene Kläger war seit dem Jahre 1998 arbeitslos und stand seit dieser Zeit - mit Unterbrechungen - im Leistungsbezug der Beklagten. Unter anderem bezog der Kläger für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 Alhi. In den Anträgen vom 30.08.2001 und 02.10.2002 hierzu waren die Fragen zur Inhaberschaft von Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren und Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen mit Ausnahme einer eigenen Rentenversicherung mit "Nein" angekreuzt.
Am 13.10.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Fortzahlung der Alhi mit Wirkung ab 07.10.2003. Die Fragen zur Inhaberschaft von Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren und Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen war auch hier mit Ausnahme einer eigenen Rentenversicherung mit "Nein" angekreuzt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass auf seinen Namen folgende Geldanlagen geführt würden:
a. Anlagen bei B.: DWS Akkumula: 3.579,89 EUR; DWS Vermb I: 4.282,92 EUR; DWS Pl Inv. Wachs: 5.405,69 EUR; DWS Best Select Br: 5.298,35 EUR; DWS Geldmarkt Pl: 2.548,79 EUR; DWS Flex prot.: 2.412,65 EUR; DWS Technologie: 724,33 EUR; DWS Pharmamed:1.419,00 EUR, insgesamt 25.671,62 EUR.
b. Anlagen bei A.: Rentenversicherung 0984/319683110: 3.264,61 EUR; Rentenversicherung 0984/319683111: 9.136,20 EUR; Allianzanlagedepot 0966/013264958:1.940,89 EUR, insgesamt 14.341,70 EUR.
c. Girokonto F.bank A-Stadt: 174, 59 EUR
Diese Gelder seien jedoch dem Vermögen der Mutter M. A. (Z) zuzuordnen. Hierzu wurde eine Erklärung der Z vom 01.01.1999 vorgelegt, wonach diese den Kläger treuhänderisch beauftragt habe, Gelder gewinnbringend zur Altersabsicherung zu verwenden. Darüber hinaus verfüge der Kläger über unverkäufliche Grundstücke.
Hierbei handelte es sich um 2 Grundstücke mit den Flurnummern 225, 227, 228 in der Gemarkung A. (Gesamtgrundfläche 8.442 qm). Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt B-Stadt vom 24.04.2006 war bei den Flächen ein qm-Preis von 0,51 EUR, somit insgesamt 4.305,42 EUR (8.431,30 DM) anzusetzen.
Mit Bescheid vom 17.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fortzahlung der Alhi ab 07.10.2003 mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen von 40.013,32 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung des Freibetrages verbleibe ein Betrag von 30.213,32 EUR, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 zurück. Die Vermögenswerte seien alle auf den Namen des Klägers angelegt und er unterliege keinerlei Verfügungsbeschränkungen, auch die Kapitalerträge seien ihm zugeflossen. Der Vortrag, man habe die Vermögenswerte dem Zugriff der Geschwister des Klägers entziehen wollen, erscheine weder glaubhaft noch nachvollziehbar, da auch bei einer Anlage auf den Namen der Z nur diese über die Gelder hätte verfügen können.
Hiergegen hat der Kläger am 20.02.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Az. S 10 AL 99/04).
Nach einer Anhörung mit Schreiben vom 17.02.2004 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2004 die Entscheidung über die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 zurück und setzte gegen den Kläger eine Rückerstattung i.H.v. 3.598,34 EUR fest. Zum 07.10.2001 habe der Kläger über ein verwertbares Vermögen von 60.390,39 DM verfügt, unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000.- DM verblieben 52.390,39 DM zur Anrechnung. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 93 Wochen nicht bedürftig sei. Mit weiteren Bescheid vom 19.04.2004 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 zurück und forderte vom Kläger eine Rückerstattung i.H.v. 3.002,01 EUR. Am 07.10.2002 habe der Kläger über ein Vermögen i.H.v. 40.013,32 EUR verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Nach Abzug des Freibetrages verblieben 15.053,32 EUR, der Kläger habe somit ab 07.10.2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr.
Nachdem die vom Kläger hiergegen eingelegten Widersprüche ursprünglich von der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 26.05.2004 als unzulässig verworfen worden waren, hob die Beklagte diese Widerspruchsbescheide mit Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2006 auf und wies die Widersprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger jeweils am 28.03.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Az. S 10 AL 133/06 und S 10 Al 134/06), welche das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Klageverfahren S 10 AL 99/04 verbunden hat.
Nach einer Vernehmung der Zeugin H. hat das SG mit Urteil vom 21.06.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist auf die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 21.01.2004 und 07.03.2006 verwiesen worden. Auch wenn ein Treuhandverhältnis bestanden habe, so wäre das Vermögen wegen der Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips weiterhin dem Kläger zuzurechnen. Eine Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber Z lasse sich nicht feststellen. Auch die Vernehmung der Zeugin H. habe kein offensichtliches Treuhandverhältnis ergeben. Die Erträgnisse seien dem Kläger zugeflossen, was sich aus den auf seinen Namen lautenden Freistellungsaufträgen ergebe, ein Bezugsrecht der Z sei nach den vorgelegten Policen nicht vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der maßgeblichen Bewilligungsbescheide seien gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 14.09.2006 Berufung eingelegt. Er habe das Vermögen der Z treuhänderisch verwaltet. Auch der Zeugin H. sei bewusst gewesen, dass das Vermögen wirtschaftlich weiterhin Z zustehen solle. Notar S. und Rechtsanwalt F. hätten von den Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Vaters des Klägers gewusst. Notar S. hätte von einem Treuhandverhältnis gewusst, RA F. könne aussagen, dass 70.000.- DM Z zugestanden hätten. Der Berufung waren "eidesstattliche Versicherungen" von Z vom 03.09.2004 und M. H. vom 10.09.2004 beigefügt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 07.10.2003 Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie die Bescheide vom 19.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei Teilen des Vermögens um Vermögen der Z gehandelt habe. Die Geldanlagen seien nicht als Vermögen der Z gekennzeichnet. Bezugsrechte der Z seien nicht vereinbart worden, die Verträge bei der A. hätten zum 61. und 66. Lebensjahr des Klägers geendet, Freistellungsaufträge seien nur für den Kläger erteilt worden.
Der Senat hat vom Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf des Klägers beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 17.12.2003 und 19.04.2004 sind rechtmäßig. Damit liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor. Dem Kläger sind die streitgegenständlichen Beträge als eigenes Vermögen anzurechnen. Damit war der Kläger nicht bedürftig i.S.d. Gesetzes, so dass ihm Arbeitslosenhilfe (Alhi) nicht zustand.
1. Die Bescheide vom 19.04.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2006 sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Vergangenheit zurückgenommen und die Erstattung der erbrachten Leistungen gefordert.
Rechtsgrundlage für diese Bescheide ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (S. 3 Nr. 2), oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (S. 3 Nr. 3).
a. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger nicht bedürftig im Sinne der damals geltenden Vorschriften war.
Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in den hier maßgeblichen Fassungen hatten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - bedürftig waren (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III a.F.). Bedürftig war ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestritt oder bestreiten konnte und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreichte. Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosenhilfe in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt war, § 193 SGB III a.F.
Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen war, bestimmte sich für den Zeitraum vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 nach der Arbeitslosenhilfe - Verordnung (AlhiVO) i.d.F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983). Danach war Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens jeweils 8.000 DM überstieg (§ 6 Abs. 1 AlhiVO).
Für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 konkretisierte § 1 der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Arbeitslosenhilfe - Verordnung 2002 (AlhiVO 2002) i.d.F vom 13.12.2001 (BGBl I S. 3734) ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen war. Nach § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002 war das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überstieg. Nach § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 betrug der Freibetrag 520.- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag durfte für den Arbeitslosen und seinen Partner 33.800.- EUR nicht übersteigen. Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde dieser Freibetrag auf 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr bei einem Höchstbetrag von 13.000.- EUR herabgesetzt; für die Dauer der laufenden Bewilligung galt indes der Freibetrag von 520.- EUR nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 S. 1 AlhiVO 2002 i.d.F des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) weiter.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers verfügte dieser im Jahre 2003 über ein Geldvermögen von 78.259,24 DM/40.013, 32 EUR, welches sich zusammensetzte aus Anlagen bei der B. im Gesamtwert von 50.209,32 DM (25.671,62 EUR) sowie Anlagen bei der A. i.H.v. insgesamt 28.049,92 DM (14.341,70 EUR).
Für den Zeitraum vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 verblieb dem Kläger - unter Außerachtlassung der Grundstücke - und nach Abzug der RV 0984/319688/3111 mit einem Rückkaufswert von 17.868,85 DM (9.136,20 EUR) wegen § 6 Abs. 3 AlhiVO und der Freigrenze von 8.000.- DM ein Betrag von über 50.000.- DM, der die Bedürftigkeit des Klägers ausschloss.
Für die Zeit vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 war von einem verwertbaren Vermögen des Klägers - unter Außerachtlassung der Grundstücke - von 40.013,32 EUR auszugehen. Die Versicherungen bei der A. waren hier vollständig anzusetzen, da eine Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 AlhiVO 2002 nicht einschlägig ist. Für den Kläger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl insoweit BSG 11.Senat vom 25.05.2005, Az. B 11/11a AL 73/04) das 48. Lebensjahr vollendet hatte, errechnete sich ein Freibetrag i.H.v. 24.960.- EUR (520.- EUR mal 48 LJ.). Unter Berücksichtigung dieses Freibetrages verblieben dem Kläger mindestens 15.053,32 EUR. Ein der Regelung in § 9 AlhiVO a.F. entsprechendes Verbot der Doppelberücksichtigung von Vermögen war in der AlhiVO 2002 nicht mehr enthalten. Ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen schloss somit solange die Bedürftigkeit aus, wie das Vermögen tatsächlich vorhanden war.
Bei einer solchen Überschreitung der Freibeträge kann dahinstehen, dass die exakten Vermögensstände zum 07.10.2001 und 07.10.2002 nicht bekannt sind. Von Seiten des Klägers ist immer vorgetragen worden, er habe 1999 70.000 DM von Z erhalten und angelegt. Eine ungewöhnliche Steigerung seines Vermögens von 2001 bis 2003 hat er nicht geltend gemacht, das grundsätzliche Nichtvorliegen von Bedürftigkeit wird von Klägerseite auch nicht in Abrede gestellt.
b. Beim Kläger lag auch die für die Rücknahme erforderliche grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung des BSG, lediglich beispielhaft BSG 7. Senat vom 28.08.2007, Az. B 7/7a AL 10/06 R mwN).
Vorliegend hat der Kläger bei der Antragstellung auf Alhi, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Bereits zum Antragszeitpunkt hatte der Kläger positive Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Beträge bei der A. und B. auf seinen Namen angelegt waren. Selbst wenn der Kläger der Auffassung gewesen sein sollte, das Vermögen gehöre Z, hätte er dies der Beklagten gegenüber anzeigen müssen, um dieser eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu ermöglichen (vgl BSG 7 Senat vom 28.08.2007, aaO).
Der Kläger hat in seinen Anträgen vom 30.8.2001 und 16.09 2002 jeweils den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblatts 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" bestätigt. Damit war er über die Bedeutung wahrheitsgemäßer Angaben zu Vermögenswerten hinreichend informiert. Auch wenn der Kläger zuletzt lediglich als Arbeiter tätig war, war er zumindest befähigt, den einfachen Anforderungen des Antragsformulars der Angabe nach Vermögenswerten nachzukommen. Des weiteren war der Kläger erfolgreicher Züchter von Boxerhunden, verfügte hierzu über eine eigene Webseite und hat wohl zahlreiche Wettbewerbe besucht und diese mit seinen Hunden auch gewonnen. Er war damit ohne jeden Zweifel hinreichend geschäftsgewandt und verständig, um grundsätzlich die die an ihn gestellten Anforderungen zu verstehen. Anhaltspunkte dafür, unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des Klägers vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit abzusehen, ergeben sich somit nicht.
c. Entgegen der Auffassung des Klägers waren ihm die Vermögenswerte bei der A. und B. auch zuzurechnen. Der Kläger kann sich nicht auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis mit Z berufen.
Ein Treuhandvertrag ist rechtlich dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BSG vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 30/04 R). Zwar erwirbt der Treuhänder ein Vermögensrecht, er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung auf Herausgabe des Treugutes belastet, (vgl BSG vom 13.09.2006, B 11a AL 19/06R).
Ob der arbeitslose Treuhänder einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat, oder ob er einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers ist nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) keine notwendige Voraussetzung (vgl BSG vom 13.09.2006 aaO). Die Beklagte kann sich somit nicht allein auf die Feststellung beschränken, der Kläger müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Für einen solchen Rechtsschein und eine dann daraus resultierende Unbeachtlichkeit der Vereinbarung einer stillen Zession mit einem Dritten gibt es keine tragfähige rechtliche Grundlage (vgl zum Ganzen BSG vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05R).
Bei der - wie hier - erfolgten rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und der Rückforderung der Leistung trifft den Leistungsträger grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl BSG vom 24.05.2006 aaO).
Vorliegend legt es die Zeugenaussage von Frau H. im sozialgerichtlichen Verfahren nahe, von der Vereinbarung einer stillen Treuhand zwischen dem Kläger und Z auszugehen. Danach ging diese davon aus, dass es sich bei dem anzulegenden Geld um Geld der Z handle, das nur auf den Namen des Klägers geführt werde. Andererseits ergibt sich aus dem Schreiben der Zeugin vom 12.10.1999, dass für den Kläger selber aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Behinderung keine Lebensversicherung abschließbar wäre und ihm eine Absicherung über einen Aktienfonds anzuraten wäre. Mit Schreiben vom 20.10.1999 gratulierte die Zeugin dem Kläger dann dazu, dass es eine gute Entscheidung des Klägers gewesen sei, seine Altervorsorge über Aktien zu regeln. Damit erscheint die Zeugenaussage doch zumindest problematisch.
Hierauf kommt es aber entscheidungserheblich nicht an. Ebenso wenig ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einvernahme der als Zeugen benannten S. und F. erforderlich.
Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen sind nämlich nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entspricht. (vgl. BSG vom 13.09.2006 aaO; vom 24.05.3006 aaO; LSG Baden-Württemberg 8. Senat vom 15.02.2008, Az. L 8 AL 3748/05). Zur Begründung hat das BSG u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich bestehe, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Das Handeln des Treuhänders im fremden Namen müsse eindeutig erkennbar sein. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt nach dem BSG der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss.
Eventuelle Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Z halten einem solchem Fremdvergleich aber nicht stand.
Hierbei ist zum einen zu beachten, dass zwischen dem Kläger und Z keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich eines Treuhandverhältnisses bestand. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Z vom 01.01.1999 stellt keinesfalls eine vertragliche Regelung dar. Zum einen ist dieses Schreiben lediglich von Z unterschrieben, darüber hinaus wird in dem Schreiben lediglich von (inhaltlich völlig unbestimmten) Vermögenswerten gesprochen. Vertragliche Bindungen oder Verfügungsbeschränkungen des Klägers ergeben sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des Schreibens nicht.
Ein Bezugsrecht der Z - beispielsweise zwingend notwendig bei einem Vorversterben des Klägers - ist nach den vorliegenden Policen nicht vereinbart worden.
Darüber hinaus entspricht es auch nicht einem Fremdvergleich, dass dem Kläger nicht nur der Vermögensstamm zustand, sondern auch die sich hieraus ergebenden Zinseinkünfte; es liegen unwidersprochenen nur Freistellungsaufträge für den Kläger vor.
Bei der A. - Rentenversicherung Nr. 4/319688/3110 war eine Auszahlung der Versicherung zum 01.11.2020 vereinbart. Bei der A. - Rentenversicherung Nr. 4/319688/3111 war eine Auszahlung zum 01.11.2015 vereinbart. Zum Auszahlungszeitpunkt wäre Z somit (geboren 1928) 87 beziehungsweise 92 Jahre alt gewesen. Demgegenüber wäre der Kläger zum Auszahlungszeitpunkt 61, beziehungsweise 66 Jahre alt gewesen. Damit ist es offensichtlich, dass die Rentenversicherung für Zahlungen der Altersvorsorge des Klägers - und nicht der Z - dienen sollte. Dazu ins Bild passen dann auch die vorbenannten Schreiben der Zeugin.
Insbesondere entspricht eine solche Laufzeitvereinbarung aber keinesfalls dem zwischen Dritten Üblichen. Z konnte bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Auszahlung der Rentenversicherungen erleben würde. Es stand grundsätzlich nicht zu erwarten, dass der - ansonsten nach Aktenlage mittellose - Kläger der Z die treuhänderisch gewährten Vermögenswerte bei einer vertraglichen Laufzeitbindung wie angegeben hätte zurückerstatten können.
Eine solche Anlage konnte auch nicht dem von Z genannten Treuhandzweck - Gewährleistung der Altersversorgung der Z - gerecht werden.
Es entspricht auch nicht dem zwischen Dritten Üblichen, den treuhänderischen Betrag gerade als Rentenversicherung auf den Namen des Treugebers auf jahrzehntelange Laufzeiten auszurichten. Hierzu hätten sich kurzfristige verzinsliche Anlageformen wie Sparbriefe, Festgelder oder Tagesgelder angeboten. Auch wenn der Kläger hierzu vorgebracht hat, dass die Wirtschaftlichkeit/Sinnhaftigkeit einer konkreten Anlage nicht gegen die Möglichkeit einer Treuhand spricht, spricht dies doch entschieden gegen die Bejahung eines Fremdvergleichs.
Nach all dem war die Rücknahme der Alhi vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 und vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 nicht zu beanstanden Die zu Unrecht bezogene Alhi i.H.v. 2.911, 85 EUR für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie i.H.v. 2.536,33 EUR im Zeitraum 07.10.2002 bis 06.10.2003 war gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zu erstatten. Das Gleiche gilt für die gemäß § 335 Abs. 1 SGB III zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 686,49 EUR bzw. 465,68 EUR.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab 07.10.2003. Auch für diesen Zeitraum ist der Kläger nicht bedürftig, § 193 SGB III a.F.
Der Kläger verfügt - wie oben ausgeführt - über ein verwertbares Vermögen von 40.013, 32 EUR, hierzu kommt ein - im Nachgang nicht berücksichtigtes - Vermögen mit dem Wert der Grundstücke von 4.305, 42 EUR.
Nach § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Klägers zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt nach § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 ab 01.01.2003 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, soweit dieser Freibetrag nicht 13.000.- EUR übersteigt.
Die Übergangsregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiVO 2002 kommt beim Kläger nicht zur Anwendung, insbesondere scheitert die Anwendung der bis 31.12.2002 geltenden Fassung der AlhiVO daran, dass der Kläger nach dem 1.1.1948, nämlich am 02.06.1955, geboren ist.
Damit wäre beim Kläger grundsätzlich von einem Freibetrag von 9.800 EUR auszugehen. Allerdings ist unter Berücksichtigung der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des BSG (lediglich beispielhaft BSG vom 17.3.2005, Az. B 7a/7 AL 68/04 R) davon auszugehen, dass die AlhiVO 2002 in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1, § 193 Abs. 2 SGB III insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nachdem die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer Freibetrag von 200.- EUR je vollendetem Lebensjahr anzusetzen, soweit die Anlage der Altersvorsorge dient. Aber auch wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, beliefe sich der gesamte Freibetrag des Klägers lediglich auf 19.600 EUR. Unter Berücksichtigung des beim Kläger anzusetzenden Vermögens liegt Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes offensichtlich nicht vor. Der Kläger verfügt auch unter Berücksichtigung dieses erhöhten Freibetrages zumindest über ein über der Bedürftigkeitsgrenze liegendes Vermögen von mehr als 20.000 EUR. Eine darüber hinausgehende besondere Härte i.S. einer atypischen Erwerbsbiografie ist beim Kläger unter Berücksichtigung seines Versicherungsverlaufes nicht festzustellen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved