Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 P 5/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 396/08 P PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18. März 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2007, mit dem die Beklagte Leistungen der Pflegeversicherung mangels Pflegebedürftigkeit ablehnte. Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) vom 31.07.2007. Darin wurde der Zeitbedarf für die Grundpflege mit 17 Minuten täglich festgestellt, der für die hauswirtschaftliche Versorgung mit 25 Minuten täglich.
Mit ihrer Klage verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Pflegegeld der Stufe I sowie Umbaumaßnahmen des häuslichen Bades weiter. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst seien nicht die Söhne der Klägerin A. und R. A. befragt worden, welche sich bei der Pflege ihrer Mutter abwechseln.
Am 30.01.2008 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin, dieser zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Die Klage werde Erfolg haben, da der individuell ermittelte Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin nicht korrekt festgestellt sei. Bei der Begutachtung durch den MDK sei nicht genau nachgefragt bzw. der genaue Tagesablauf nicht nachvollzogen worden.
Mit gleicher Post ging die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Mit Beschluss vom 18.03.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag scheitere an den familiären Vermögensverhältnissen. So habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gemäß § 1360a Abs.4 Satz 1 BGB gegen ihren Ehemann. Es käme deshalb nur eine ratenweise Gewährung von PKH mit Monatsraten von 250,00 EUR in Betracht. Da die voraussichtlichen anwaltlichen Kosten 470,00 EUR betragen, zuzüglich der Umsatzsteuer von 89,30 EUR könne der Betrag nicht mit mehr als vier Monatsraten erbracht werden, § 115 Abs. 3 ZPO, da vier Raten bereits 1.000,00 EUR ergäben.
Der Beschluss wurde am 01.04.2008 abgesandt und der Klägerbevollmächtigten am 03.04.2008 zugestellt.
Dagegen legte diese mit Fax vom 06.05.2008 Beschwerde ein. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozesskostenvorschusses ihres Ehemannes nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Allein die monatlich abzutragenden Schulden betrügen 1.000,00 EUR.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18.03.2008, zugestellt am 03.04.2008, ist nicht statthaft (§ 172 Abs.3 Nr.2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung). Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die bis zum 31.03.2008 geltende Fassung, nach der die Beschwerde statthaft gewesen wäre, kann hier nicht angewendet werden.
Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung werden mit ihrer Zustellung wirksam. Dies ergibt sich aus § 133 SGG. Der angefochtene Beschluss wurde deshalb erst am 03.04.2008 wirksam, auch wenn auf dem Beschluss das Datum 18.03.2008 festgehalten ist. Entscheidend ist auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist das Zustellungsdatum.
Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl.I S.444) enthält keine Übergangsvorschrift. Die neue Fassung ist deshalb für alle nach dem 31.03.2008 wirksam gewordenen Beschlüsse anzuwenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es auf das Datum des Beschlusses bzw. auf das Datum der Antragstellung nicht ankommen. Dies verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot des Art.3 Grundgesetz, da alle Beschwerden gegen Beschlüsse, die nach dem 31.03.2008 wirksam geworden sind, gleichbehandelt werden.
Die Beschwerde wird auch nicht dadurch zulässig, dass in der Rechtsmittelbelehrung noch von der Zulässigkeit ausgegangen worden ist. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung macht das Rechtsmittel nicht per se zulässig. Im Übrigen war die Rechtsmittelbelehrung zum Zeitpunkt des Absetzens des Beschlusses vom 18.03.2008 nicht rechtswidrig. Sie wurde es vielmehr erst durch die spätere Gesetzesänderung zum 01.04.2008.
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2007, mit dem die Beklagte Leistungen der Pflegeversicherung mangels Pflegebedürftigkeit ablehnte. Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) vom 31.07.2007. Darin wurde der Zeitbedarf für die Grundpflege mit 17 Minuten täglich festgestellt, der für die hauswirtschaftliche Versorgung mit 25 Minuten täglich.
Mit ihrer Klage verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Pflegegeld der Stufe I sowie Umbaumaßnahmen des häuslichen Bades weiter. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst seien nicht die Söhne der Klägerin A. und R. A. befragt worden, welche sich bei der Pflege ihrer Mutter abwechseln.
Am 30.01.2008 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin, dieser zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Die Klage werde Erfolg haben, da der individuell ermittelte Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin nicht korrekt festgestellt sei. Bei der Begutachtung durch den MDK sei nicht genau nachgefragt bzw. der genaue Tagesablauf nicht nachvollzogen worden.
Mit gleicher Post ging die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Mit Beschluss vom 18.03.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag scheitere an den familiären Vermögensverhältnissen. So habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gemäß § 1360a Abs.4 Satz 1 BGB gegen ihren Ehemann. Es käme deshalb nur eine ratenweise Gewährung von PKH mit Monatsraten von 250,00 EUR in Betracht. Da die voraussichtlichen anwaltlichen Kosten 470,00 EUR betragen, zuzüglich der Umsatzsteuer von 89,30 EUR könne der Betrag nicht mit mehr als vier Monatsraten erbracht werden, § 115 Abs. 3 ZPO, da vier Raten bereits 1.000,00 EUR ergäben.
Der Beschluss wurde am 01.04.2008 abgesandt und der Klägerbevollmächtigten am 03.04.2008 zugestellt.
Dagegen legte diese mit Fax vom 06.05.2008 Beschwerde ein. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozesskostenvorschusses ihres Ehemannes nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Allein die monatlich abzutragenden Schulden betrügen 1.000,00 EUR.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18.03.2008, zugestellt am 03.04.2008, ist nicht statthaft (§ 172 Abs.3 Nr.2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung). Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die bis zum 31.03.2008 geltende Fassung, nach der die Beschwerde statthaft gewesen wäre, kann hier nicht angewendet werden.
Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung werden mit ihrer Zustellung wirksam. Dies ergibt sich aus § 133 SGG. Der angefochtene Beschluss wurde deshalb erst am 03.04.2008 wirksam, auch wenn auf dem Beschluss das Datum 18.03.2008 festgehalten ist. Entscheidend ist auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist das Zustellungsdatum.
Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl.I S.444) enthält keine Übergangsvorschrift. Die neue Fassung ist deshalb für alle nach dem 31.03.2008 wirksam gewordenen Beschlüsse anzuwenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es auf das Datum des Beschlusses bzw. auf das Datum der Antragstellung nicht ankommen. Dies verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot des Art.3 Grundgesetz, da alle Beschwerden gegen Beschlüsse, die nach dem 31.03.2008 wirksam geworden sind, gleichbehandelt werden.
Die Beschwerde wird auch nicht dadurch zulässig, dass in der Rechtsmittelbelehrung noch von der Zulässigkeit ausgegangen worden ist. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung macht das Rechtsmittel nicht per se zulässig. Im Übrigen war die Rechtsmittelbelehrung zum Zeitpunkt des Absetzens des Beschlusses vom 18.03.2008 nicht rechtswidrig. Sie wurde es vielmehr erst durch die spätere Gesetzesänderung zum 01.04.2008.
Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved