Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 98/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 159/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 unwirksam ist und es bei Eintritt des Leistungsfalles zu gewähren ist.
Er hat sich im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten gegen die Anhebung seiner Beiträge aus Versorgungsbezügen gewandt und anschließend gegen den abschlägigen Bescheid vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
In seiner Klageschrift vom 20.04.2004 hat er insoweit sein Begehren wiederholt und unter Ziff.3 erstmals die gerichtliche Feststellung beantragt, dass der Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 unwirksam sei und diese Leistung ggf. zu gewähren sei. Nach Abtrennung dieses Streitgegenstandes von dem eigentlichen Beitragsstreit hat das Sozialgericht darüber am 31.03.2008 mündlich verhandelt und dann die Feststellungsklage bezüglich des Sterbegeldes als unzulässig abgewiesen, weil sie sich nicht gegen eine vorangegangene Verwaltungsentscheidung, sondern gegen die Gültigkeit einer Norm richte, nämlich Art.1 Nr.36 Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 14.01.2003, mit der die seinerzeit geltenden §§ 58, 59 SGB V ersatzlos zum 31.12.2003 gestrichen wurden und damit auch der Anspruch auf Leistungen anlässlich des Todes eines Versicherten (Sterbegeld). Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass das Sozialgericht die Möglichkeit, diese Norm sozialgerichtlich auf ihre Verträglichkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, anders als § 47 VwGO, nicht vorsehe. Daher könne insoweit kein Rechtsschutz gewährt werden, vielmehr müsse der Kläger zunächst eine Verwaltungsentscheidung herbeiführen, gegen die er dann gerichtlich vorgehen könne. Da aber der Leistungsfall noch nicht eingetreten sei, wäre auch ein Antrag auf Sterbegeld erfolglos geblieben. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht am 13.12.2005 den Wegfall des Sterbegeldes als mit der Verfassung vereinbar beurteilt.
Gegen das am 30.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.06.2008 Berufung eingelegt und trägt dazu vor: Es sei eine nicht mit dem Grundgesetz vereinbare Ungleichbehandlung, wenn eine derartige abstrakte Normkontrolle wie in § 47 VwGO im Sozialgerichtsgesetz ausgeschlossen sei und er keine gerichtliche Prüfung erwirken könne, denn der Versicherungsfall Tod werde, anders als etwa der Versicherungsfall der Krankheit, zwingend eines Tages eintreten. Schließlich habe er seit über 50 Jahren Beiträge zur Krankenkasse gezahlt und damit auch für die Leistung Sterbegeld. Der Gesetzgeber hätte wenigstens für solche Versicherte wie ihn die Möglichkeit einräumen müssen, gegen einen geringen Beitragsaufschlag die Anwartschaft auf diese Leistung aufrecht zu erhalten. So aber werde er grundrechtswidrig enteignet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2008 aufzuheben und festzustellen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin ein Leistungsanspruch auf Sterbegeld besteht.
Die Beklagte verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unbedenklichkeit der Abschaffung des Sterbegeldes.
Die Beteiligten sind zuvor angehört worden, dass der Senat im Beschlussweg entscheiden wolle.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Die Entscheidung darüber kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, die dafür in § 153 Abs.4 SGG genannten Voraussetzungen liegen vor.
In der Sache selbst ist die Feststellungsklage jedoch unbegründet, denn das Sozialgericht hat richtigerweise entschieden, dass die das Sterbegeld betreffende Klage bereits unzulässig war. Die Besonderheiten einer Feststellungsklage sind in § 55 SGG geregelt. Danach kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses klageweise begehrt werden. Dies erfordert aber stets ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt werden muss (vgl. im Einzelnen Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. § 55 Rdn.3b). Hat ein Betroffener eine solche Verwaltungsentscheidung herbeigeführt, ist es ihm zwar verwehrt, bereits eine Klage auf zukünftige Leistung zu erheben, jedoch ist die Feststellungsklage der mögliche Rechtsbehelf (vgl. BSG vom 25.06.1991 SozR 3-2500 § 59 Nr.1). So liegt der Fall hier aber nicht, weil der Kläger anlässlich eines Beitragsstreits ohne vorher die Beklagte damit zu befassen das Begehren auf die gewünschte Feststellung der Unwirksamkeit des Wegfalls des Sterbegeldes bzw. das Weiterbestehen seines grundsätzlichen Anspruchs darauf unter Punkt 3 in seine Klageschrift aufgenommen hatte. Das Erfordernis, vor gerichtlicher Klärung der Verwaltung, die ja letztlich das klägerische Begehren befriedigen soll, Gelegenheit zu geben, sich damit zu befassen und darüber zu entscheiden, ist auch nicht grundrechtswidrig, wie der Kläger meint. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist darin nicht zu erkennen, denn § 55 SGG gilt für alle potentiellen Kläger, der Kläger wird gegenüber anderen Bürgern nicht benachteiligt. Im Übrigen erlaubt der vom Sozialgericht zitierte § 47 VwGO keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bundesgesetzen, sondern nur die einiger weniger untergesetzlicher Vorschriften aus dem Baurecht oder anderer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt und nicht das jeweilige Verfassungsgericht eines Landes zuständig ist.
Damit bleibt es dabei, dass die Klage unzulässig gewesen ist, was die Unbegründetheit der Berufung nach sich zieht. Somit können weder das Sozialgericht noch das Berufungsgericht sich mit dem eigentlichen Anliegen des Klägers befassen. Es sei jedoch informationshalber noch einmal auf das vom Sozialgericht zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2005 B 1 KR 4/05 R abgedruckt in SozR 4-2500 § 58 Nr.1 hingewiesen, wie auch ein weiteres Urteil des BSG vom 13.06.2006 - B 8 KN 1/05 KR R, abgedruckt in USK 2006/133 oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits aus dem Jahre 1992 - 1 BvR 1582/91, worin das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass der Anspruch auf Sterbegeld nicht der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unterliegt.
Der Gesetzgeber war also nicht gehindert, im Jahre 2003 mit den Neuregelungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen zu entfernen, wie dies zuvor oder später auch in anderen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung geschehen ist, z.B. bei den Fahrtkosten, der Brillenversorgung oder Zahnersatz. In den 50 Jahren seiner Mitgliedschaft wird der Kläger allerdings auch erlebt haben, dass auf der anderen Seite die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten auf anderen Gebieten an Umfang gewonnen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 unwirksam ist und es bei Eintritt des Leistungsfalles zu gewähren ist.
Er hat sich im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten gegen die Anhebung seiner Beiträge aus Versorgungsbezügen gewandt und anschließend gegen den abschlägigen Bescheid vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
In seiner Klageschrift vom 20.04.2004 hat er insoweit sein Begehren wiederholt und unter Ziff.3 erstmals die gerichtliche Feststellung beantragt, dass der Wegfall des Sterbegeldes zum 01.01.2004 unwirksam sei und diese Leistung ggf. zu gewähren sei. Nach Abtrennung dieses Streitgegenstandes von dem eigentlichen Beitragsstreit hat das Sozialgericht darüber am 31.03.2008 mündlich verhandelt und dann die Feststellungsklage bezüglich des Sterbegeldes als unzulässig abgewiesen, weil sie sich nicht gegen eine vorangegangene Verwaltungsentscheidung, sondern gegen die Gültigkeit einer Norm richte, nämlich Art.1 Nr.36 Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 14.01.2003, mit der die seinerzeit geltenden §§ 58, 59 SGB V ersatzlos zum 31.12.2003 gestrichen wurden und damit auch der Anspruch auf Leistungen anlässlich des Todes eines Versicherten (Sterbegeld). Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dass das Sozialgericht die Möglichkeit, diese Norm sozialgerichtlich auf ihre Verträglichkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, anders als § 47 VwGO, nicht vorsehe. Daher könne insoweit kein Rechtsschutz gewährt werden, vielmehr müsse der Kläger zunächst eine Verwaltungsentscheidung herbeiführen, gegen die er dann gerichtlich vorgehen könne. Da aber der Leistungsfall noch nicht eingetreten sei, wäre auch ein Antrag auf Sterbegeld erfolglos geblieben. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht am 13.12.2005 den Wegfall des Sterbegeldes als mit der Verfassung vereinbar beurteilt.
Gegen das am 30.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.06.2008 Berufung eingelegt und trägt dazu vor: Es sei eine nicht mit dem Grundgesetz vereinbare Ungleichbehandlung, wenn eine derartige abstrakte Normkontrolle wie in § 47 VwGO im Sozialgerichtsgesetz ausgeschlossen sei und er keine gerichtliche Prüfung erwirken könne, denn der Versicherungsfall Tod werde, anders als etwa der Versicherungsfall der Krankheit, zwingend eines Tages eintreten. Schließlich habe er seit über 50 Jahren Beiträge zur Krankenkasse gezahlt und damit auch für die Leistung Sterbegeld. Der Gesetzgeber hätte wenigstens für solche Versicherte wie ihn die Möglichkeit einräumen müssen, gegen einen geringen Beitragsaufschlag die Anwartschaft auf diese Leistung aufrecht zu erhalten. So aber werde er grundrechtswidrig enteignet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2008 aufzuheben und festzustellen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin ein Leistungsanspruch auf Sterbegeld besteht.
Die Beklagte verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unbedenklichkeit der Abschaffung des Sterbegeldes.
Die Beteiligten sind zuvor angehört worden, dass der Senat im Beschlussweg entscheiden wolle.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Die Entscheidung darüber kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, die dafür in § 153 Abs.4 SGG genannten Voraussetzungen liegen vor.
In der Sache selbst ist die Feststellungsklage jedoch unbegründet, denn das Sozialgericht hat richtigerweise entschieden, dass die das Sterbegeld betreffende Klage bereits unzulässig war. Die Besonderheiten einer Feststellungsklage sind in § 55 SGG geregelt. Danach kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses klageweise begehrt werden. Dies erfordert aber stets ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt werden muss (vgl. im Einzelnen Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. § 55 Rdn.3b). Hat ein Betroffener eine solche Verwaltungsentscheidung herbeigeführt, ist es ihm zwar verwehrt, bereits eine Klage auf zukünftige Leistung zu erheben, jedoch ist die Feststellungsklage der mögliche Rechtsbehelf (vgl. BSG vom 25.06.1991 SozR 3-2500 § 59 Nr.1). So liegt der Fall hier aber nicht, weil der Kläger anlässlich eines Beitragsstreits ohne vorher die Beklagte damit zu befassen das Begehren auf die gewünschte Feststellung der Unwirksamkeit des Wegfalls des Sterbegeldes bzw. das Weiterbestehen seines grundsätzlichen Anspruchs darauf unter Punkt 3 in seine Klageschrift aufgenommen hatte. Das Erfordernis, vor gerichtlicher Klärung der Verwaltung, die ja letztlich das klägerische Begehren befriedigen soll, Gelegenheit zu geben, sich damit zu befassen und darüber zu entscheiden, ist auch nicht grundrechtswidrig, wie der Kläger meint. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist darin nicht zu erkennen, denn § 55 SGG gilt für alle potentiellen Kläger, der Kläger wird gegenüber anderen Bürgern nicht benachteiligt. Im Übrigen erlaubt der vom Sozialgericht zitierte § 47 VwGO keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bundesgesetzen, sondern nur die einiger weniger untergesetzlicher Vorschriften aus dem Baurecht oder anderer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt und nicht das jeweilige Verfassungsgericht eines Landes zuständig ist.
Damit bleibt es dabei, dass die Klage unzulässig gewesen ist, was die Unbegründetheit der Berufung nach sich zieht. Somit können weder das Sozialgericht noch das Berufungsgericht sich mit dem eigentlichen Anliegen des Klägers befassen. Es sei jedoch informationshalber noch einmal auf das vom Sozialgericht zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2005 B 1 KR 4/05 R abgedruckt in SozR 4-2500 § 58 Nr.1 hingewiesen, wie auch ein weiteres Urteil des BSG vom 13.06.2006 - B 8 KN 1/05 KR R, abgedruckt in USK 2006/133 oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits aus dem Jahre 1992 - 1 BvR 1582/91, worin das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass der Anspruch auf Sterbegeld nicht der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unterliegt.
Der Gesetzgeber war also nicht gehindert, im Jahre 2003 mit den Neuregelungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen zu entfernen, wie dies zuvor oder später auch in anderen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung geschehen ist, z.B. bei den Fahrtkosten, der Brillenversorgung oder Zahnersatz. In den 50 Jahren seiner Mitgliedschaft wird der Kläger allerdings auch erlebt haben, dass auf der anderen Seite die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten auf anderen Gebieten an Umfang gewonnen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved