Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 879/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 1251/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. März 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 25. März 2008 ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 25. März 2008 hat das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten und Festsetzung von Raten ab 1. Mai 2008 in Höhe von monatlich 75,00 EUR bewilligt. Gegen den am 13. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13. Juni 2008 bei dem SG Beschwerde erhoben. Er rügt die Festsetzung von Raten mit der Begründung, dass ihm in diesem und in zwei weiteren Verfahren vor dem SG (S 21 AS 879/07, S 21 AS 886/07, S 21 AS 887/07) jeweils PKH mit Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,00 EUR gewährt worden sei. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, alle drei Raten zu zahlen.
Die innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (nF) ausgeschlossen und war daher nach § 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) neu eingeführten Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Diese prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist auch unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anwendbar, weil der Beschluss des SG vom 25. März 2008 dem Kläger erst am 13. Mai 2008 zugestellt worden ist. Aufgrund der Zustellung der Entscheidung nach dem 31. März 2008 konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Beschwerderechts nach § 172 Abs. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung erlangen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rn. 1). Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet (nur), dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfGE 87, 48). Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF entfällt auch nicht deshalb, weil das SG die PKH nur unter Festsetzung von Raten bewilligt hat. Denn in der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Diese Teilablehnung ist von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF erfasst (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. Oktober 2008, L 3 B 508/08 AL PKH, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008, L 1 B 23/08 KR, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008, L 5 B 138/08 KR, alle veröffentlicht in juris). Der Senat gibt nach erneuter Prüfung seine im Beschluss vom 11. Juni 2008 (L 19 B 851/08 AS PKH, veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Auffassung auf. Insbesondere enthält der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll (die Bewilligung der PKH ist gerade nicht angefochten). Der Ausschluss der Beschwerde bei der Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von PKH nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks 16/7716 S. 27 zu Nummer 29).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 66 Rn 12a, mwN). Ebenso wenig folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde aus einer inhaltlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, auch wenn die drei Beschlüsse des SG vom 25. März 2008 in ihrer Gesamtheit schon deshalb hinsichtlich der Berechnung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 1 ZPO) unrichtig sein dürften, weil PKH-Raten in einem anderen Verfahren als besondere Belastungen zu berücksichtigen sein dürften (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 115 Rn. 14). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395) ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos unstatthaft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 172 Rn. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 25. März 2008 ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 25. März 2008 hat das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten und Festsetzung von Raten ab 1. Mai 2008 in Höhe von monatlich 75,00 EUR bewilligt. Gegen den am 13. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13. Juni 2008 bei dem SG Beschwerde erhoben. Er rügt die Festsetzung von Raten mit der Begründung, dass ihm in diesem und in zwei weiteren Verfahren vor dem SG (S 21 AS 879/07, S 21 AS 886/07, S 21 AS 887/07) jeweils PKH mit Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,00 EUR gewährt worden sei. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, alle drei Raten zu zahlen.
Die innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (nF) ausgeschlossen und war daher nach § 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) neu eingeführten Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Diese prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist auch unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anwendbar, weil der Beschluss des SG vom 25. März 2008 dem Kläger erst am 13. Mai 2008 zugestellt worden ist. Aufgrund der Zustellung der Entscheidung nach dem 31. März 2008 konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Beschwerderechts nach § 172 Abs. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung erlangen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rn. 1). Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebietet (nur), dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfGE 87, 48). Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF entfällt auch nicht deshalb, weil das SG die PKH nur unter Festsetzung von Raten bewilligt hat. Denn in der Festsetzung von Raten liegt eine Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Diese Teilablehnung ist von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF erfasst (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. Oktober 2008, L 3 B 508/08 AL PKH, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008, L 1 B 23/08 KR, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008, L 5 B 138/08 KR, alle veröffentlicht in juris). Der Senat gibt nach erneuter Prüfung seine im Beschluss vom 11. Juni 2008 (L 19 B 851/08 AS PKH, veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Auffassung auf. Insbesondere enthält der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll (die Bewilligung der PKH ist gerade nicht angefochten). Der Ausschluss der Beschwerde bei der Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von PKH nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucks 16/7716 S. 27 zu Nummer 29).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 66 Rn 12a, mwN). Ebenso wenig folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde aus einer inhaltlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, auch wenn die drei Beschlüsse des SG vom 25. März 2008 in ihrer Gesamtheit schon deshalb hinsichtlich der Berechnung des einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 1 ZPO) unrichtig sein dürften, weil PKH-Raten in einem anderen Verfahren als besondere Belastungen zu berücksichtigen sein dürften (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 115 Rn. 14). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395) ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos unstatthaft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 172 Rn. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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