L 16 AS 380/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 635/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 380/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:


I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 20 Prozent der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.05.2008.

Der 1971 geborene, alleinstehende Kläger, von Beruf Maschinenbauingenieur, bezog bis Dezember 2004 Sozialhilfe. Da er kein Einkommen erzielt und über kein Vermögen verfügt, gewährt ihm die Beklagte seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (für den Zeitraum von März bis Mai 2008 in Höhe von insgesamt EUR 577,- (Regelleistung in Höhe von EUR 347,- und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 230,-) monatlich: Bescheid vom 07.01.2007).

Da der Kläger am 24.09.2007 seiner Meldepflicht bei der Beklagten zur Besprechung seines Bewerberangebots bzw. seiner beruflichen Situation trotz Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Meldepflicht nicht nachgekommen war, hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.10.2007 die Regelleistungen für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 monatlich um 10% in Höhe von EUR 35,- gesenkt.

Die Beklagte senkte mit weiterem Bescheid vom 21.02.2008 die Regelleistungen des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 gemäß § 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 31 Abs. 3 und 6 SGB II um 20% (in Höhe von EUR 69,- monatlich) ab, weil der Kläger den Termin am 13.02.2008 zwecks Durchführung eines Tests wiederholt trotz Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Meldepflicht nicht wahrgenommen habe. Wichtige Gründe für dieses Verhalten seien vom Kläger weder angegeben worden noch nachgewiesen.

Der hiergegen erhobene, nicht begründete Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Urteil vom 11.07.2008 ab, weil der angefochtene Sanktionsbescheid zu Recht gemäß § 31 Abs. 2 und 3 SGB II ergangen sei. Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (EUR 207,-) nicht die Berufungssumme in Höhe von EUR 750,- erreiche und Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs.2 SGG nicht vorlägen.

Dagegen hat der Kläger ohne Begründung Berufung eingelegt.

Der Senat hat mit Schreiben vom 13.10.2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss zu verwerfen, weil diese nicht statthaft und daher unzulässig sei. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.07.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.07.2008 war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat hat den Kläger in einer Anhörungsmitteilung auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt sei. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Es ist weder der Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 750,- erreicht noch hat das Sozialgericht Augsburg die Berufung zugelassen.

Nach § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 750,- nicht erreicht, weil die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Regelleistungen nur in Höhe von insgesamt EUR 207,- abgesenkt hat.

Das Sozialgericht Augsburg hat auch die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat ausdrücklich ferner keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, obwohl er vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den Ausschluss der Berufung und auf die Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch Beschwerde hingewiesen worden war. Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (so BSG, Urteil vom 20.05.2003, Az. B 1 KR 25/01 R)).

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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